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VwGH vom 18.05.2006, 2003/16/0009

VwGH vom 18.05.2006, 2003/16/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Hauptzollamtes Feldkirch gegen den Bescheid des Berufungssenates IV der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ. ZRV23/1-L4/2000, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei: H AG in S, Schweiz, vertreten durch Dr. Kasseroler & Partner, Rechtsanwälte in 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am mietete Torsten S, ein schwedischer Staatsbürger, am Flughafen Zürich von der mitbeteiligten Partei, einem Schweizer Mietwagenunternehmen, einen Pkw mit amtlichem Schweizer Kennzeichen, wobei dessen Rückgabe mit , ebenfalls am Flughafen Zürich, vereinbart wurde. Am selben Tag reiste er über das Hauptzollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis, in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein.

Anlässlich der am ebenfalls über das Hauptzollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis, erfolgten Ausreise wurde Torsten S von der Sondereinsatzgruppe des Hauptzollamtes Feldkirch angehalten und gab auf Befragen an, dem Mietwagenunternehmen bei der Anmietung das Fahrziel nicht genannt zu haben. Der Pkw wurde beschlagnahmt.

Mit Telefax vom ersuchte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf die Beschlagnahme "um Zustellung eines entsprechenden amtlichen Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung".

Mit einem weiteren Telefax vom ersuchte die mitbeteiligte Partei, ihr "umgehend mitzuteilen, wo und unter welchen Bedingungen (sie) dieses Fahrzeug wieder in (ihren) Besitz bringen" könne.

Mit Telefax vom selben Tag übermittelte die mitbeteiligte Partei dem beschwerdeführenden Zollamt eine Kopie der Rechnung für den Kauf des beschlagnahmten Fahrzeugs, der "die zur Berechnung der Abgabensicherstellung notwendigen Angaben" entnommen werden könnten. Dabei wurde ausgeführt, dass auf Grund des geringen Alters und vor allem des Nicht-Vorhandenseins des Fahrzeugs eine Werteinschätzung durch eine Kfz-Werkstätte nicht möglich sei. Es werde um schnellstmögliche Mitteilung des Abgabenbetrages und der zum "Zurückholen des Fahrzeuges erforderlichen weiteren Schritte" ersucht.

Dem Bescheid des beschwerdeführenden Zollamtes vom ist zu entnehmen, dass für die mitbeteiligte Partei "und für Herrn Torsten S" am eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von S 51.200,-- (EUR 3.720,85) entstanden sei und binnen zehn Tagen zur Zahlung vorgeschrieben werde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der nach Ansicht des beschwerdeführenden Zollamts anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, Torsten S sei nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingereist, um in den Mitgliedstaat seines Wohnsitzes (also Schweden) zurückzukehren. Damit seien die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung des Drittlandfahrzeuges nicht gegeben gewesen. Die Einfuhrzollschuld sei gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden, weil das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Von der mitbeteiligten Partei sei der mündliche Antrag auf Ausfolgung der Ware gestellt worden. Die Bewilligung auf Übernahme der Zollschuld sei daher zu erteilen gewesen. Der Übernehmer trete an die Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis (Schuldnerwechsel) ein. Für das Wirksamwerden der Übernahme genüge es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben werde.

Die mitbeteiligte Partei und Torsten S erhoben Berufung. In dieser wurde unter anderem vorgebracht, der angefochtene Bescheid lasse offen, ob er sich auf einen Schuldbeitritt oder einen Schuldnerwechsel stützen wolle. Die mitbeteiligte Partei habe nur das in ihrem Eigentum stehende und beschlagnahmte Fahrzeug frei bekommen wollen, um größeren Schaden abzuwenden. Keineswegs sei beabsichtigt gewesen, die Zollschuld ihres Mieters zu übernehmen. Sie habe auch keinen Antrag auf Schuldübernahme bzw. Schuldnerwechsel gestellt.

Am wurde das beschlagnahmte Fahrzeug nach Entrichtung der Eingangsabgaben der mitbeteiligten Partei ausgefolgt.

