VwGH vom 29.07.1992, 91/12/0036
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-7548/4-1990/P/Ha, betreffend Kostenersatz gemäß § 76 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom wurde der Beschwerdeführerin I. gemäß § 7 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes (SAG) aufgetragen, die in einem Garagengebäude auf dem Grundstück Nr. nnn/1 KG B befindlichen, näher bezeichneten 55 Fässer binnen zwei Monaten einem befugten Sonderabfallsammler oder -entsorger zu übergeben und der erstinstanzlichen Behörde hierüber eine Bestätigung dieses Unternehmens vorzulegen; II. gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG aufgetragen, binnen vier Wochen die Kosten der Analyse der Inhalte der in dem Garagengebäude auf dem genannten Grundstück befindlichen Fässer zu ersetzen und hiefür an die erstinstanzliche Behörde den Betrag von S 135.360,-- zu entrichten.
Nach der Bescheidbegründung habe die erstinstanzliche Behörde bei einem am auf dem Betriebsgelände der Ziegelei des H (des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin) durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt, daß in einem Garagengebäude auf dem im Spruch bezeichneten Grundstück zahlreiche (72) Fässer mit Abfällen lagerten. Der chemotechnische Amtssachverständige habe nach einer augenscheinlichen Prüfung ausgeführt, daß diese Abfälle potentiell als giftig, oxidierend, brennbar und grundwassergefährdend, allenfalls auch ätzend, einzustufen seien. Die Fässer seien nicht deklariert gewesen. Über Inhalt und Herkunft der Fässer habe von den im Betrieb anwesenden Personen keine Auskunft erteilt werden können. Eine Genehmigung für die Lagerung von Abfällen in diesem Garagengebäude liege nicht vor. Auf Grund dieses Sachverhaltes habe die erstinstanzliche Behörde die Analyse der Faßinhalte durch die C. GmbH in Auftrag gegeben. Auf Grund des Analyseergebnisses seien die Inhalte der Fässer vom chemotechnischen Amtssachverständigen (im Gutachten vom ) beurteilt worden. Demnach wiesen die im Spruchabschnitt I angeführten Fässer ein hohes Gefährdungspotential durch Brennbarkeit, Wassergefährlichkeit, Gesundheitsschädlichkeit bzw. Cancerogenität auf. Der Amtssachverständige habe auch dargelegt, daß der Lagerort für diese Stoffe ungeeignet sei und eine Gesundheitsgefährdung sowie Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt würden. Somit würden durch die Lagerung dieser Abfälle die im § 5 Abs. 1 SAG aufgezählten Interessen erheblich verletzt. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Sammlung der Abfälle berechtigt gewesen. In einer im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von diesem erstatteten Stellungnahme vom werde ausgeführt, daß die Abfälle seinerzeit von der Beschwerdeführerin übernommen worden seien; eine Entsorgung binnen drei Monaten werde zugesagt. Sowohl vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Rechtsvertreter sei bestätigt worden, daß die Sonderabfälle nicht im Besitz des Geschäftsführers, sondern der Beschwerdeführerin selbst seien. Es bestehe somit kein Zweifel, daß die Beschwerdeführerin Sonderabfallbesitzer im Sinne des SAG sei. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei der Beschwerdeführerin der Auftrag zu erteilen gewesen, die im Spruchabschnitt I genannten Fässer binnen angemessener Frist einem Sonderabfallsammler oder -entsorger zu übergeben, zumal keine rechtlich zulässige Möglichkeit einer Entsorgung im eigenen Betrieb bestehe. Da seit der Stellungnahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bereits ein Monat verstrichen sei, sei eine Frist von zwei Monaten gesetzt worden. Durch die Analyse der Sonderabfälle durch die C. GmbH seien der Behörde Barauslagen im Ausmaß von S 135.360,-- entstanden. Gemäß § 76 Abs. 2 AVG belasteten diese Kosten einen Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden entstanden seien. Die Beschwerdeführerin habe für die Lagerung der Sonderabfälle in dem genannten Garagengebäude keine Genehmigung besessen. Die Lagerung von Sonderabfällen mit hohem Gefährdungspotential an einem ungeeigneten Lagerort ohne jegliche Kennzeichnung und entgegen behördlichen Vorschriften stelle eine grobe Fahrlässigkeit des Verantwortlichen der Beschwerdeführerin dar. Auf Grund der vom Amtssachverständigen dargelegten potentiellen Gefahren sei es geboten gewesen, ehestens Kenntnis vom genauen Inhalt der Fässer zu erlangen. Die Analyse der Sonderabfälle sei daher zur Beurteilung von Sicherungs- und Entsorgungsaufträgen unbedingt erforderlich gewesen. Die dabei entstandenen Kosten belasteten die Beschwerdeführerin, weil sie durch ein eindeutiges Verschulden ihres Geschäftsführers herbeigeführt worden seien.
