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VwGH vom 06.08.1998, 97/07/0174

VwGH vom 06.08.1998, 97/07/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der R-Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4 - B - 010/004, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Wien in Wien III, Schnirchgasse 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom war der Beschwerdeführerin neben einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von Schotter im Bereich bestimmter Grundstücke auch die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederverfüllung der Schottergrube auf den Grundstücken Nr. 875/2, 876/2, 879/2, 880/2 und 883/2 KG R. mit Bauschutt und Aushubmaterial namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich erteilt worden.

Mit Bescheid vom hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Beschwerdeführerin für den Betrieb der Deponie für Bauschutt und Aushubmaterial auf den genannten Grundstücken gemäß § 21a WRG 1959 eine zusätzliche Auflage über den Inhalt jener Materialien vorgeschrieben, die von der Beschwerdeführerin abgelagert werden dürfen.

Mit Schreiben vom stellte das Finanzamt Wien-Umgebung unter Hinweis auf § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (in der Folge: ALSAG) den Antrag auf Feststellung, ob der von der Beschwerdeführerin in der Schottergrube in R. abgelagerte Bauschutt Abfall sei und ob Abfall im Sinne des § 6 Z. 1 oder Z. 2 ALSAG vorliege. Das Finanzamt führte hiezu aus, daß bei ihm ein Berufungsverfahren über die Festsetzung des Altlastenbeitrages "1-4 1990 und 1-2 1991" anhängig und dabei strittig sei, ob das Ablagern von Bauschutt in der Schottergrube im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG beitragspflichtig sei.

Nach Befassung eines Amtssachverständigen, der rechtliche Betrachtungen zu einem Erlaß des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie anstellte, holte die BH einen Erhebungsbericht des zuständigen Gebietsbauamtes ein, welcher ergab, daß nach einer am durchgeführten Überprüfung festgestellt habe werden können, daß auf den Grundstücken Nr. 875/2 bis 883/2 KG R. von Februar 1989 bis Oktober 1990 der Bauschuttanteil der Anschüttungen laut den Aufzeichnungen der Firmenleitung ca. 30 %, der Erdaushubanteil demgegenüber 70 % betragen habe. Auf den genannten Grundstücken erfolge seit Ende Oktober 1990 keinerlei Anschüttätigkeit mehr. Deponiert werde seit November 1990 auf dem Grundstück Nr. 1035/3 KG S.

Mit Bescheid vom stellte die BH gemäß § 10 ALSAG fest, daß das auf den Grundstücken Nr. 875/2 bis 883/2, alle KG R., von der Beschwerdeführerin abgelagerte Material Abfall und als mineralische Baurestmassen einzustufen sei. Begründet wurde dieser Bescheid mit den Ausführungen des Amtssachverständigen, den Ergebnissen des Erhebungsberichtes und der Schlußfolgerung, daß die Ablagerungen mit mehr als 5 % mineralischen Baurestmassen vermengt seien.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf einen Bewilligungsbescheid der BH aus dem Jahre 1978, in welchem ihr eine Auflage zur Rekultivierung der Schottergrube in der Weise erteilt worden sei, daß die Grube nach ihrer Ausbeutung laufend mit hygienisch einwandfreiem Material (Aushub) zu verfüllen, der zwischenzulagernde Humus sodann wieder aufzubringen und das Grundstück einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen sei. Des weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf den oben wiedergegebenen Bescheid der BH vom sowie darauf, daß eine Grundwassergefährdung durch die Ablagerungen in keiner Weise gegeben sei. Der abgelagerte Bauschutt sei auf Grund eines Verfüllungsauftrages als harmloses Verfüllungsmaterial eingesetzt und damit als Sekundärrohstoff einer zulässigen (und sogar behördlich vorgeschriebenen) Wiederverwendung zugeführt worden, sodaß er gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG nicht als Abfall gelte. Obwohl die beurteilten Ablagerungen in den Jahren 1990/91 erfolgt seien, sei das Altlastensanierungsgesetz zu Unrecht in der Fassung seiner Novelle, BGBl. Nr. 760/1992, angewendet worden. In der Stammfassung des Gesetzes sei der Begriff "mineralische Baurestmassen" gar nicht enthalten gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe in einem Verordnungsprüfungsbeschluß die Auffassung geäußert, daß eine Wiederverwendung von Bauschutt als Verfüllungsmaterial im Grunde des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG keine Beitragspflicht entstehen lasse. Bei der Bemessung der Abgabe dürfe nur die jeweils abgelagerte einzelne Abfallmenge betrachtet werden, nicht jedoch die gesamte Deponiekubatur während eines bestimmten Zeitraumes. Eine angelieferte Fuhre Erdaushub bleibe auch dann beitragsfrei, wenn sich in einer Deponie bereits Bauschutt befinde.

