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VwGH vom 18.10.1995, 94/13/0121

VwGH vom 18.10.1995, 94/13/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des HE und der ME, beide in W, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom , Zl. 6/1-1453/93-05, betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Festellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung haben die Beschwerdeführer im Februar 1988 ein zur Vermietung bestimmtes Haus erworben und in der zweiten Jahreshälfte 1988 mit dessen Sanierung und Umbau begonnen. Für diese Arbeiten - so die Ausführungen in der Tz. 13 des Prüfungsberichtes vom - hätten sich die Beschwerdeführer auch der Leistungen von K. und diversen anderen ausländischen Arbeitern bedient. Mit K. sei am ein sogenannter "Werkvertrag" abgeschlossen worden. Diesem Werkvertrag fehlten sämtliche Grundlagen, die einerseits dem Auftragnehmer ermöglicht hätten, seine Arbeitsleistung einzuschätzen und andererseits dem Auftraggeber die Möglichkeit geboten hätten, die Leistung zu kontrollieren oder gar Gewährleistungsansprüche zu stellen. Die Kriterien betreffend Arbeitsumfang, Preis und Leistungszeitraum-Fertigstellung könnten dem "Werkvertrag" nicht entnommen werden. Darüber hinaus habe sich K., wie der Niederschrift vom zu entnehmen sei, nicht als selbständiger Unternehmer "gefühlt". Die Leistungen seien daher nach Ansicht des Prüfers im Rahmen von Dienstverhältnissen erbracht worden, sodaß der Vorsteuerabzug (1988 S 246.835,--, 1989 S 87.390,-- und 1990 S 37.815,--) nicht zustehe.

Der erwähnte Werkvertrag hatte im wesentlichen folgenden Wortlaut:

"WERKVERTRAG

...

Auftrag: Durchführung sämtlicher Bauarbeiten als

Generalunternehmer im Objekt ... laut

beigeschlossenem Bauplan, erstellt von Firma

Ing. K. Gesellschaft m.b.H. Bauunternehmen.

Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße, fachlich qualifizierte Ausführung der vereinbarten Arbeiten, sowie für die Bereitstellung und den Einsatz von qualifiziertem Personal auf die Dauer des Auftragverhältnisses.

Der Auftragnehmer erklärt hiemit, die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Ebenso hat der Auftragnehmer für die Versteuerung aller in Rechnung gestellten Beträge selbst zu sorgen. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, daß es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß Par. 1151 handelt.

Die erbrachten Leistungen werden laufend abgerechnet und sind vereinbarungsgemäß prompt zur Zahlung fällig. Wird der erteilte Auftrag nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbracht, dann behält sich der Auftraggeber vor, eine Kürzung im Ausmaß von 10% vorzunehmen.

Änderungen und Ergänzungen zu diesem vorliegenden Werkvertrag bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung sowohl des Auftraggebers, als auch des Auftragnehmers.

Im Falle etwaiger Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in ... zuständig."

Gegen die unter Berücksichtigung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1990 brachten die Beschwerdeführer Berufung ein und führten darin aus, sie hätten anläßlich der Renovierungsarbeiten einen Werkvertrag im Sinne einer Personalbereitstellung bzw. Übernahme von Bautätigkeiten mit dem Unternehmer K. abgeschlossen. In diesem Werkvertrag hätten die Beschwerdeführer K. gedrängt, ausdrücklich zu bestätigen, daß er in seiner Eigenschaft als Unternehmer tätig werde und sich zur Wahrnehmung seiner unternehmerischen und steuerlichen Agenden verpflichte. Es habe überhaupt kein Zweifel bestanden, daß K. den Inhalt dieses Schreibens verstanden habe. Die Bestimmung der Leistungen sei aus den im Werkvertrag angesprochenen Bauplänen des Baumeisters erfolgt. Preis, Leistungszeitraum und Fertigstellung seien im Rahmen des Werkvertrages für die jeweiligen Bauabschnitte definiert worden. Es habe sich nur um ein Vertragsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und K., keinesfalls jedoch zwischen den Beschwerdeführern und den von K. beschäftigten Dienstnehmern gehandelt. K. sei die Einteilung, fachliche Durchführung, Koordination und Überwachung der von seinen Mitarbeitern geleisteten Arbeiten, zu der er sich höchstpersönlich verpflichtet habe, oblegen. Das steuerschädliche Verhalten des K., der sich nunmehr hinter Schutzbehauptungen des "nicht verstehens" und "armer Ausländer" (Anführungszeichen jeweils im Original) verberge, könne nicht "ursächliche Auswirkung" auf die Beschwerdeführer haben. In der Zwischenzeit sei es den Beschwerdeführern auch gelungen, einige "ehemalige Dienstnehmer" von K. zu erheben, um sich von diesen den Sachverhalt darstellen und bestätigen zu lassen.

