VwGH vom 18.09.1991, 91/13/0108
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr Iro und die Hofräte Dr Schubert, Dr Pokorny, Dr Fellner und Dr Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des Franz N in W, vertreten durch Dr C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/3-3417/88-07, betreffend Zurücknahme einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom hatte das Finanzamt dem Beschwerdeführer gemäß § 275 BAO aufgetragen, bestimmt bezeichnete inhaltliche Mängel seiner Berufung gegen die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1985 binnen einer gesetzten Frist zu beheben, und ihn darauf hingewiesen, daß im Falle der Fristversäumung die Berufung als zurückgenommen gelte.
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Mängelbehebungsfrist sprach das Finanzamt mit Bescheid vom aus, daß die Berufung des Beschwerdeführers als zurückgenommen gelte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Vorbringen, den Auftrag zur Mängelbehebung nicht zugestellt erhalten zu haben. Zuvor hatte der Beschwerdeführer in einer als Berufung gegen den Mängelbehebungsauftrag verstehbaren Eingabe dem Finanzamt mitgeteilt, daß er die Hinterlegungsanzeige über den Mängelbehebungsauftrag am bei der Kellertüre im beschädigten Zustand vorgefunden habe, sein Hausbriefkasten sei trotz polizeilicher Anzeigen fast ununterbrochen beschädigt; der Inhalt des hinterlegten Schreibens sei ihm nicht bekannt.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers deswegen als unbegründet ab, weil die Aktenlage die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Beschwerdeführer als wirksam erweise, woran die von ihm ins Treffen geführte Entfernung der Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs 4 Zustellgesetz nichts ändern könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, angesichts der Unwirksamkeit der Zustellung des Mängelbehebungsauftrags in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ebenso verletzt zu sein, wie in seinem Anspruch auf Wahrnehmung der die Abgabenbehörden treffenden Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist, allenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der von der belangten Behörde gesehene Zurückweisungsgrund der Versäumung der Beschwerdefrist liegt nicht vor, weil dem Beschwerdeführer die Rechtswohltat des § 26 Abs 3 VwGG zugute kam; der erfolgreich gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war ebenso rechtzeitig wie die vom bestellten Rechtsanwalt erstattete Beschwerdeschrift.
Inhaltlich ist die Beschwerde freilich nicht berechtigt.
Insoferne der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an ihn mit der Behauptung in Abrede stellen will, er sei zum Zustellzeitpunkt ortsabwesend gewesen, muß er damit an dem in § 41 Abs. 1 VwGG statuierten Neuerungsverbot scheitern. Der Beschwerdeführer hat eine derartige Behauptung im Verwaltungsverfahren in der Tat nicht aufgestellt, wie ihm die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegenhält. Die in der Beschwerde unternommene Anstrengung, die Mitteilung des Beschwerdeführers über das Vorfinden der beschädigten Hinterlegungsanzeige bei der Kellertüre als Bekanntgabe der Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt zu interpretieren, leidet am Widerspruch einer solchen Interpretation zu den Denkgesetzen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mitteilung an die Abgabenbehörde über das Auffinden der Hinterlegungsanzeige bei der Kellertüre und die häufige Beschädigung des Hausbriefkastens bot ihrem Erklärungswert nach der Behörde keinerlei Hinweis auf eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zum Zustellzeitpunkt, sondern vielmehr ein Indiz für die Behauptung einer allenfalls unverschuldeten Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung, was den Beschwerdeführer zu einer Antragstellung nach § 308 BAO veranlassen hätte können, die Behauptung seiner Ortsabwesenheit aber in keiner Weise enthielt.
Wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß ihm die Erforderlichkeit einer Behauptung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrags in der Berufung nicht erkennbar gewesen sei, hat er recht, weil nach seinem eigenen Sachvorbringen im Verwaltungsverfahren eine solche Behauptung auch nicht indiziert war. Ebensowenig aber ist der Vorwurf an die Behörde berechtigt, ihrer Pflicht zur materiellen Wahrheitserforschung nicht entsprochen zu haben, wenn weder die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren, noch die Aktenlage zu weiteren Nachforschungen in dem nunmehr vermißten Sinne Anlaß geboten hatten. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, Erhebungen über die Ortsanwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages seien durch vorangegangene Zustellanstände indiziert gewesen, steht aber mit der Aktenlage des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens nicht im Einklang.
Da sich der angefochtene Bescheid somit als frei von den in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art I Z 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/1991.