VwGH vom 25.03.1999, 97/06/0219

VwGH vom 25.03.1999, 97/06/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch H, H, W, Rechtsanwälte-Partnerschaft in W, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-C-19.852/1997-1, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. DS und 2. MS, beide in G, beide vertreten durch D, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.035,-- und den Mitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom (eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am ) beantragten die Mitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung für den Wiederaufbau des von einem Brand zerstörten Wohnhauses auf dem näher angeführten Grundstück. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den erhob die Beschwerdeführerin schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich auf dem noch bestehenden Kellergeschoß ein zweigeschoßiges Holzhaus befunden habe, das im Juli 1996 abgebrannt sei. Der Brand sei wegen der Holzbauweise äußerst intensiv gewesen und habe erst nach mehreren Stunden unter einem aufwendigen Feuerwehreinsatz unter Kontrolle gebracht werden können. Es seien somit beträchtliche Wassermengen zum Löschen verwendet worden. Infolge der damaligen starken Hitzeentwicklung sei anzunehmen, dass das aus Beton bzw. Betonsteinen errichtete Kellergeschoß beschädigt und vor allem in seiner Stabilität beeinträchtigt worden sei, wobei überdies der nunmehr vorgesehene Aufbau von zwei Geschoßen aus festem Baustoff eine weitaus höhere statistische Belastbarkeit des Kellergeschoßes erfordere. Es sei anzunehmen, dass das Kellergeschoß gleichsam unterspült und dadurch in seiner Festigkeit erheblich beeinträchtigt worden sei. Da dieses Kellergeschoß im selben Hang liege, auf dem das nahe gelegene Wohnhaus der Beschwerdeführerin errichtet sei, bestehe die (endgültig nur von sachverständiger Seite beurteilbare) Gefahr, dass der Hang "ins Rutschen" gerate und hiedurch das Wohnhaus der Beschwerdeführerin gefährde. Weiters sehe das Projekt die Errichtung eines Daches aus Kupferblech vor und zwar derart, dass die Dachneigung allseitig äußerst gering sei. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vorliegenden Stadtteil nachweislich um einen besonders niederschlagsreichen Stadtbezirk handle, sei mit einer erheblichen, durch einen hohen Pegel charakterisierten Schalleinwirkung zu rechnen und zwar derart, dass zufrieden stellende Wohnverhältnisse keineswegs sichergestellt seien.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten erstattet, dass die Bewilligung zur plan- und befundgemäßen Ausführung des Bauvorhabens in bau- und feuerpolizeilicher sowie in umwelthygienischer Hinsicht unter Einhaltung näher angeführter Punkte aus dem Beiblatt "Allgemeine Vorschreibungen" sowie mit näher angeführten "Besonderen Auflagen" zu erteilen sei. Das Beiblatt "Allgemeine Vorschreibungen" ist im Akt an das Verhandlungsprotokoll angeschlossen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde den Mitbeteiligten die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Wiedererrichtung eines zweigeschoßigen Wohnhauses auf dem bestehenden Kellergeschoß auf den näher genannten Grundstücken unter den Auflagen erteilt, dass die näher angeführten Punkte aus dem Beiblatt "Allgemeine Vorschreibungen" sowie vier näher angeordnete "Besondere Auflagen" einzuhalten seien.

Punkt 4. der "Besonderen Auflagen" lautet:

"4.) Vor Baubeginn ist dem Baupolizeiamt durch eine Bescheinigung eines befugten Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, dass die ausreichende Tragsicherheit sämtlicher durch Eigengewicht sowie durch Nutz- und Verkehrslasten statisch beanspruchter bestehender und neu zu errichtender Bauteile gewährleistet ist."