Der Berufung waren drei gleichlautende, maschinschriftlich gefertigte Bestätigungen angeschlossen, in denen die dort mit ihren Daten handschriftlich ergänzten - offensichtlich - ausländischen Arbeitskräfte St., Ma. und Ku. eidesstättlich erklärten, von K. beim in Rede stehenden Bauprojekt beschäftigt gewesen zu sein. K. habe die Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als bauführender Unternehmer angeworben, beschäftigt und entsprechend ihrer Ausbildung und Eignung eingesetzt. Er habe sie auch laufend hinsichtlich der zu verrichtenden Arbeiten im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit angewiesen und kontrolliert. K. habe auch die vereinbarten Nettobezüge zur Auszahlung gebracht. Arbeitspapiere seien trotz mehrmaligem Ersuchen nicht ausgestellt worden. Mit den Hausinhabern hätten sie niemals Kontakt gehabt, ihr Dienstgeber sei K. gewesen, in dessen Unternehmen sie beschäftigt gewesen seien.

In einer Stellungnahme zur Berufung vom stellte der Prüfer neuerlich dar, warum K. nicht als Unternehmer beurteilt werden könne und K. sowie sämtliche anderen Arbeiter in einem Dienstverhältnis zu den Beschwerdeführern gestanden seien. So führe der "Werkvertrag" unbestimmte Begriffe an, die in weiterer Folge nicht näher definiert würden, jedoch wesentliche Bestandteile eines Werkvertrages darstellten: Es sei nicht vereinbart worden, welche Leistungen zu erbringen seien; es sei kein Zeitpunkt für die Fertigstellung vereinbart worden, jedoch eine Kürzung des Preises um 10 %, wenn die Fertigstellung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erfolge "(wann - wovon ??)"; es sei kein Preis vereinbart worden. K. habe niederschriftlich angegeben, nie Unternehmer gewesen zu sein, er habe den Werkvertrag bei der Unterschriftsleistung nicht verstanden (mangelnde Deutschkenntnisse) und geglaubt, angestellt zu sein. K. habe keinerlei Unternehmerrisiko übernommen. Er sei den Hauseigentümern gegenüber weisungsgebunden gewesen und habe nur als Ansprechperson und Mittelsmann fungiert. Die Arbeitsmittel (Werkzeug, Material) seien von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer verköstigt und teilweise die Quartiere zur Verfügung gestellt worden. Die Auszahlung der Wochenlöhne sei durch eine Angestellte der Beschwerdeführer erfolgt und K. habe genauso wie alle anderen mitgearbeitet und sei nach Stunden bezahlt worden. K. und alle anderen Arbeiter seien durch einen Herrn Md. (als Bauaufsicht) kontrolliert worden. Die Arbeitszeit sei fix vorgegeben (7.00 bis 17.00 Uhr) gewesen und die Arbeitsbedingungen (Entlohnung und Arbeitszeit) direkt an der Baustelle und nicht von K. bekanntgegeben worden. K. sei beim Anwerben der Arbeiter im Namen der Firma S. aufgetreten, deren Produkte der Erstbeschwerdeführer verkaufe. Die Arbeitnehmer seien teilweise direkt zur Baustelle gekommen, um Arbeit zu bekommen. Die der Berufung beigelegten Aussagen von einigen Arbeitern könnten durch die niederschriftlichen Einvernahmen derselben Personen widerlegt werden (Ma. habe beispielsweise angegeben, die Bestätigung bei der Unterschriftsleistung nicht genau durchgelesen zu haben; das Schriftstück sei ihm "fix und fertig" zur Unterschrift vorgelegt worden und er habe auf den Inhalt keinen Einfluß nehmen können). K. habe keine Möglichkeit gehabt, seine Einnahmen zu beeinflussen, der Stundenlohn sei fix vorgegeben gewesen und habe nicht durch besondere Leistungen erhöht werden können. Sämtliche Anordnungen seien von den Beschwerdeführern getroffen worden und K. habe diese Aufträge zu erledigen gehabt. Die Planung und Bauaufsicht hätten die Beschwerdeführer besorgt, lediglich zur Ausführung hätten sie sich fremder Arbeitskräfte bedient, die jedoch von ihnen beaufsichtigt und angewiesen worden seien (Md. als Bauaufsicht, K. als Vorarbeiter und Dolmetscher).

