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VwGH 19.04.1994, 94/11/0095

VwGH 19.04.1994, 94/11/0095

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;
RS 1
Weist ein unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) ein Rechtsmittel (welches an ihn von einem anderen UVS gem § 6 AVG weitergeleitet wurde) mangels örtlicher Zuständigkeit zurück, so ist damit über das Rechtsmittel nicht endgültig entschieden. Es steht dem Beschuldigen daher frei, beim ursprünglich angerufenen UVS auf der Erledigung des Rechtsmittels zu beharren, wodurch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde ausgelöst wird (Hinweis B , 89/10/0085).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0092 3

Entscheidungstext

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

94/05/0370 E VS VwSlg 14475 A/1996;

(RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsiden Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-MD-92-554, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, stellte die belangte Behörde mit diesem Bescheid unter Bezugnahme auf § 51 Abs. 1 VStG ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes fest. Gleichzeitig wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichte Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zlen. 90/19/0091, 0092, 0093) bei in Filialen gegliederten Unternehmen im Falle von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz Tatort nicht die betreffende Filiale, sondern der Sitz der Unternehmensleitung sei. Im vorliegenden Fall befinde sich der Sitz des Unternehmens, in dem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen begangen worden seien, in Wien, was aus einem ausdrücklichen Hinweis im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom und auch daraus ersichtlich sei, daß der verfahrensgegenständliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß § 27 VStG "zum Firmensitz" an das Magistratische Bezirksamt für den 23. Bezirk abgetreten worden sei. Der Unabhängige Verwaltunssenat Wien habe die Berufung zu Unrecht gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet. Dieser fehle hiezu die örtliche Zuständigkeit.

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, der Sitz des Unternehmens befinde sich in Wien 23., Oberlaaerstraße 300-306, nicht entgegen. Er bekämpft folgerichtig auch nicht die daraus im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend abgeleitete Auffassung der belangten Behörde, sie sei zur Erledigung der an sie weitergeleiteten Berufung des Beschwerdeführers örtlich nicht zuständig.

Der Beschwerdeführer meint jedoch, die Zurückweisung der Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit sei unzulässig; zulässig wäre nur die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit der belangen Behörde. Die Zurückweisung der Berufung habe zur Folge, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis trotz fristgerecht und richtig eingebrachter Berufung in Rechtskraft erwachse. Im übrigen sei eine örtlich unzuständige Behörde mangels Zuständigkeit nicht berechtigt, über die Zulässigkeit einer Berufung zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen gleichgelagerte Fälle betreffenden Erkenntnissen vom , Zl. 93/18/0092, und vom , Zl. 94/02/0026, die Zurückweisung der an den jeweils belangten unabhängigen Verwaltunssenat gemäß § 6 AVG weitergeleiteten Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit als rechtens erachtet. Die Beschwerde zeigt nichts auf, was den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall zu einer gegenteiligen Ansicht veranlassen könnte. Der gesonderte Ausspruch der Zurückweisung der Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit bedeutet der Sache nach nicht mehr als die ausdrückliche Verweigerung der meritorischen Entscheidung über die Berufung aus dem genannten Grund. Er bringt nur die besagte implizite verfahrensrechtliche Folge einer Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit explizit zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat dieser Ausspruch nicht zur Folge, daß damit das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen wäre (und damit einer meritorischen Entscheidung über die Berufung durch den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat entschiedene Sache entgegenstünde). Mit dem bekämpften Ausspruch wurde über die Berufung des Beschwerdeführers nicht endgültig entschieden und es steht ihm frei, beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf der Erledigung seiner Berufung zu beharren (vgl. das vorhin genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen
Unzuständigkeit
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110095.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAE-59626