Die Einwendung der Beschwerdeführerin betreffend die Standsicherheit des Kellergeschoßes, auf dem das Bauvorhaben errichtet werden soll, wurde als unzulässig zurückgewiesen, ihre Einwendung betreffend die Lärmbelästigung durch das Kupferblechdach als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit § 5 Abs. 1 Z. 4 Stmk. Baugesetz sichergestellt sein solle, dass nur solche Grundflächen einer Bebauung zugeführt würden, die den von der Baubehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen entsprächen, insbesondere soll ein nach den Vorschriften des Baugesetzes zulässiger Bau errichtet werden können. Die in § 5 leg. cit. geforderten Voraussetzungen für einen Bauplatz seien von Amts wegen zu prüfen. Den Nachbarn komme hinsichtlich der Bauplatzeignung ein Mitspracherecht nicht zu. Der belangten Behörde sei es aufgrund des sich aus § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz ergebenden beschränkten Mitspracherechtes des Nachbarn nicht mehr erlaubt, eine inhaltliche Überprüfung dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin durchzuführen, da die taxative Aufzählung der Nachbarrechte weder den Schutz vor einer Einsturzgefahr noch ganz allgemein vor Emissionen kenne. Die Immissionen, vor denen das Baurecht einen beschränkten Schutz gewähre, seien durch Zitierung der Gesetzesbestimmung abschließend angeführt. Zu den geltend gemachten Lärmimmissionen durch das Blechdach werde ausgeführt, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, von den Nachbarn hingenommen werden müssten. Der vorliegende Bauplatz sei als "reines Wohngebiet" ausgewiesen und es sei entsprechend dieser Ausweisung auch die Wiedererrichtung eines zweigeschoßigen Wohnhauses bewilligt worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stelle das Blechdach mit seiner äußerst geringen Neigung in einem sehr niederschlagsreichen Gebiet eine besondere, völlig überflüssige Lärmquelle dar. Zu jenen Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaß hielten, gehörten im Wohngebiet nach Auffassung der belangten Behörde zweifellos auch die Immissionen, die bei starkem Niederschlag aufgrund der Wahl eines Blechdaches entstünden. Ein Blechdach könne als ortsübliche Dachdeckung angesehen werden und es könne somit von der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auf dem Gebiete des Lärmschutzes abgesehen werden, da mit dem geplanten Bauvorhaben unzumutbare Immissionen nicht eintreten könnten. Weiters sei nicht ersichtlich, weswegen die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung der besonderen Auflagen in ihren Rechten verletzt werden könne. Die Behörde erster Instanz sei auch nicht verpflichtet, das Beiblatt mit "Allgemeinen Vorschreibungen" den Nachbarn zuzustellen, da diese Auflagen lediglich den Antragsteller beträfen, die Nachbarn jedoch keineswegs aufgrund der Vorschreibung von Auflagen in ihren Rechten verletzt werden könnten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über


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Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einen Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
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die Abstände (§ 13);
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den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
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die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
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die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
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die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektiv-öffentlichrechtliche Einwendung), so hat die Behörde gemäß § 26 Abs. 2 Stmk. BauG dieses Vorbringen zurückzuweisen.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn u.a.

"4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,

5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. nicht zu erwarten sind".

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. betreffend den "Schallschutz" muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 5 Stmk. Baugesetz geforderten Voraussetzungen ausschließlich von Amts wegen zu prüfen seien. Diese Auffassung beruhe auf einem mit dem Gleichheitsgebot unvereinbaren Wertungswiderspruch zwischen den die Nachbarrechte im Einzelnen aufzählenden Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG und Z. 4 und 5 des § 5 Abs. 1 Stmk. BauG, welche dem Regelungs- und Schutzzweck nach weit über das öffentliche Interesse hinausreichten. Die belangte Behörde übergehe den über den Abs. 1 im § 26 Stmk. BauG hinausführenden Sinngehalt des Abs. 2, welcher von den "ausschließlich" der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen spreche, setze sich mit der in der Berufung ins Treffen geführten Literaturmeinung, dass die Vorschriften über die Bauplatzeignung im Baubewilligungsverfahren umzusetzen seien (siehe Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, 164, Anm. 28), überhaupt nicht auseinander und nehme in Bezug auf die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Nachbarvorbringen einen Standpunkt ein, der im Schrifttum strikt abgelehnt werde (es wird in diesem Zusammenhang auf Hauer/Trippl, a.a.O., 209 f, Anm. 8, Abs. 2, verwiesen).

