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VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0334

VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0334

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Mag. Karin Santa, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8B-BRM-82/1/1997, betreffend Akteneinsicht in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Klagenfurt in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft Klostergasse 1 A, Grundstück Nr. 397, KG. 72127 Klagenfurt. Ihre Liegenschaft wird vom Grundstück der Dr. M.N. Nr. 398, EZ 10020, KG Klagenfurt, L-förmig an der Nordseite (Klostergasse 3) und an der Westseite umschlossen. Südseitig benachbart ist die Liegenschaft EZ 10019, Grundstück Nr. 1606 (Klostergasse 1), welche zur Zeit des hier gegenständlichen Verfahrens gleichfalls der Dr. M.N. gehörte (jetzt gehört es der E.Z.).

Am richtete die Beschwerdeführerin einen mit "Antrag auf Akteneinsicht" überschriebenen Antrag an den Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt, Abteilung Baurecht. Dieser Antrag lautete wie folgt:

"Ich bin gemeinsam mit meinem Mann Dr. ... Eigentümerin der Liegenschaft Klostergasse 1A in Klagenfurt (GStNr 397), welches von den Liegenschaften 1606 und 398, die nunmehr im Eigentum von Frau Dr. N. stehen, an drei Seiten umgeben ist.

In dem nunmehr anhängigen Baubewilligungsverfahren und den damit verbundenen anderen noch offenen Verwaltungsverfahren wurden von Frau Dr. N. wiederholt die Grundgrenzen unserer Liegenschaft, sowie die Fensterrechte in der Süd- und Westmauer in Frage gestellt und ist es daher von wesentlicher Bedeutung für diese Verfahren, dass wir in sämtliche alten Bauakten die in Ihrem Archiv aufliegen Einsicht erhalten. Unseres Wissens zufolge liegt für die Zubauten auf dem Grundstück N. an unsere Westmauer keine Baubewilligung vor und ist auch diesbezüglich ein Verwaltungsverfahren anhängig. Bisher wurde uns der Zutritt zur Liegenschaft 398 verweigert, doch ist es auch zur Überprüfung der statischen Gegebenheiten unserer Westmauer notwendig zu erfahren, ob es eine Baubewilligung gibt, bzw. wer allenfalls für die Eigentümer unserer Liegenschaft aufgetreten ist, bzw. in welcher Form eine Bewilligung allenfalls erteilt wurde. Ich stelle daher den Antrag

auf Gewährung von Akteneinsicht in alle im Archiv aufliegenden Bauakten die die Liegenschaften Klostergasse 1 (1606) und Klostergasse 3 (398) betreffen."

Mit Schreiben vom , gerichtet an die Beschwerdeführerin, erklärte der Sachbearbeiter des Magistrats:

"Zum Antrag um Akteneinsicht betreffend die Bauvorhaben auf dem Grundstück .398 der KG Klagenfurt, muss mitgeteilt werden, dass hierorts keine Akten auffindbar sind. Für weitere Fragen stehe ich ihnen gerne zur Verfügung."

Darauf antwortete die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom wie folgt:

"In meinem Antrag vom , welchen ich beiliegend nochmals übermittle, habe ich auch um Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche die Liegenschaft GStNr 1606 (Klostergasse 1) betreffenden Bauakten ersucht.

Mit Ihrem Schreiben von haben Sie mir jedoch lediglich mitgeteilt, dass hinsichtlich des Grundstücks Nr 398 (Klostergasse 3) keine Bauakten auffindbar seien.

Ich ersuche daher nochmals um eheste Entscheidung hinsichtlich meines Ersuchens die Liegenschaft Nr. 1606 betreffend."

Mit Schreiben vom richtete die Beschwerdeführerin an den Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt einen Devolutionsantrag. Sie verwies auf ihren Antrag vom und führte aus, dass über diesen Antrag seither nicht entschieden worden sei. Sie habe lediglich das Schreiben vom , betreffend das Grundstück Nr. 398 erhalten, welches keine Bescheidqualität aufweise; darüber hinaus habe sich die Behörde erster Instanz trotz Urgenz vom zum Grundstück Nr. 1606 nicht geäußert. Da das Ansuchen um Akteneinsicht im Archiv befindliche Akten, also schon abgeschlossene Verfahren betreffe, müsse die Baubehörde erster Instanz darüber mit einem selbstständigen verfahrensrechtlichen Bescheid entscheiden. Ein solcher Bescheid sei bislang nicht erlassen worden und es sei seit der Antragstellung die Frist des § 73 Abs. 1 AVG abgelaufen, weshalb der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den offenen Antrag vom an den Stadtsenat als die zuständige Oberbehörde gestellt werde. Damit werde der Antrag auf Entscheidung über den Antrag vom auf Gewährung von Akteneinsicht in alle im Archiv aufliegenden Bauakten betreffend die Liegenschaften Klostergasse 1, Grundstück Nr. 1606 und Klostergasse 3, Grundstück Nr. 398 verbunden.

