VwGH vom 24.03.2004, 2003/14/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des Dr. Franz X. und der Isabella X., beide in K, beide vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Anzengruberstraße 51, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0087-K/02, betreffend Nichtfeststellung von Einkünften für 1992 bis 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid handelt es sich bei den Beschwerdeführern um ein Ehepaar, das sich mit mündlichem Gesellschaftsvertrag zum Zwecke des gewerblichen Handels mit Wertpapieren zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hat.
In den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften wurden für die Jahre 1992 bis 1994 jeweils Verluste in Höhe von 1,224.323 S 1992), 716.319 S 1993) und 61.088 S 1994) ausgewiesen. Für die Zeiträume 1995 und 1996 wurden Gewinne in Höhe von 140.585 S 1995) und 543.350 S 1996) erklärt.
Das Finanzamt erließ zunächst erklärungsgemäße, nach § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Feststellungsbescheide für die Jahre 1992 bis 1995.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1997 folgende Transaktionen von Wertpapieren getätigt haben:
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Jahr | Anzahl der Käufe | Anzahl der Verkäufe | Transaktionen |
1991 | 1 | 0 | 1 |
1992 | 35 | 10 | 45 |
1993 | 31 | 16 | 47 |
1994 | 47 | 35 | 82 |
1995 | 30 | 38 | 68 |
1996 | 4 | 6 | 10 |
1997 | 0 | 1 | 1 |
Summe | 148 | 106 | 254 |
In diese Berechnung sei auch der Erwerb von auslaufenden Optionsscheinen (41 Erwerbe) eingerechnet worden. Die Finanzierung der Wertpapiere sei mittels Bankkrediten erfolgt, wobei die An- und Verkäufe über drei näher angeführte Banken abgewickelt worden seien.
In rechtlicher Hinsicht führte der Prüfer aus, dass die von den Beschwerdeführern als "gewerblicher Wertpapierhandel" bezeichnete Tätigkeit den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschreite. Gegen das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit spreche die geringe Anzahl der Wertpapiertransaktionen sowie das geringe Umsatzvolumen (Einkaufswert rund 9 Mio. S und Verkaufswert rund 7 Mio. S). Die Gesellschaft habe im Übrigen keinerlei bankentypisches Verhalten an den Tag gelegt, wie etwa den An- und Verkauf von Wertpapieren im Auftrag Dritter. Insbesondere seien keine für Wertpapierhändler typischen und für den Betriebserfolg entscheidenden Erträge aus Verkaufprovisionen erzielt worden. Ebenso wenig sei eine diesbezügliche Werbetätigkeit entfaltet worden. Auch könne eine mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene "umfangreiche Arbeitsintensität" nicht festgestellt werden. Die Tätigkeit sei daher als bloße Vermögensverwaltung einzustufen.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ hinsichtlich der Streitjahre 1992 bis 1996 (für 1992 bis 1995 gemäß § 200 Abs. 2 BAO) Bescheide, mit welchen festgestellt wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO zu unterbleiben habe.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung mit der Begründung, dass der von ihnen ausgeübte Wertpapierhandel sämtliche Kriterien einer gewerblichen Tätigkeit erfülle. Der Einsatz von Fremdkapital unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken zur Ausnutzung des Hebeleffektes bei Kaufgeschäften und zur Durchführung eines Spannengeschäftes bei Geld- und Wertpapiergeschäften untermauere die Gewerblichkeit des Wertpapierhandels. Der zu 95 % an der Gesellschaft beteiligte Dr. Franz X. verfüge über eine bankwissenschaftliche Auszeichnung. Im Rahmen seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften habe er sich Kenntnisse im Bereich der Wertpapieranalyse angeeignet. Die Gesellschaft verfüge über eine "Struktur zur effektiven Abwicklung von Geschäften" und habe "entsprechende Informationswege sowie Kontakte zu verschiedenen Wertpapierfachleuten" unterhalten. Dies ergebe sich daraus, dass zur rascheren Realisierung von Kursdifferenzen mit den Banken vereinbart worden sei, die Auftragsabwicklung per Telefax bzw. Telefon vorzunehmen. Die Bankinstitute seien somit nicht als Anlageberater, sondern vielmehr als Geschäftspartner und Schlüssel zum Markt in Erscheinung getreten. Auch der Umstand der Gesellschaftsgründung als solcher indiziere die Gewerblichkeit der Betätigung. Die Beschwerdeführer hätten die Wertpapiere bzw. Optionen stets kurzfristig wie eine Ware angeboten. Dabei hätten sie den zwischengeschalteten juristischen Personen, vornehmlich Kärntner Banken, die Preise und Börsenplätze vorgegeben.