§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG sieht eine taxative und somit abschließende Aufzählung jener Bestimmungen vor, die Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren gemäß diesem Gesetz gewähren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/06/0019, und vom , Zl. 97/06/0109). Es steht somit dem Nachbarn gemäß dem Stmk. BauG kein Mitspracherecht in Bezug auf die in § 5 Z. 4 und 5 Stmk. BauG verankerten Kriterien zu. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom , B 123/97, - wenn auch unter ausdrücklichem Verweis auf den Blickwinkel des damaligen Beschwerdefalles - keine Bedenken gegen die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG. Diese Aufzählung orientiere sich nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Wesentlichen an der verwaltungsgerichtlichen Judikatur. Auch in der Stmk BauO hatte der Gesetzgeber kein derartiges Nachbarrecht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, dezidiert und abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde gemäß § 26 Abs. 2 Stmk. BauG von Amts wegen wahrzunehmender Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind.

§ 26 Abs. 2 leg. cit. ermöglicht keine die Nachbarrechte des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erweiternde Auslegung. Der Gesetzgeber regelt in dieser Bestimmung nur, wie Einwendungen, mit denen die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient, zu behandeln sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Frage der Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen durch ein Bauvorhaben als ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegen beurteilt hat. Konkret ist zu den vorgetragenen Einwendung der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sie sich nicht gegen die Tragfähigkeit des Untergrundes des Baugrundstückes im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 leg. cit., sondern gegen die Tragfähigkeit des dem Baubestand angehörenden Kellergeschoßes, das nicht Teil des Bauvorhabens ist, gewendet hat. Selbst wenn sich das Kellergeschoß als nicht standsicher erweisen und es zu einem Einsturz des Bauvorhabens kommen sollte, ist nicht ersichtlich, warum dieser Einsturz des Bauvorhabens Rutschungen des Erdbodens verursachen könnte, die die Standsicherheit des von dem geplanten Bauvorhaben ca. 25 m entfernt gelegenen Gebäudes der Beschwerdeführerin auf dem entlang des Eggwald-Weges neben ihrem Grundstück gelegenen Grundstückes der Mitbeteiligten (das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt also jedenfalls nicht oberhalb des Baugrundstückes der Mitbeteiligten) gefährden könnte. Die in § 5 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG angeführten Rutschungen beziehen sich im Übrigen ausschließlich auf Rutschungen, die das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück betreffen und dieses gefährden. Weiters kann auch aus der in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, 164, Anm. 28, vertretenen Auffassung, dass die Vorschriften über die Bauplatzeignung im Baubewilligungsverfahren umzusetzen seien, nichts für die Frage der Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG abgeleitet werden. Auch aus der in Hauer/Trippl, a.a.O., 209 f, Anm. 8, Abs. 2, geäußerten Auffassung, dass sich die Baubehörde mit einem Vorbringen von Nachbarn, das nicht die aufgezählten subjektiv-öffentlichen-rechtlichen Einwendungen betreffe, sehr wohl nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitserforschung, wie sie im AVG verankert seien, auseinander zu setzen habe, ergibt sich nicht, dass diese Autoren der Auffassung wären, es handle sich bei den Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG lediglich um eine demonstrative Aufzählung. Diese Autoren verweisen vielmehr darauf, dass die Baubehörde von Amts wegen und im Lichte des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung das Projekt des Bauwerbers auf seine Übereinstimmung mit sämtlichen von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zu überprüfen habe. Das Argument der mangelnden Tragfähigkeit des Kellergeschoßes kann aber auch nicht als Berufung auf ein sonstiges, in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG verankertes, subjektives Nachbarrecht verstanden werden.

