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VwGH vom 11.08.1994, 94/12/0115

VwGH vom 11.08.1994, 94/12/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 511.282/1-7a/94, betreffend Reisekostenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Revident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat XY.

Am führte er unter Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges, wofür eine Bestätigung im Sinne des § 10 Abs. 2 RGV 1955 vorlag, eine Dienstreise durch, im Zuge derer ihm in G unvermeidbar Parkgebühren in einer Garage im Ausmaß von S 60,-- entstanden seien. Da der Ersatz dieses Betrages trotz rechtzeitiger Legung der Reiserechnung abgelehnt wurde, beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßige Absprache darüber.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß dem Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen Parkgebühren kein Anspruch auf eine über die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 2 RGV 1955 hinausgehende Vergütung bestehe.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Vergütung für die Benützung des beamteneigenen Pkws werde im § 10 RGV 1955 geregelt und deren Höhe sei im § 10 Abs. 3 dieses Gesetzes festgelegt. Sie betrage seit für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer S 4,30. Die Valorisierung des Kilometergeldes erfolge jeweils auf Grund der Preisentwicklung eines Warenkorbes, in dem auch Park- und Garagierungskosten enthalten seien. Für die Erstellung dieses Warenkorbes würden die Park- und Garagierungskosten in 20 Städten erhoben. Die Park- und Garagierungskosten fänden somit schon im Rahmen des Kilometergeldes Berücksichtigung. Es bestehe daher kein Anlaß, derartige Kosten mittels einer gesonderten Pauschvergütung abzugüten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisekostenvergütung nach §§ 1, 5 ff RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, regelt nach § 1 Abs. 1 den Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der Beamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst. Nach ständiger Rechtsprechung, sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Obersten Gerichtshofes, kann aus der Bestimmung des § 1 Abs. 1 RGV 1955 nicht abgeleitet werden, daß der Anspruch auf Reisegebühren, sei es dem Grunde nach, sei es der Höhe nach, von einem tatsächlichen Mehraufwand abhängig ist. Denn der Anspruch auf Reisegebühren besteht "nach Maßgabe dieser Verordnung"; damit ist auf die einzelnen Tatbestände der RGV 1955 weiterverwiesen, aus denen sich ergibt, daß der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist (zitiert nach Galee-Traumüller, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten, 7. Aufl., S. 14).

Zutreffend verweist die Beschwerde auf diese Rechtsprechung und räumt auch ein, daß aus den allgemeinen Regelungen über den Anspruch auf Reisekostenvergütung bzw. Reisezulage (§§ 4 bzw. 5 ff RGV 1955) nichts Spezifisches für einen Anspruch auf Vergütung von Parkgebühren zu gewinnen sei. Der Beschwerdeführer meint aber, daß sich ein derartiger Anspruch aus der Kombination der Abs. 1 und 2 des § 10 RGV 1955 ergebe.

Diese Bestimmungen lauten:

"(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu."

Nach den Durchführungsbestimmungen zur RGV 1955 (zitiert nach dem bereits erwähnten Kommentar) zählen zu den Beförderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 Fuhrwerke aller Art, Mietautos, Reittiere, Ruder- und Motorboote. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 RGV 1955 vor, so gebührt dem Beamten der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten - dies aber nur, "soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist". Für die genehmigte Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist aber im § 10 Abs. 2 RGV 1955 eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen, die nach § 10 Abs. 3 RGV 1955 betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber im § 10 Abs. 2 RGV 1955 eine "besondere Entschädigung" anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung eben anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Kosten für Gepäck Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.969/A).

Da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütungsanspruch demnach Kosten betrifft, die - so der Beschwerdeführer selbst - mit der Art der von ihm gewählten Fortbewegung notwendigerweise verbunden waren, ist jedenfalls auf Grund der Rechtslage kein eigener Vergütungsanspruch gegeben.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsüberlegungen kommt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln von vornherein keine Bedeutung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 7 B-VG nicht. Es liegt in der Natur einer pauschalen Abgeltung, daß die Abfindung in "Bausch und Bogen", ohne Eingehen auf die einzelnen konkreten Sachverhalte erfolgt. Die in Frage gestellte Regelung der RGV kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unsachlich über den Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers hinausgehend bezeichnet werden.

Da bereits auf Grund des Vorbringens erkennbar war, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, konnte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen werden.