Auch die belangte Behörde befaßte den schon von der BH befragten Amtssachverständigen zur Erstattung einer Stellungnahme, ob es sich bei den eingebrachten Materialien um beitragspflichtige Abfälle im Sinne der Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes handle. Der Amtssachverständige bejahte diese Rechtsfrage hinsichtlich der Baurestmassen.

Die Beschwerdeführerin trat der ihr bekanntgegebenen Beurteilung in einer Stellungnahme entgegen, in der sie erneut darauf hinwies, daß sämtliche vom bekämpften Feststellungsbescheid erfaßten Verfüllungen im Zeitraum Februar 1989 bis Oktober 1990 erfolgt seien. Auch Bauschutt sei harmloses Verfüllungsmaterial im Sinne eines Erlasses des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Das Altlastensanierungsgesetz dürfe nicht in seiner Novelle, BGBl. Nr. 760/1992, angewendet werden. Bei einer rechtlich zulässigen Auffüllung von Schottergruben auf Grund eines behördlichen Rekultivierungsauftrages liege von vornherein keine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 9 ALSAG vor. Schon dies stehe einer Beitragspflicht entgegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge, änderte den erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahin ab, daß er zu lauten habe:

"Der auf den Grundstücken Nr. 875/2, 876/2, 879/2, 880/2 und 883/2, jeweils in der Katastralgemeinde R. abgelagerte Bauschutt im Ausmaß von 30 % der Gesamtmenge ist Abfall im Sinne des § 6 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz BGBl. Nr. 299/1989

- ALSAG."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführerin angesichts der Vornahme der Schüttungen in den Jahren 1989 und 1990 darin beigepflichtet werden müsse, daß der Entscheidung die Stammfassung des Altlastensanierungsgesetzes zugrundezulegen sei. In der Schottergrube sei von Februar 1989 bis Oktober 1990 ein Bauschuttanteil von 30 %, gemessen an den Gesamtanschüttungen abgelagert worden. Bauschutt erfülle den subjektiven Abfallbegriff, könne aber nicht der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG subumiert werden, weil er kein Abraummaterial sei. Ob Beitragspflicht bestehe, sei im Feststellungsverfahren nicht zu entscheiden, weil dessen Gegenstand allein die Frage sei, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall im Sinne des § 6 Z. 1 oder Z. 2 vorliegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung als verletzt anzusehen, daß der auf ihren Grundstücken abgelagerte Bauschutt kein Abfall im Sinne des § 6 Z. 2 ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 299/1989 sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch der mitbeteiligte Bund hat eine Gegenschrift erstattet.

Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschrift der

belangten Behörde repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Gerichtshof in seinem zur Bestimmung des § 10 ALSAG in dessen Fassung BGBl. Nr. 201/1996 ergangenen Erkenntnis vom , 97/07/0065, ausgesprochen hat, bezweckt das in § 10 ALSAG vorgesehene Feststellungsverfahren die bescheidmäßige Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das ALSAG dem Bund als Gläubiger zugewiesenen Abgabe. Diese Funktion erfüllte das in § 10 ALSAG vorgesehene Feststellungsverfahren auch schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung in der Stammfassung. Hatte die Behörde nach dem Wortlaut der Stammfassung des § 10 ALSAG in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall im Sinne des § 6 Z. 1 oder Z. 2 vorliegt, dann ging es dem Gesetzgeber mit dieser Regelung von Beginn an um die Schaffung eines Verfahrens zur rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht.

