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VwGH vom 31.01.2001, 99/13/0235

VwGH vom 31.01.2001, 99/13/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des PR in W, vertreten durch Price Waterhouse AG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien IV, Prinz Eugen Straße 72, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , GZ RV/612-16/01/99, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 1993 als Dienstnehmer eines französischen Dienstgebers in Österreich tätig. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erliegt die Kopie eines Meldezettels vom , wonach der ordentliche Wohnsitz in Wien unter Aufgabe eines ordentlichen Wohnsitzes in der Schweiz begründet worden ist. Als weiterer Wohnsitz wurde Unterhaching in Bayern angegeben.

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1993 machte der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Kosten der doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für Miete und für fünf "Familienheimfahrten" geltend. Auf einen entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes gab der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom an, er werde sich voraussichtlich bis in Österreich aufhalten. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei Wien. Seine Ehefrau sei in Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei für drei bis vier Jahre nach Österreich gekommen. Seine Frau begleite ihn für die Dauer seiner Entsendung.

In den Akten erliegt weiters die Kopie einer beim Finanzamt München IV eingereichten Einkommensteuererklärung für 1994, in der als Wohnort Wien angegeben wurde.

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Beschwerdeführer als "Kosten der doppelten Haushaltsführung" Mietezahlungen und den Aufwand für acht "Heimfahrten" geltend. Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 wurde unter anderem auch eine Darstellung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung eines Objektes in Unterhaching eingereicht. In der vorgelegten Kopie einer Bescheinigung einer deutschen Krankenkasse vom wurde als Dienstgeber die D. GmbH in Hamburg angeführt.

Auf eine schriftliche Anfrage des Finanzamtes wurde am fernmündlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bis Ende 1998 in Österreich bleibe.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1996 wurden die Mietezahlungen und die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten anerkannt. In der Begründung des Abgabenbescheides wurde darauf hingewiesen, dass die "Kosten für die doppelte Haushaltsführung" bereits drei Jahre lang als Werbungskosten anerkannt worden seien. Dieser Zeitraum sei für die Verlegung des Familienwohnsitzes ausreichend.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde auf den , GZ 07 0701/1-IV/7/97, verwiesen, wonach als Kosten der doppelten Haushaltsführung bis zu 30.000,-- S monatlich für die Dauer von fünf Jahren als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Ehegatten nach eigenen Angaben den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Wien hätten. Es sei somit nur ein Haushalt in Wien geführt worden. Auch im Meldezettel habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seinen Hauptwohnsitz nach Wien verlegt habe. Dem Akteninhalt könne nicht entnommen werden, wo sich eine weitere Wohnung des Beschwerdeführers befinden solle. Er habe auch nicht angegeben, in welchen Ort ihn die Familienheimfahrten führten. Es sei keineswegs belegt worden, dass der Beschwerdeführer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten habe. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung seien schon "begrifflich ausgeschlossen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden. Weiters dürfen gemäß Abs. 2 der Gesetzesstelle bei der Ermittlung der Einkünfte Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dann, wenn dem Arbeitnehmer unvermeidbare Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, ein Umzug nicht möglich ist und ihm eine tägliche Rückkehr zur Familienwohnung nicht zugemutet werden kann, die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz dafür leistet. Auch bei allein stehenden Arbeitnehmern können für eine gewisse Übergangszeit Fahrtkosten, Mehrverpflegungskosten und Aufwendungen für die Unterbringung als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/14/0081).

Der im Verwaltungsverfahren vor den Abgabenbehörden von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertretene Beschwerdeführer hat sich erkennbarer Weise auf diese Rechtsprechung berufen und - wie für die Jahre 1993 bis 1995 - auch für das Streitjahr 1996 Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Die belangte Behörde ist - anders als die Abgabenbehörde erster Instanz - davon ausgegangen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt von einer solchen doppelten Haushaltsführung keine Rede sein kann. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Recht: Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren ergibt sich, dass er mit Antritt seiner Tätigkeit in Wien auch seinen Haushalt nach Wien verlegt hat, hat er doch selbst angegeben, seine Ehefrau sei ebenfalls in Wien wohnhaft und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei Wien. Auch gegenüber dem Finanzamt München IV hat der Beschwerdeführer als Wohnsitz Wien angegeben. Auf Grund dieser Darstellungen des Beschwerdeführers war aber auszuschließen, dass dieser eine Familienwohnung außerhalb von Wien unterhielt und damit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung angefallen seien.

Der Beschwerdeführer geht auch in der Beschwerdeschrift davon aus, dass er mit seiner Ehegattin seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien begründet hat. Er rügt aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde das Bestehen eines zweiten Wohnsitzes in Deutschland in Frage gestellt habe. Damit übersieht er aber, dass er im Abgabenverfahren nur Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, nicht aber etwa einen Aufwand für die Aufrechterhaltung eines weiteren, nicht als Familienwohnsitz genützten Wohnsitzes geltend gemacht hat. Ob der Beschwerdeführer in Deutschland einen weiteren Wohnsitz (im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO) hatte, war unter dem vom Beschwerdeführer im Abgabenverfahren ausschließlich relevierten Gesichtspunkt einer "doppelten Haushaltsführung" nicht maßgeblich.

Weiters macht der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorwurf, sie habe nicht ermittelt, welchem Zweck die "Heimfahrten" dienten - "etwa um in regelmäßigen Abständen nach dem Rechten zu sehen". Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, ob der "bisherige Wohnsitz" nicht ausschließlich auf Grund des "ruhenden Dienstverhältnisses" zur D. GmbH (mit dem Sitz in Hamburg) beibehalten worden sei. Abgesehen davon, dass es auch in der Beschwerdeschrift unterlassen wird, den vom Beschwerdeführer für maßgeblich erachteten Sachverhalt umfassend und verständlich darzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Forderung nach Ermittlung von Sachverhalten, deren Vorliegen vom Steuerpflichtigen nicht einmal behauptet worden ist, zweifellos eine Überspannung der amtswegigen Ermittlungspflicht darstellt. Im Verwaltungsverfahren wurden keinerlei Behauptungen aufgestellt, denen zufolge die mit einer Mietwohnung in Unterhaching in Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen des Beschwerdeführers gedient haben sollten. Auch in der Beschwerde wird nicht dargestellt, zu welchem anderem Bescheid die belangte Behörde auf Grund der vom Beschwerdeführer vermissten Ermittlungen hätte gelangen können.

Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich auf den oben angeführten beruft, so ist ihm - abgesehen davon, dass der Erlass keine vor dem Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle darstellt - entgegenzuhalten, dass der Erlass zur steuerlichen Beurteilung von entsandten Personen erging, die ihren "ständigen Wohnsitz" im Ausland beibehalten; gerade diese Voraussetzung ist aber im Fall des Beschwerdeführers wie ausgeführt nicht erfüllt gewesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am