Angeschlossen waren dieser Stellungnahme zwei niederschriftliche Einvernahmen von St. und Ma. St. gab dabei unter anderem an, er habe an der Baustelle als Hilfsarbeiter gearbeitet, wobei seine Entlohnung S 40,-- betragen habe. Die Arbeitszeit sei von 7.00 bis 17.00 Uhr gewesen. K. habe die Anweisungen der Firmenleitung übersetzt und die Arbeitseinteilung vorgenommen. Md. habe das Bauvorhaben beaufsichtigt und sie bei schwierigen Arbeiten beraten. Die Auszahlung des Lohnes sei wöchentlich durch eine Sekretärin durchgeführt worden (Beleg sei dabei keiner ausgestellt worden). Sämtliches Werkzeug sei zur Verfügung gestellt worden. Ma. gab an, daß er von einem Bekannten zur Baustelle vermittelt worden sei und S 40,-- pro Stunde bezahlt bekommen habe. Er habe nicht den Eindruck gehabt, für K. gearbeitet zu haben, sondern für die Beschwerdeführer. K. habe sie zusammen mit Md. eingeteilt und überwacht. K. habe auch selbst mitgearbeitet. Die Entlohnung sei wöchentlich erfolgt, an den genauen Vorgang könne er sich nicht mehr erinnern. Die Arbeitszeit habe um 7.00 Uhr begonnen und sämtliches Werkzeug sei zur Verfügung gestellt worden.

In einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom machten die Beschwerdeführer geltend, daß nach ihrem "damaligen Wissensstand" (Auskünfte und Empfehlungen anderer Personen) kein Zweifel über die Unternehmereigenschaft von K. bestanden habe. Daß während der Auftragsabwicklung keine schriftlichen Zusatzaufträge über den gegenständlichen Werkvertrag hinaus vorgelegen seien, sei für den jeweiligen Bauabschnitt nicht relevant gewesen und habe im übrigen der Willensübereinkunft der Vertragspartner entsprochen. Grundsätzliche Definitionen des jeweiligen Auftragsumfanges hätten sich aus den laufenden Einreichplänen bei der Baubehörde ergeben, wobei diese als verbindliche Auftragsgrundlage im Rahmen des Werkvertrages gedient hätten und Grundlage für die Preisbildung und Festlegung der Fertigstellungstermine gewesen seien. Alle notwendigen Absprachen seien jeweils "aus der Situation heraus mündlich" getroffen worden. Wenn K. behaupte, nie Unternehmer gewesen zu sein, so handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Das Unternehmerrisiko des K. sei in der Übernahme und Durchführung der Arbeiten zu einem vereinbarten Preis gelegen, um diese im Rahmen eines mit ihm abgesprochenen Fertigstellungstermines abzuwickeln. Im Rahmen der übernommenen Tätigkeit sei K. insoweit weisungsgebunden gewesen, als er die abgesprochenen Vertragsinhalte und Bedingungen zu erfüllen gehabt habe. Welches Personal er wann, wo und wie dafür eingestellt und entlohnt habe, habe K. als Unternehmer selbst zu entscheiden gehabt und habe sich auf seinen Erfolg ausgewirkt. Der Erfolg von K. ergebe sich gleichfalls aus der Entlohnung seiner Mitarbeiter (laut Aussagen S 40,-- pro Stunde) und dem verrechneten Satz von S 70,-- pro Stunde. Das erforderliche Werkzeug sei, soferne bereits vorhanden, zur Verfügung gestellt worden. Die Bereitstellung des nicht vorhandenen, jedoch benötigten Werkzeuges sei durch den Baumeister bzw. durch K. erfolgt. Es sei grundsätzlich keine Verköstigung von Arbeitskräften durchgeführt worden, es sei jedoch richtig, daß gelegentlich in Anerkennung der guten Arbeitsleistung die jeweilige Belegschaft von K. zum Essen eingeladen worden sei. K. habe eine wöchentliche Abrechnung erstellt, welche in eine Rechnung Eingang gefunden habe, die nach erfolgter Überprüfung von den Beschwerdeführern honoriert worden sei. Als Ansprechpartner für die Abrechnung und Übernahme habe immer nur K. fungiert. Die einzelnen Arbeitskräfte des K. seien den Beschwerdeführern gar nicht bekannt gewesen; auch hätte es Verständigungsschwierigkeiten gegeben, sodaß schon aus diesen Gründen eine persönliche Auszahlung niemals vorgenommen hätte werden können. Diese Tätigkeit habe zu den Verpflichtungen des Dienstgebers K. gehört. Die Beschwerdeführer hätten eine Sekretärin nicht beschäftigt gehabt, sodaß von einer solchen auch eine Auszahlung nicht hätte vorgenommen werden können. Im Rahmen des Gesamtprojektes habe K. selbst mitgearbeitet und habe als Unternehmer auch das Recht dazu gehabt. Auch habe er das Recht gehabt, sich vertreten zu lassen. Die Arbeitszeit sei von den Beschwerdeführern keinesfalls fix vorgegeben gewesen; ob K. irgendwelche Einteilungen gegenüber seinen Mitarbeitern getroffen habe, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern sei nicht bekannt, wo, wann und wie K. seine Mitarbeiter angeworben habe; wenn dieser im Namen der Firma S. aufgetreten sei, so habe ihm hiezu jegliche Legitimation gefehlt. Ma., St. und Ku. seien von den Beschwerdeführern zu einer Aussprache eingeladen worden, um den wahren Sachverhalt im Zusammenhang mit der Anstellung als Dienstnehmer des K. zwecks Vorlage und Verwendung vor dem Finanzamt bestätigt zu erhalten. Der Umstand, daß es nun zu einer abweichenden Aussage im Rahmen der Niederschriften durch die Betriebsprüfung gekommen sei, lasse den Schluß auf eine nachherige Beeinflussung durch Dritte zu (und sei es nur durch Wortwahl und vorgeschlagene Formulierung). Möglicherweise verstehe sich das unerklärliche Verhalten von Ma. und St. auch als reiner Gefälligkeitsdienst gegenüber dem damaligen Dienstgeber K. Nach einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den beiden Niederschriften von St. und Ma. führten die Beschwerdeführer in der Gegenäußerung weiters aus, K. habe an jedem einzelnen seiner Mitarbeiter, welchen er im Rahmen des Werkvertrages dem Bauprojekt der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt habe, mitverdient. Anordnungen seien in Form einer Rahmendefinition zur jeweiligen Bauphase getroffen worden, wobei Anweisungen sowohl vom Baumeister als auch vom Statiker mittels Baumeister ergangen seien. Es liege "in der Natur der Sache", daß entsprechend den Gepflogenheiten im Bau- und Baunebengewerbe nach Regiestunden abgerechnet worden sei. Die Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers K. habe vermutlich darin bestanden, aus der Differenz zwischen den tatsächlich erwachsenden Personalkosten und den weiterverrechneten Leistungseinheiten den betrieblichen Gewinn zu lukrieren. Die Annahme des Prüfers, die Planung und Bauaufsicht sei durch die Beschwerdeführer besorgt worden, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr sei es richtig, daß die Planung des Bauvorhabens durch einen Architekten erfolgt und die Bauüberwachung sowie statische Verantwortung beim beauftragen Baumeister gelegen sei. K. sei die Durchführung sämtlicher Arbeiten im Zusammenwirken mit dem Architekten und Baumeister entsprechend den vorliegenden Bauplänen oblegen. Die Beschwerdeführer hätten auch nochmals Kontakt aufgenommen mit St. und über dessen Bemühen auch mit Kr., die nochmals auf die Wichtigkeit einer wahrheitsgetreuen Aussage informiert worden seien (die beiden der Gegenäußerung in Ablichtung beigeschlossenen Bestätigungen bringen in ihrem

