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VwGH vom 20.07.1999, 94/13/0059

VwGH vom 20.07.1999, 94/13/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Hofrat Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. GA 10 - 44/94, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Dachdeckermeister. Für die Jahre 1988 bis 1990 fand bei ihm eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfungsauftrag war mit datiert, Prüfungsbeginn war laut aktenkundigem Vermerk vom am .

Den prüfenden Organen des Finanzamtes lag ein mit datiertes als "Selbstanzeige" bezeichnetes Schreiben der Elfriede V. vor, in dem diese mitteilte, dem Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1990 Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen gelegt zu haben. Sie habe die auf die Rechnungsbeträge entfallende Umsatzsteuer ersetzt bekommen und "bestenfalls 10 % der Nettosumme".

Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer das Strafverfahren gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ein. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Finanzamtes unter vorsätzlicher Verletzung der im § 119 BAO normierten abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für einen noch festzustellenden Zeitraum eine Verkürzung an Umsatzsteuer, an Einkommensteuer, an Gewerbesteuer und an Vermögensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt bzw. für das Jahr 1990 zu bewirken versucht und hiemit "ein Finanzvergehen nach § 33 (1), 13 FinStrG begangen" habe. Begründet wurde der Bescheid damit, dass dem Finanzamt Unterlagen zugekommen seien, wonach der Beschwerdeführer zumindest ab dem Jahr 1988 Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liege ("Scheinrechnungen") sowie Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht habe.

Der Beschwerdeführer erhob Administrativbeschwerde. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens beruhe offensichtlich auf einer Anzeige der Elfriede V. betreffend fingierte Rechnungen. Der Umkreis dieser Dame und ihres Ehegatten sei "amtsbekannt suspekt". Es handle sich um frei erfundene Beschuldigungen. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Elfriede V. in den Streitjahren Geschäftsbeziehungen unterhalten, diese aber abgebrochen, nachdem er an der Seriosität ihrer Firma zu zweifeln begonnen habe. Es werde beantragt, das Finanzstrafverfahren einzustellen, da die Anschuldigungen nicht beweisbar seien.

Als Zeugin einvernommen blieb Elfriede V. bei ihrer Aussage, dem Beschwerdeführer Rechungen ausgestellt zu haben, ohne dass für ihn Arbeitsleistungen erbracht worden seien (Niederschrift vom ).

In der Folge wurden von der Betriebsprüfung die von Elfriede V. an den Beschwerdeführer ausgestellten Rechnungen mit einem Ausmaß von insgesamt S 7,838.490,-- festgestellt. Weiters wurden Rechnungen der A-GmbH (in Liquidation) im Ausmaß von S 871.090,-- festgestellt, die ebenfalls an den Beschwerdeführer ausgestellt worden waren (laut Beschwerdevorbringen ist diese GmbH gesellschaftsrechtlich der Elfriede V. und ihrem Ehegatten zuzurechnen).

In den Verwaltungsakten befinden sich die Kopien von zwei Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Sch. vom und vom , in denen dieser in seiner Eigenschaft als bestellter Notgeschäftsführer der A-GmbH in Liquidation dem Finanzamt mitgeteilt hat, dass die Gesellschaft im Streitzeitraum "keinerlei geschäftliche Tätigkeit" ausgeübt habe. Insbesondere seien keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt worden. Die amtswegige Löschung der Firma im Handelsregister sei eingeleitet worden.

Aufgrund eines Auskunfts- und Einsichtsnahmeersuchens gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG wurden am von den Prüfern bei zwei Geldinstituten zahlreiche mittels Schecks getätigte Geldbewegungen festgestellt.

