VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0095

VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0095

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/10/0001 E

91/10/0184 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft in Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/3-1272/1-91, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages (mitbeteiligte Partei: H-GmbH in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich (NÖ Umweltanwaltschaft) hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei betreibt einen Steinbruch. Am ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine frühere derartige Anfrage die Bezirkshauptmannschaft X (im folgenden: Bezirkshauptmannschaft) um Auskunft, ob bzw. in welchem Ausmaß für diesen Steinbruch naturschutzbehördliche Bewilligungen vorliegen. Außerdem wurde ersucht, zu prüfen, inwieweit Rekultivierungen vorgeschrieben und gegebenenfalls vorgenommen worden seien. Sollten die erforderlichen Bewilligungen nicht in vollem Umfang vorliegen, werde um Einleitung eines naturschutzbehördlichen Verfahrens ersucht.

Die Bezirkshauptmannschaft verpflichtete mit dem auf § 1 des NÖ Naturschutzgesetzes gestützten Bescheid vom die mitbeteiligte Partei, innerhalb eines Jahres nach Erlassung dieses Bescheides ein Projekt über die Vornahme von Schüttungs- und Rekultivierungsmaßnahmen im nordwestlichen Bereich des Steinbruchareales der Naturschutzbehörde zur naturschutzrechtlichen Genehmigung vorzulegen, bei der Naturschutzbehörde binnen acht Wochen nach Erlassung dieses Bescheides einen von einem Geometer erstellten Lageplan über den Steinbruch vorzulegen, aus dem auch die derzeitigen Abbaugrenzen ersichtlich sind, und die Abbaugrenzen des Steinbruches nach Norden hin in der Natur deutlich sichtbar zu machen. Dieser Bescheid wurde auch der Beschwerdeführerin zugestellt, die daraufhin am folgendes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft B richtete:

"Betreff

H-GmbH, D, Antrag gemäß § 25 NÖ Naturschutzgesetz

Die Bezirkshauptmannschaft X vertritt im Bescheid vom 18. Juni (gemeint ist offenbar: 18. Mai) 1990 den Standpunkt, daß für den gegenständlichen Steinbruch der Firma H-GmbH in D und N keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich ist.

Im § 27 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz heißt es jedoch, daß für eine Erweiterung einer bestehenden Abbaufläche im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 dann keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich ist, wenn dafür eine gewerberechtliche Bewilligung vorliegt, sofern die Erweiterung bis vorgenommen wird. Da unter einer "bestehenden Abbaufläche" nur die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ Naturschutzgesetzes bereits tatsächlich abgebaute Fläche zu verstehen ist und nicht die 1908 gewerberechtlich bewilligte, jedoch noch nicht vollständig abgebaute Fläche, wäre spätestens ab dem für den gegenständlichen Steinbruch eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich.

Da demzufolge der gegenständliche Steinbruch von der H-GmbH seit mindestens elf Jahren konsenslos betrieben wird, beantragt die NÖ Umweltanwaltschaft hiermit gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz die den Interessen des Naturschutzes best entsprechende Abänderung des geschaffenen Zustandes."

Diesen Antrag beantwortete die Bezirkshauptmannschaft mit dem Schreiben vom , in welchem sie der mitbeteiligten Partei ihre Auffassung mitteilte, daß die Weiterführung des Steinbruchabbaues durch die mitbeteiligte Partei keine naturschutzbehördlich genehmigungspflichtige Abbauflächenerweiterung darstelle.

Daraufhin richtete die Beschwerdeführerin am

folgendes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft:

"Betreff

H-GmbH, D, naturschutzbehördliche Überprüfung

Im Antwortschreiben vom teilt uns die Bezirkshauptmannschaft mit, daß sie unter Rücksichtnahme auf § 27 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz mittels Bescheid festgestellt hat, daß eine Weiterführung des Steinbruchabbaues in D und N durch die H-GmbH keine naturschutzbehördlich genehmigungspflichtige Abbauflächenerweiterung darstellt. Auch sieht sich die Bezirkshauptmannschaft nicht veranlaßt bzw. in der Lage ihre Rechtsauffassung zu ändern.

