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Anerkennung chinesischen Eherechts bei gewöhnlichem Aufenthalt in China; Auslegung des chinesischen Rechts begründet keine erhebliche Rechtsfrage
iFamZ 2020/107
§ 4 IPRG, Art 8 VO Rom III, § 502 ZPO
1.1. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 lit a Rom III-VO ist verordnungsautonom auszulegen (1 Ob 122/16x). Dabei spielen insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie dessen Gründe im betreffenden Staat eine Rolle (vgl RS0126369). Wo ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl 6 Ob 152/17x).
1.2. Die Streitteile leben seit 2005 gemeinsam mit ihrer Tochter in einer vom Dienstgeber des Beklagten zur Verfügung gestellten Villa in China. Sie verbringen dort die überwiegende Zeit des Jahres, der Beklagte arbeitet dort, die Tochter hat dort bereits die Vorschule begonnen und besucht dort mittlerweile die internationale deutsche Schule. Die Aufenthalte der Familie in Österreich beschränken sich auf einige Urlaubswochen im Jahr. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage von einem gewöhnlichen Aufenthalt in China ausgegangen sind, dann hält sich diese Beurteilung im Rahmen der dafür maßgeblichen Grundsätze und führt zur Anwendung materiellen chinesischen Rechts.
2. Die Vorinstanzen haben erkennbar...