VwGH 30.06.1998, 97/05/0298
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 124 Abs 4 Wr BauO ist als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen, die dem § 129b Abs 1 Wr BauO nicht derogiert. Im übrigen kommt den Anrainern in bezug auf den Bauwerberwechsel kein Mitspracherecht zu (Hinweis E , 86/05/0107). |
Normen | BauO Wr §112 Abs1; BauRallg; |
RS 2 | Die ausreichende Beheizbarkeit iSd § 112 Abs 1 Wr BauO ist dann gegeben, wenn ein Rauchfanganschluß (Abgasfanganschluß) oder ein Versorgungsanschluß für die Raumbeheizung im Raum vorhanden ist, wobei in jeder Wohnung mindestens ein Aufenthaltsraum einen Rauchfanganschluß (Abgasfanganschluß) haben muß. Dem Erfordernis der Beheizbarkeit ist dabei schon dann entsprochen, wenn in den Bauplänen die entsprechenden Anschlüsse dargestellt sind. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Walter Achleitner, 2. der Skala GesmbH,
der Mag. Gabriele Pils, 4. der Christine Kropatsch und
der Gisela Hollnsteiner, alle in Wien, vertreten durch Dkfm. Dr. Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in Wien I, Landesgerichtsstraße 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR-B XVIII-6/96, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: EXACTOR Dr.-Heinrich-Maier-Straße 52 Appartementerrichtungsgesellschaft m. b.H. in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und Dr. Gabriele Buder-Steinhoff, Rechtsanwälte in Wien VIII, Lerchenfelderstraße 94), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wurden dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei die Bebauungsbestimmungen für die Grundstücke Nr. 463/1, .462/1, .462/2 und .463/3, EZ 149, KG Pötzleinsdorf, bekanntgegeben.
Mit Eingabe vom , bei der Behörde am eingelangt, beantragte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 20 Wohnungen, wobei zwei Baukörper, und zwar ein Bauteil 1 in der Bauklasse II mit einer bebauten Fläche von 544,31 m2 und ein Bauteil 2 in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von 274,04 m2 vorgesehen waren. Gleichzeitig wurde der Abbruch des Altbestandes (Villa, Pförtnerhaus und Garage) beantragt. Dem Bauansuchen war der Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zugrundegelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , die wegen Fehlens von Baugrunduntersuchungen vertagt wurde, beantragte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei mit einer weiteren Eingabe vom die Erteilung der Baubewilligung für ein anders geartetes Bauvorhaben, das im vorderen Bereich eine Wohnhausanlage und im hinteren Bereich Zu- und Umbauten an der bestehenden Villa vorsah.
Unter dem Datum , eingelangt am , brachte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei bei der Behörde ein Ansuchen ein, über das auf der Rückseite der Eingabe eine Niederschrift am verfaßt wurde. In der Folge erteilte die Baubehörde erster Instanz für das mit Eingabe vom eingebrachte Bauansuchen eine Baubewilligung vom , die von den Anrainern angefochten wurde. Die Berufungsbehörde behob mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid mit der Begründung, daß die Bescheide betreffend die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen durch eine zunächst verhängte Bausperre und den mit Beschluß des Gemeinderates vom abgeänderten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Hinblick auf die erfolgten Planänderungen keine Rechtswirkungen mehr entfalten könnten. Das Objekt B wurde als nicht bewilligungsfähig, das Objekt A als bewilligungsfähig beurteilt, sofern eine Ausnahmebewilligung erteilt werde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in der die Beschwerdeführer zahlreiche Einwendungen erhoben, erteilte die Baubehörde erster Instanz ohne konkreten Bezug auf eines der eingebrachten Bauansuchen mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung, wobei eine Parie von Einreichplänen 1-13, datiert mit , einen Bestandteil dieses Bescheides bildet. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Anrainer änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die beantragte Baubewilligung versagt wurde.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Rechtsvorgängers der Mitbeteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0221, den Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 95/05/0221, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof teile die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach am kein mit Plänen A 1-13 vom belegtes Ansuchen bei der Behörde erster Instanz anhängig gewesen sei, nicht. Aus der Niederschrift, die bei der Baubehörde erster Instanz am aufgenommen worden sei, gehe hinreichend klar hervor, daß der Bauwerber an diesem Tag (, somit vor dem ) die Pläne vorgelegt hat, die die Grundlage des Verfahrens bilden sollten. Der Umstand, daß ihm diese Pläne - ohne Fristsetzung - zur Verbesserung mitgegeben worden seien, ändere daran nichts. Dem Bauwerber stehe es frei, während der Gültigkeit der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bzw. der Bestätigung von deren weiterer Gültigkeit für denselben Bauplatz mehrere Projekte einzureichen. Tatsächlich stellten die Pläne A 1-13 gegenüber der Ersteinreichung ein anderes Projekt dar. Da es aber dem Bauwerber nicht nur freistehe, zwei Projekte, sondern auch ein drittes Projekt einzureichen, könne der Umstand, daß das Projekt drei gravierend vom Projekt eins abweiche, aus diesem Grunde zu keiner Versagung der Baubewilligung führen. Die belangte Behörde werde zu klären haben, ob die Pläne, die das Datum tragen und einen Bestandteil des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom bildeten, tatsächlich jene seien, die anläßlich der Aufnahme der Niederschrift vom bei der Behörde erster Instanz vorgelegt worden seien.
