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VwGH vom 25.10.2000, 99/13/0220

VwGH vom 25.10.2000, 99/13/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des D H, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, Schloßberggasse 270, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 7-777/19/94, betreffend Sicherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden dieser Gesellschaft herangezogen.

Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen Sicherstellungsauftrag.

Der Beschwerdeführer erhob sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Sicherstellungsauftrag Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag, welcher insoweit stattgegeben wurde, als die Sicherstellung für Abgabenansprüche im Betrag von rund S 6 Mio (bisher rund S 8,5 Mio) angeordnet wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, deren Behandlung von diesem mit Beschluss abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, erwogen:

Gemäß § 232 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist somit, dass eine Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe besteht.

In der Beschwerde wird weder bestritten, dass eine Abgabenschuld - sachverhaltsbezogen durch Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber dem Beschwerdeführer, einem potentiell für Abgabenschulden der GmbH Haftungspflichtigen - dem Grunde nach entstanden ist, noch, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe besteht.

Zum Beschwerdevorbringen, welches sich im Wesentlichen in Einwendungen gegen die Heranziehung zur Haftung erschöpft, ist zu sagen, dass im Hinblick auf den ausschließlichen Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht zur Haftung für bestimmte Abgaben herangezogen wurde. Dies war dem gegenständlich angestrengten und mit hg Erkenntnis vom , 98/13/0057, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbehalten. Entscheidend ist neben der nicht bestrittenen Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe nur, DASS der Beschwerdeführer für Abgaben, die im Rahmen des Sicherstellungsauftrages sichergestellt werden sollen, zur Haftung herangezogen wurde, weil (erst) durch die Heranziehung des potentiell Haftungspflichtigen die für ihn aktuelle Abgabenschuld (als Gesamtschuld) entsteht (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/13/0048).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war, wobei gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am