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VwGH vom 20.02.1996, 94/13/0197

VwGH vom 20.02.1996, 94/13/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl un Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom , Zl. 6/1-1286/93-07, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer, Alkoholabgabe und gesonderte Feststellung von Einkünften der Jahre 1984 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit einer Fragebogenbeantwortung vom die Eröffnung eines als "Cafe-Bar" geführten Betriebes dem Finanzamt bekanntgegeben und in den darauffolgenden Jahren auch entsprechende Steuererklärungen gelegt. Im Jahr 1990 fand beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Darin vertrat die Betriebsprüferin die Auffassung, der Kaffeehausbetrieb sei nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen, sondern stelle eine Betriebsstätte der Kaffeehausbetriebe seines Vaters dar (dazu werde auf die bei diesem durchgeführte Betriebsprüfung verwiesen). Beim Beschwerdeführe würden daher die veranlagten Abgaben "auf Null gestellt" (vgl. Tz. 8 des Betriebsprüfungsberichtes vom ).

Nachdem eine vom Vater des Beschwerdeführers erhobene Berufung hinsichtlich der Zurechnung Erfolg gehabt hatte (Berufungsentscheidun vom , Zl. 6/1-1055/91-04), kam es wiederum zu einer steuerlichen Zurechnung beim Beschwerdeführer für die Jahre 1984 bis 1988 (in diesem Jahr war der Betrieb aufgegeben worden).

Mit einem am beim Finanzamt eingelangten Schriftsat erhob der Beschwerdeführer gegen die Abgabenbescheide für die Jahre 1984, 1985, 1986, 1987 und 1988 "Einspruch". Das Schreiben enthält im wesentlichen Anschuldigungen gegen seinen Vater, der den Namen des Beschwerdeführers "für betrügerische Zwecke mißbraucht" habe. Es sei ihm deshalb "unverständlich, warum jetzt anders entschieden" worden sei. Er bitte "dringend um eine Vorladung, da ich auch nicht in der Lage bin, mir einen Anwalt zu leisten, um über meine Möglichkeiten nach so vielen Jahren dem Teufelskreis meines Vaters zu entkommen".

Am erteilte das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO, weil sowohl die Erklärung fehle, welche Änderungen beantragt würden, als auch die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde.

Mit Schriftsatz vom betonte der Beschwerdeführer, daß mit seinem Namen "Mißbrauch getätigt wird und ich zu Unterschriften genötigt wurde". Er habe diese Feststellungen ("genötigte Unterschriften, falsche Aussagen") auch beim "Magistrat und dem Arbeitsgericht bekanntgegeben". Als Änderung des Bescheides wolle er wiederum eine "Nullstellung, da der Betrieb nachweislich nicht mir zuzurechnen ist". Um nochmals "meine Unschuld zu beweisen und Ihnen die betrügerischen Machenschaften meines Vaters, welche er nach wie vor durchführt", zu erklären, ersuche er um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Am wurde bei der belangten Behörde eine Niederschrift betreffend eine "Vorsprache des Berufungswerbers bezüglich der Berufung gegen die Abgabenbescheide 1984 - 1988" aufgenommen. Nach dieser Niederschrift wurden dem Beschwerdeführer dabei Ablichtungen aus dem Betriebsprüfungsbericht vom betreffend seinen Vater ausgefolgt, soweit es sich darin um die Zurechnung der Ergebnisse aus dem strittigen Kaffeehaus bzw. die Kalkulation der Umsätze aus diesem Kaffeehaus handelte. Weiters wird in der Niederschrift ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht in die beim Sachbearbeiter der belangten Behörde aufliegenden Akten angeboten worden, wovon der Beschwerdeführer aber keinen Gebrauch gemacht habe.