Diese Beitragspflicht war in der Stammfassung des Gesetzes durch folgende, im gegebenen Zusammenhang interessierende Bestimmungen geregelt:

"Gegenstand des Beitrags

§ 3. Dem Altlastenbeitrag unterliegen:


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1.
das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen;
2.
das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres;
3.
die Ausfuhr (§ 2 Abs. 12) von Abfällen.

Beitragsschuld

§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle


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1.
des Deponierens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem deponiert (§ 2 Abs. 8) wird,
2.
des Beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Zwischenlagerung folgt,
3.
der Ausfuhr im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Ausland oder im Zeitpunkt des Abholens durch einen ausländischen Abnehmer."

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 8 ALSAG in seiner Stammfassung galt als Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie, nach jener des § 2 Abs. 9 ALSAG in der Stammfassung als Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.

Die dargestellte gesetzliche Gestaltung der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz erfuhr eine wesentliche Änderung durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996. Die bisher normierten Begriffsbestimmungen des Deponierens und der Deponie im Sinne des § 2 Abs. 8 und 9 ALSAG entfielen ersatzlos, während die den Gegenstand des Beitrags regelnde Bestimmung des § 3 ALSAG folgenden Wortlaut erhielt:

"§ 3. (1) Dem Altlastensanierungbeitrag unterliegen:


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1.
das langfristige Ablagern von Abfällen;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes."

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 ALSAG enthält eine schon mit der Novelle BGBl. Nr. 760/1992 aufgenommene, hier nicht interessierende Ausnahmebestimmung. Auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 ALSAG wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 abgeändert und lautet nunmehr:

"(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle


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1.
des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde,
2.
des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,
3.
des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt,
4.
der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung."

In Betrachtung dieser gesetzlichen Gestaltung der Beitragspflicht und der Funktion des Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG, die Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht festzustellen, wird deutlich, daß bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element darstellt. Geht es im Feststellungsverfahren um die Frage, ob eine Sache Abfall und/oder welcher Abfallkategorie sie zuzuordnen ist, was in der Stammfassung des Gesetzes noch der allein mögliche Inhalt eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG war, dann darf sich der Feststellungsbescheid nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen beschränken, die zum Beurteilungszeitpunkt in der Deponie liegen, sondern muß vielmehr aussprechen, ob im Falle des Deponierens von Abfällen im Sinne des § 3 Z. 1 ALSAG in der Stammfassung und der entsprechenden beitragspflichtigen Tatbestände des § 3 Abs. 1 ALSAG in der novellierten Fassung die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen beitragspflichtigen Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall und/oder Abfall welcher Kategorie war.

Das bedeutet auch, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid grundsätzlich richtig erkannt hat, für die Rechtsmittelbehörde - und nicht nur für diese - die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. hiezu das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 9315/A). Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall aber nicht nur, wie sie richtig erkannt hat, die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes in seiner Stammfassung anzuwenden, sondern hatte im Spruch des Bescheides auf die zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgänge abzustellen und durfte sich nicht damit begnügen, in der von ihr vorgenommenen Weise 30 % der (wann immer) abgelagerten Gesamtmenge pauschal als Abfall zu beurteilen. Wie die Beschwerdeführerin nämlich zutreffend ausführt, konnten Lagerungen im Jahre 1989 zu einer Beitragspflicht nach § 3 ALSAG nicht führen, weil der II. Abschnitt des Gesetzes über den Altlastenbeitrag nach Art. VII Abs. 2 ALSAG erst mit dem in Kraft getreten war.

Es leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes damit schon deswegen, weil die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides dem entscheidungserheblichen Element der zeitlichen Komponente der zu treffenden Feststellung dadurch nicht Rechnung getragen hat, daß sie zwischen im Jahre 1989 verwirklichten und deshalb nicht beitragspflichtigen und im Jahre 1990 verwirklichten und deshalb beitragspflichtigen Ablagerungssachverhalten in der Beurteilung der abgelagerten beweglichen Sache nicht unterschieden hat.