In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom die Berufung der Beschwerdeführer und anderer Anrainer gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der gegenständlichen Baubewilligung lägen Pläne zugrunde, die vom Verfasser mit Datum vom gekennzeichnet seien. Andere Pläne lägen der Baubewilligung nicht zugrunde. Weiters läge im Akt eine Planparie 12 ein (Ansichten, Gebäudehöhenberechnung), die das Datum und handschriftlich die Berechnung der Gebäudehöhe bei den Ansichten trage. Diese Planparie sei aber deckungsgleich mit der der Bewilligung zugrundeliegenden Parie 12 vom . Von den Berufungswerbern werde zwar behauptet, daß die Pläne laut Planverfassungsdatum erst 1994 verfaßt worden seien, doch sei dies im Akt nicht erkennbar, es seien auch diesbezüglich von den Berufungswerbern keine Erklärungen bzw. Beweise vorgebracht worden, weshalb sie der Ansicht seien, daß die Pläne erst 1994 verfaßt worden seien. Einem Bauwerber stehe es grundsätzlich frei, für eine Liegenschaft mehrere Bauprojekte zur Bewilligung einzureichen und auch bewilligt zu bekommen. Es könne daher bei verschiedenen Projekten keine entschiedene Sache vorliegen, wenn bereits ein Projekt genehmigt sei. Auch die Teilung eines Bauvorhabens in verschiedene Bestandteile könne keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Anrainer bewirken, da sie dem jeweiligen Verfahren entsprechend ihre Parteienrechte gesondert geltend machen könnten.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 2111/96-11, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift dargelegt, daß sie die verfahrensgegenständliche Liegenschaft von Ing. P.S. erworben habe, somit nunmehr grundbücherliche Eigentümerin sei, alle mit der Liegenschaft verbundenen Rechte und Pflichten übernommen habe und unter Zugrundelegung der streitgegenständlichen Baubewilligungen beabsichtige, auf dieser Liegenschaft den vorliegenden Baubewilligungen entsprechende Wohnungen zu errichten. Infolge der dinglichen Wirkung von Baubewilligungsbescheiden sei die EXACTOR Dr. -Heinrich-Maier-Straße 52
Appartementerrichtungsgesellschaft m.b.H. im anhängigen Beschwerdeverfahren mitbeteiligte Partei. Sie stellte, wie auch Ing. P.S. den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, daß die zuletzt genannte Appartementerrichtungsgesellschaft m.b.H., die dem vorgelegten Grundbuchsauszug zufolge bücherliche Alleineigentümerin der zu bebauenden Liegenschaft ist, aufgrund ihrer Erklärung, von den erteilten Bewilligungen Gebrauch machen zu wollen, als mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzusehen ist, wohingegen ihr Rechtsvorgänger, Ing. P.S., nicht mehr Partei dieses Verfahrens ist, da in der von Ing. P.S. und der genannten Appartementerrichtungsgesellschaft m.b.H. eingebrachten gemeinsamen Gegenschrift nicht ausgeführt wurde, daß auch Ing. P.S., allenfalls gemeinsam mit der genannten Appartementerrichtungsgesellschaft m.b.H., von den erteilten Baubewilligungen Gebrauch zu machen beabsichtige. Die Bestimmung des § 124 Abs. 4 WBO ist als bloße Ordnungsvorschrift zu versehen (vgl. Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Aufl., Anmerkung 6 auf S. 529), die dem § 129 b Absatz 1 WBO nicht derogiert. Im übrigen kommt Anrainern in bezug auf den Bauwerberwechsel kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/05/0107).