Zufolge der gewählten Gesellschaftsform hafte auch die nur mit 5 % an der Gesellschaft beteiligte Isabella X. mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Rückzahlung der in Anspruch genommenen Kredite. Dieser Haftung sei weitaus größeres Gewicht zuzumessen, als den sich durch Verlustzuweisungen ergebenden geringen steuerlichen Vorteilen.
Unternehmenszweck sei nicht das Lukrieren steuerlicher Vorteile, sondern die gewerbliche Gewinnerzielung "unter Ausnutzung von Fremdkapital sowie Haftungsrisiken". Der Umstand, dass der gewerbliche Wertpapierhandel vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet worden sei, dürfe nicht zur Annahme von Liebhaberei führen, weil eine objektive Ertragsfähigkeit bestanden habe. Die Gesellschaft habe auch versucht, "auf der Kostenseite durch die Fremdkapitalaufnahme in ausländischen Währungen einen höchstmöglichen Ertrag zu erzielen". Es seien jedenfalls die Anfangsverluste der ersten Jahre im Sinne der Bestimmungen der Liebhabereiverordnung anzuerkennen.
In weiteren Eingaben verwiesen die Beschwerdeführer auf Judikatur des Bundesfinanzhofes, einen im Amtsblatt veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1862/52, welche allesamt für den von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkt sprechen würden.
Ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Gewerblichkeit stelle die kurzfristige Behaltedauer der Wertpapiere dar. Neben dem Fehlen einer Bankkonzession bzw. einer Maklerberechtigung seien auch ökonomische Aspekte dafür ausschlaggebend gewesen, dass die Beschwerdeführer nicht selbst an der Börse agiert hätten. Dennoch habe die ausgeübte Tätigkeit deutlich jenes Maß überschritten, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden sei.
In ihrer Eingabe vom hoben die Beschwerdeführer u.a. den Umstand hervor, dass sie mit äußerst riskanten Wertpapieren gehandelt hätten, für deren Handling ein professionelles Können Voraussetzung gewesen sei. Die dennoch aufgetretenen Verluste seien auf die allgemeine schlechte Börsenlage in diesen Zeiträumen zurückzuführen, sowie auf die Insolvenzen von Immobiliengesellschaften und Banken, deren Aktien in der Folge wertlos geworden seien. Weiters übermittelten die Beschwerdeführer eine Aufstellung aller in den Jahren 1991 bis 1997 von ihnen getätigten Transaktionen mit dem Hinweis, unter Einschluss der ausgelaufenen Optionsscheine und der nicht verkauften Papiere ergebe sich eine Gesamtzahl von 297.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Ein gewerblicher Wertpapierhandel liege nur dann vor, wenn durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt werde, welches der privaten Vermögensverwaltung fremd sei. In Zweifelsfällen sei darauf abzustellen, ob die Tätigkeit dem Bild entspreche, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmache.
Die Beschwerdeführer hätten sich für den An- und Verkauf von Wertpapieren der Banken als Kommissionäre bedient. Bei dieser Art der Kaufabwicklung habe die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfaltet werden können. Dies deute für sich nicht auf das Vorliegen eines Gewerbebetriebes. Bei einer derartigen Konstellation müssten andere gewichtige Umstände vorliegen, die für die Gewerblichkeit sprechen würden. Solche lägen im Beschwerdefall nicht vor. Die Beschwerdeführer seien nicht für Rechnung Dritter aufgetreten und hätten auch nicht Dritten gegenüber Händlerdienste angeboten. Auch die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe - durchschnittlich seien in den Streitjahren 50 Transaktionen durchgeführt worden, wobei sich dieser Wert unter Einschluss der verfallenen bzw. ausgelaufenen Optionsscheine auf 58 erhöhe - reiche nach der Verkehrsauffassung nicht aus, um eine gewerbliche Tätigkeit zu implizieren. Die Höhe der Umsätze vermittle gleichfalls nicht das Bild eines Gewerbebetriebes. In den Streitzeiträumen 1993 bis 1996 seien Erlösen aus Wertpapierverkäufen von (rund) 1,358.700 S 1993), 3,219.300 S 1994), 1,921.700 S 1995) und 541.200 S 1996), Zukäufe in Höhe von (rund) 1,928.500 S 1993), 3,028.500 S 1994), 1,619.000 S 1995) und 52.000 S 1996) gegenüber gestanden.