Die Beschwerdeführerin erhob lediglich gegen Punkt II dieses Bescheides Berufung. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG sei ein Verschulden, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal sei, sowie, daß die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich sei. Diese Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall nicht vor. Es sei nämlich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu den Inhalten der gelagerten Fässer nicht vernommen worden. Zum Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung am habe er sich bekanntermaßen in Untersuchungshaft im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus X befunden. Die erstinstanzliche Behörde habe aber erst nach erfolgter Auftragserteilung (am ) an die C. GmbH die Beschwerdeführerin von der Auftragserteilung in Kenntnis gesetzt (mit Schreiben vom ). Demnach habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin überhaupt keine Gelegenheit gehabt, zu den in den gegenständlichen Fässern befindlichen Stoffen, insbesondere über deren Zusammensetzung, Stellung zu nehmen bzw. Auskunft zu erteilen. Die Beschwerdeführerin verfüge über Analysebefunde der in den gegenständlichen Fässern lagernden Flüssigkeiten, die anläßlich der Anlieferung vorgelegt worden seien. Die erstinstanzliche Behörde hätte vor Auftragserteilung an die C. GmbH zur Analyse der Flüssigkeiten den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befragen müssen. Erst dann, wenn diese Befragung keine Aufklärung über die Inhaltsstoffe der in den Fässern gelagerten Flüssigkeiten ergeben hätte, hätte sie - falls eine Analyse durch einen Amtssachverständigen nicht möglich gewesen wäre - einen Sachverständigen außerhalb der Behörde mit der Analyse betrauen dürfen. Deshalb, weil zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am allenfalls anwesende Personen über den Inhalt und die Herkunft der Fässer keine Auskunft hätten geben können, habe die erstinstanzliche Behörde entsprechend den Grundsätzen des § 39 Abs. 2 AVG nicht diese kostspielige Analyse im Auftrag gegeben dürfen, ohne vorher den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu befragen. Deshalb treffe die Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden an den der Behörde entstandenen Kosten und Barauslagen; vor allem sei ein Verschulden der Beschwerdeführerin, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal gewesen sei, zu verneinen. Die erstinstanzliche Behörde könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht am festzustellenden Sachverhalt verletzt habe, weil ihr die Auftragserteilung an die C. GmbH erst danach zur Kenntnis gebracht worden sei, ohne ihr vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme bezüglich des Inhaltes der gegenständlichen Fässer zu geben. Auch sei darauf hinzuweisen, daß die vom Amtssachverständigen durchgeführte Analyse und das später von ihm erstellte Gutachten ausgereicht hätten, ein Verfahren nach § 7 SAG einzuleiten und der Beschwerdeführerin aufzutragen, die auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Fässer binnen bestimmter Frist an einen befugten Sonderabfallsammler oder -entsorger zu übergeben. Die Beiziehung der C. GmbH zwecks Vornahme der Analyse der Flüssigkeiten sei auch deshalb im Beschwerdefall nicht erforderlich gewesen. Ein Ausnahmefall des § 52 Abs. 2 AVG liege nicht vor. Sowohl die erstinstanzliche Behörde als auch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung verfügten selbst über entsprechende Ämter, die derartige Analysen durchführten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG als unbegründet ab und bestätigte den Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides.