Der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt wies diesen Devolutionsantrag mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Die Beschwerdeführerin begehrte, wie sie selbst vorbringe, Akteneinsicht in alle im Archiv aufliegenden Akten im Zusammenhang mit dem nunmehr anhängigen Baubewilligungsverfahren, womit offenbar ein von ihr und ihrem Ehegatten eingeleitetes Baubewilligungsverfahren Zl. A-335/93 gemeint sein dürfte. Damit würde aber eine allenfalls erfolgte Verweigerung der Akteneinsicht eine Verfahrensanordnung darstellen, die ausschließlich im Wege einer Bekämpfung des in der Hauptsache ergangenen bzw. ergehenden Bescheides gerügt werden könnte, weshalb sich bereits aus diesem Grund der Devolutionsantrag mangels Vorliegens der Verletzung einer der der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nachgeordneten Verwaltungsbehörde obliegenden Entscheidungspflicht, als unzulässig erweise. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Unterbehörde die Akteneinsicht verweigert hätte. Die Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, müsse der Partei nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Wenn die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht habe, dann könne diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden. Jedenfalls komme auf Grund der Verwaltungsvorschriften bei der gegebenen Sachlage die gesonderte Erlassung eines den Antrag auf Akteneinsicht abweisenden Bescheides nicht in Betracht und sei die bescheidmäßige Stattgebung einer beantragten Akteneinsicht verfahrensrechtlich nicht vorgesehen. Es bestehe daher kein Anspruch der Devolutionswerberin auf abgesonderte bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages vom , sodass auch die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG nicht ausgelöst wurde, weshalb sich der Devolutionsantrag als unzulässig erwiesen habe.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung widersprach die Beschwerdeführerin der Auffassung der Gemeindebehörde, ihr Antrag auf Akteneinsicht habe ein anhängiges Verfahren betroffen. Die Beschwerdeführerin habe sich nur Gewissheit darüber verschaffen wollen, ob für Zubauten auf dem Nachbargrundstück an der Westmauer des Objektes der Antragstellerin überhaupt eine Baubewilligung vorliege. Sie stellte daher ihren Antrag nicht in einem konkreten anhängigen Verwaltungsverfahren, sondern lediglich aus Anlass einer entsprechenden Behauptung ihrer Nachbarin, und zwar ausdrücklich bezogen auf schon abgeschlossene, im Archiv befindliche Bauakten. Über einen Antrag auf Akteneinsicht betreffend bereits abgeschlossene Verfahren sei aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit einem selbstständig anfechtbaren Sachbescheid zu entscheiden.

In seiner dazu erstatteten Gegenäußerung führte der Stadtsenat aus, auf Grund der unmissverständlichen Formulierung im Antrag vom habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Beschwerdeführerin die Akteneinsicht ausdrücklich im Zusammenhang mit dem nunmehr anhängigen Baubewilligungsverfahren und den damit verbundenen anderen noch offenen Verwaltungsverfahren begehrt habe. Im Übrigen werde nochmals hervorgehoben, dass von der Baubehörde die beantragte Akteneinsicht tatsächlich nicht verweigert worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Auch die Vorstellungsbehörde war der Auffassung, dass auf Grund des Antrages vom Akteneinsicht in Bezug auf ein anhängiges oder andere offene Verwaltungsverfahren betreffend Fensterrechte in der Süd- und Westmauer, sowie in Bezug auf Zubauten begehrt wurde. In einem laufenden Verfahren stelle sich die Verweigerung der Akteneinsicht nur als eine das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar, die bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides als Mangelhaftigkeit geltend gemacht werden könne. Bei einem abgeschlossenen Verfahren müsste, wenn einem Antrag auf Akteneinsicht nicht Folge gegeben wird, im Sinne des § 63 Abs. 1 AVG ein förmlicher Bescheid erlassen werden. Der Mitteilung der Behörde, es seien keine Akten auffindbar, sei die Vorstellungswerberin nicht mit der Behauptung entgegen getreten, dass Akten auffindbar sein müssten. Seien aber Akten - aus welchen Gründen immer - unauffindbar, könne logischerweise keine Akteneinsicht gewährt werden. Ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in alle im Archiv aufliegenden Bauakten, die die Grundstücke Nr. 1606 und Nr. 398 beträfen, ließen einen Hinweis darüber vermissen, in welche konkreten, auch ihre Sache betreffende Akten die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen wolle. Die Behörde sei aber nicht verpflichtet, einem derart unbestimmten Antrag Folge zu leisten.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aufhebung der Zurückweisung eines Devolutionsantrages und damit verbunden in ihrem Recht auf Sachentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, eine Gegenschrift, worauf die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde im Allgemeinen den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung auf Verlangen die Akteneinsicht im gleichen Umfang gewährt werden. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig.

Dieser Rechtsmittelausschluss bezieht sich aber nur auf anhängige Verfahren, bei denen es sich bei der Verweigerung der Akteneinsicht um eine Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG handelt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muss dagegen (unter bestimmten, noch zu erläuternden Voraussetzungen) durch - verfahrensrechtlichen - Bescheid förmlich abgesprochen werden (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom , Zl. 92/12/0073).