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte ständige Präsenz an der Börse stelle kein ausschlaggebendes Kriterium für eine gewerbliche Betätigung dar. Nicht gewerblich tätige Wertpapierbesitzer kämen bei sachgemäßer Depotführung, insbesondere bei Halten von risikoreicheren Einzeltiteln, gleichermaßen nicht umhin, ihren Wertpapierbestand laufend zu kontrollieren und in Wahrung der sich bietenden Chancen entsprechende Dispositionen zu treffen. Auch der Umstand, dass Dr. Franz X. eine mit einem Bankenpreis ausgezeichnete Dissertation verfasst habe, reiche nicht aus, um schon von einer beruflichen Nahebeziehung zum Wertpapierhandel sprechen zu können. Der Gesellschafter sei hauptberuflich als Steuer- und Unternehmensberater tätig gewesen und habe aus dieser Tätigkeit heraus keine banktypischen Geschäfte ausgeübt. Der Einwand, Dr. Franz X. habe bereits als Berufsanwärter Klienten seines damaligen Arbeitgebers in Wertpapierangelegenheiten beraten, sei gleichfalls nicht geeignet, eine berufliche Nahebeziehung herzustellen, zumal es weder dem Berufsfeld eines Steuerberaters noch dem eines Unternehmensberaters entspreche, Klienten in Sachen Wertpapierdispositionen eingehend zu informieren. Derartiges lasse sich weder aus den einschlägigen Bestimmungen der für die Streitzeiträume geltenden Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung noch aus den das Gewerbe des Unternehmens- bzw. Betriebsberaters regelnden Normen entnehmen. Im Beschwerdefall liege keine derartige berufliche Nahebeziehung vor, wie sie etwa hauptberufliche Wertpapiermakler oder im Bankenbereich Tätige aufweisen würden. Die behauptete hohe fachliche Qualifikation des Hauptgesellschafters Dr. Franz X. nehme die belangte Behörde als erwiesen an, sodass es sich erübrige, auf die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel zurückzugreifen.
Die Fremdfinanzierung der angeschafften Wertpapiere sowie deren relativ kurze Behaltedauer würden gewichtige Indizien für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit darstellen. Anders verhalte es sich mit dem Umstand der Gesellschaftsgründung an sich. Ebenso wenig stelle das Vorliegen einer unbeschränkten Haftung gegenüber den Banken ein typisches Merkmal der Gewerblichkeit dar. Entscheidungswesentlich sei das sich bietende Gesamtbild der Verhältnisse, und zwar unter Zugrundelegung des Maßstabes der Verkehrsauffassung. Dieses Kalkül ergebe, dass jenen Kriterien die gegen die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen würden (keine Ein- und Verkäufe für Dritte, durchschnittliche Transaktionsdichte von nur rund 58 pro Jahr, keine unmittelbare berufliche Nahebeziehung), mehr an Gewicht zukomme als jenen, die eine gewerbliche Tätigkeit (Fremdfinanzierung, kurze Behaltedauer) indizierten.