Die Beschwerdeführerin tritt dem angefochtenen Bescheid des weiteren mit zwei Argumentationslinien entgegen, mit denen sie darzutun versucht, daß der von ihr verwirklichte Sachverhalt den Tatbestand des § 3 Z. 1 ALSAG in seiner Stammfassung deswegen nicht erfüllt habe, weil ihre Ablagerungstätigkeit kein Deponieren im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 8 und 9 ALSAG (Stammfassung) gewesen sei (erste Argumentationslinie), und daß die von ihr abgelagerten beweglichen Sachen kraft deren Subsumierbarkeit unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 1 und/oder 2 ALSAG (Stammfassung) nicht als Abfälle im Sinne des § 3 Z. 1 ALSAG (Stammfassung) qualifiziert werden dürften (zweite Argumentationslinie). Sie verweist dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 14154 = RdU 1996/1 Nr. 72, 27 f, in welchem der Verfassungsgerichtshof in der Tat die Rechtsanschauungen geäußert hat, daß unter anderem Schottergruben nicht als Deponien im Sinne des § 2 Abs. 9 ALSAG gelten könnten, und daß die Wiederverwendung von Bauschutt (soweit er nicht mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert sei) als Verfüllungsmaterial gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG keine Beitragspflicht entstehen lasse.

Mit der ersten Argumentationslinie verläßt die Beschwerdeführerin den Gegenstand des Feststellungsverfahrens. Hat dieses auch die Funktion, die Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht bescheidmäßig festzustellen, so kann das Feststellungsverfahren diese Aufgabe freilich nur in jenem Umfang erfüllen, in dem sie ihm vom Gesetz zugewiesen wurde. Ob der auf der Basis der Legaldefinitionen des § 2 Abs. 8 und 9 ALSAG zu beurteilende Tatbestand des Deponierens im Sinne des § 3 Z. 1 der Stammfassung des Altlastensanierungsgesetzes vorliegt, war vom Gesetzgeber der Stammfassung des § 10 ALSAG nicht zum Gegenstand eines auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Feststellungsverfahrens gemacht worden. Ob die Prüfung eines solchen Tatbestandsmerkmales zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG in seiner durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten Fassung gemacht werden könnte, ist im Beschwerdefall nicht zu prüfen. Das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG alter und neuer Fassung ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, daß die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr. Da sich der Feststellungsantrag des seinerzeit durch das Finanzamt gesetzlich vertreten gewesenen Abgabengläubigers nur auf die Feststellung der Abfalleigenschaft der abgelagerten beweglichen Sachen bezogen hatte (und sich nach der damals geltenden Rechtslage auch auf nichts anderes beziehen durfte), war die von der Beschwerdeführerin bestrittene Tatbestandsvoraussetzung des Deponierens im Sinne des § 3 Z. 1 ALSAG nicht Gegenstand des dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens. Dies enthebt den Verwaltungsgerichtshof einer Untersuchung der Frage, ob die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VfSlg. 14154, vertretene Rechtsansicht, eine Schottergrube sei keine Deponie im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 9 der Stammfassung des ALSAG, zu teilen wäre.

Die zweite Argumentationslinie der Beschwerdeführerin, die von ihr abgelagerten beweglichen Sachen seien rechtlich nicht als Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes anzusehen, liegt hingegen innerhalb des durch den Antrag des Finanzamtes abgesteckten Rahmens der Verwaltungsangelegenheit und stand schon im Verwaltungsverfahren ebenso wie vor dem Verwaltungsgerichtshof im Zentrum der Auseinandersetzung. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht dabei nicht in Streit, daß Bauschutt dem Abfallbegriff des § 2 Abs. 4 ALSAG in seiner Stammfassung unterliegt. Es geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit vielmehr darum, ob der von der Beschwerdeführerin in der Schottergrube im Einklang mit den ihr gegenüber erlassenen wasserrechtlichen Bescheiden abgelagerte Bauschutt den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Z. 1 oder 2 der Stammfassung des ALSAG subsumiert werden kann und deswegen nicht als Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes zu gelten hat.