Mit Schreiben vom rügte der Beschwerdeführer, dass über seine Administrativbeschwerde seit mehr als 21 Monaten nicht entschieden worden sei. Das Rechtsmittel sei nach seiner Information noch nicht einmal der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorgelegt worden, obwohl dies gemäß § 156 FinStrG "ungesäumt" zu geschehen habe. Weiters wurde in diesem Schreiben geltend gemacht, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers gegeben seien, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt sei. Gehe man davon aus, dass die Rechtsmittelbehörde ihrer Entscheidung "die Aktenlage im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides, mithin im Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zugrunde legt, müsste sie zur Erkenntnis gelangen, dass ein genügender Tatverdacht für ein Finanzvergehen durch eine allgemeine und verworrene Anzeige" nicht begründet werde. Durch die widerrechtliche Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei die Möglichkeit für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im Sinne des § 232 BAO sowie für ein Auskunfts- und Einsichtsnahmeersuchen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG geschaffen worden. Von beiden Möglichkeiten sei Gebrauch gemacht worden. Unter "Umgehung eines gesetzlichen Beweismittelverbotes" sei Beweismaterial beschafft worden. Das Vorbringen der Elfriede V., sie habe an den Beschwerdeführer Rechnungen ausgestellt, ohne dafür eine Leistung erbracht zu haben, sei wahrheitswidrig. Vielmehr sei sie als Subunternehmer für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Auch treffe nicht zu, dass für jede Baustelle gesondert abgerechnet worden sei. Die Abrechnungen seien mit "periodischen Rechnungen" erfolgt, in denen mehrere Baustellen zusammengefasst worden seien. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen sei ein einziger Kassabeleg über die ganze Rechnungssumme ausgestellt worden. In allen anderen Fällen seien jeweils mehrere Akonti und dann die Schlusszahlung bezüglich jeder Rechnung erfolgt. Ebenso unrichtig sei das Vorbringen der Elfriede V., wonach sie die vom Beschwerdeführer ausgestellten Schecks, ausgenommen Schecks über kleinere Beträge, nicht eingelöst habe. Tatsächlich seien Schecks über mehr als S 700.000,-- über ihr eigenes Konto eingezogen und gutgeschrieben worden, "was die Betriebsprüfung aus einer Liste über die einzelnen Zahlungen und Belege eruiert hat". Sollte das Finanzstrafverfahren dennoch nicht eingestellt werden, so sei zu beachten, dass im Hinblick auf den strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als S 1 Mio die Gerichtszuständigkeit gegeben sei. Der Akt möge daher "an das Gericht oder die StA gesendet werden ... . Das hätte in dem nun schon mehr als eineinhalb Jahre dauernden Verfahren längst geschehen müssen". In dem Schreiben wurde schließlich Akteneinsicht begehrt, die auch (laut Beschwerdevorbringen) gewährt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde ab. Entscheidend sei, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz "im Zeitpunkt der Einleitung" des Finanzstrafverfahrens vom Vorliegen eines ausreichenden Verdachtes habe ausgehen können. Dies sei zu bejahen, weil die Behauptung der Elfriede V., an den Beschwerdeführer Rechnungen ausgestellt zu haben, denen keine entsprechenden Leistungen zugrunde gelegen seien, in Verbindung mit der Feststellung der Betriebsprüfung, dass sich die A-GmbH (sowie eine weitere GmbH) im Streitzeitraum bereits in Liquidation befunden hätten und mangels verfügbarer Arbeitskräfte gar nicht in der Lage gewesen wäre, die in Rechnung gestellten Leistungen zu erbringen, die Annahme gerechtfertigt habe, dass der Beschwerdeführer als Täter eines Finanzvergehens in Frage komme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass die von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretene Auffassung, dass die Finanzstrafbebehörde zweiter Instanz bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens lediglich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und nicht jene zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheides zugrunde zu legen habe, verfehlt ist. Wie der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist aus der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, abzuleiten, dass für ihre Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelentscheidungen über eine Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (siehe bezüglich der näheren Begründung insbesondere das Erkenntnis vom , 94/13/0282).

Die Unrichtigkeit dieses von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerten Rechtsstandpunktes verhilft der Beschwerde im vorliegenden Fall aber deswegen zu keinem Erfolg, weil die vom Beschwerdeführer in der Administrativbeschwerde vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Rechtsmittelverfahrens nicht geeignet waren, den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gewonnenen Verdacht in einer Weise zu entkräften, welche die im angefochtenen Bescheid entschiedene Bestätigung des Einleitungsbescheides als rechtswidrig erweisen würde.

Der vom Beschwerdeführer mehrfach behauptete Umstand (dessen Relevanz bei seinem Zutreffen allerdings nicht aufgezeigt und für den Gerichtshof auch nicht erkennbar ist), dass nämlich die Betriebsprüfung erst nach Einleitung des Strafverfahrens begonnen habe, erweist sich als aktenwidrig. Vielmehr ist als Beginn der Prüfung ausdrücklich der 11.00 Uhr festgehalten, während der Einleitungsbescheid mit datiert und am rechtswirksam zugestellt wurde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG zur Ahndung des Finanzvergehens mit Rücksicht auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages die Zuständigkeit des Gerichtes wahrzunehmen gewesen wäre und bezeichnet die belangte Behörde als "absolut unzuständig".

Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht auf die Bestimmungen der §§ 54 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 82 Abs. 2 FinStrG hin, wonach dann, wenn die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens findet, dass für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist, sie in jeder Lage des Verfahrens "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ungesäumt" die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und eine weitere Tätigkeit nur soweit zu entfalten hat, als dies § 197 FinStrG vorsieht (Auftrag vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft, Gefahr im Verzug); er übersieht jedoch, dass die Feststellung der Gerichtszuständigkeit voraussetzt, dass die hiefür maßgebenden Tatbestandselemente mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen sind, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes (§ 54 Abs. 5 FinStrG) tunlichst vermieden wird. Dies liegt nicht nur im Sinn der Prozessökonomie, sondern ergibt sich auch aus der in der zitierten Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Anordnung, wonach eine rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes endgültig die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde begründet und eine neuerliche Befassung des Gerichtes (nach Hervorkommen entsprechender Tatsachen) nicht vorgesehen ist. Es liegt somit in der Intention des Gesetzgebers, dass die für die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes maßgebenden Fakten in einem solchen Ausmaß durch die Finanzstrafbehörde ermittelt werden, dass (spätere) Zweifel betreffend die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens weitestgehend vermieden werden. Nur so wird erreicht, dass die vom Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsregeln auch tatsächlich ihrer Zielsetzung entsprechend zum Tragen kommen.

Ein derartiger Ermittlungsstand kann vom Beschwerdeführer nicht als erreicht angesehen werden, wenn er selbst die Verdachtsgründe gegen sich als nicht einmal für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreichend erachtet. Rügt doch der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Anzeige der Elfriede V. überhaupt nicht spezifiert gewesen sei. Der belangten Behörde kann daher im Beschwerdefall nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Verwirklichung jener Tatbestandselemente, die die Gerichtszuständigkeit begründen, nämlich das Ausmaß des strafbestimmenden Wertbetrages von mehr als S 1 Mio, als noch nicht ausreichend geklärt angesehen hat.

Was nun den Verdacht betrifft, aufgrund dessen gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, ist Folgendes zu sagen:

Der Finanzstrafbehörde erster Instanz lag das Schreiben einer namentlich genannten Person vor, in dem diese konkrete von ihr selbst herbeigeführte Tatsachen, nämlich das Ausstellen von Scheinrechnungen an den Beschwerdeführer für nicht erbrachte Leistungen behauptete. Ob diese Behauptung der Wahrheit entsprach und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung damit bewirkt wurde, war von der Finanzstrafbehörde durch Aufnahme entsprechender Beweise zu ermitteln. Keinesfalls kann aber gesagt werden, dass eine Anschuldigung derart konkreten Inhaltes, der keiner weiteren Deutung bedurfte und auch nicht von vornherein unglaubwürdig, weil menschlichem Erfahrungsgut widersprechend war, nur einen vagen, für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht ausreichenden Verdacht zu begründen vermochte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit Elfriede V. in geschäftlichem Kontakt gestanden zu haben. Er bringt aber vor, dass die ihm in Rechnung gestellten und von ihm bezahlten Leistungen tatsächlich von der A-GmbH, allenfalls aber auch vom Einzelunternehmen der Elfriede V. als Subunternehmen für ihn erbracht worden seien. Obwohl der Beweis tatsächlich erbrachter Leistungen insbesondere im Bereich der Bauwirtschaft für den Leistungsempfänger in der Regel auf keine großen Schwierigkeiten stößt, hat der Beschwerdeführer während des von ihm wegen seiner zeitlichen Dauer von mehr als eineinhalb Jahren gerügten Finanzstrafverfahrens nicht einmal den naheliegenden Versuch einer derartigen Beweisführung unternommen. Auch in der Beschwerde wird nichts dergleichen erwähnt. Bedenkt man überdies, dass dem Finanzamt bereits in den Jahren 1988 und 1989 vom Rechtsanwalt Dr. Sch. mitgeteilt worden war, dass die A-GmbH damals in Liquidation und mangels verfügbarer Arbeitskräfte nicht in der Lage gewesen sei, Aufträge als Dachdeckereiunternehmen zu erfüllen, so verdichtet auch dieser Umstand die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass der mit Rücksicht auf die aufgezeigten Umstände gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als ausreichend anzusehen war, um gegen ihn ein entsprechendes Finanzstrafverfahren einzuleiten. Bei dieser Sach- und Rechtslage war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Kurz erwähnt sei lediglich, dass die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides behauptete Befangenheit der Betriebsprüfer nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, dass ein Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers unabhängig von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erlassen werden kann, dass § 172 Abs. 2 FinStrG, wonach ein Sicherstellungsauftrag erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens erlassen werden darf, nur die Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen betrifft, und schließlich, dass es für die verdachtsbegründende Wirkung des Schreibens der Elfriede V. unerheblich war, ob dem Schreiben die Eigenschaft einer Selbstanzeige zukommt oder nicht.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am