Abschließend finden sich im angefochtenen Bescheid auch Ausführungen, wonach im Hinblick auf die durch das Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 660, eingefügte Ergänzung des § 2 Abs. 2 EStG 1988 Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftskörper gelegen sei, weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig seien. Solche Verluste seien nach der durch das angeführte Abgabenänderungsgesetz gestalteten Rechtslage mit Gewinnen frühestmöglich zu verrechnen. Die Bestimmung spreche zwar von der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter, habe aber auch den gewerblichen Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern vor Augen. Das Verlustausgleichsverbot gelte auch für Unternehmensverluste von Mitunternehmerschaften. In der zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 734/1996, werde dies ausdrücklich festgelegt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0119, treffe die in dieser Verordnung dargelegte Rechtsansicht auf alle Zeiträume im Geltungsbereich des Abgabenänderungsgesetzes 1989, somit auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der Verordnung, zu. Mit der genannten Verordnung sei somit lediglich klargestellt worden, dass auch Verluste aus der schwerpunktmäßigen Verwaltung von unkörperlichem Umlaufvermögen unter dieses Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 fielen. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , B 553/98, die genannte Verordnung als gesetzeskonform beurteilt. Solcherart wäre selbst für den Fall, dass die Indizienlage eine gewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführer erkennen ließen, dem Berufungsbegehren im Ergebnis kein Erfolg zu bescheiden gewesen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß übersteigt, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0115, und darauf verweisend das Erkenntnis vom gleichen Tag, 96/14/0114).
Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehört die Umschichtung von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf, durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu lukrieren. Bedient sich ein Steuerpflichtiger für den An- und Verkauf von Wertpapieren der Banken als Kommissionäre, kann er die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfalten; bei dieser Konstellation müssen andere Umstände vorliegen, die für die Gewerblichkeit sprechen, um die Tätigkeit als Gewerbebetrieb qualifizieren zu können (in diesem Sinne auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0005, vom , 98/14/0044, und vom , 2000/14/0018).
Zu diesen Kriterien zählt nach der angeführten Judikatur etwa der Umstand, dass Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden. Zu diesen Kriterien gehört weiters die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe. Ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu prüfendes Kriterium ist auch die Fremdfinanzierung der angeschafften Wertpapiere. Nicht unbedeutend ist schließlich der Umstand, ob der Handel mit Wertpapieren betreibende Steuerpflichtige einen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf, insbesondere jenen des Wertpapiermaklers, ausübt.
Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde zunächst vor, sie habe bei der Gewichtung der gegen das Vorliegen von Gewerblichkeit sprechenden Kriterien zu Unrecht dem Fehlen einer entsprechenden Wertpapierhandelskonzession bzw. Börsenmaklerkonzession zu großes Gewicht beigemessen. Bei Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 1992 habe auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch gar keine Möglichkeit bestanden, eine solche zu erwerben. Eine gewerbliche Betätigung sei auch dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige in der Art von Bankgeschäften tätig werde, ohne über eine Bankkonzession zu verfügen. Dabei dürfe nicht auf den Umfang von Bankinstituten abgestellt werden. Die Beschwerdeführer hätten außerbörslich in gleicher Weise An- und Verkäufe tätigen können wie Banken. Insoweit man Wertpapiere über die Börse handeln wolle, bedürfe es stets der Zwischenschaltung eines Börsenmaklers mit Berechtigung für jene Börse, an der man die Käufe bzw. Verkäufe in Auftrag geben wolle. Auch bei Banken würde deren eigener gewerblicher Wertpapierhandel nicht deshalb an Gewerblichkeit verlieren, weil sich die Bank für ihren eigenen gewerblichen Wertpapierhandel bei der Abwicklung der Geschäfte eines Börsenmaklers von Gesetzes wegen bedienen müsse. Nur wer an allen Weltbörsen die Börsenmaklerkonzession erwerbe, habe die Möglichkeit ohne Zwischenschaltung von Banken einen Wertpapierhandel zu betreiben. Dies sei naturgemäß niemandem möglich. Auch die fehlende Möglichkeit, auf Preis und Kaufkonditionen Einfluss zu nehmen, könne den Beschwerdeführern nicht "angelastet" werden. Selbst die größten österreichischen Banken hätten im internationalen Vergleich keine derartige Stellung am Markt, dass man ihnen eine für die allgemeine Handelstätigkeit "typische Einflussnahme" zubilligen könnte.