Mit Bescheid vom wurde die Parteienbezeichnung im erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom amtswegig insoweit berichtigt, als diese um die Angabe der Gesellschaftsform ergänzt wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass bei der Angabe der mitbeteiligten Partei als Abgabenschuldnerin die Wortfolge "und für Herrn" durch "an Stelle von Herrn" ersetzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei sprachlich zu berichtigen gewesen, weil die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und "die Umstände zweifelsfrei Schuldnerwechsel indizieren". Die mitbeteiligte Partei komme als Zollschuldnerin gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK nicht in Frage. Mangels einer Alternative habe dem Antrag der mitbeteiligten Partei nur im Rahmen des § 79 Abs. 1 ZollR-DG entsprochen werden können.

Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen Beschwerde und führte u. a. aus, dass die Zustellung des Bescheides verlangt worden sei, um diesen zu bekämpfen. Als auf diese Ersuchen keine Reaktion erfolgt sei, habe am ein Angestellter der mitbeteiligten Partei mit einem namentlich genannten Bediensteten des beschwerdeführenden Zollamts telefoniert. Dabei sei keine Rede von einer Schuldübernahme gewesen. Der Bedienstete der mitbeteiligten Partei sei zu einer derartigen Antragstellung auch gar nicht befugt gewesen. Dies sei schon in der Berufung vorgebracht worden. Dennoch habe sich die Zollbehörde erster Instanz damit nicht auseinander gesetzt und auch nicht den genannten Bediensteten befragt, obwohl im Bescheid vom noch die Ansicht vertreten worden sei, Grundlage für den Schuldnerwechsel sei der "mündliche Antrag auf Ausfolgung der Ware" gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtslage aus, im Beschwerdefall seien die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO nicht erfüllt worden, sodass auf Grund der Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO für Torsten S die Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entstanden sei.

Weder aus der Tatbeschreibung der Sondereinsatzgruppe des beschwerdeführenden Zollamtes vom , noch aus dem Mietvertrag vom oder sonstigen Beweisunterlagen gehe hervor, dass die mitbeteiligte Partei an der vorschriftswidrigen Verbringung des vermieteten Fahrzeugs beteiligt gewesen wäre oder von dieser gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen. Allein die Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei in Zürich einen Pkw an einen schwedischen Staatsangehörigen vermietet habe, lasse keinen zwingenden Schluss zu, dass der Pkw vom Mieter für Fahrten in die Gemeinschaft verwendet werde. Auch die Tatbestandsmerkmale des Art. 202 Abs. 3 erster und dritter Gedankenstrich ZK lägen somit in der Person der mitbeteiligten Partei nicht vor, sodass diese nicht Zollschuldnerin nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK geworden sei.

Das Vorliegen eines Antrages auf Übernahme der Zollschuld lasse sich aus den Aktenunterlagen nicht schlüssig entnehmen. Weder einem mündlichen Antrag auf Ausfolgung der Ware, noch der Eingabe vom , in der die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Fahrzeuges um Zustellung eines amtlichen Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung ersucht habe, komme nach dem objektiven Erklärungswert die Qualifikation eines (formellen) Antrages nach § 79 Abs. 1 ZollR-DG zu. Insbesondere könne der Erklärungsinhalt objektiv nicht als beabsichtigter Schuldnerwechsel verstanden werden. Der Abgabenbescheid vom stütze sich bei der Begründung des Zollschuldtatbestandes nach § 79 Abs. 1 ZollR-DG lediglich auf einen - nicht näher nachvollziehbaren - mündlichen Antrag auf Ausfolgung der Ware. Weder der Wortlaut, noch offenkundige Vorgänge über die angesprochene mündliche Äußerung indizierten die Annahme eines beabsichtigten (gewollten) Schuldnerwechsels durch die Beschwerdeführerin. Spätestens mit der Berufung vom habe auch für die Abgabenbehörde kein Zweifel mehr daran bestehen können, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs auf die Übernahme der Zollschuld gerichtet gewesen sei. Anbringen einer Partei im Zusammenhang mit § 79 Abs. 1 ZollR-DG seien auf Grund der für den Antragsteller damit verbundenen (nachteiligen) rechtlichen Folgen eng auszulegen. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens sei gemäß § 115 BAO die Absicht der Partei zu erforschen. Der Parteiwille sei im Beschwerdefall eindeutig auf die Aufhebung der Beschlagnahme gerichtet gewesen. In Ermangelung eines für die mitbeteiligte Partei wirksam gewordenen Schulderstattungstatbestandes sei die Berufungsvorentscheidung aufzuheben gewesen.

