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VwGH vom 25.01.1995, 94/12/0275

VwGH vom 25.01.1995, 94/12/0275

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/12/0306 E

94/12/0311 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des J in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-7419/2-1993-Si, betreffend Parteistellung in einem Besetzungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinderat der Stadtgemeinde X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde X. 1971 wurde dem Beschwerdeführer - nach seinem Vorbringen - neben allgemeiner und konzeptiver Verwaltungstätigkeit die Leitung der Bau- und Wirtschaftsverwaltung in der genannten Stadtgemeinde übertragen. Bis zu seinem 1986 erfolgten Eintritt als Abgeordneten in den Nationalrat sei der Beschwerdeführer "praktizierender Stellvertreter des Stadtamtsleiters und dessen rechte Hand" gewesen. Seit 1974 habe er in ununterbrochener Folge als einziger Beamter der genannten Stadtgemeinde eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung erhalten. Der berufliche Weg des Beschwerdeführers sei als Nachfolger des Stadtamtsleiters - so sein Vorbringen - schon viele Jahre vor dessen Pensionierung, die mit erfolgt sei, praktisch vorgezeichnet gewesen.

Neben seiner beruflichen Tätigkeit habe sich der Beschwerdeführer in der "X Bürgerinitiative für Umweltschutz" (XBU) engagiert und sei 1979 in den Gemeinderat gewählt worden. Von 1979 bis 1991 sei der Beschwerdeführer zweiter Vizebürgermeister der Stadtgemeinde X gewesen; derzeit habe er einen der beiden Stadtratssitze der XBU inne, den er allerdings im Falle seiner Bestellung zum Amtsleiter genauso habe abgeben wollen wie seine Funktion als Fraktionsobmann. Die XBU habe 1979 vier Mandate erhalten, 1985 sechs und bei der Gemeinderatswahl 1991 neun Mandate. Das habe sicherlich Neid und Mißgunst der anderen im Gemeinderat vertretenen Parteien hervorgerufen. 1986 sei der Beschwerdeführer auf der Liste "Die Grüne Alternative - Liste Freda-Meissner-Blau", die ein Wahlbündnis zwischen VGÖ und GAL gewesen sei, in den österreichischen Nationalrat gewählt worden, aus dem er mit Ende der Gesetzgebungsperiode im November 1990 wieder ausgeschieden sei. Für die Zeit der Ausübung seines Nationalratsmandates habe sich der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde zu 75 % freistellen lassen; 25 % seiner Arbeitstätigkeit habe er weiter bei seinem Dienstgeber erbracht. Der Beschwerdeführer habe sich bewußt nicht zur Gänze dienstfrei stellen lassen, um in seinem Beruf verankert zu bleiben und auch im Hinblick auf die beabsichtigte Bewerbung um die Funktion als Stadtamtsleiter.

Im Hinblick auf die erwartete Bewerbung sei der Beschwerdeführer auch mit Teilaufgabengebieten der Amtsleitung betraut worden. Konkret sei dies die Erstellung der Sitzungsunterlagen für die entscheidungsbefugten Gremien (Stadtrat und Gemeinderat) und der hiefür erforderlichen Amtsberichte gewesen. Noch in Anwesenheit des ehemaligen Stadtamtsleiters seien dem Beschwerdeführer von diesem auch die Bearbeitung des gesamten Posteinlaufes und dessen weitere Verteilung auf die zuständigen Sachbearbeiter übergeben worden.

Auf Grund der öffentlichen Ausschreibung habe sich der Beschwerdeführer als einziger Ortsansässiger bzw. auch als einziger Bewerber aus dem Bedienstetenkreis des Stadtamtes um die Planstelle des Stadtamtsleiters beworben. Die Begutachtungskommission nach dem OÖ Objektivierungsgesetz habe den Beschwerdeführer einstimmig an die erste Stelle aller Bewerber gereiht.