- maschinschriftlich geschriebenen - Text im wesentlichen zum Ausdruck, daß die Anwerbung, Beauftragung bzw. Entlohnung nicht von den Beschwerdeführern erfolgt, sondern sie von "allem Anfang an" Dienstnehmer des K. gewesen seien, von dem sie auch alle Arbeitsaufträge erhalten hätten).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1990 keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, der mit K. abgeschlossene Vertrag könne nicht als Werkvertrag qualifiziert werden. Unter Werkvertrag werde eine Vereinbarung verstanden, in der sich jemand gegen Entgelt verpflichte, ein den Umständen und Vorstellungen des anderen entsprechendes Werk entweder persönlich herzustellen oder unter persönlicher Verantwortung durch Dritte herstellen zu lassen. In der schriftlichen Vereinbarung zwischen K. und den Beschwerdeführern sei weder ein Werk noch ein Entgelt vereinbart. Daß zusätzliche Vereinbarungen mit K. getroffen worden seien, habe von den Beschwerdeführern weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Allein die Klausel der laufenden Abrechnung spreche gegen das Vorliegen eines Werkvertrages, da K. hinsichtlich der Preisgestaltung keinerlei Spielraum gehabt habe, sondern nach den tatsächlich erbrachten Leistungen entlohnt worden sei. Nach den Angaben der Beschwerdeführer sei an K. je Arbeitnehmer ein Betrag von S 70,-- pro Stunde bezahlt worden. Wäre tatsächlich ein Werkvertrag vorgelegen, wären derartige Abrechnungen überflüssig gewesen, weil es an K. gelegen gewesen wäre, zu entscheiden, wieviele Arbeitnehmer er tatsächlich einsetze und welche Stundenlöhne von ihm an "seine Arbeitnehmer" bezahlt würden. Da die übrigen Mitarbeiter ebenso wie K. nach tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt worden seien, sei davon auszugehen, daß sowohl hinsichtlich K. als auch hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter ein Dienstverhältnis zu den Beschwerdeführern bestanden habe. Wenn K. tatsächlich die Mitarbeiter eingestellt habe, bedeute das noch nicht, daß er deshalb Unternehmer sein müsse. Es sei nämlich auch denkbar, daß er als Vertreter der Beschwerdeführer die Arbeitnehmer eingestellt habe. Möglich sei es auch, daß K. dabei auch als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt habe. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, ob die einzelnen Arbeitnehmer den Beschwerdeführern persönlich bekannt gewesen seien. Unverständlich erschienen auch die Ausführungen in der Berufung, daß K. zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Agenden gedrängt worden sei. Wäre K. Unternehmer gewesen, hätte für die Beschwerdeführer kein Anlaß bestanden, K. zu bedrängen, seine Unternehmereigenschaft ausdrücklich zu bestätigen. Die Berufungsausführungen ließen daher darauf schließen, daß den Beschwerdeführern bekannt gewesen sei, daß K. kein Unternehmer gewesen sei. Die Aussage, K. sei ein Stundensatz in Höhe von S 70,-- für sämtliche Arbeiter ausbezahlt worden, dieser habe aber nur S 40,-- an die Arbeiter weitergegeben, führe nicht zwingend zur Unternehmereigenschaft von K. Es sei nämlich auch denkbar, daß er die Löhne stellvertretend in Empfang genommen habe und durch Auszahlung geringerer Beträge an die Arbeiter eine strafbare Handlung begangen habe. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten eidesstättigen Erklärungen einiger Arbeiter seien durch die Niederschriften dieser Personen widerlegt worden. Diese Aussagen vor der Finanzbehörde seien deshalb glaubwürdiger, weil diese unter Wahrheitspflicht abgegeben worden seien. Die Zeugen seien auf die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde hingewiesen worden und es sei "nicht einzusehen, warum diese sich aus Gefälligkeit" zu K. strafbar gemacht haben sollten. Den Beschwerdeführern sei daher weder der Nachweis noch die Glaubhaftmachung gelungen, daß K. tatsächlich Unternehmer gewesen sei.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführer "in unserem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 des Umsatzsteuergesetzes und in unserem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens".

Die belangte Behörde hat zusammen mit der Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattet und in dieser die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Gegenschrift haben die Beschwerdeführer eine Replik eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1972) aus den von K. gelegten "Rechnungen" deswegen nicht anerkannt, weil sie dessen Unternehmereigenschaft verneinte.

Nach § 2 Abs. 1 UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Ob jemand selbständig oder unselbständig tätig ist, ist nicht nach den vertraglichen Abmachungen, sondern stets nach dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit zu beurteilen. Das Gesamtbild einer Tätigkeit ist dabei daraufhin zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Wesentliches Merkmal für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist das Unternehmerwagnis (Unternehmerrisiko) bzw. das Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (vgl. dazu Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 177 ff zu § 2, sowie beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0038).

