VwGH vom 11.11.1992, 91/13/0033
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat, über die Beschwerde der Stadt Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom , Zl 6/2-2258/88-07, betreffend Investitionsprämien für das
3. und 4. Kalendervierteljahr 1982, 1., 2. und 3. Kalendervierteljahr 1983, 1. und 4. Kalendervierteljahr 1984 sowie das 1. Kalendervierteljahr 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin machte anläßlich der Errichtung einer U-Bahn für das 3. und 4. Kalendervierteljahr 1982, 1., 2. und 3. Kalendervierteljahr 1983, 1. und 4. Kalendervierteljahr 1984 und 1. Kalendervierteljahr 1985 Investitionsprämien in Höhe von insgesamt rund S 40,000.000,-- geltend. In den vorgelegten Verzeichnissen gemäß § 5 Investitionsprämiengesetz wurden
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- | unterteilt in U-Bahnlinien, Bauabschnitte und zum Teil Baulose - die Wirtschaftsgüter, für welche die Investitionsprämien begehrt wurden, aufgegliedert. Dies waren | |||||||||
- | neben Wirtschaftsgütern, für welche die Investitionsprämie in der Folge anerkannt wurde - insbesondere: Stromschienenanlagen, Traktionsstromschaltanlagen, Adaptierung elektrischer Teil, Gleisanlagen und Weichenheizungen. In jeweils ebenso gegliederten Beilagen zu diesen Verzeichnissen sind weitere Aufgliederungen mit dem jeweiligen Tag der Anschaffung oder Herstellung enthalten. So etwa zu "Gleisanlagen": | |||||||||
Gleisbauarbeiten, Materiallieferung für Gleisbau, Materialbearbeitung für Gleisbau, Transportleistung für Gleisbau, Kabelkanalfertigteile und Fertigteilabdeckplatten für den Gleisbau, Festprellböcke mit Puffereinrichtung samt Zubehör, Leistung der WVB für den Gleisbau etc, zu "Stromschienenanlage": Stromschienenanlage, Stromschiene, Alustromschiene etc, oder zu "Adaptierung elektr. Teil": | ||||||||||
Fahrleitungsbauarbeiten. Das Finanzamt setzte mit Bescheiden die geltend gemachte Investitionsprämie nur im Ausmaß von rund S 32,000.000,-- fest. Der darüber hinausgehende Teil der begehrten Investitionsprämie wurde mit der Begründung nicht zuerkannt, daß Gleisanlagen, die aus Gleisbett, Schienen, Weichenanlagen einschließlich entsprechender Heizvorrichtungen, Schwellen, Stromschienenanlagen einschließlich der entsprechenden Verkabelungen und Oberleitungskontakte sowie Fahrleitungen bestünden, als einheitliches, insgesamt unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen seien. In einer gemäß § 245 Abs 2 BAO beantragten Bescheidbegründung wurde vom Finanzamt detailliert nach den in den Beilagen zu den Verzeichnissen aufgegliederten Positionen mitgeteilt, welche "Wirtschaftsgüter als unbewegliche Wirtschaftsgüter" behandelt worden wären. Überdies wurde ausgeführt, daß unter dem Gesichtspunkt der Funktions- und Betriebsfähigkeit alle zu einer Gleisanlage einer U-Bahn zählenden Vorrichtungen als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen seien. Im Hinblick auf die Anpassung an die jeweiligen Baulichkeiten und die erforderliche feste Verankerung mit dem Untergrund sei eine Gleisanlage einer U-Bahn als unbewegliches Wirtschaftsgut zu werten. |
Eine gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung wurde im Instanzenzug mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid abgewiesen. Darin wurde die Gleisanlage "im weiteren Sinne, beinhaltend die Gleisanlage im Sinne der Berufungswerberin inklusive elektrischer Weichen und Stromschienenanlagen, Kabel, Kabelkanalfertigteile, Weichenheizungen und Puffereinrichtungen" als einheitliches Wirtschaftsgut beurteilt. Dieses wiederum wäre als unbeweglich anzusehen, weil es nicht ohne Beeinträchtigung der Substanz an einen anderen Ort verbracht werden könne.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht "auf Investitionsprämie nach §§ 1 ff Investitionsprämiengesetz durch unrichtige Anwendung des § 2 Abs 3 Z 1 dieses Gesetzes, sowie der Vorschriften über die Bescheidbegründung, die Sachverhaltsermittlung und das Parteiengehör (§§ 93 Abs 3 lit a, 161 ff BAO)" verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Beschwerdeführerin gab zur Gegenschrift eine Äußerung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als beweglich oder unbeweglich weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungsrecht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu treffen, worunter die Auffassung einer Mehrheit urteilsfähiger (vernünftig denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen zu verstehen ist. Gebäude gelten grundsätzlich als unbeweglich. Wirtschaftsgüter, denen kein typischer Gebäudecharakter beizumessen ist, sind dann beweglich, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort an einen anderen Ort verbracht und dort verwendet werden können, wobei das Fundament und seine Kosten außer Ansatz bleiben (vgl für viele Entscheidungen das hg Erkenntnis vom , 85/14/0089, ÖStZB 1988, 107).
