VwGH 11.09.1997, 97/06/0043
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauG Stmk 1995 §21; BauG Stmk 1995 §4; |
RS 1 | Die Annahme, § 21 Stmk BauG 1995 beziehe sich nur auf freistehende Gebäude, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Es verliert ein Gebäude seine Qualifikation als Gebäude bzw Gerätehütte nicht, wenn es an ein bestehendes Gebäude angebaut ist. Die Rechtsansicht, der Landesgesetzgeber habe, da er die Begriffe "Anbau" oder "Zubau" nicht verwendet habe, § 21 Stmk BauG 1995 nur auf freistehende Gebäude beziehen wollen, findet auch in den erläutenden Bemerkungen keine Grundlage, abgesehen davon ist der Begriff "Anbau" in den Begriffsbestimmungen des § 4 Stmk BauG 1995 nicht enthalten. |
Norm | BauG Stmk 1995 §21; |
RS 2 | Wenn der Landesgesetzgeber tatsächlich nur die Errichtung von freistehenden Gebäuden oder Nebengebäuden unter die Bestimmung des § 21 Stmk BauG 1995 subsumiert wissen wollte, wäre es ihm freigestanden, dies dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß er explizit "freistehende Nebengebäude bzw freistehende kleinere bauliche Anlagen" in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hätte. Da dies nicht geschehen ist, ist iSd Baufreiheit davon auszugehen, daß die Bestimmungen des § 21 Stmk BauG 1995 auch für solche Gebäude gelten, die an ein bestehendes Gebäude angebaut werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, Hauptplatz 10/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 L 81-96/1, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leoben, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, Hauptplatz 12/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Verständigung des Bürgermeisters vom wurde eine Verhandlung für Donnerstag, den , in Leoben, Kärntner Straße 252, anberaumt, Gegenstand der Verhandlung war "die Errichtung einer Garage - ungenehmigte Bauführung; baubehördliche Überprüfung". Der Beschwerdeführer war zu dieser Verhandlung nachweislich geladen. Über die Verhandlung wurde ein Aktenvermerk vom aufgenommen, in dem festgehalten wurde, aufgrund der Feststellung, daß auf dem näher bezeichneten Grundstück eine Garagenanlage errichtet worden sei, habe in dieser Angelegenheit eine örtliche Erhebung stattgefunden, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Feuerwehr mit dem amtlichen Sachverständigen als Verhandlungsleiter teilgenommen hätten. Wie bereits auf einem Photo dokumentarisch festgehalten, sei auf dem gegenständlichen Grundstück auf der Seite der Mühlgasse ein Nebenobjekt errichtet worden, das eine Baulücke zwischen dem benachbarten Objektsbestand schließe, dieses erdgeschoßige Bauwerk sei mit einem Garagentor abgeschlossen. Es bestehe aus einem hofseitigen und einem straßenseitigen Stahlbetonrahmen mit zwei Stützen und einem Durchzug, die Mauerlichte zur Hoffläche sei ohne Abschluß und somit offen. Vom Verhandlungsleiter wurde darauf hingewiesen, daß für die Errichtung der Garage die nachträgliche Widmung und Baubewilligung zu erwirken sei. Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, daß für die Errichtung der Garage die nachträgliche Widmung und Baubewilligung zu erwirken sei. Als Frist wurde der vorgemerkt. Mit einem weiteren Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, daß bis dato kein Bauansuchen eingereicht worden sei, der Antrag sei bis längstens einzubringen.
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer den auf § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes gestützten Auftrag, die ohne baubehördliche Genehmigung errichtete Einzelgarage (nicht unterkellert, eingeschoßig) abzutragen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, "innerhalb der Baufläche der Garage" sei ein erdgeschoßiges Nebenobjekt mit teilweiser Dachraumnutzung vorhanden gewesen, das im Zuge der Neubauführung der Wohnhausanlage der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom Bauunternehmen abgetragen worden sei. Die Herstellung der Garage sei in zeitlicher Verbindung mit dem anschließenden Wohnhausneubau erfolgt. Die Neubaufläche der Garage sei ca. 5 m2 größer als die des abgebrochenen Objektsbestandes.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, an dieser Stelle habe ein Nebenobjekt bestanden, das bis auf geringfügige, vernachlässigbare Abweichungen dem sanierten Altbestand entspreche. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang die Protokollierung, daß der Beschwerdeführer zugesagt habe, bis zum ein Bauansuchen einzubringen. Dies sei so nicht gesagt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr immer auf den Standpunkt gestellt, daß keine Genehmigungspflicht vorliege. Es handle sich weder um einen Neu-, Zu- oder Umbau noch um eine Nutzungsänderung, noch handle es sich um die Errichtung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge bzw. Garagen bzw. um sonstige bewilligungspflichtige Tatbestände. Dem Bescheid fehle jegliche Auseinandersetzung mit § 21 des Baugesetzes, welche Bestimmung zahlreiche bewilligungsfreie Vorhaben ausführe. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß es sich um eine Garage handle, dies sei nicht richtig und auch durch kein Ermittlungsverfahren gedeckt.