Die Beschwerdeführer tragen vor, die mit datierten Pläne, die dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom zugrundeliegen, seien nicht jene, die der Bauwerber (angeblich) am mit einer Niederschrift bei der Baubehörde erster Instanz vorgelegt hat und die mit datiert waren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom ausgeführt, daß die belangte Behörde zu klären habe, ob die Pläne, die das Datum tragen und einen Bescheidbestandteil des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides vom bilden, tatsächlich jene sind, die anläßlich der Aufnahme der Niederschrift am bei der Behörde erster Instanz vorgelegt wurden. In der Folge hat die belangte Behörde im Ersatzbescheid zu diesem Problemkreis ausdrücklich Stellung genommen und ausgeführt, daß der gegenständlichen Baubewilligung Pläne zugrundliegen, "die vom Verfasser her mit Datum gekennzeichnet sind", und andere Pläne der Baubewilligung nicht zugrundelägen. Weiters liege im Akt eine Planparie 12 (Ansichten, Gebäudehöhenberechnungen), die das Datum und handschriftlich die Berechnungen der Gebäudehöhen und der beiden Ansichten trage. Diese Planparie sei aber deckungsgleich mit der der Bewilligung zugrundeliegenden Parie 12 vom . Dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt zufolge trifft es zu, daß die im Akt einliegende Planparie 12 vom mit handschriftlichen Berechnungen der Gebäudehöhe der beiden Ansichten deckungsgleich mit der der Bewilligung zugrundeliegenden Parie 12 vom ist (dieser Plan bezieht sich allerdings nur auf das Objekt B), sodaß aus dem Akt nicht erkennbar ist, ob die Pläne laut Planverfassungsdatum vom erst 1994 verfaßt worden sind. Der von den Beschwerdeführern vorgelegte Lichtbildabzug ist kein Beweis dafür, daß die Pläne gefälscht worden seien. Die Beschwerdeführer haben, wie sie selbst ausführen, wegen des Verdachtes auf Rückdatierung der Pläne am einen Beweissicherungsantrag beim Bezirksgericht Döbling eingebracht, der jedoch am 31. Oktober "1990" (richtig wohl: 1995) abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund dieses Vorbringens der Beschwerdeführer den Strafakt des Bezirksgerichtes Döbling, GZ 32 U 2093/95, eingeholt, woraus sich ergibt, daß der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei in dem aufgrund seiner Anzeige einer Beschwerdeführerin eingeleiteten Stafverfahren am vom Vorwurf der Verfälschung eines Bauplanes durch Abänderung des Herstellungsdatums und der Einreichung einer derart verfälschten Urkunde beim Magistrat, somit des Vergehens der Urkundenfälschung, freigesprochen wurde.
In diesem Strafakt liegt eine Niederschrift über eine polizeiliche Einvernahme jenes Beamten, der die Niederschrift vom aufgenommen hat und anläßlich seiner Einvernahme erklärte, daß sich die am der Baubehörde vorgelegten Pläne nicht wesentlich von der vorhergehenden Parie unterscheiden. Da die Aktenlage demnach keine Hinweise dafür bietet, daß die mit datierten Pläne verfälscht und rückdatiert wurden, konnte der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß die mit bezeichneten Pläne auch tatsächlich jene waren, die dasselbe Datum trugen und anläßlich der Aufnahme der Niederschrift bei der Behörde erster Instanz vom dieser vorgelegt und dem Bauwerber zur Korrektur zurückgegeben wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer können Pläne, die während einer Verhandlung dem Verhandlungsleiter vorgelegt und von diesem nach Einsicht zur Korrektur zurückgegeben werden, schon aufgrund der umschriebenen Umstände nicht in einem elektronisch geführten Einlaufprotokoll vermerkt worden sein. Die Nichterfassung im elektronischen Protokoll kann daher die Vorlage dieser Pläne am nicht widerlegen. Sachverhaltsbezogen kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluß gelangt ist, daß die mit datierten Pläne, die der Bewilligung vom zugrundeliegen, tatsächlich jene sind, die anläßlich der Niederschrift vom vorgelegt und zur - unwesentlichen - Korrektur dem Bauwerber zurückgegeben wurden.
Das erstmalige Beschwerdevorbringen, die Pläne, die der Bauverhandlung vom zugrundegelegen seien, seien auch nicht jene, die Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom seien, ist aufgrund des aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbaren Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf das Vorhandensein der Niederschrift vom bezieht, ist darauf nicht näher einzugehen, da der diesbezügliche Fragenkomplex bereits im hg. Erkenntnis vom behandelt wurde. Jedenfalls kann aus dem Umstand, daß eine auf einer Rückseite einer numerierten Eingabe festgehaltene Niederschrift nicht gesondert numeriert ist, nicht geschlossen werden, daß diese Niederschrift deshalb nicht vorhanden gewesen sei, weil die Rückseiten generell nicht numeriert wurden.
Gemäß § 112 Abs. 1 WBO müssen Aufenthaltsräume ausreichend beheizbar sein; die ausreichende Beheizbarkeit ist dann gegeben, wenn ein Rauchfanganschluß (Abgasfanganschluß) oder ein Versorgungsanschluß für die Raumbeheizung im Raum vorhanden ist, wobei in jeder Wohnung mindestens ein Aufenthaltsraum einen Rauchfanganschluß (Abgasfanganschluß) haben muß. Dem Erfordernis der Beheizbarkeit ist dabei schon dann entsprochen, wenn in den Bauplänen die entsprechenden Anschlüsse dargestellt sind, was im Beschwerdefall gegeben ist.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
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Normen | |
Schlagworte | Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1997050298.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-59792