Am habe die entscheidende Gemeinderatssitzung stattgefunden. In dieser Sitzung sei - so der Beschwerdeführer weiter in seinem Vorbringen - ohne eine einzige Wortmeldung der SPÖ- und ÖVP-Gemeinderatsfraktionen in "geheimer" Abstimmung ein fremder Bewerber aus YZ zum Stadtamtsleiter bestellt worden. Durch diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführer entgegen bestehender rechtlicher Bestimmungen aus rein parteipolitisch motivierten Gründen beruflich schwer geschädigt worden.

Der Beschwerdeführer richtete daraufhin am an die mitbeteiligte Partei den Antrag, ihm den ausgeschriebenen Dienstposten des Amtsleiters zu verleihen und ihm im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zuzuerkennen.

Dieser Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom abgewiesen.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt worden sei. Zur Begründung wird in diesem Bescheid im wesentlichen ausgeführt, wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, werde in der Einleitung des erstinstanzlichen Bescheides vom auf den Gemeinderatsbeschluß vom Bezug genommen. Der Aktenlage zufolge habe sich die mitbeteiligte Partei in dieser Sitzung am mit den Anträgen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung und Verleihung des ausgeschriebenen Dienstpostens des Amtsleiters befaßt und diese Anträge mehrheitlich abgelehnt. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher dem Gemeinderat zuzurechnen; es habe damit die zuständige Behörde entschieden. Daran könne auch die Unterfertigung durch den Bürgermeister nichts ändern, weil dieser gemäß § 59 Abs. 1 der OÖ Gemeindeordnung 1990 die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durchzuführen habe.

Weiters werde darauf hingewiesen, daß zu den im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des OÖ Gemeindebedienstetengesetzes 1982 (GBG 1982) eine höchstgerichtliche Judikatur bisher nicht bestehe. Eine derartige Rechtsprechung zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Problembereich gebe es bisher nur zum Dienstrecht der Lehrer, wobei jedoch auch dort in der Frage der Ernennung bzw. Bestellung zum Schulleiter zwischen der Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes Divergenzen bestünden. Der Beschwerdeführer stütze seine Rechtsansicht in den wesentlichen Punkten auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 GBG 1982. Danach seien, sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Aufnahme anderer Kräfte nötig sei, Bedienstete der Gemeinde, die im übrigen den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen würden, bei der Stellenbesetzung gegenüber anderen Bewerbern mit gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung der Frage, welche rechtliche Bedeutung dieser Bestimmung für einen als Bewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten auftretenden Bediensteten der Gemeinde zukomme, könne diese Bestimmung jedoch nicht für sich allein betrachtet werden. Bei dieser Auslegung sei vielmehr auch auf andere Anordnungen bzw. Aussagen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen. Derartige, bei der Auslegung mitzuberücksichtigende Aussagen fänden sich zunächst im § 8 Abs. 4 GBG 1982. Diese Gesetzesstelle normiere ausdrücklich, daß ein Rechtsanspruch auf die Anstellung als Beamter oder auf eine sonstige Ernennung nicht bestehe. Hiezu sei festzuhalten, daß diese im § 8 Abs. 4 GBG 1982 vom Gesetzgeber getroffene Feststellung in keiner Weise eine Einschränkung zum Ausdruck bringe und insbesondere auch keinen auf den Fall des § 7 Abs. 2 GBG 1982 bezüglichen Vorbehalt darstelle. Auf derselben Linie seien auch die Aussagen, die der Gesetzgeber im bzw. zum OÖ Objektivierungsgesetz 1990 getroffen habe. § 28 Abs. 1 OÖ Objektivierungsgesetz 1990 bestimme, daß ein Bewerber weder auf die Aufnahme in den öffentlichen Dienst einer Gemeinde noch bei der Besetzung von leitenden Funktionen einen Rechtsanspruch und eine Parteistellung besitze. Des weiteren finde sich im Motivenbericht zu § 20 des genannten Gesetzes die Aussage, daß die Bevorzugungsregel des § 7 Abs. 2 GBG 1982 in keinem Widerspruch zu den Intentionen des OÖ Objektivierungsgesetzes 1990 stehe, sondern vielmehr ein weiteres objektives Kriterium im Sinne des § 5 Abs. 1 OÖ Objektivierungsgesetz 1990 darstelle. Es sei daher festzuhalten, daß aus der Zusammenschau dieser vom Gesetzgeber getroffenen Feststellungen zu schließen sei, daß auch im Falle des § 7 Abs. 2 GBG 1982 einem Bewerber kein Rechtsanspruch auf die Verleihung des ausgeschriebenen Dienstpostens zukomme. Leite nämlich ein Bewerber aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GBG 1982 für sich einen Rechtsanspruch materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur ab, so handle es sich um die Frage eines Rechtsanspruches bzw. der daraus resultierenden Parteistellung. Der Vorschrift des § 7 Abs. 2 GBG 1982 könne nicht die Bedeutung gegeben werden, daß eine gesetzliche Verpflichtung des Gemeinderates begründet werde, den Dienstposten einem bestimmten Bewerber zu verleihen. Wohl aber sei zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Parteistellung im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte gegeben, weil eine derartige Rechtsfrage die Rechtssphäre des Betroffenen berühre, sodaß hierüber in einem förmlichen Bescheid abzusprechen sei, der letztlich auch der Kontrolle durch die Höchstgerichte unterliege. Nicht erst der bereits festgestellte, sondern schon der behauptete Rechtsanspruch begründe in der Sache den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Entscheidung, sofern diese Behauptung immerhin möglicherweise richtig sein könne. In einem solchen über die Frage der Parteistellung durchzuführenden Verwaltungsverfahren komme jedenfalls jenem Beteiligten Parteistellung zu, dessen Parteistellung in dem die Sache betreffenden Verfahren strittig sei.