Gegen diesen am beim beschwerdeführenden Hauptzollamt eingelangten Bescheid richtet sich die Beschwerde, welche am zur Post gegeben wurde. Es werden darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich legte die Verwaltungsakten vor und führte in einem Begleitschreiben aus, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Weiters wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation fehle, weil sich die gesamte Regelung des § 85c ZollR-DG idF BGBl. Nr. 97/2002 nur auf den unabhängigen Finanzsenat, nicht aber auf Entscheidungen der Finanzlandesdirektion beziehe.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , Zl. 2003/17/0022, näher ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber im Bereich des ZollR-DG - anderes als im Bereich der BAO - dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nach dem am erfolgten Inkrafttreten des § 85c ZollR-DG idF Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002 (vgl. § 120 Abs. 1h ZollR-DG), kein Recht zur Erhebung von Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen eines Berufungssenates, die vor dem Inkrafttreten § 85c ZollR-DG idF AbgRmRefG ergangen sind, eingeräumt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass dieses Recht der Berufungsbehörde erster Stufe zusteht. Das beschwerdeführende Zollamt war somit - entgegen der Auffassung der belangten Behörde -

zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die mitbeteiligte Partei Schuldnerin der Eingangsabgaben ist.

Das beschwerdeführende Zollamt vertritt in seiner Beschwerde erstmals die Auffassung, die mitbeteiligte Partei sei Zollschuldnerin nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK, weil sie die Verwendung des Fahrzeuges nicht vertraglich auf den Rahmen des Art. 719 Abs. 11 Buchst. b ZK-DVO (dh für Zwecke der Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem der Mieter des Fahrzeuges seinen Wohnsitz hat) beschränkt oder den Mieter des Fahrzeuges in anderer Weise auf diese Regelung hingewiesen habe.

Gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK sind Zollschuldner Personen, die an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdevorbringen, wonach bereits das Unterlassen einer vertraglichen Benützungsbeschränkung eine Beteiligung iSd Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK darstelle, nicht zu folgen. Ein im Drittlandsgebiet ansässiges Mietwagenunternehmen muss nämlich allein aus dem Umstand, dass Kunden im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, nicht von vornherein davon ausgehen, dass diese das gemietete Fahrzeug vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft einführen werden. Das Vorliegen anderer Gründe, aus denen auf ein vorschriftswidriges Handeln der mitbeteiligten Partei geschlossen werden könnte, behauptet das beschwerdeführende Zollamt nicht.

Weiters wendet sich das beschwerdeführende Zollamt gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen der mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit der Ausfolgung des beschlagnahmten Fahrzeuges nicht als Antrag auf Schuldnerwechsel oder auf Schuldbeitritt gewertet werden könne, und führt dazu aus, § 79 Abs. 1 ZollR-DG setze keinen "formellen Antrag" voraus. Die mitbeteiligte Partei sei bereits früher einmal in einen ähnlichen Fall "verwickelt" gewesen, habe also die "Spielregeln" gekannt, um das beschlagnahmte Fahrzeug wieder frei zu bekommen, als es das Zollamt um einen bekämpfbaren Bescheid sowie um Mitteilung des Abgabenbetrages ersucht und die Bereitschaft habe erkennen lassen, diesen Betrag bereitzustellen.

§ 79 Abs. 1 ZollR-DG Stammfassung lautet:

"Zu Art. 231 ZK

§ 79. (1) Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine nach den Artikeln 201 bis 205 und 209 bis 211 ZK entstandene Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Hauptzollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt)."