In der Folge erging - ohne daß weitere Verfahrensschritte oder Eingaben des Beschwerdeführers aktenkundig wären - der nunmehr angefochtene Bescheid vom . In diesem Bescheid blieb es bei der Einkünfte(und Umsatz-)zurechnung an den Beschwerdeführer. In der Begründung stellte die belangte Behörde hiezu den bisherigen Gang des Verfahrens (dazu auch die Gründe, warum der zuständige Berufungssenat in der Berufungsentscheidung betreffend den Vater des Beschwerdeführers doch wiederum zur steuerlichen Zurechnung des Kaffeehausbetriebes an den Beschwerdeführer gelangte) dar. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte die belangte Behörde fest, daß der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers nicht in der Berufung, sondern erst im Mängelbehebungsschreiben gestellt worden sei. Dieser somit verspätet gestellte Antrag vermittl kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Angesichts der Möglichkeit, die dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache beim Sachbearbeiter geboten worden sei, alles aus seiner Sicht Zweckdienliche vorzubringen, habe der Senatsvorsitzende die amtswegig Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. Anläßlich seiner Vorsprache seien dem Beschwerdeführer Ablichtungen aus dem Betriebsprüfungsbericht ausgehändigt worden, die es ihm ermöglicht hätten, sich zur steuerlichen Zurechnung (wie auch zu den diesbezüglichen Schätzungsgrundlagen) zu äußern. Der Beschwerdeführer habe sich nur gegen die grundsätzliche Zurechnung de Umsätze und Einkünfte gewandt, ohne auf die Höhe der Bemessungsgrundlagen in irgendeiner Weise einzugehen. Das Problem dieser Zurechnung sei im Zuge des Berufungsverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers ausführlich durchbesprochen bzw. erörtert worden. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfe sich in der Behauptung, daß das Unternehmen sehr wohl seinem Vater zuzurechnen sei.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den in der Beschwerde vorgetragenen Verfahrensrügen ist vorweg festzuhalten, daß die Tatsache, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Zurückhaltung ablegt, ihm grundsätzlich selbst zum Nachteil gereichen muß (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0168).

Im Sinn der im § 119 Abs. 1 BAO bestehenden Mitwirkungspflicht wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahre die für den Bestand und Umfang seiner Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, sowie die seine Ansicht nach für seinen Standpunkt sprechenden Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt selbst nicht vor, was ihn im Berufungsverfahren an einer derartigen Mitwirkung gehindert hätte, wobei ihm nach der Aktenlage unbestritten am Akteneinsicht gewährt, bzw. diese vom Beschwerdeführer trotz gebotene Möglichkeit nicht wahrgenommen worden ist. Dem Neuerungsverbot im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG unterliegt das Beschwerdevorbringen, in de der Beschwerdeführer für ihn sprechende Zeugenaussagen und Sachverhaltselemente ins Treffen führt, und insbesondere auch eine im Zuge der Beschwerde vorgelegte schriftliche "Erklärung" seines Vaters vom , wonach der beschwerdegegenständliche Betrieb steuerrechtlich diesem zuzurechnen sei.

Zur Rüge des Beschwerdeführers, seinem "ausgewiesenen Vertreter" sei Akteneinsicht in die Unterlagen beim Finanzamt gewährt worden, jedoch seien "nicht sämtliche bestellten Kopien" angefertigt und somi Teile der Akten nicht zugänglich gewesen, ist zu sagen, daß die Finanzbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Kopien der Akten zur Verfügung zu stellen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/16/0232). Außerdem ist ein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auch nicht aktenkundig: In den Akten befindet sich lediglich - zusammen mit einer Vollmachtsbekanntgabe in einem Finanzstrafverfahren - ein Schriftsatz vom - die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch Hinterlegung a () -, in dem der dort ausgewiesene Vertreter um "Herstellung einer kompletten Aktabschrift bezüglich GZ 6/1-1286/93-07" ersuchte.

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn diese im Sinn des § 284 Abs. 1 BAO rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde. Wurde - wie im Beschwerdefall - ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Berufungsschriftsatz gestellt, kann der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein (vgl z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0071, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz. 1 zu § 284).

Inwiefern die belangte Behörde "ihrer Anleitungspflicht in keiner Weise" nachgekommen wäre, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt. Sollte damit ein Verstoß gegen die Rechtsbelehrungspflich des § 113 BAO gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, daß sich diese au Verlangen der Partei bestehende Anleitungspflicht nur auf die Vornahm von Verfahrenshandlungen, nicht aber auf dessen inhaltliche Ausgestaltung erstreckt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1227 ff).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.