Mit der Ergänzung im § 28 Abs. 1 des OÖ Objektivierungsgesetzes 1990 durch die Novelle 1992, LGBl. Nr. 3/1993, werde - unter konsequenter Beibehaltung der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Einräumung einer Parteistellung von Bewerbern im Rahmen des Aufnahmeverfahrens und im Verfahren zur Besetzung leitender Funktionen - die Parteistellung auch im Verfahren betreffend die Frage der Weiterbestellung ausdrücklich ausgeschlossen. Gemäß § 28 Abs. 2 des genannten Gesetzes seien alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden seien, nur formlos zu verständigen. Die diesbezüglichen Entscheidungen des Gemeinderates seien demnach im ordentlichen Rechtsweg nicht überprüfbar. Die belangte Behörde verweist dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen des Bgld. Objektivierungsgesetzes und des Kärntner Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften (VfSlg. 13065 und 13098).

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof.

Nach Eröffnung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und begehrte kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Bestellung des Amtsleiters der Stadtgemeinde X nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes sowie auf Verleihung des Dienstpostens des Amtsleiters der Stadtgemeinde X nach den einschlägigen gemeinderechtlichen Bestimmungen verletzt.

Er meint, daß ihm auf Grund des § 7 Abs. 2 GBG 1982 im Amtsleiterbestellungsverfahren Parteistellung zukomme. Bei verfassungskonformer Interpretation müsse jedem Bewerber um eine solche Amtsleiterstellung Parteistellung zukommen, weil nur so gewährleistet sei, daß den gesetzlichen Kriterien und Erfordernissen Rechnung getragen werde und Willkür und parteipolitische Überlegungen bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung fänden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung zur Vergabe schulfester Posten nach den "Landeslehrergesetzen" (siehe VwSlg. 6151 und 8643), nach der feststehe, daß dann, wenn das Gesetz konkrete Verleihungsvoraussetzungen nenne und ein konkretes Verleihungsverfahren vorsehe und es zur "Bewährung" (richtig wohl: Bewerbung) mehrerer Personen komme, alle Bewerber Parteistellung hätten. Der Beschwerdeführer verweist weiters auf einen juristischen Fachartikel (E. Dearing, ÖJZ 1987), auf seine Verfassungsgerichtshofbeschwerde und darauf, daß er alle Verleihungsvoraussetzungen erfüllt habe und von der Begutachtungskommission (nach dem OÖ Objektivierungsgesetz) an erster Stelle gereiht worden sei. Er führt dann noch aus, daß der bestellte Amtsleiter den Mehrheitsfraktionen gar nicht bekannt gewesen sei und sich diese über § 7 Abs. 2 GBG 1982 hinweggesetzt hätten. Um derartiger Parteiwillkür einen Riegel vorzuschieben, müsse jedem Bewerber Parteistellung im Amtsleiterbestellungsverfahren eingeräumt werden.

