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VwGH vom 29.11.2000, 99/13/0225

VwGH vom 29.11.2000, 99/13/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der R B in W, vertreten durch Dr. Helmut A. Kellner, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 10/7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV/491- 15/12/99, betreffend Zurücknahme einer Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 bis 1992 sowie Einkommensteuer 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Alleinerbin nach ihrer am verstorbenen Mutter Eleonora L.

Mit Bescheiden je vom verfügte das zuständige Finanzamt gegenüber Eleonora L. die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1990 und 1991. Gleichzeitig wurden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1990, 1991 sowie für 1992 erlassen.

Mit einem Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin "als Sachwalterin" namens Eleonora L. Berufung "gegen die Steuerbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1990, 1991 und 1992". Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung für die Nachreichung der Begründung bis ersucht, da Eleonora L. krankheitsbedingt ihren Verpflichtungen nicht nachkommen könne.

Mit Schriftsatz vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die §§ 85 Abs. 2 und 250 BAO auf, eine "Originalvollmacht bzw beglaubigte Kopie" für die Vertretung von Eleonore L. vorzulegen. Gleichzeitig wurde aufgefordert bekannt zugeben, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt würden. Die Berufung sei zu begründen.

In einem Schriftsatz vom wurde hinsichtlich der Jahre 1990 und 1991 unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 303 und 307 BAO ausgeführt, es habe sich dabei um bereits rechtskräftig veranlagte Fälle gehandelt. Es lägen diesbezüglich keine Wiederaufnahmsgründe vor. Hinsichtlich der "Steuerbescheide 1992" wurde beantragt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Verlust von S 140.724,05 festzusetzen. Gleichzeitig wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom vorgelegt, mit dem die Beschwerdeführerin zur einstweiligen Sachwalterin für Eleonore L. bestellt worden war.

Mit Bescheid vom wurde die Berufung vom hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 bis 1992 und Einkommensteuer 1990 und 1991 als zurückgenommen erklärt. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Mängel der Berufung nicht behoben worden seien.

Gegen den Bescheid vom wurde Berufung erhoben und darin insbesondere die lange Verfahrensdauer moniert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die Berufung vom ausdrücklich nur gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1992, nicht aber gegen die Wiederaufnahmebescheide gerichtet gewesen seien. In der nachgereichten Berufungsbegründung habe sich die Beschwerdeführerin - abgesehen von der Einkommensteuer 1992, welche Abgabe vom Berufungsbescheid nicht umfasst sei - ausschließlich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet. Da "dieser Punkt" jedoch nicht von der Berufung umfasst gewesen sei, gehe die diesbezügliche Argumentation ins Leere.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift - mit der sie sich ausdrücklich nur insoweit gegen den angefochtenen Bescheid wendet, als darin über die Zurücknahme der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1990 und 1991 sowie Umsatzsteuer 1991 abgesprochen wurde - zunächst geltend, dass "die Erledigung der Jahre 1990 und 1991 gemeinsam" erfolgt sei. Die gemeinsame Behandlung ergebe sich daraus, dass sie gemeinsam begründet worden seien. Alle Bescheidinhalte hätten nur einmal die Überschrift "Bescheid" enthalten. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin zunächst, dass es der Abgabenbehörde nicht verwehrt ist, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dies ändert aber nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert mit Berufung anfechtbar ist (vgl zB. das hg Erkenntnis vom , Zl 99/16/0027). Insbesondere handelt es sich - ungeachtet ihrer allfälligen formularmäßigen Verbindung - beim Wiederaufnahmsbescheid und beim neuen Sachbescheid jeweils um zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom , Zl 90/15/0088). Daraus folgt aber, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die in der Berufung vom genannten "Steuerbescheide betreffend die Umsatzsteuer, Einkommensteuer der Jahre 1990, 1991 und 1992" hätten auch die Wiederaufnahme "enthalten", unzutreffend ist. Vielmehr hat sich die Berufung vom nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich gegen die Sachbescheide, nicht aber gegen die - gesondert der Rechtskraft zugänglichen - Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet. Ferner übersieht die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, dass hinsichtlich des Jahres 1992 ein Bescheid über eine Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht erlassen wurde; vielmehr handelte es sich hinsichtlich dieses Jahres um Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer.

Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht angefochten waren. Die Berufung vom gegen die (Sach-)Bescheide über Umsatz- und Einkommensteuer 1990 bis 1992 wies weder eine Anfechtungserklärung, noch einen Berufungsantrag noch eine Begründung auf (vgl § 250 Abs. 1 BAO). Diese Mängel wurden von der Beschwerdeführerin - abgesehen von den Mängeln hinsichtlich Einkommensteuer 1992 - nicht behoben; im Verbesserungsschriftsatz vom werden diese Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1992 sowie Einkommensteuer 1990 und 1992 vielmehr mit keinem Wort erwähnt. Der Ausspruch, wonach die Berufung hinsichtlich dieser Bescheide als zurückgenommen zu gelten hatte, entsprach damit dem Gesetz.

Völlig unverständlich ist die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, wonach der Mängelbehebungsauftrag seinerseits unvollständig bzw mangelhaft gewesen sei.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am