VwGH vom 22.01.2004, 2003/14/0095
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des W S in L, vertreten durch die Dr. Obrecht Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 4020 Linz, Lederergasse 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , RV/1776-L/02, betreffend u.a. Haftung nach §§ 9, 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und dem ihr beiliegenden angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH, die laut Firmenbuch am von Amts wegen gelöscht wurde. Zuvor hatte das Landesgericht Linz mit Beschluss vom einen Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschulden der S GmbH im Ausmaß von 56.582,85 EUR herangezogen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die haftungsgegenständlichen, im Einzelnen aufgegliederten Abgaben großteils auf die Feststellungen einer bei der S GmbH durchgeführten, im Jahr 1999 abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung zurückzuführen seien. Dabei seien schwere Buchführungsmängel (Fehlen von Inventuren, Kassabüchern, Grundaufzeichnungen), ungeklärte Vermögenszuwächse, nicht erklärte Erlöse aus einem Animierlokal und einem Trödlerladen sowie Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden. Auf Grund dieser Feststellungen habe das Finanzamt mit Bescheiden vom Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 und Körperschaftsteuer 1995 und 1996 teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren festgesetzt, woraus ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 511.202 S resultiert habe. Die festgestellten verdeckten Ausschüttungen hätten zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 in Höhe von 381.793 S geführt.
In seiner Berufung gegen den am zugestellten Haftungsbescheid des Finanzamtes habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass "das Betriebsprüfungsergebnis infolge Nichterledigung des Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig" sei. Aus der "Behauptung der Nicht-Leistung von Zahlungen allein könne kein schuldhaftes Verhalten" des Beschwerdeführers erschlossen werden. Die Vorschreibungen der abgabenbehördlichen Prüfung gingen lediglich von fiktiven Einnahmen aus, welche tatsächlich nicht erzielt worden seien. Die S GmbH habe ihre operative Tätigkeit im Mai 1998 eingestellt. Die Schätzung durch die abgabenbehördliche Prüfung sei auf die mangelhafte "Arbeit der steuerlichen Vertretung" der S GmbH zurückzuführen, welche weder ihm noch der Prüferin die steuerlichen Unterlagen ausgehändigt habe. Dem Beschwerdeführer träfe daran kein Verschulden. Überdies seien im Zeitpunkt der Vorschreibung der in den Haftungsbescheid einbezogenen Abgaben im September 1999 seit mehr als einem Jahr keine Gesellschaftsmittel mehr vorhanden gewesen.
Über Vorhalt der belangten Behörde vom habe der Beschwerdeführer u.a. neuerlich darauf hingewiesen, dass der Großteil der haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit der S GmbH bekannt geworden bzw. vorgeschrieben worden sei. Der Betrieb sei am auf Grund negativer Betriebsergebnisse beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Rückstand am Abgabenkonto (lediglich) 38.533 S betragen. Bereits laut "Bilanz per Ende 1997" sei ein negatives Eigenkapital vorgelegen. Die Aktiven hätten nahezu ausschließlich aus einer Geschäftsausstattung bestanden, welche fest mit den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten verbunden gewesen sei und sich bei Betriebsbeendigung als unverwertbar erwiesen habe. Wohl sei es grundsätzlich richtig, dass ein Haftungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass der zu Grunde liegende Abgabenbescheid unrichtig sei, doch liege der gegenständliche Fall insoweit anders, als pauschale Zuschätzungen auf Grund zweifelhafter Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt seien. Solcherart sei ein Verschulden des Beschwerdeführers, welches für die Haftungsinanspruchnahme wesentlich sei, nicht gegeben. Seiner Stellungnahme zum Vorhalt der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer auch einen "Antrag auf Bescheidaufhebung" angeschlossen. Darin werde - ohne Angabe der diesen Antrag nach Ansicht des Beschwerdeführers stützenden Rechtsgrundlage - beantragt, "die wieder aufgenommenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide sowie die Kapitalertragsteuerbescheide 1995 bis 1996 sowie Umsatz- und Kapitalertragsteuerbescheide 1997 vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben". Ferner habe der Beschwerdeführer beantragt, "die Prüfungshandlungen wieder aufzunehmen und die im beiliegenden (dreizehnseitigen) Schriftsatz aufgezeigten Mängel bei den Feststellungen bei der neuerlichen Prüfung zu berücksichtigen".