Nach der Bescheidbegründung gehe die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, daß für die Kostenersatzpflicht gemäß § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG ein Verschulden, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal gewesen sei, erforderlich sei. Ihre Auffassung, daß diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorlägen, sei jedoch unzutreffend. Beim Lokalaugenschein am seien vom Amtssachverständigen nur stichprobenartige Untersuchungen vorgenommen worden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es daher richtig gewesen, wenn die erstinstanzliche Behörde im Hinblick auf die Prüfung der Tatbestandsmerkmale für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 SAG eine umfassende Analyse der Fässerinhalte für erforderlich erachtet habe. Diese Untersuchung sei nicht zuletzt zur Feststellung des exakten Umfanges des Beseitigungsauftrages erforderlich gewesen. Dafür wäre eine nur stichprobenartige Untersuchung nicht ausreichend gewesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liege aber das Verschulden oder Nichtverschulden einer Amtshandlung nicht in der Zustimmung oder Nichtzustimmung zu einem Beweisverfahren (Analyseauftrag), sondern in der nicht ordnungsgemäßen Lagerung. Richtig sei, daß die erstinstanzliche Behörde verhalten gewesen wäre, vor der Erteilung des Analyseauftrages den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zum Inhalt der Fässer - trotz verhängter Untersuchungshaft - zu vernehmen. Im Berufungsverfahren seien jedoch trotz Aufforderung die - nach dem Vorbringen in der Berufung - im Besitz der Beschwerdeführerin befindlichen Analysebefunde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde habe daher davon ausgehen müssen, daß die Beschwerdeführerin über solche Befunde nicht verfüge bzw. verfügt habe, weil sie weder vom Recht der Stellungnahme Gebrauch gemacht habe noch ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. An der Notwendigkeit der kostenverursachenden Beweisermittlung hätten daher keine Zweifel aufkommen können. Gemäß § 5 Abs. 1 SAG dürften durch die Sammlung und Beseitigung von Sonderabfällen keine der dort in den Ziffern 1 bis 7 angeführten öffentlichen Interessen verletzt werden. Wenn nun gutächtlich festgestellt worden sei, daß durch bestimmte in den Fässern lagernde Sonderabfälle bzw. gefährliche Sonderabfälle Schutzinteressen des § 5 Abs. 1 leg. cit. verletzt worden seien, so könne der Beschwerdeführerin ein schuldhaftes Verhalten nicht abgesprochen werden. Der geschilderte Verstoß gegen diese abfallrechtlichen Vorschriften stelle also jenes notwendige Verschulden dar, das den in Rede stehenden Analyseauftrag verursacht habe, weil ein solcher nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin den für das Sammeln und Beseitigen von Sonderabfällen aufgestellten gesetzlichen Verpflichtungen entsprochen hätte. Bei dem nach § 76 AVG für eine Kostenersatzpflicht erforderlichen Verschulden handle es sich um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB, nämlich zumindest um die Verursachung aus schuldbarer Unwissenheit, aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (Fahrlässigkeit). Wenn in der Berufung ferner die Meinung vertreten werde, daß die Beiziehung der C. GmbH als nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG nicht geboten gewesen wäre, so seien dem die diesbezüglichen Ergebnisse des von der belangten Behörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens entgegenzuhalten. Demnach erstrecke sich die Analysetätigkeit des "Zentrallabors" des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung im Regelfall lediglich auf Routineanalysen auf dem Gebiet der Luftreinhaltung, des Gewässerschutzes und des Betriebes von Kläranlagen. Auf die außergewöhnlichen Anforderungen einer Analyse von Abfällen, welche - wie in der gegenständlichen Verwaltungssache - im Einzelfall ungewöhnliche Aufwendungen erforderten, sei diese Einrichtung besonders hinsichtlich von Serienaufträgen, welche die Untersuchung der gegenständlichen 72 Fässerinhalte dargestellt habe, personell nicht eingerichtet. Die Analysen seien daher zu Recht an die C. GmbH, ein analytisch anerkanntes Institut, im Hinblick auf den Analyseumfang in dem für die Beweisermittlung erforderlichen Minimalumfang vergeben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Abs. 1 SAG hat der Sonderabfallbesitzer (im Sinne des § 3 Abs. 1) dafür zu sorgen, daß Sonderabfälle (im Sinne des § 2 Abs. 1) rechtzeitig so (im Sinne des § 2 Abs. 2) beseitigt werden, daß keine der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten Folgen eintreten. Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde, soweit dies im öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) geboten ist, die schadlose Beseitigung von Sonderabfällen und des durch sie verunreinigten Bodens innerhalb angemessener Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach § 7 Abs. 2 leg. cit. ist der Auftrag grundsätzlich dem Sonderabfallbesitzer zu erteilen. Nach § 7 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde dann, wenn die zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Sonderabfallbesitzer aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug, gegen Ersatz der Kosten durch den Sonderabfallbesitzer, sofort durchführen zu lassen.
Im Beschwerdefall ist schon zufolge des von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides davon auszugehen, daß es sich bei dem Inhalt der in diesem Punkt näher umschriebenen Fässer um Sonderabfall im Sinne des § 2 Abs. 1 SAG handelte, die Beschwerdeführerin der ihr als Sonderabfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. nach § 4 Abs. 1 leg. cit. obliegenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Beseitigung dieses Sonderabfalls nicht nachgekommen ist und ihr daher zufolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 leg. cit. ein Beseitigungsauftrag zu erteilen war. Gefahr im Verzug im Sinne des § 7 Abs. 4 leg. cit. lag (allerdings erst auf Grund der Sachlage, wie sie sich nach Erstellung des Gutachtens der C. GmbH darstellte: vgl. das Schreiben des Amtssachverständigen vom ) nicht vor.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG zum Ersatz der der Behörde erwachsenen (der Höhe nach unbestrittenen) Kosten der C. GmbH für die Analyse des Inhalts der auf der Grundfläche des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin abgelagerten insgesamt 72 Fässer, auf die der Amtssachverständige sein Gutachten vom stützte, verpflichtet ist.
Nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG belasten die der Behörde bei einer von Amts wegen angeordneten Amtshandlung erwachsenen Barauslagen (zu denen auch die Gebühren zählen, die den Sachverständigen zustehen) den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 6939/A, vom , Zl. 81/07/0181, vom , Zl. 86/06/0073, und vom , Zl. 89/04/0009) voraus, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich waren. Die von der Behörde ersetzten Gebühren eines von ihr von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen nach § 52 Abs. 2 AVG können demnach unter Bedachtnahme auf die zuletzt genannte Bestimmung nur dann dem Beteiligten, der um diese Amtshandlung nicht angesucht hat, vorgeschrieben werden, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und entweder kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung anderer Personen als Sachverständige mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten war (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/07/0078, und vom , Zl. 89/04/0219). Das gilt sinngemäß in dem Fall, in dem - so wie im Beschwerdefall - lediglich ein für die Begutachtung durch den Amtssachverständigen erforderlicher Befund (vgl. zum Verhältnis eines solchen Befundes zum Gutachten u.a. