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VwGH vom 23.02.2000, 97/08/0046

VwGH vom 23.02.2000, 97/08/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der G in M, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom , Zl. 5-s 20g 4/13-97, betreffend Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 1993 weist S 3,144.010,-- an Einkünften aus Gewerbebetrieb aus. Davon entfallen nach der dem Bescheid zugrunde gelegten Einkommensteuererklärung der Beschwerdeführerin S 65.959,92 auf den Verlust aus dem Textilhandel der Beschwerdeführerin, S 551.703,58 auf den Verlust aus dem von ihr betriebenen Hotel und S 3,761.672,16 auf den steuerpflichtigen Aufgabegewinn aus der Aufgabe des Hotels. Die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für den Betrieb des Hotels erlosch am .

Im ersten Quartal 1996 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ihr aufgrund des 1993 erzielten Veräußerungsgewinns nicht mehr wie bisher an der Mindestbeitragsgrundlage, sondern an der Höchstbeitragsgrundlage orientierte Beiträge für ihre Pflichtversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben wurden. Sie stellte den Antrag, den Veräußerungsgewinn außer Ansatz zu lassen, und gab der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt auf Anfrage bekannt, eine Reinvestition des Veräußerungsgewinns "in das Sachanlagevermögen eines anderen Gewerbebetriebes" sei "nicht erfolgt". Der Aufgabegewinn "aus der Entnahme der Liegenschaft ins Privatvermögen" sei in die Beitragsgrundlage nicht einzubeziehen, weil es unverständlich und durch den Wortlaut des § 25 Abs. 1 GSVG nicht gedeckt sei, dass in die Beitragsgrundlage für ihren vom Hotel völlig unabhängigen Textilhandel der Aufgabegewinn des 1993 aufgegebenen Hotels einfließe. Der Hotelbetrieb sei gänzlich eingestellt und nicht wieder aufgenommen worden. Im Gebäude seien zwischenzeitlich Wohnungen errichtet worden.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin für 1996 gemäß § 25 GSVG in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage fest. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Veräußerungsgewinn nicht wieder dem Sachanlagevermögen zugeführt.

In ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass "eine Reinvestition des Veräußerungsgewinnes in das Sachanlagevermögen eines anderen Betriebes (nämlich die Vermietung von Wohnungen) erfolgt" sei. Dem Betriebsbegriff des § 25 Abs. 2 GSVG sei nicht zu entnehmen, dass die Betriebstätigkeit der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen müsse. In einer Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin noch aus, die Räumlichkeiten des ehemaligen Gastgewerbebetriebes seien vermietet worden, "sodass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht gewerblicher Art vorliegen". Es handle sich beim Veräußerungsgewinn aber auch "um keine echten Einkünfte, sondern lediglich um eine steuerliche Vorgangsweise, die mangels tatsächlichen Geldflusses keinerlei Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage haben" könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Sie stützte diese Entscheidung auf die im Einspruchsverfahren von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vertretene Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn nur insoweit nicht zu berücksichtigen sei, als er in das Sachanlagevermögen eines die GSVG-Pflichtversicherung begründenden Betriebes investiert worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin - mit Recht - nicht mehr an der Auffassung fest, der Veräußerungsgewinn sei schon deshalb nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen, weil es sich "um keine echten Einkünfte" handle. Einer solchen Betrachtungsweise steht die in § 25 Abs. 1 GSVG angeordnete Bindung an das Einkommensteuerrecht (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0296, vom , Zl. 88/08/0284, und vom , Zl. 96/08/0318) von vornherein entgegen.

Dem ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Veräußerungsgewinn aus der Aufgabe des Hotels habe mit dem nunmehr allein ihre Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Textilhandel nichts zu tun, ist entgegenzuhalten, dass die - erst mit dem im vorliegenden Fall noch nicht anzuwendenden ASRÄG 1997 aufgegebene - Anknüpfung an die Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres in § 25 Abs. 1 GSVG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur auf Einkünfte aus der selben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen ist (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis vom mit Hinweis u.a. auf das zu § 17 GSPVG ergangene Erkenntnis vom , Zl. 675/76, Slg. Nr. 9150/A).

Zu prüfen ist daher nur, ob die im Einspruch so genannte "Reinvestition des Veräußerungsgewinnes in das Sachanlagevermögen eines anderen Betriebes (nämlich die Vermietung von Wohnungen)" die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der 21. Novelle, BGBl. Nr. 412/1996, erfüllt, wonach die Verminderung der Beitragsgrundlage nur so weit eintritt, als der Veräußerungsgewinn "dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt" wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die in dem aufgelassenen Hotel eingerichteten Wohnungen nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gewerblich und somit nur im Rahmen privater Vermögensverwaltung vermietet. Die dauerhafte Überführung der aus Anlass der Betriebsaufgabe nicht veräußerten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des Versicherten ist aber gerade der Fall, für den es bei der Einbeziehung des gemeinen Werts dieser Güter in die Beitragsgrundlage bleiben soll. Das kommt in der für ein gegenteiliges Ergebnis aufgestellten Voraussetzung, dass der Veräußerungsgewinn "dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt" wird, sprachlich zum Ausdruck und ist auch der einzige dem Gesetzgeber unterstellbare Sinn dieses Erfordernisses. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist in dieser Frage daher nicht zu folgen.

Da andere Einwände gegen den angefochtenen Bescheid nicht erhoben wurden und er auch an keiner vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit leidet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das als Gegenschrift bezeichnete Schreiben, mit dem die belangte Behörde die Akten vorgelegt hat, erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Nichtvorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit. Gegenüber dem Rechtsträger der belangten Behörde war der Beschwerdeführerin daher nur der Ersatz des Vorlageaufwandes aufzutragen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt war abzuweisen, weil ihr mangels anwaltlicher Vertretung kein Schriftsatzaufwand zusteht.

Wien, am