Gemäß § 2 Abs. 5 ALSAG (Stammfassung) gelten nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes


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1.
Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);
2.
Erdaushub und Abraummaterial, sofern sie nicht mit umweltgefährdenden Stoffen so weit verunreinigt wurden, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist.
Die hier nicht interessierenden Z. 3 und 4 dieses Absatzes führen des weiteren "Erde und taubes Gestein sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen", Schlämme und flüssige Rückstände, sowie Fäkalien, Stallmist und Jauche an.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausschließlich begründet, weshalb der von der Beschwerdeführerin in der Schottergrube abgelagerte Bauschutt der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG nicht unterstellt werden könne. Soweit auch diese Beurteilung von der Beschwerdeführerin als bekämpft anzusehen ist, begegnet sie keinen rechtlichen Bedenken. Zwar konnte der Verweis der belangten Behörde auf einen Erlaß des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie kein taugliches Begründungselement des angefochtenen Bescheides darstellen, weil die staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sodaß es für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nur auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz, in keiner Weise jedoch auf seine Übereinstimmung mit einem Erlaß ankommt. Daß Bauschutt der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG nicht unterstellt werden kann, läßt sich dem Gesetz mit ausreichender Deutlichkeit aber entnehmen. Von den in dieser Bestimmung verwendeten Begriffen käme, da Erdaushub von vornherein ausscheidet, nur jener des "Abraummaterials" in Betracht. Gegen die Annahme, unter den Begriff des Abraummaterials falle auch Bauschutt, spricht zum einen aber die Herkunft des Ausdrucks "Abraummaterial" aus dem Bergbauwesen und zum anderen die Überlegung, daß ein zu einer den Normunterworfenen verständlichen Darstellung des Regelungsinhaltes fähiger und bereiter Gesetzgeber den dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörenden Ausdruck "Bauschutt", hätte er ihn gemeint, auch verwendet hätte. Kann Bauschutt damit weder als Erdaushub noch als Abraummaterial beurteilt werden, dann erübrigt es sich, die den Ausnahmetatbestand wieder einschränkende Bedingung des Nebensatzes in § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG auf ihre Vollziehbarkeit im Lichte ihrer Verständlichkeit zu untersuchen.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren aber ebenso schon auch den Standpunkt vertreten, die im Einklang mit den ihr erteilten wasserrechtlichen Bescheiden vorgenommene Ablagerung von Bauschutt zum Zwecke der ihr aufgetragenen Verfüllung der Schottergrube erfülle den Tatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG, und hat hiezu auf den dem bereits genannten Erkenntnis des Verfassungserichtshofes vom vorangegangenen Verordnungsprüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, in welchem dieser Gerichtshof den vom ihm letztlich auch vertretenen Standpunkt schon in Aussicht gestellt hatte. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aber jegliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin unterlassen. Da ein im angefochtenen Bescheid versäumter Begründungsaufwand in der Gegenschrift nicht mehr erfolgreich nachgetragen werden kann, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid über dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit zufolge der gewählten Spruchgestaltung hinaus auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil sie in Vernachlässigung des Parteienvorbringens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, weshalb die zu beurteilenden beweglichen Sachen unter die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 1 der Stammfassung des ALSAG nicht zu subsumieren seien. Da die belangte Behörde ihre dafür bestimmenden Erwägungen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht eröffnet hat, hat sie die Beschwerdeführerin solcherart außerstande gesetzt, diesen Erwägungen entgegenzutreten, und dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit genommen, diese Erwägungen auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen.

Dem in den Gegenschriften sowohl der belangten Behörde als auch der mitbeteiligten Partei hervorgehobenen Umstand, daß die Beschwerdeführerin das abgelagerte Material zur Ablagerung von Dritten gegen Entgelt entgegengenommen hatte, kommt im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu. Daß ein solcher Sachverhalt die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG (Stammfassung) ausschlösse, läßt sich dem Tatbestand der Norm nicht entnehmen.

In der Gestaltung des Spruches des zu erlassenden Ersatzbescheides wird die belangte Behörde die an früherer Stelle bereits dargestellten Anforderungen zu erfüllen haben.

Der angefochtene Bescheid war, da seine Rechtswidrigkeit des Inhaltes jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorangeht, somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.