VwGH vom 30.09.1998, 94/13/0012
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der W GesmbH in W, vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien I, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom , Zl 6/2-2162/92-09, betreffend Vermögensteuer- und Erbschaftssteueräquivalent zum , zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Gegenüber der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mbH, wurde nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung bei einer KG, an welcher die Beschwerdeführerin ab dem beteiligt war, am ein gemäß § 295 BAO geänderter Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem erlassen. In einer gegen den Vermögensteuer- und Erbschaftssteueräquivalentbescheid erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin Verjährung ein. Zu einem in der Folge ergangenen Vorhalt der belangten Behörde zur Frage, ob drei geführte Telefongespräche zwischen den Sachbearbeitern des Finanzamtes für den 1. Wiener Gemeindebezirk mit dem steuerlichen Vertreter der KG in den Jahren 1988 und 1989, auf welche in Schriftsätzen vom bzw vom ausdrücklich Bezug genommen worden sei, als Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO angesehen werden könnten, meinte die Beschwerdeführerin, daß dies nicht der Fall sei, weil beide auf die Telefongespräche bezogenen Schriftsätze die Gewerbesteuer 1984 zum Gegenstand und mit dem Einheitswert des Betriebsvermögens der KG grundsätzlich keinen Zusammenhang gehabt hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend wurde ausgeführt, ohne Unterbrechungshandlung wäre das Recht zur Festsetzung der Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquaivalentes zum gegenüber der Beschwerdeführerin zwar mit Ablauf des verjährt, eine solche Unterbrechungshandlung sei jedoch im telefonischen Vorhalt vom zu sehen, in dessen Folge die Vorhaltsbeantwortung vom (worin die bestehenden Beteiligungsverhältnisse dargestellt wurden) erfolgt sei, weil daraus ein nachvollziehbarer Bezug zu den "betroffenen Abgabenansprüchen" hervorgehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im angefochtenen Bescheid wird zunächst eingeräumt, daß im Verfahren der Beschwerdeführerin zur Erlassung der Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquivalentes zum keine Unterbrechungshandlungen gesetzt worden seien. Unter Berufung auf das hg Erkenntnis vom , 43/74, meinte die belangte Behörde jedoch, daß die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung von Abgaben, die von einem Grundlagenbescheid abzuleiten sind, grundsätzlich auch durch Amtshandlungen unterbrochen würden, die im Verfahren zur Erlassung des Grundlagenbescheides gesetzt werden. Nach dem hg Erkenntnis vom , 86/14/0134, sei eine Amtshandlung dann als taugliche Unterbrechungshandlung anzusehen, wenn nach der Aktenlage und den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens ein nachvollziehbarer Bezug zu den betroffenen Abgabenansprüchen bestehe. Einen solchen Bezug sieht die belangte Behörde in Telefongesprächen vom und sowie in Schriftsätzen vom und vom , die sich auf die Telefongespräche bezogen hätten, in welchen "zwischen dem Finanzamt und dem steuerlichen Vertreter der KG die Erfassung von Sonderbetriebsausgaben, die Beteiligungsverhältnisse zum sowie die Abschreibung der Verlagsrechte bei der Beschwerdeführerin erörtert und klargestellt" worden seien.
Gemäß § 209 Abs 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Als Unterbrechungshandlung im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung kann somit ein Telefongespräch allenfalls nur hinsichtlich des Gesprächsteiles beurteilt werden, welche die von der Abgabenbehörde unternommene Amtshandlung, somit die behördliche Fragestellung, bildet. Ebensowenig wie eine schriftliche Vorhaltsbeantwortung eines Abgabepflichtigen eine von der Abgabenbehörde unternommene Amtshandlung ist, kann eine Aussage des Abgabepflichtigen im Rahmen eines Telefongespräches eine als Unterbrechungshandlung zu beurteilende Amtshandlung sein. Die bloße Tatsache eines Telefongespräches als solchen und ein Schriftsatz des Abgabepflichtigen, der sich auf das Telefongespräch bezieht, stellen somit keine Unterbrechungshandlung dar. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde aber weder den konkreten Inhalt der behördlichen Fragestellungen dargestellt, noch dargetan, inwiefern sich diese Fragestellung im Sinn des hg Erkenntnisses vom , 86/14/0134, nachvollziehbar auf die Vermögensteuer der Beschwerdeführerin bezogen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand schon enthalten ist und Stempelgebühren nur für drei Beschwerdeschriftsätze und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzusprechen waren.
Wien, am