VwGH vom 19.03.2003, 2003/16/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. Thomas Treichl u.a., Rechtsanwälte in Kufstein, Josef Egger-Straße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. RV 1557/1-T6/02, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der folgende Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Kufstein und benützt ein Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen auf Grund einer Zulassung vom April 1998.
Gegen die Vorschreibung von Kraftfahrzeugsteuer durch das Finanzamt Kufstein berief der Beschwerdeführer mit der Behauptung, der dauernde Standort des Fahrzeuges sei München, wo der Beschwerdeführer seit Jahren beschäftigt sei. Er halte sich die ganze Woche über in München auf und kehre (mit dem Fahrzeug) nur über das Wochenende nach Kufstein zu seiner Familie zurück.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und ging davon aus, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei nach § 1 Abs. 2 Z. 3 KfzStG steuerpflichtig, weil es im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werde. Dazu führte die belangte Behörde u.a. aus, an den im Inland gelegenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers knüpfe sich "unabdingbar" der dauernde Standort des Fahrzeuges an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, für sein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug nicht mit Kraftfahrzeugsteuer belastet zu werden. In Ausführung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/11/0288, wonach eine Beweisführung zulässig sei, dass trotz eines Hauptwohnsitzes im Inland der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Ausland liege.
Die belangte Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin unter Anschluss einer Ausfertigung des zitierten Erkenntnisses gemäß § 35 Abs. 2 VwGG zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte am . Eine Resonanz darauf erfolgte nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Gemäß § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers.
§ 82 Abs. 8 leg. cit. lautet:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mit (dem von der Beschwerde zu Recht ins Treffen geführten) Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0288, klargestellt, dass sich nach § 82 Abs. 8 KFG - abweichend von der im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel - für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Wege eines zulässigen Gegenbeweises trotz eines Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Inland ein anderer Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben kann.
Indem der angefochtene Bescheid als tragendes Element seiner Begründung dazu die Auffassung vertritt, an den Hauptwohnsitz im Inland knüpfe sich "unabdingbar" der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland, zeigt bereits der Inhalt des angefochtenen Bescheides, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt.
Der angefochtene Bescheid war deshalb ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 2 VwGG aufzuheben, wobei mit Rücksicht auf die zitierte hg. Judikatur die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am