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10939/A) von einer dritten Person (diesfalls gleichgültig, ob von einer physischen oder juristischen Person: vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0173) eingeholt wurde. Daß die C. GmbH nicht zum nichtamtlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG bestellt, sondern ihr nur der Auftrag erteilt wurde, im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen eine Analyse der mehrfach genannten Fässer vorzunehmen, erweist die Aktenlage völlig eindeutig; einer zulässigen Sachverständigenbestellung wäre auch der Umstand entgegengestanden, daß Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG nur eine physische Person sein kann (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10225/A, sowie Mayer, Der Begriff der "Anstaltsgutachten" im Verwaltungsrecht, ÖZW 1982, 4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es (allerdings unter der Voraussetzung, daß im Zeitpunkt des Auftrages an die C. GmbH der genaue Inhalt der genannten Fässer nicht feststand) nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn die belangte Behörde die Notwendigkeit einer solchen ins einzelne gehenden Analyse durch die C. GmbH bejaht hat. Denn einerseits war eine solche Analyse unter der genannten Voraussetzung deshalb erforderlich (und nicht wegen der bloß stichprobenweise Überprüfung durch den Amtssachverständigen entbehrlich), weil die erstinstanzliche Behörde auf Grund dieser stichprobenweisen Überprüfung festzustellen hatte, ob es sich beim Inhalt dieser (aller) Fässer um Sonderabfall im Sinne des § 2 Abs. 1 SAG handelte und ob darüber hinaus Gefahr im Verzug im Sinne des § 7 Abs. 4 SAG vorlag. Daß zur Durchführung dieser (für die Erstattung eines Gutachtens durch den Amtssachverständigen erforderlichen) Analyse aber ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand, hat die belangte Behörde, gestützt auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom , mängelfrei begründet. Daß sie hiebei den Wortlaut der genannten Stellungnahme weitgehend als eigene Begründung übernahm, begründet - entgegen den Beschwerdeeinwänden - keine Rechtswidrigkeit. Es ist auch nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Stellungnahme annahm, daß das "Zentrallabor" - sowie im Regelfall - auch tatsächlich nicht in der Lage war, im Beschwerdefall die erforderliche Analyse vorzunehmen.
Der Beschwerdeführerin ist aber darin beizupflichten, daß sich die belangte Behörde nicht mängelfrei mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht schon vor der Erteilung des Analyseauftrages an die C. GmbH ausreichende Analysebefunde vorhanden waren. Die belangte Behörde gesteht nämlich zwar zu, daß die Erstbehörde verhalten gewesen wäre, vor der Erteilung des Analyseauftrages an die C. GmbH den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - trotz verhängter Untersuchungshaft - zum Inhalt der Fässer zu vernehmen, verneint aber dann die Relevanz der Gewährung des Parteiengehörs vor der Erteilung dieses Auftrages mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde, die nach ihrem Vorbringen in der Berufung in ihrem Besitz befindlichen Analysebefunde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt habe und die belangte Behörde daher davon habe ausgehen müssen, daß sie über solche Befunde nicht verfüge bzw. nicht verfügt habe. Diese Argumentation ist - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - unschlüssig. Denn die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom im Hinblick auf ihr Berufungsvorbringen, "die angesprochenen Befunde im Original als Urkunden vorzulegen". Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom , es befänden sich "sämtliche bezughabenden Unterlagen in dem derzeit anhängigen Strafverfahren gegen den Geschäftsführer" der Beschwerdeführerin. Schon im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom um die Vorlage der angesprochenen Befunde "im Original" ersuchte, traf sie auf Grund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom die Verpflichtung, die genannten Unterlagen im Wege der Amtshilfe vom betreffenden Strafgericht selbst beizuschaffen; sie durfte daher nicht mängelfrei die genannten voreiligen Schlüsse aus dieser Bekanntgabe ziehen und der Beschwerdeführerin eine mangelnde Mitwirkung vorwerfen. Die Unterlassung dieser amtswegigen Beischaffung der Unterlagen ist auch relevant. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Unterlagen einen solchen Inhalt hatten, daß es der Erteilung des Analyseauftrages an die C. GmbH seitens der erstinstanzlichen Behörde nach Einsicht in diese Unterlagen durch diese Behörde vor der Auftragserteilung nicht bedurft hätte.
Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.