Am legte der Beschwerdeführer Pläne vor, dies "unpräjudiziell betreffend die gegen den Abtragungsbescheid eingebrachte Berufung". Diesen Plänen ist zu entnehmen, daß eine Abstellfläche mit Betonboden im Ausmaß von 20 m2 vorliegt, die straßenseitig geschlossen, hofseitig aber offen, jedoch überdacht ist. Mit Schreiben vom führte der Beschwerdeführer aus, seine Unterlagen seien lediglich zur Verfahrensergänzung vorgelegt worden, es sei dies kein Ansuchen um nachträgliche Genehmigung. Es erübrige sich daher, sein Schreiben als einen etwaigen Antrag zurückzuweisen. Es sei grotesk, um eine Genehmigung ansuchen zu wollen für etwas, das er als nicht genehmigungspflichtig ansehe.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei in einem Einreichplan vom im nordwestlichen Eck der Liegenschaft ein Objekt im Ausmaß von 8,40 m mal rd. 2 m als Bestand eingetragen. Dieses Nebenobjekt decke sich jedoch in keiner Weise mit dem im selben Bereich (im Jahre 1994) neu errichteten Garagengebäude. Dieses Garagenobjekt weise zum einen ein Ausmaß von 4 m mal 6 m auf und schließe zum anderen die gesamte auf der westlichen Seite zur Mühlgasse hin bestehende Baulücke. Es sei das alte Nebengebäude zur Gänze abgebrochen worden und an dessen Stelle ein Garagenobjekt mit völlig geänderten Abmessungen und Baumaterialien neu errichtet worden. Daß dieses neu errichtete Objekt als Garage Verwendung finde, stehe für die Berufungsbehörde aufgrund der örtlichen Erhebung der Baubehörde erster Instanz vom , an welcher im übrigen auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sowie insbesondere auch aufgrund des am aufgenommenen Lichtbildes zweifelsfrei fest. Die Garage bis zu einem Ausmaß von 30 m2 sei unter § 20 Z. 3 lit. b Stmk Baugesetz zu subsumieren. Aufgrund der Systematik des neuen Baugesetzes, insbesondere der Dreiteilung in baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige sowie bewilligungsfreie Vorhaben, stehe fest, daß die Errichtung eines Garagengebäudes, wovon im gegenständlichen Fall jedenfalls ausgegangen werden müsse, keinesfalls unter § 21 Z. 3 BauG als bewilligungsfreies Bauvorhaben subsumiert werden könne.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom abgewiesen. Sie teilte im wesentlichen die Rechtsansicht der Baubehörden, wonach eine Garage errichtet worden sei. § 21 Abs. 1 Z. 3 des Baugesetzes normiere zwar, daß kleinere bauliche Anlagen, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind, ebenfalls bewilligungsfrei seien, jedoch könne die vorliegende bauliche Anlage nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden. Bei den genannten kleineren baulichen Anlagen müsse es sich um selbständig Bauten handeln, da der Gesetzgeber lediglich diesen Begriff und nicht etwa andere Begriffe, wie etwa "Anbauten", "Zubauten" udgl. verwendet habe. Garagen für das Abstellen von bis zu zwei Kraftfahrzeugen seien anzeigepflichtig im Sinne des § 20 Z. 2 lit. a oder allenfalls im Sinne des § 20 Z. 2 lit. b BauG bewilligungspflichtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Baugesuch des Beschwerdeführers vom und dem diesem angeschlossenen Plan, ist zu entnehmen, daß damals die gegenständliche Liegenschaft nur im Norden bis zur Mühlgasse bebaut war, das an die Mühlgasse anschließende Gebäude mit einer Länge von 8,40 m und einer Breite von ca. 2 m war zweigeschoßig. Dem Beschwerdevorbringen, auf diesem Plan sei das westliche Grundstücksende nicht dargestellt, ist zu entgegnen, daß der Lageplan die gesamte Ausdehnung der Liegenschaft darstellt und in seinem westlichen Bereich, das oben geschilderte, 8,40 m mal 2 m große Objekt enthält. Der Ersatz eines zweigeschoßigen, 8,40 m mal 2 m breiten Gebäudes durch ein ebenerdiges, 6 m langes und über die gesamte Liegenschaftsbreite von ca. 4 m reichendes Gebäude kann aber unabhängig davon, ob alte Bauteile verwendet wurden oder nicht, nicht als "alter Bestand" angesehen werden. Da das nunmehr vorhandene Gebäude dort, wo ursprünglich eine Begrenzungsmauer gegen Süden errichtet war, auch keine Trennung vorsieht, ist die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß das gesamte vorliegende, ca. 4 mal 6 m große überdachte, hofseitige offene Bauwerk, als Neubau anzusehen ist.