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage richtig verstanden werden muss. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. Ritz, BAO3, Tz 1 zu § 85 BAO).

Im Beschwerdefall hat die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Pkw "um Zustellung eines (…) Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung" (Telefax vom ), um Mitteilung, unter welchen Bedingungen sie den Pkw wieder in ihren Besitz bringen könne (Telefax vom ) und um Mitteilung des Abgabenbetrages und der "zum Zurückholen des Fahrzeuges erforderlichen weiteren Schritte" (weiteres Telefax vom selben Tag) ersucht. Daraus ergibt sich, dass es der mitbeteiligten Partei eindeutig darauf ankam, konkrete Informationen über die Möglichkeiten der Beendigung der Beschlagnahme eines ihrer Fahrzeuge zu erhalten. Ein über dieses Auskunftsersuchen hinausgehender Wille, insbesondere auf Schuldübernahme bzw. Schuldbeitritt, lässt sich aus dem objektiven Erklärungswert der genannten Eingaben keinesfalls ableiten. Auch in den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich kein Hinweis, aus dem auf einen über diesen Erklärungswert hinausgehenden Parteiwillen hätte geschlossen werden können. Auch vor dem Hintergrund des § 79 Abs. 1 ZollR-DG lässt sich den Anträgen ein vom beschwerdeführenden Zollamt behaupteter Erklärungsinhalt keineswegs unterstellen. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Anbringen einer Partei im Zusammenhang mit § 79 Abs. 1 ZollR-DG schon allein auf Grund der für diese damit verbundenen erheblichen rechtlichen Folgen eng auszulegen sind.

Das beschwerdeführende Zollamt rügt weiters als Verfahrensmangel, dass seinem vor dem Berufungssenat am , 19. und gestellten Anträgen, die in einem noch zu publizierenden (bzw. in SWK Heft 33/2002, S 842, publizierten) Aufsatz enthaltenen Überlegungen im Beschwerdefall in Betracht zu ziehen, nicht entsprochen worden sei.

In dem genannten Aufsatz beschäftigte sich der Autor, der auch in der Berufungsvorentscheidung als Sachbearbeiter aufscheint, mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0592, welchem ebenfalls der Sachverhalt zu Grunde lag, dass im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen mit einem Mietwagen eines Schweizer Mietwagenunternehmens in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu anderen Zwecken als der Heimkehr in ihren Mitgliedstaat eingereist sind. Inhalt des genannten Aufsatzes ist im Wesentlichen die Wiedergabe der Rechtsansicht des Autors und nicht etwa für den Beschwerdefall entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen, welches die belangte Behörde der Ermittlung des Sachverhaltes hätte berücksichtigen müssen. Das Beschwerdevorbringen ist daher bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, Bedenken dahingehend zu erwecken, dass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt nicht in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde.

Allerdings erweist sich der angefochtene Bescheid aus einen anderen Grund als rechtswidrig.

Nach § 120 Abs. 1g ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 61/2001 (4. ZollR-DG-Novelle) ist § 85c idF dieser Novelle auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem erhoben wird. Im Beschwerdefall wurde die Beschwerde an den Berufungssenat im Dezember 1999 erhoben, sodass § 85c ZollR-DG idF vor der 4. ZollR-DG-Novelle anzuwenden ist.

Gemäß § 85c Abs. 3 iVm § 85b Abs. 3 ZollR-DG idF vor der 4. ZollR-DG-Novelle hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Im Beschwerdefall beschränkt sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auf die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Eine Aufhebung als Sachentscheidung darf aber nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. Ritz, BAO2, Tz 7 zu § 289). Gerade dies ist aber im Beschwerdefall nicht anzunehmen, weil durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung neuerlich über die Berufung mitbeteiligten Partei gegen die Abgabenvorschreibung zu entscheiden sein wird. Hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung ersatzlos beseitigen wollen, dann hätte sie in Stattgebung der Beschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern müssen, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid gegenüber der mitbeteiligten Partei ersatzlos aufgehoben werde.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am