Um der Frage nähertreten zu können, ob Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit anzunehmen ist, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, welche es als nicht ausschlaggebend ansieht, ob ein einheitliches oder mehrere selbständige Wirtschaftsgüter angenommen werden, vorerst zu klären, für welches (als Einheit zu betrachtendes) Wirtschaftsgut die Antwort erfolgen soll. Dabei ist, wenn dem nicht Bedenken vom Tatsächlichen her entgegenstehen, vom Antrag des Steuerpflichtigen um Investitionsprämie auszugehen (vgl das hg Erkenntnis vom , 88/14/0015).
Nach dem gegenständlichen "Antrag" der Beschwerdeführerin, welcher in dem jeweiligen Verzeichnis nach § 5 Investitionsprämiengesetz zu erblicken ist, wird nun zweifellos jeweils für ein hergestelltes Wirtschaftsgut, und zwar für das auch ausdrücklich so bezeichnete Wirtschaftsgut "Gleisanlage" Investitionsprämie geltend gemacht (vgl "Gleisbauarbeiten", "Materialbearbeitung für Gleisbau", "Transportleistung für Gleisbau", "Leistung der WVB für den Gleisbau" etc). Die in den Verzeichnissen bzw Beilagen zu diesen Verzeichnissen darüber hinaus aufscheinenden und in der Berufung gesondert erwähnten Kabel, Kabelkanalfertigteile, Puffereinrichtungen und Weichenheizungen sind ebenso wie die in den Verzeichnissen bzw deren Beilagen nicht gesondert aufscheinenden Schienen, Schwellen oder anderen Materialien (vgl "Materiallieferung für Gleisbau") als Fertigungsmaterial lediglich Teil der hergestellten Gleisanlage, allenfalls gegliedert nach Bauabschnitten (vgl das hg Erkenntnis vom , 88/14/0015, dort Rohre einer Erdgashochdruckleitung). Für eine Beurteilung der einzelnen, zur Herstellung des Wirtschaftsgutes Gleisanlage benötigten Baumaterialien als selbständige Wirtschaftsgüter bleibt unter diesem Gesichtspunkt kein Raum, womit die Einheitlichkeit des Wirtschaftsgutes Gleisanlage feststeht. Gleiches gilt für das Wirtschaftsgut "Stromschienenanlage". Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Fortbewegung von U-Bahnzügen im örtlichen Bereich der Beschwerdeführerin durch elektrischen Antrieb erfolgt, ist die der Stromversorgung dienende Stromschienenanlage im gegenständlichen Fall ebenso der funktionellen Einheit "Gleisanlage" zuzurechnen, wie etwa die als "Adaptierung elektrischer Teil" angeführten Fahrleitungsbauarbeiten.
Der Beurteilung der belangten Behörde, daß die Investitionsprämie gegenständlich für das (als Einheit zu betrachtende) Wirtschaftsgut Gleisanlage beantragt wurde, ist daher im Ergebnis zu folgen.
Auch bei Beurteilung der Frage, ob das Wirtschaftsgut Gleisanlage - sei es nun bauabschnittsweise oder in seiner Gesamtheit - als beweglich oder unbeweglich anzusehen ist, ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie die Gleisanlage als unbeweglich beurteilt hat: Ebenso wie bei einer dem hg Erkenntnis vom , 88/14/0015, zugrunde liegenden Erdgashochdruckleitung und einer dem hg Erkenntnis vom , 13/2471/80, 82/13/0021, zugrunde liegenden Hochspannungsleitung sowie einer dem hg Erkenntnis vom , 89/14/0118, zugrunde liegenden Wassertransportleitung könnte das Wirtschaftsgut Gleisanlage nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung der Substanz an einen anderen Ort verbracht werden, weil zu dieser Substanz auch die Verlegung an einen bestimmten Ort unter Berücksichtigung der dortigen Verhältnisse gehört.
Dem steht - im Hinblick auf das einheitliche Wirtschaftsgut "Gleisanlage" - weder entgegen, daß Schienen (welche in den gegenständlichen Verzeichnissen gesondert gar nicht aufscheinen) "in der Wirklichkeit des Wirtschaftslebens" als beweglich angesehen werden, noch nach ihrem "typischen Lebenszyklus" in verschiedenen Gleisanlagen (Hauptstrecken, Nebenanlagen, Rangierstrecken und Abstellanlagen) Verwendung finden, noch relativ leicht aus ihrer Verankerung gehoben und an anderen Orten wieder verlegt werden können. Auch der Umstand, daß die einzelnen Bestandteile der Anlage (Schienen inklusive Weichen, Weichenheizungen, Kabelkanalfertigteile etc) gleichsam Katalogware sind, ändert nichts daran, daß das "System" Gleisanlage als solches, ohne die Eigenschaft einer Gleisanlage zu verlieren - anders als etwa die in der Beschwerde angeführten Erdkabel, Metallgetreidesilos und Treibstofftanks -, in seiner Verbindung mit dem Grund und Boden nicht gelöst werden kann, wiewohl seine Einzelteile im wesentlichen nur zusammengeschraubt sind.
Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob die Gleisanlage als "Betriebsvorrichtung" anzusehen ist, weil, wie bereits ausgeführt, dieser im besonderen im Bewertungsrecht geregelte Begriff für die hier zu lösende Frage, ob ein bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut vorliegt, ohne Bedeutung ist.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt daher nicht vor. Auch die Verletzungen von Verfahrensvorschriften wurden zu Unrecht gerügt, weil sie bei der aufgezeigten Beurteilung nicht wesentlich zu sein vermögen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.