Weiters wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die geplante Errichtung eines Blechdachs mit äußerst geringer Neigung, das in dem sehr niederschlagsreichen Gebiet eine überflüssige Lärmquelle darstelle. Die Auffassung der Behörde, ein solches Blechdach sei eine im reinen Wohngebiet ortsübliche Dachdeckung, treffe nicht zu.

§ 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG, auf den § 26 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. verweise, sei wohl so zu verstehen, dass eine konkrete, auf die nähere örtliche Situation bezogene Betrachtungsweise am Platz sei. Im näheren Umkreis befänden sich - ausgenommen von zwei Gasthöfen - ausschließlich Einfamilienhäuser, die mit Dachziegeln oder Eternit gedeckt seien. Es könne daher in Ansehung eines Blechdachs nicht von einer ortsüblichen Dachdeckung gesprochen werden.

Wenn § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG davon spricht, dass der von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel zu halten ist, bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, weist der Ausdruck der "zufrieden stellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen" als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Diese Regelung lässt keine Deutung dahingehend zu, dass danach auf die Ortsüblichkeit der Immissionen abzustellen ist. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält , ist davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Mit dem Argument, in der Umgebung sei - mit Ausnahme von zwei Gasthäusern - die Dachdeckung nicht mit Blech erfolgt, diese Dacheindeckung sei somit nicht ortsüblich, wird die maßgebliche Annahme der Behörde, dass die sich bei Regen auf Grund des Blechdaches ergebenden Schallemissionen sich im Rahmen des für die Widmungskategorie "Reines Wohngebiet" üblichen Ausmaßes hielten, nicht in Frage gestellt. Selbst wenn man die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage für geboten erachtet, hat die Beschwerdeführerin jedenfalls die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan.

Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, dass die Bescheidzustellung an sie ohne das Beiblatt "Allgemeine Vorschreibungen" erfolgt sei. Es seien somit an den Bauwerber und an den Beschwerdeführer Baubewilligungsbescheide mit unterschiedlichem Inhalt ergangen. Es träfe nicht zu, dass sich Auflagen immer nur auf den Bauwerber bezögen. Aus § 29 Abs. 5 Stmk. BauG ergebe sich weiters, dass Auflagen einerseits zur Wahrung öffentlicher Interessen andererseits, um subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn zu entsprechen, ergehen könnten.

Selbst wenn man die mangelnde Zustellung des Beiblattes betreffend die "Allgemeinen Vorschreibungen" an die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel qualifizieren wollte, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um einen wesentlichen Verfahrensmangel, weil die darin enthaltenen Anordnungen die Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG jedenfalls nicht nachteilig berühren.

Abschließend meint der Beschwerdeführer, die "Besondere Auflage" Punkt 4 sei rechtswidrig und verletze ihn in Rechten. Es sei nicht zulässig, dass ein weiterer Nachweis gemäß § 22 Abs. 3 Stmk. BauG vom Bauwerber nicht vor der Entscheidung über das Bauansuchen verlangt werde, sondern erst in einem späteren Verfahrensstadium. Der Ausspruch einer solcherart bedingten Baubewilligung sei nicht gesetzmäßig.

Die zuletzt genannte Anordnung ist von ihrem Wortlaut her und nach dem Willen der erstinstanzlichen Behörde als Auflage zu qualifizieren, mit der die Tragsicherheit sämtlicher beanspruchter bestehender und neu zu errichtender Bauteile vor Beginn der Bauführung sichergestellt werden soll. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 34 Abs. 4 Stmk. BauG eine gleichartige Verpflichtung für den Bauführer vorsieht, dass alle erforderlichen Berechnungen und statistischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden. Auch diese Auflage betrifft ein Kriterium, in Bezug auf das den Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht eingeräumt ist. Durch diese Auflage kann die Beschwerdeführerin somit jedenfalls nicht in ihr eingeräumten Nachbarrechten gemäß dem Stmk. BauG verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am