Auch die Beschwerde geht davon aus, daß K. "pro von ihm und von dem von ihm beschäftigen Personal" geleisteter Arbeitsstunde S 70,-- gegen laufende (wöchentliche) Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten hat. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit betrachtete, spricht doch ein vereinbarter Stundenlohn grundsätzlich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 84/14/0147, und vom , 92/15/0230). Inwieweit die Einnahmenerzielung von K. aufgrund des "Werkvertrages" tatsächlich von anderen Faktoren als der Verrechnung der erbrachten Stundenleistungen abhängig gemacht worden wäre, beantwortet auch die Beschwerde nicht (keinerlei konkretisierte Hinweise auf erfolgsabhängige Leistungskomponenten).

In der Beschwerde wird ausgeführt, K. "hatte schließlich auch das wirtschaftliche Unternehmerrisiko zu tragen, welches in der Frage bestand, ob er seine über die Entlohnung seiner Arbeiter hinausgehenden Aufwendungen einschließlich aller einschlägigen Abgaben aus der Differenz zwischen dem von uns an ihn bezahlten Stundensatz und dem Stundenlohn, welchen er an seine Arbeiter ausbezahlt hat, decken konnte". Die Beschwerde läßt dazu offen, welche Aufwendungen dabei konkret gemeint sein könnten, und übersieht weiters, daß sich das Unternehmerrisiko (das K. lt. den Beschwerdeausführungen durch die "Nichtbezahlung von Steuern und Abgaben" verringert habe) nicht in der Bezahlung oder Nichtbezahlung der mit der Einkünfteerzielung verbundenen Abgaben äußert.

Ob und aus welchem Grund K. nur einen geringeren Stundensatz an andere an der Baustelle tätige ausländische Arbeitskräfte weitergab, ändert nichts an der diesbezüglich ausgabenseitigen Kostentragung durch die Beschwerdeführer. Daß K. weiteres "von ihm aufzunehmendes" Personal einsetzen konnte (und damit insoweit keine persönliche Leistungspflicht des K. bestand) bedeutet nicht, daß er nicht seine Verpflichtung als (laut Werkvertrag) "Generalunternehmer" hätte persönlich erfüllen müssen (vgl. dazu auch das zur Einkünftequalifikation eines sogenannten "Partieführers" ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1574/65).

Zur Frage der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in das Unternehmen ist davon auszugehen, daß K. an einem zur Vermietung durch die Beschwerdeführer bestimmten Bauwerk beschäftigt war. Die Beschwerdeführer sprechen in ihrer im Berufungsverfahren erstatteten Gegenäußerung selbst davon, daß die Tätigkeit des K. im Rahmen der Bauüberwachung durch den beauftragten Baumeister bzw. Architekten stattfand und die Tätigkeit des K. auch unter deren Anweisungen erfolgte. Eine einem Selbständigen vergleichbare Freizügigkeit in der Arbeitseinteilung und Arbeitsdurchführung (ein Arbeiten "nach eigenem Plan") war damit für K. nicht gegeben.

Wenn die belangte Behörde daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Unternehmereigenschaft des K. verneint hat, kann ihr keine Unschlüssigkeit vorgeworfen werden. Zu den von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren beigebrachten Erklärungen ausländischer Arbeitskräfte wird in der Beschwerde im übrigen eingeräumt, daß die "Angaben der Genannten, deren Bildungsstand sie außerdem offenbar nicht befähigt, den Tatsachen entsprechende Wahrnehmungen zu machen", aufgrund der widersprechenden Aussagen "völlig entwertet" seien.

Daß K. mittlerweile laut Beschwerdevorbringen "unterlassene Steuererklärungen" nachgeholt habe, bildet, abgesehen davon, daß dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG unterliegt, als rein formelles Kriterium, ebenso wie die Ausführungen im "Werkvertrag" zur Erfüllung der gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten, kein ausschlaggebendes Indiz gegen die Annahme einer Dienstnehmereigenschaft.

Inwieweit der belangten Behörde eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zum Vorbringen in ihrer Replik, seitens des Finanzamtes sei eine Erörterung des vorliegenden Sachverhaltes mit den Steuerberatern der Beschwerdeführer abgelehnt worden, unterlassen es die Beschwerdeführer, jegliche Relevanz dieser unterbliebenen Erörterung aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.