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VwGH vom 29.07.2004, 2003/16/0117

VwGH vom 29.07.2004, 2003/16/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. T in I, vertreten durch die Benko & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft, 6020 Innsbruck, Südtirolerplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0407-I/02, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am , dem Tag vor seiner Eheschließung, mit seiner Braut einen Ehepakt in Form eines im Verwaltungsakt erliegenden Notariatsaktes geschlossen. In diesem heißt es unter anderem:

"1.

...

Ausdrücklich wird zwischen den Vertragsteilen festgestellt und vereinbart, dass für den Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Ehepaktes im Alleineigentum a) (des Beschwerdeführers) ... stehenden Vermögenswerte ... sowie b) (der Braut) stehenden Vermögenswerte und jene Vermögenswerte, die a) (die Braut) ... von ihrem Vater ... und ihrer Mutter ... bzw. b) (der Beschwerdeführer) ... von seinem Vater ... und seiner Mutter ... unentgeltlich unter Lebenden oder von Todes wegen zugewendet erhalten, nicht einbezogen werden und sohin ausdrücklich von dieser Vermögensauseinandersetzung ausgeschlossen sind. Im Falle einer gemischten Schenkung oder im Falle eines entgeltlichen Erwerbes nimmt in diesem Zusammenhang jedoch der entgeltliche Teil an der Aufteilung gemäß § 81 ff. EheG teil.

Weiters wird zwischen den Vertragsteilen bereits jetzt vereinbart, dass für den Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der gegenständlichen Ehe allfällige Wertsteigerungen ... nicht einbezogen werden.

(Die Braut) und (der Beschwerdeführer) erklären ausdrücklich durch Unterfertigung der gegenständlichen Urkunde, auf obige Vermögenswerte im Falle der Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der gegenständlichen Ehe zu verzichten; sodaß obige Vermögenswerte nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind; dies für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.

2.

Ausdrücklich wird zwischen den Vertragsteilen vereinbart, dass für den Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der gegenständlichen Ehe nur jene Vermögenswerte heranzuziehen sind, die die Vertragsteile während aufrechter Ehe gemeinsam erworben haben oder die in die aufrechte Ehe eingebracht wurden und der gemeinsamen Lebensführung dienen.

3.

Weites wird zwischen den Vertragsteilen für den Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe vereinbart:

Soferne aus der Ehe gemeinsame Kinder entspringen, kommen die Vertragsteile überein, daß der kindererziehende Elternteil für die Zeit der Kindererziehung (beginnend ab Mutterschutz) eine Entschädigung vom nicht kindererziehenden Elternteil erhält, welche dem Betrag entspricht, der sich aus der Hälfte des aus dem vor der Geburt zuletzt bezogenen monatlichen Bruttoentgeltes des erziehenden Teiles sowie dem monatlichen Bruttoverdienst des nicht erziehenden Teiles ergibt (sog. Entschädigungsbetrag). Ein allfälliger Eigenverdienst des kindererziehenden Teiles, den er für die Dauer der Kindererziehung erzielt, ist allerdings vom Entschädigungsbetrages abzuziehen.

Der Entschädigungsbetrag erhöht sich als Ausgleich für die Einbuße im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des erziehenden Elternteiles jährlich pro Kindererziehungsjahr um 20 %, wobei sich der Entschädigungsbetrag so max. um 100 % erhöhen kann. Der so ermittelte gesamte Entschädigungsbetrag wird begrenzt mit einem Betrag von ATS 3,000.000,- (in Worten: Schilling dreimillionen) bzw. EUR 218.018,50 (in Worten: Euro zweihundertachtzehntausendnullhundertachtzehn 100/50). Ausdrücklich vereinbaren die Vertragsparteien die Wertsicherung dieses Entschädigungsbetrages. ...

Dieser Entschädigungsbetrag wird binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Aufhebung der Ehe fällig, soferne die Vertragsparteien keine ausdrückliche schriftliche Ratenvereinbarung treffen.

Dieser Entschädigungsanspruch dient als Ersatz des entgangenen Verdienstes des erziehenden Vertragsteiles für die Zeit der Kindererziehung. Mit diesem Entschädigungsbetrag wird die der Kindererziehung liegende Leistung in Geld ausdrückbar gemacht. Der Entschädigungsanspruch gebührt unabhängig von einem allfälligen Verschuldensausspruch im Falle eines streitigen Ehescheidungsverfahrens.

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

4.

Die Vertragsteile verzichten ausdrücklich auf eine Anfechtung des gegenständlichen Vertrages aus welchem Grund auch immer. ..."

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck dem Beschwerdeführer für den Ehepakt vom eine Gebühr in der Höhe von S 60.000,-- vorgeschrieben. Nach der Begründung seien gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG 1957 zwei Prozent vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von S 3,000.000,-- zu Grunde zu legen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe mit seiner Braut keinen Vergleich abgeschlossen, sondern in einem Vertrag sui generis den im Gesetz nicht geregelten Fall eines Entschädigungsbetrages für die Zeiten der Kindererziehung festgelegt. Dabei seien weder strittige noch zweifelhafte Rechte bereinigt, sondern ein neuer Anspruch begründet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt Innsbruck der Berufung keine Folge, woraufhin der Beschwerdeführer den Antrag stellte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung gab sie den Gang des Verwaltungsverfahrens sowie wesentliche Teile des Ehepaktes vom wieder und stellte die einschlägige Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer und seine Braut es offenkundig für nötig erachtet hätten, angesichts der bevorstehenden Eheschließung in Form eines Notariatsaktes unter anderem eine klarstellende und beiderseitig verbindliche Regelung hinsichtlich der Abgeltung des möglichen Verdienstentganges desjenigen Elternteiles für die Zeit nach der Scheidung zu treffen, der die Kindererziehung übernimmt. Andernfalls wäre wohl der gegenständliche Notariatsakt, speziell mit dem konkret in Streit stehenden Vertragsinhalt im Punkt 3., nicht errichtet worden. Unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unklaren Sachlage über die künftige Zahlungspflicht handle es sich hierbei eindeutig um die Bereinigung eines für die Parteien zumindest zweifelhaften Rechtes in Form der beiderseitigen Verpflichtung zu einem wechselseitigen Tun.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtfestsetzung der Abgabe verletzt, weil kein gesetzlicher Gebührentatbestand verwirklicht worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 11 GebG unterliegen Ehepakte einer Gebühr von einem Prozent von einem im Gesetz näher genannten Wert.