Gerade die von den Beschwerdeführern aufgezeigten tatsächlichen Gegebenheiten und gesetzlichen Beschränkungen haben den Verwaltungsgerichtshof dazu bewogen, den An- und Verkauf von Wertpapieren unter Einschaltung von Banken nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden und Dritten gegenüber - etwa im Weg der Unterhaltung eines einschlägigen Büros - Händlerdienste angeboten werden, als Gewerbebetrieb zu beurteilen. Dass im Beschwerdefall eine derartige Sonderkonstellation vorgelegen wäre, ist auch nach den Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen.
Der in der Beschwerde angestellte Vergleich mit gewerblichen Textileinzelhandelsunternehmen, die gleichfalls regelmäßig nicht für Rechnung Dritter auftreten würden, geht schon deshalb fehl, weil bei dem Handel mit Textilien die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen anders als im Bereich des Wertpapierhandels möglich ist. Auch die in der Beschwerde angesprochenen gewerblichen Grundstückshändler können derartige Einflussnahmen entfalten. In ihrem Vergleich mit Banken übersehen die Beschwerdeführer überdies, dass bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, alle Einkünfte schon kraft Gesetzes den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind (§ 7 Abs. 3 KStG 1988).
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die belangte Behörde hätte bei der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht nur auf die Anzahl der getätigten An- und Verkäufe abstellen dürfen, sondern auch die außerordentlich hohe Risikobehaftung der von den Beschwerdeführern getätigten Geschäfte berücksichtigen müssen. Auch der Kapitaleinsatz je abgeschlossenem Geschäft sage nichts darüber aus, welcher Erfolg damit erwirtschaftbar sei. Solcherart dürfe den Beschwerdeführern nicht ein zu geringer Umsatz "vorgeworfen" werden, was im Wesentlichen auf die Einhaltung des kaufmännischen Sorgfalts- und Vorsichtsprinzips zurückzuführen sei.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Umstand, dass mit hohem Risiko behaftete Transaktionen durchgeführt worden sind, für sich genommen in gleicher Weise auf eine gewerbliche wie auf eine spekulative Betätigung hinweisen kann. Wenn die belangte Behörde bei der von ihr vorzunehmenden Abwägung auf die Anzahl der durchgeführten An- und Verkäufe sowie auf die Höhe der Umsätze zurückgegriffen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin, wiewohl für die aufgenommenen Kredite unbeschränkt haftend, nur zu 5 % am Erfolg der Gesellschaft beteiligt wurde, ist eine zwischen den Gesellschaftern getroffene Vereinbarung, die für das Gesamtbild der Betätigung nicht von Bedeutung ist. Der Umstand der Fremdfinanzierung wurde von der belangten Behörde ohnedies in ihre Erwägungen miteinbezogen. Entscheidendes Gewicht musste sie diesem Faktor nicht beimessen (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/14/0141).
Unter Hinweis auf eine der Beschwerde angeschlossene Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom untermauern die Beschwerdeführer ihr schon im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen zum Bestehen einer beruflichen Nahebeziehung des als Steuerberater tätigen Erstbeschwerdeführers zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft. Wirtschaftstreuhänder seien zur Übernahme von Treuhandaufgaben, sowie zur Verwaltung von Vermögenschaften, welche auch die Verwaltung von Aktienbeständen, Optionen und sonstigen Wertpapiervermögen umfassen könnten, berechtigt.
Wie eingangs ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Vorjudikatur ein für die Gewerblichkeit sprechendes Kriterium in dem Umstand gesehen, dass der Handel mit Wertpapieren betreibende Steuerpflichtige einen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf ausübt. Bei der Tätigkeit als Steuerberater handelt es sich um keinen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Stellungnahme. Dass die Gesellschaft unter Ausnutzung der beruflichen Berechtigung des Erstbeschwerdeführers, fremden Wertpapierbesitz zu verwalten, tatsächlich Fremdverwaltungen übernommen hätte, kam im Verwaltungsverfahren nicht hervor und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Insgesamt kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Betätigung der Gesellschaft nicht als Gewerbebetrieb, sondern als bloße Vermögensverwaltung beurteilt hat. Solcherart können die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach die auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1989 Bezug nehmenden Ausführungen der belangten Behörde den angefochtenen Bescheid nicht tragen könnten, auf sich beruhen.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am