Mit diesem Vorbringen zeige der Beschwerdeführer nicht auf, dass seine Haftungsinanspruchnahme zu Unrecht erfolgt sei. Der Antrag auf "Bescheidaufhebung" der im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung an die S GmbH ergangenen Bescheide ändere nichts daran, dass die Abgabenbescheide, die Grundlage der Haftung des Beschwerdeführers seien, nach wie vor dem Rechtsbestand angehörten. Gemäß § 248 BAO könne der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch berufen. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufung gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch gemäß § 248 BAO gestellt. Da eine Entscheidung über diesen Antrag vom laut Aktenlage noch nicht erfolgt sei und dem Antrag fristhemmende Wirkung zukomme, sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer noch immer offen stehe, gegen die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Abgabenbescheide Berufung einzubringen, sofern das Finanzamt nicht schon den "Antrag auf Bescheidaufhebung" vom als eine solche Berufung gewertet habe. In diesem Verfahren sei über die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung auf Grund der abgabenbehördlichen Prüfung zu befinden. Im gegenständlichen Haftungsverfahren habe die belangte Behörde hingegen von der Richtigkeit der dem Rechtsbestand angehörenden Abgabenbescheide auszugehen. Zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO sei allerdings darauf hinzuweisen, dass zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters auch die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen gehöre. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, dass die Buchführung der S GmbH schwere formelle und materielle Mängel aufweise. Für das Jahr 1995 habe weder Inventur noch Buchhaltung vorgelegt werden können. Für den gesamten Prüfungszeitraum habe es keine Kassabücher gegeben. Auch hätten näher bezeichnete Grundaufzeichnungen gefehlt und wären Differenzen der "Stricherllisten" zu den gebuchten Erlösen festgestellt worden. Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Feststellungen werde auch vom Beschwerdeführer im "Antrag auf Bescheidaufhebung" nicht bestritten. Damit stehe sowohl die Schätzungsberechtigung des Finanzamtes wie auch die dem Beschwerdeführer anzulastende gravierende Verletzung der Buchführungspflichten fest. Bei derart schwer wiegenden Verstößen gegen die Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften komme es aus dem Blickwinkel der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der zu den Nachforderungen führenden Abgabenbescheide an. Andernfalls hätte es der gegen abgabenrechtliche Vorschriften verstoßende Geschäftsführer einer GmbH, der eine Insolvenz der Gesellschaft voraussehe, in der Hand, die Abgabenentrichtung durch Nichterfüllung abgabenrechtlicher Pflichten bis zu dieser Insolvenz hinauszuzögern, um sich dann mit zur Abgabenentrichtung fehlenden Mitteln der Gesellschaft zu entschuldigen. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bestimme sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Einen Nachweis, dass die Gesellschaft zu den einzelnen Fälligkeitsterminen der haftungsgegenständlichen Abgaben bereits völlig mittellos gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Solches könne weder der ein negatives Eigenkapital ausweisenden Bilanz für das Jahr 1997 noch dem Umstand entnommen werden, dass die Geschäftsausstattung nach Einstellung des Betriebes Ende April 1998 unverwertbar gewesen sei. Da somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Gesellschaft bereits zu den maßgeblichen Fälligkeitsterminen der haftungsgegenständlichen Abgaben völlig mittellos gewesen sei, sei die schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ursächlich für die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin. Zum zeitlichen Umfang der Haftungsinanspruchnahme gehe die belangte Behörde von einer Einstellung der Geschäftstätigkeit ab und bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Mittel aus, sodass die Haftung auf die vor diesem Zeitpunkt fälligen Abgaben eingeschränkt werde.