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Grundstück Nr. 397 Nachbarin bezüglich der Grundstücke, hinsichtlich derer Akteneinsicht begehrt wurde. Dem Nachbarn steht ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zu, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren (siehe die Nachweise im hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0212), wobei es hinsichtlich der Rechtslage in Kärnten nicht nur um die Wahrung der Rechte in einem Baubewilligungsverfahren, sondern auch in einem Bauauftragsverfahren (§ 30 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1992) geht.

Die Beschwerdeführerin hat (ursprünglich) Akteneinsicht in alle Bauakte bezüglich der Grundstücke Nr. 398 und .1606 begehrt. Die von den Verwaltungsbehörden in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie Akteneinsicht im laufenden oder im abgeschlossenen Verfahren begehrt hat, stellt sich in dieser Form nicht, weil nicht hervor gekommen ist, dass es hinsichtlich dieser beiden Grundstücke offene Verwaltungsverfahren gäbe, bezüglich derer § 17 AVG in vollem Umfang zur Anwendung käme. Die Verwaltungsbehörden haben weder eine Geschäftszahl angegeben, noch sonst irgendwie konkretisiert, dass bezüglich dieser beiden Grundstücke Baubewilligungs- oder Bauauftragsverfahren anhängig wären; ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten eingeleitetes Baubewilligungsverfahren Zl. A-335/93 kann nicht die beiden antragsgegenständlichen Grundstücke betreffen.

Die Beschwerdeführerin hat schon in ihrem ursprünglichen Antrag vom ausdrücklich begehrt, dass sie in sämtliche alten Bauakten, die im Archiv aufliegen, Einsicht wünsche. Damit war klargestellt, dass sie - jedenfalls auch - Einsichtnahme in abgeschlossene Verwaltungsakten, in denen ihr auf Grund der Nachbarstellung Parteistellung zukam, Einsicht nehmen wollte.

Allerdings wird mit dem Antrag, Akteneinsicht zu gewähren, zunächst ein tatsächlicher Vorgang begehrt.

Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein, wie etwa der Zustellung eines Bescheides oder der Erteilung einer Auskunft, löst keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus, was auch auf die im Devolutionsweg angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sowie auf den mit Säumnisbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof zutrifft (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes I2, E 98 zu § 73 AVG). Es kann nicht so sein, dass die Partei einen Antrag auf Akteneinsicht stellt, dann diese Akteneinsicht niemals versucht, und in der Folge, weil die Behörde, die zur Akteneinsicht bereit war, nicht weiter reagiert hat, die Entscheidungspflicht mittels eines Devolutionsantrages erfolgreich geltend machen kann. Vielmehr wird die Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz dadurch ausgelöst, dass sie durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert; ein förmlicher Bescheid nach § 73 Abs. 1 AVG ist nur zu erlassen, wenn ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, diesem aber nicht Folge gegeben wurde (hg. Erkenntnis vom , Zl. 1287/73).

Im vorliegenden Fall wünschte die Beschwerdeführerin ursprünglich die Akteneinsicht in die Bauakten für zwei Grundstücke; nach der Auskunft der Behörde, dass hinsichtlich eines Grundstückes die Akten "nicht auffindbar seien", hat sie lediglich erklärt, sie "ersuche daher nochmals um eheste Entscheidung hinsichtlich meines Ersuchens die Liegenschaft Nr. 1606 betreffend", also ausdrücklich ihr Ersuchen auf diese Liegenschaft eingeschränkt. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 398 hat die Beschwerdeführerin die Erklärung der Behörde, dass Unterlagen nicht auffindbar seien, nicht als Verweigerung der Akteneinsicht angesehen, sondern sich damit abgefunden. Auch bei objektiver Betrachtung der Mitteilung vom liegt keine bescheidmäßige Verweigerung der Akteneinsicht vor. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1606 hielt sie ihren Antrag aufrecht, ohne zu behaupten (wofür auch Hinweise aus dem Akt fehlen), dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden wäre.

Der Devolutionsantrag hinsichtlich des Grundstückes Nr. 398 war schon deshalb unzulässig, weil diesbezüglich ein offener Antrag nicht mehr vorlag. Bezüglich des Grundstückes Nr. 1606 hat die Beschwerdeführerin auch im Devolutionsantrag nicht die Behauptung aufgestellt, dass ihr die Akteneinsicht jemals verweigert worden wäre; in der Vorstellung wird im Punkt 1 zweiter Absatz sogar ausdrücklich ausgeführt, dass die Erstbehörde die Akteneinsicht nicht verweigert habe. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zu den Gegenschriften diesbezüglich auf Vorgänge vor dem verweist, ist ihr das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen zu halten.

Somit wurde ohne die Tatsache, dass die Akteneinsicht verweigert worden sei, keine Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde ausgelöst. Daher hat die Oberbehörde zu Recht den Devolutionsantrag zurückgewiesen; die Beschwerde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde erwies sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am