Nach § 33 TP 20 GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Gebühr von zwei Prozent vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Im Verhältnis zu den anderen Tarifposten des § 33 GebG kommt der Bestimmung des § 33 TP 20 GebG nur subsidiäre Bedeutung zu (vgl. dazu und im Folgenden Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren I, Rz 1 zu § 33 TP 20 GebG, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es sei auf die vorliegende Vereinbarung der für Ehepakte vorgesehenen Gebühr nach § 33 TP 11 GebG zu unterwerfen, übersieht er, dass dieser Tarifpost - wie aus deren Abs. 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unterliegen. Die vom Beschwerdeführer mit seiner Braut geschlossene Vereinbarung hat demgegenüber ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand, sodass eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG nicht in Bedacht kommt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0051).

Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich (vgl. aaO Rz 2).

Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein Vergleich ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft (vgl. aaO Rz 3).

Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind (vgl. aaO Rz 4).

Streitig ist dabei ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Rechte sind auch dann zweifelhaft, wenn ihre Verwirklichung unsicher geworden ist (vgl. aaO Rz 5).

Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG einen (bedingten) Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar (vgl. aaO Rz 10).

Auch ein in Ehepakten vor Abschluss der Ehe für den Fall einer Scheidung getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten stellt einen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar, weil in diesem Fall nicht die Ehepakte selbst, sondern die in den Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen. Nach geltendem Eherecht ist eine für den Fall der Scheidung getroffene Vereinbarung als Vergleich zu beurteilen, weil nicht von vornherein feststeht, ob ein Ehegatte zur Leistung des Unterhaltes an den anderen nach dem zu erwartenden Urteil verpflichtet sein wird. In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes steht nämlich die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes dem Grunde nach noch gar nicht fest. Es liegt daher eine künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung vor und eine solche Regelung ist als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen (vgl. aaO Rz 11).

Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn auch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (vgl. aaO Rz 13).

Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe stellt keinen Ehepakt im Sinne des § 33 TP 11 GebG dar. Der Vereinbarung ist deswegen, weil der Beschwerdeführer und seine Vertragspartnerin dies angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung (zur vermögensmäßigen Absicherung dessen, der die Kindererziehung übernimmt) für erforderlich hielten, jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz bereinigt wurde. Die Vereinbarung war daher als Vergleich zu qualifizieren (vgl. aaO Rz 18).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen zutreffend von der Qualifikation des Punktes 3. des vorliegenden Ehepaktes als Vergleich ausgegangen:

§ 83 EheG regelt die Grundsätze der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Danach ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushaltes, aber auch die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.

Da sich allein schon aus dieser Bestimmung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Aufteilung des Ehevermögens ergibt, irrt der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerde behauptet, die Bestimmungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Fall der Auflösung der Ehe (§ 81 ff EheG) würden "durch die getroffene Vereinbarung aber in keinster Weise berührt" werden. Entgegen dieser Ansicht ist bei der Aufteilung des während der Ehe angeschafften Gebrauchsvermögens und der angesammelten Ersparnisse die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder vermögensrechtlich zu bewerten. Bei einer Ehe etwa, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, werden diese beiden Beiträge grundsätzlich gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber eine Leistung gewichtiger sein (vgl. Dittrich/Tades, MGA, ABGB32, E 28 zu § 83 EheG).

Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Braut im Punkt 3. der Vereinbarung vom den Fall regeln wollten, dass einer der künftigen Ehegatten das gemeinsame Kind (die gemeinsamen Kinder) erzieht und nicht berufstätig ist, während der andere seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht und ein Einkommen erzielt, wäre nach der zitierten Judikatur von einem Beitrag gleichen Gewichts jedes Ehepartners auszugehen.

Führt man sich nun die für diesen Fall getroffene Regelung vor Augen, geht diese über die im § 83 EheG vorgesehene Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten insofern hinaus, als diese Zeiten - neben der sonstigen Vermögensauseinandersetzung - vermögensmäßig eine besondere Berücksichtigung dadurch erfahren, als der die Kinder erziehende Ehepartner neben dem gesetzlichen Unterhalt vom anderen seinen Verdienstentgang ersetzt erhalten soll. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Punktes 3. des Vertrages die in Rede stehende Vereinbarung als Regelung der "Vermögensauseinandersetzung" sieht, ist eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung in diesem Punkt vorweggenommen und eine die gesetzliche Regelung abändernde Vereinbarung getroffen worden, die im Sinne der dargestellten Judikatur alle Merkmale eines Vergleiches aufweist.

In Anbetracht des klaren Wortlautes der Vereinbarung bedurfte es vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geforderten Erforschung des Parteiwillens.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 74 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am