Zur Ermessensübung ist dem angefochtenen Bescheid die Ansicht der belangten Behörde zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall die Geschäftsführerhaftung als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs verbleibe. Die Abgaben seien bei der S GmbH uneinbringlich, während zu erwarten sei, dass der im Jahr 1958 geborene Beschwerdeführer noch Jahrzehnte erwerbstätig sein werde und die Haftungsschulden solcherart bei ihm zumindest zum Teil eingebracht werden können. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Vertreterpflichten auffallend sorglos gehandelt und auch keine Gründe vorgebracht, die für eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung sprechen könnten.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt gerade noch erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, nicht zur Haftung herangezogen zu werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte auf Grund seiner im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen erkennen können, dass er auch das Vorliegen der behaupteten schweren formellen und materiellen Buchführungsmängel bestreite. Dennoch habe die belangte Behörde "einfach aus dem Grundlagenbescheid die Vermutung, die formellen und materiellen Mängel in der Buchführung seien vorgelegen" übernommen, ohne eigene Ermittlungen anzustellen. Überdies gehöre "der Grundlagenbescheid" noch nicht dem Rechtsbestand an, weil der Beschwerdeführer einen Fristverlängerungsantrag zur Erhebung einer Berufung gegen "den Abgabenbescheid" gestellt und zwischenzeitig auch eine Berufung sowie einen "Antrag auf Aussetzung der Einbringung gem. § 212 a BAO" eingebracht habe. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen "Verletzung der gesetzlich gewährleisteten Rechte auf fehlerfreie Anwendung der Haftungsbestimmungen gem. §§ 9, 80, 224 BAO i.V. mit §§ 248 u. 245 BAO" aufzuheben.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß § 248 BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom , 89/15/0067). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0128)
Dieser Rechtsprechung folgend hat die belangte Behörde zu Recht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid entschieden, ohne abzuwarten, ob der Beschwerdeführer seine Absicht, Berufung gegen "den Grundlagenbescheid" zu erheben, weiter verfolgen werde bzw. ob die Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag vom als Berufung behandeln werde. Dementsprechend ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nur die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung. Dass der Beschwerdeführer die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung zum Vorliegen schwerer formeller und materieller Buchführungsmängel als ungerechtfertigt ansah, stellt sich als eine gegen die Abgabenbescheide gerichtete, im Haftungsverfahren von vornherein nicht zum Erfolg führende Einwendung dar. Liegen die festgestellten Buchführungsmängel nicht vor und erweist sich solcherart etwa die Annahme verdeckter Ausschüttungen teilweise oder zur Gänze als unberechtigt, fehlt es insoweit bereits an diesbezüglichen Abgabenansprüchen, und stellt sich die Frage, nach einem Verschulden des Beschwerdeführers an deren späteren Uneinbringlichkeit nicht. Im Haftungsverfahren ist die Abgabenbehörde grundsätzlich an den Inhalt der vorangegangenen Abgabenbescheide gebunden. Nur wenn, was hier nicht der Fall ist, der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangeht, besteht eine solche Bindung nicht. Lediglich in einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0148).
Das Vorbringen, infolge eines Fristverlängerungsantrages zur Erhebung einer Berufung gegen den "Grundlagenbescheid" gehöre dieser "noch nicht dem Rechtsbestand an", ist verfehlt. Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Bescheide gehören mit ihrer Erlassung dem Rechtsbestand an (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz 1 zu § 97). Berufungen, gleichgültig, ob vom Primärschuldner oder vom Haftungsschuldner eingebracht, berühren die Wirkungen des Bescheides nicht. Umso mehr gilt dies für Anträge auf Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 95/13/0149, mit näherer Begründung ausgeführt hat, zeigt im Übrigen gerade die (vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene) Bestimmung des § 212a BAO, dass die Abgabenschuld so lange aufrecht bleibt, als der von der Abgabenbehörde unterstellte Sachverhalt, der das Entstehen des Abgabenanspruches zur Folge hat, sich nicht als zu Unrecht angenommen herausstellt.
Soweit in der Beschwerde auf im Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze verwiesen wird, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein müssen und der Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig ist (vgl. zur ständigen Rechtsprechung, Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 250, letzter Absatz).
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am