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VwGH vom 15.09.1999, 94/13/0098

VwGH vom 15.09.1999, 94/13/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H R gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom , Zl. 6/1-1240/91-07, und 6/1-1272/91-07, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1988 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1988 und 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er ermittelte in den Streitjahren (1988 und 1989) seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wich die belangte Behörde u.a. in nachstehenden Punkten von den Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers betreffend Einkommensteuer 1988 und 1989 sowie Umsatzsteuer 1988 ab:

1. Aufwendungen für Bewirtung, Geschenke, Rauchwaren, Spenden und Trinkgelder wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

2. Von den als Betriebsausgaben geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten wurde ein 20 %iger Privatanteil als nicht abzugsfähig ausgeschieden.

3. Die Kosten für die Anschaffung von Wertpapieren, die zur Deckung der vom Beschwerdeführer gebildeten Abfertigungsrücklage gemäß § 14 Abs. 4 EStG 1972 dienten, wurden nicht als laufende Betriebsausgaben anerkannt, sondern als Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aktiviert.

4. Ein im Jahr 1985 gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1972 gebildeter steuerfreier Betrag, der bisher noch nicht zur Gänze im Sinne des Abs. 2 des zitierten Paragraphen verwendet worden war, wurde in Höhe eines im Jahr 1989 zulässigen Investitionsfreibetrages bestimmungsgemäß verwendet und mit dem Restbetrag von S 3.870,-- gewinnerhöhend aufgelöst, wobei auch der in der zitierten Bestimmung vorgesehene 20 %ige Zuschlag zum Tragen kam.

Zu der gewinnerhöhenden Auflösung gemäß Punkt 4 hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die durch das Einkommensteuergesetz 1988 geschaffene Rechtslage insofern verfassungswidrig sei, als dadurch die in § 9 Abs. 4 EStG 1972 bei freiberuflicher Tätigkeit vorgesehene Möglichkeit, steuerfrei gelassene Beträge nach Ablauf der vierjährigen Verwendungsfrist in bestimmtem Ausmaß für die Anschaffung von Wertpapieren zu verwenden und so deren Nachversteuerung zu vermeiden, ersatzlos weggefallen sei. Dies stelle nämlich "einen rückwirkenden Eingriff in wohlerworbene Rechte" dar, die dem einfachen Gesetzgeber untersagt sei.

Unter anderem aus diesem Grund bekämpfte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 235/92-7, ablehnte, und die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat (Art. 144 Abs. 3 B-VG).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird der angefochtene Bescheid in den oben angeführten vier Punkten bekämpft. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der Beschwerde ausschließlich auf sein unter der hg. Zl. 91/13/0145 erstattetes Beschwerdevorbringen, welches die vorangegangenen Jahre betroffen hat, ohne irgendwelche neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen, oder zusätzliche Argumente ins Treffen zu führen. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde unter Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis vom abgeschlossen. Es genügt daher im wesentlichen, auf die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen betreffend das auch im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehende Verbot des Abzuges von Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 EStG) und den steuerlich nicht abzugsfähigen Privatanteil an den Kraftfahrzeugkosten zu verweisen.

Bezüglich der als Deckung der Abfertigungsrücklage angeschafften Wertpapiere ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es sich dabei um (nicht abnutzbares) Anlagevermögen handelt, dessen Anschaffungskosten auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG nicht nach Maßgabe der Verausgabung als Aufwand abgesetzt werden können, sondern zu aktivieren sind.

Der Beschwerdepunkt "Investitionsrücklage 1985" betrifft ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken, die der Beschwerdeführer im ersatzlosen Wegfall der Bestimmung des § 9 Abs. 4 EStG 1972 durch das Einkommensteuergesetz 1988 erblickt. Hiezu ist auf den oben erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes und das darin zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 828/92, zu verweisen. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen den ersatzlosen Wegfall der Begünstigung des § 9 Abs. 4 EStG 1972, zumal darin keine rückwirkende, sondern lediglich eine in Zukunft eintretende Steuerbelastung zu erblicken ist.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am