Im vorliegenden Verfahren ist entscheidend, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommt oder nicht. Wird diese Frage verneint, erübrigt sich rechtlich jede weitere Auseinandersetzung hinsichtlich der konkret erfolgten bzw. vom Beschwerdeführer verlangten Bestellung.

Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Vorbringen insbesondere auf § 7 Abs. 2 GBG 1982, LGBl. Nr. 1. Im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes sind die allgemeinen Anstellungserfordernisse (§ 3), die Ausschließungsgründe (§ 4), die Anstellungshindernisse (§ 5), die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 6), die Stellenausschreibung (§ 7), die Anstellung und Ernennung (§ 8), das provisorische und das definitive Dienstverhältnis (§ 9), der Beginn des Dienstverhältnisses und die Dienstzeit (§ 10) und einiges mehr geregelt.

§ 7 Abs. 2 GBG 1982 lautet:

"Sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der Gemeinde, die im übrigen den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Stellenbesetzung gegenüber anderen Bewerbern mit gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen."

Im § 8 Abs. 4 GBG 1982 ist festgelegt, daß kein Rechtsanspruch auf die Anstellung als Beamter oder auf eine sonstige Ernennung besteht.

Nach § 1 Abs. 1 des OÖ Objektivierungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 96, ist das Ziel dieses Landesgesetzes die Aufnahme in den öffentlichen Dienst nach einheitlichen und objektiven Kriterien zu gestalten, wobei dies auch für die Besetzung leitender Funktionen gelten soll. Art. IV, Abschn. B, des genannten Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 3/1993, regelt die Bestellung des Leiters des Gemeindeamtes, insbesondere die Ausschreibung, die Bewerbung, die Begutachtungskommission, die Begutachtungskriterien und verschiedenes mehr. Unter Art. VI ist im § 28 (der 2. Satz des Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/1993) zur Rechtsstellung der Bewerber folgendes normiert:

"(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen einschließlich der Frage der unbefristeten Weiterbestellung.

(2) Nach der vorgenommenen Aufnahme bzw. der Besetzung der leitenden Funktion sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen."

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 7 Abs. 2 GBG 1982, auf den der Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Anspruch stützt, auf die Verleihung der Funktion des Stadtamtsleiters Anwendung findet oder nicht. Auch wenn dies bejaht würde, schließt § 28 Abs. 1 des OÖ Objektivierungsgesetzes 1990 (ungeachtet der Festlegung eines Verfahrens sowie der grundsätzlichen Voraussetzungen als objektive Kriterien für die Betrauung des Leiters des Gemeindeamtes, die an sich auf Grund ihrer Regelungsdichte einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich wären) ausdrücklich und unmißverständlich jeglichen Rechtsanspruch und die Parteistellung aller Bewerber um diese Funktion, ohne nach deren Herkunft zu unterscheiden, aus.

Bereits diese Überlegungen zeigen, daß die Behörde auf Grundlage der genannten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint hat. Wenn der Beschwerdeführer auch von der unabhängigen Begutachtungskommission an erster Stelle gereiht war und möglicherweise bei der Vergabe des vom Beschwerdeführer angestrebten Postens auch andere als die im Objektivierungsgesetz genannten Kriterien eine entscheidende Rolle gespielt haben, ist daraus für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den ausdrücklichen Ausschluß der Parteistellung nichts zu gewinnen. Der § 1 Abs. 1 des OÖ Objektivierungsgesetzes 1990 als objektiv rechtmäßig gesollte Zustand ist im Hinblick auf den Ausschluß einer Kontrollmöglichkeit durch die betreffenden Bewerber daher durch diese nicht durchsetzbar.

Die Beschwerde erweist sich - wie bereits vor Einleitung des Vorverfahrens ersichtlich - als unbegründet und konnte daher gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 VwGG - ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer - abgewiesen werden.