Wie schon auf Gemeindeebene und in seiner Vorstellung wendet sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde gegen die Feststellung der Behörden, das von ihm errichtete Gebäude sei eine "Einzelgarage". Dieses Vorbringen ist berechtigt: Der Umstand, daß in der Anberaumung zur Verhandlung vom als Betreff die "Errichtung einer Garage - ungenehmigte Bauführung; baubehördliche Überprüfung" angegeben ist und auch im Aktenvermerk vom ein erdgeschoßiges Bauwerk, das "als Garage Verwendung" findet, beschrieben ist, besagt nichts über die tatsächliche Nutzung. Es fehlen im gesamten Verwaltungsverfahren Feststellungen darüber, ob bzw. wieviele Kraftfahrzeuge abgestellt waren. Der Umstand, daß das Objekt straßenseitig durch ein Garagentor abgeschlossen ist, und das Objekt geeignet ist, als Garage verwendet zu werden, läßt keinen zwingenden Schluß auf die tatsächliche Verwendungsart zu. Auch aus dem Lageplan, den der Beschwerdeführer während des Verfahrens vorgelegt hat, ergibt sich nicht eine Verwendung als Garage. Da der Beschwerdeführer selbst nie behauptet hat, eine Garage errichtet zu haben und schon in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom ausdrücklich bestritten hat, das Objekt als Garage zu verwenden, hätte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren mit den Feststellungen, ob und wenn ja wieviele Kraftfahrzeuge tatsächlich abgestellt werden, Klarheit schaffen müssen. Da dies unterblieben ist, ist die Rüge betreffend die mangelnde Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Verwendung des Objektes als Garage begründet.
Gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl. Nr. 59/1995, hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen. Als vorschriftswidrig gilt eine bauliche Anlage, für die ein Beseitigungsauftrag erlassen werden kann, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung bedurft hat bzw. bedarf und eine Bewilligung hiefür nicht vorliegt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/06/0221, BauSlg. Nr. 859 u.v.a.).
Das Steiermärkische Baugesetz unterscheidet zwischen baubewilligungspflichtigen Vorhaben (§ 19), anzeigepflichtigen Vorhaben (§ 20) und bewilligungsfreien Vorhaben (§ 21). Zu den bewilligungsfreien Vorhaben zählen gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 kleinere bauliche Anlagen, wie insbesondere unter lit. g Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 sowie unter Z. 3 kleinere bauliche Anlagen, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind. Beschwerdegegenständlich kommt die Bestimmung des § 21 Abs. 2 lit. b BauG (Abstellflächen auf einem Bauplatz für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge) nicht in Betracht, da es sich beschreibungsgemäß nicht um eine Abstellfläche, sondern um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 28 BauG, nämlich um eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist, handelt. Die Feststellung, daß das Gebäude als Garage genützt werde, ist, wie bereits ausgeführt, durch das Ermittlungsverfahren nicht gestützt. Sofern aufgrund eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens diesbezüglich nichts hervorkommt, stünde sachverhaltsbezogen der rechtlichen Subsumtion des Gebäudes unter § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. Z. 3 BauG nichts entgegen. Insbesondere findet die Ansicht der belangten Behörde, § 21 des Baugesetzes beziehe sich nur auf freistehende Gebäude, im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Es verliert ein Gebäude seine Qualifikation als Gebäude bzw. Gerätehütte nicht, wenn es an ein bestehendes Gebäude angebaut ist. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Landesgesetzgeber habe, da er die Begriffe "Anbau" oder "Zubau" nicht verwendet habe, § 21 BauG nur auf freistehende Gebäude beziehen wollen, findet auch in den erläuternden Bemerkungen keine Grundlage, abgesehen davon ist der Begriff "Anbau" in den Begriffsbestimmungen des § 4 BauG nicht enthalten. Das von der Behörde herangezogene hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/06/0084, bezog sich auf die Steiermärkische Bauordnung 1968, somit auf eine andere Rechtslage, die noch keine Begriffsbestimmungen im Sinne des § 4 des Baugesetzes kannte; dieses Erkenntnis kann daher nicht zur Stützung des Argumentes, es hätte der Begriff "Zubau" oder "Anbau" verwendet werden müssen, herangezogen werden. Wenn der Landesgesetzgeber tatsächlich nur die Errichtung von freistehenden Gebäuden oder Nebengebäuden unter die Bestimmung des § 21 des Baugesetzes subsumiert wissen wollte, wäre es ihm freigestanden (bzw. steht ihm dies noch immer frei), dies dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß er explizit "freistehende Nebengebäude bzw. freistehende kleinere bauliche Anlagen" in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hätte bzw. aufnimmt. Da dies nicht geschehen ist, ist im Sinne der Baufreiheit davon auszugehen, daß die Bestimmungen des § 21 des Baugesetzes auch für solche Gebäude gelten, die an ein bestehendes Gebäude angebaut werden.
Da die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens (Garage) ausgegangen ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die Vergebührung nicht erforderlicher Beilagen.
Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Zusatzinformationen
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Normen | BauG Stmk 1995 §21; BauG Stmk 1995 §4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1997060043.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-59947