VwGH vom 29.10.2003, 99/13/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. GA RV/186-16/14/98, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1995 sowie Gewerbesteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung gegen die im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung erlassenen Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1995 ab und die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Gewerbesteuer 1993 zurück.
Die Abweisung der Berufung stützte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens, von einer Wiederaufnahme der Verfahren wäre im Rahmen des Ermessens wegen geringfügiger Auswirkungen der herangezogenen Wiederaufnahmegründe abzusehen gewesen, im Wesentlichen darauf, dass die Nachforderungen (mit rund S 30.000,-- an Umsatzsteuer und einer bei der Einkommensteuer höheren Bemessungsgrundlage von über S 60.000,--) insgesamt nicht so geringfügig gewesen seien, dass im Rahmen des Ermessens von einer Wiederaufnahme Abstand zu nehmen gewesen wäre.
Die Zurückweisung der Berufung stützte die belangte Behörde darauf, dass hinsichtlich Gewerbesteuer 1993 gar keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In den Beschwerdegründen wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst dagegen, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass sich die Berufung lediglich gegen die Wiederaufnahmebescheide und nicht gegen die Sachbescheide richte. In der Folge rügt die Beschwerdeführerin, dass sich die belangte Behörde "mit keinem Wort mit dem Hauptargument" befasst habe, dass die Beschwerdeführerin jene Kraftfahrzeuge, für deren Verwendung Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, ausschließlich betrieblich genutzt habe und daher "die Herausrechnung" eines Privatanteiles unzulässig gewesen sei. Zur "Geringfügigkeitsargumentation" weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die "Mehrergebnisse" drei Prüfungsjahre beträfen. Beschränke man diese Mehrergebnisse auf je ein Prüfungsjahr, erwiesen sich die Hinzurechnungen tatsächlich als geringfügig.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung nicht auf:
Ob sich die Berufung auch gegen die Sachbescheide gerichtet hat, kann hier dahinstehen, weil der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch nur über die Wiederaufnahme abgesprochen hat. Diese Frage könnte allenfalls in einem Säumnisbeschwerdeverfahren nach Art. 132 B-VG beantwortet werden. Im Beschwerdefall ist jedoch auf verfahrensökonomischen Gründen darauf hinzuweisen, dass nach der entsprechenden Berufung insgesamt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese auch gegen die Sachbescheide gerichtet gewesen wäre.
Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, mit welcher die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
Zu den Beschwerdeausführungen, Zweckmäßigkeitserwägungen hätten die belangte Behörde veranlassen müssen, wegen Geringfügigkeit von einer Wiederaufnahme der Verfahren abzusehen, ist Folgendes zu sagen: Zutreffend weist die belangte Behörde auch darauf hin, dass die Frage der "Geringfügigkeit" im Zusammenhang mit der daraus resultierenden gesamten Steuernachforderung zu beurteilen ist. Ein gegebenenfalls bei der Ermessensübung zugunsten der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Bescheides zu berücksichtigendes Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes und der vorrausichtlichen Wirkung der Wiederaufnahme liegt vor, wenn der Wiederaufnahmegrund und seine steuerlichen Auswirkungen zur Gesamtnachforderung außer jedem Verhältnis stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0108, unter Berufung auf Stoll, BAO, Kommentar, 2939, sowie das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0044, unter Hinweis unter anderem auf Stoll, Ermessen im Steuerrecht, Wien 1970, 133). Von einem derartigen Missverhältnis kann im Beschwerdefall schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es sich bei den durch die neuen Sachbescheide gezogenen steuerlichen Konsequenzen ausschließlich um die Auswirkungen der Aufdeckung jener Umstände handelte, welche als Wiederaufnahmegründe herangezogen wurden.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am