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VwGH vom 25.10.2000, 99/13/0016

VwGH vom 25.10.2000, 99/13/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien IV, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl MD-VfR - N 12/98, betreffend Kommunalsteuer 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Kommunalsteuer unter anderem für Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen in Höhe von S 12.846,-- vorgeschrieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, deren Behandlung von diesem mit Beschluss abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, erwogen:

Mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein strittigen Rechtsfrage, ob Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 97/14/0045, auseinander gesetzt und in diesem Erkenntnis zu Recht erkannt, dass die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen hat, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen dementsprechend nicht gemäß § 5 Abs 2 lit b KommStG aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind. In seinem Erkenntnis vom , 99/15/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Beurteilung aufrecht erhalten.

Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ein, dass der angefochtene Bescheid in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Sie meint jedoch, dass die Beschwerde vorrangig den Zweck habe, dem Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesministerium für Finanzen in einem Erlass vom geforderte Gelegenheit zu geben, seinen Rechtsstandpunkt zu überdenken und die von der Lehre gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes vorgetragenen neuen Argumente zu berücksichtigen.

Dieses Vorbringen wäre allenfalls verständlich, wenn der Beschwerdeführerin das zitierte Erkenntnis vom nicht bekannt wäre. Dies ist aber nach dem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen nicht der Fall. Schon in diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den oben angesprochenen Argumenten auseinander gesetzt, ohne sich durch sie jedoch veranlasst zu sehen, von seiner Rechtsansicht abzugehen. Insoweit diese Argumente in der vorliegenden Beschwerde abermals vorgebracht werden, wird auf die Entscheidungsgründe des zuletzt zitierten Erkenntnisses verwiesen. Auch die Beschwerdeführerin zeigt - ebenso wie die Beschwerdeführerin des diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahrens - nicht auf, welche sachliche Rechtfertigung dafür bestehen sollte, das Urlaubsentgelt grundsätzlich als kommunalsteuerpflichtig zu behandeln, es aber aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, wenn der Arbeitnehmer seinen Naturalurlaub im Hinblick auf die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht konsumiert.

Soweit sich die Beschwerdeführerin ungeachtet der vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom aufrecht erhaltenen Auffassung "allerdings" auf die in Rz 1085 der Lohnsteuerrichtlinien behandelte Anwendungsfrage stützt, ist auf dieses Vorbringen nicht einzugehen, weil es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle handelt.

In weiterer Folge versucht die Beschwerdeführerin ausgehend von der Annahme, der Gesetzgeber habe in § 67 Abs 6 EStG 1988 für Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen "ausdrücklich" die Versteuerung mit dem begünstigten Steuersatz des § 67 Abs 1 EStG 1988 normiert, ein verfassungswidriges Ergebnis aufzuzeigen, wenn dieselben Bezüge, auf die in § 5 KommStG verwiesen werde, kommunalsteuerrechtlich als laufendes Entgelt behandelt würden. Dieser Versuch scheitert aber schon daran, dass nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung eine Versteuerung der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 und damit nicht mit dem in § 67 Abs 1 leg. cit. normierten Steuersatz zu erfolgen hat. Von einer in § 67 Abs 6 EStG 1988 enthaltenen ausdrücklichen Regelung in Bezug auf Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen kann im Übrigen deshalb keine Rede sein kann, weil diese Begriffe in der angesprochenen gesetzlichen Bestimmung nicht enthalten sind. Sind Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen aber lohnsteuerrechtlich nicht begünstigt, so bieten sich schon deshalb auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Anhaltspunkte für eine gebotene "begünstigte" Behandlung bei der Kommunalsteuer, nämlich ein Ausscheiden dieser Bezüge aus der Bemessungsgrundlage.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die Argumentation der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vorbringen zu § 49 Abs 3 Z 7 ASVG alte und durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geänderte (neue) Fassung nicht veranlasst, von seiner in den zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung abzugehen. Es trifft zu, dass mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 die genannte gesetzliche Bestimmung des ASVG dahin geändert wurde, dass der Ausdruck "... nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" entfallen ist, weshalb - wie die Beschwerdeführerin ausführt - nach den Erläuterungen die Ansicht vertreten werde, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen seien nunmehr (sozialversicherungsrechtlich) als beitragspflichtiges Entgelt zu behandeln. Wenn die Beschwerdeführerin aber meint, aus dem Umstand, dass "derselbe" Gesetzgeber nicht auch gleichzeitig § 67 Abs 6 EStG 1988 geändert, sondern diese Bestimmung gleich gelassen habe, könne im Umkehrschluss nur folgen, dass Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfertigungen Bezüge seien, die (als unter § 67 Abs 6 EStG 1988 fallend) mit dem Steuersatz des § 67 Abs 1 EStG 1988 zu versteuern seien, so ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist nämlich in keiner Weise ersichtlich, was der Gesetzgeber in § 67 Abs 6 EStG 1988 "gleichzeitig" ändern hätte sollen, wenn in dieser gesetzlichen Bestimmung der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 in § 49 Abs 3 Z 7 ASVG aF entfallene Ausdruck gar nicht enthalten war.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am