Da hier offensichtlich grundsätzliche Auffassungsunterschiede bestehen und der gegenständliche Steinbruch die Beeinträchtigung des Erholungswertes bzw. des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes schlechthin darstellt, sehen wir uns nicht in der Lage, unseren Antrag auf bestmögliche Anpassung an den der Natur nächsten Zustand gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz zurückzuziehen. Wir ersuchen deshalb um eine bescheidmäßige Erledigung unseres Antrages."

Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf best mögliche Anpassung des Steinbruches der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf § 68 Abs. 1 AVG und § 25 NÖ Naturschutzgesetz zurück.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom ist "An die Umweltanwaltschaft des Landes NÖ, Teinfaltstraße 8, 1014 Wien" adressiert. In der Einleitung dieses Bescheides ist ebenfalls die Umweltanwaltschaft des Landes Niederösterreich genannt und es wird auf den von ihr am gestellten Antrag Bezug genommen. Im Spruch des Bescheides wird dann allerdings der Antrag der NÖ "Umweltschutzanstalt" zurückgewiesen. In der Begründung ist sodann in der Darstellung des Sachverhaltes ausschließlich von Schreiben und Anträgen der NÖ Umweltanwaltschaft die Rede, lediglich im Teil, der die rechtlichen Erwägungen enthält, wird eingangs einmal auf die Rechtsauffassung der "Umweltschutzanstalt des Landes Niederösterreich" bezug genommen, im übrigen aber durchgehend (8mal) von der "Umweltanwaltschaft" gesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Berufung. Am richtete sie an die belangte Behörde folgenden Devolutionsantrag:

"Nachdem wir den Eindruck gewonnen haben, daß für den Steinbruch H keine naturschutzbehördliche Bewilligung besteht und die BH offenbar nicht zur Kenntnis nehmen will, daß § 27 Abs. 4 NSchG nur für bis zum vorgenommene Erweiterungen gilt, die tatsächliche Abbaufläche aber wesentlich größer ist (wie wir mittels Luftbildfotos der Vermessungsabteilung nachgewiesen haben), haben wir mit Schreiben vom den ANTRAG auf Ergreifung entsprechender Maßnahmen nach § 25 NÖ NSchG gestellt.

Da darauf keine Reaktion erfolgte, legen wir den vorliegenden Devolutionsantrag vor und bitten um positive Erledigung."

Dieser Devolutionsantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom mit der Begründung zurückgewiesen, die Erstbehörde habe über den Antrag der Beschwerdeführerin vom mit Bescheid vom entschieden; eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Erstbehörde liege daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende NÖ Umweltanwaltschaft beruft sich zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation auf § 11 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050-1. Nach dieser Bestimmung hat die NÖ Umweltanwaltschaft in behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, wobei nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle auch die Beschwerdeführung in diesen Fällen beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt wird. Nach § 11 Abs. 2 leg. cit. hat die NÖ Umweltanwaltschaft bei Ausübung ihrer Parteistellung im Interesse des Umweltschutzes auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben und ihre Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.

Entscheidend für die Beschwerdelegitimation der NÖ Umweltanwaltschaft ist demnach, ob das von ihr bei der Naturschutzbehörde angestrebte Verfahren ein solches ist, das auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom ein Verfahren nach § 25 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz gefordert. Nach dieser Bestimmung sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Wie sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin ergibt, war sie offensichtlich der Auffassung, die mitbeteiligte Partei habe deswegen gegen die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes verstoßen, weil sie ohne naturschutzbehördliche Bewilligung eine Erweiterung ihres Steinbruches vorgenommen habe, ohne daß die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 NÖ NSchG für den Entfall der Bewilligungspflicht vorgelegen seien. Damit macht die Beschwerdeführerin einen Verstoß der mitbeteiligten Partei gegen § 4 NÖ NSchG geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , VwSlg. 12 662/A, zu § 5 NÖ NSchG festgestellt, daß das Verfahren nach dieser Bestimmung auch die Vermeidung einer erheblichen Schädigung der Umwelt zum Gegenstand habe. Die Ausführungen dieses Erkenntnisses gelten auch für § 4 NÖ NSchG (in Verbindung mit § 25 Abs. 1 leg. cit.), da beide Bestimmungen in bezug auf das hier relevante Thema der Umweltbeeinträchtigung eine vergleichbare Zielstruktur aufweisen. Ob die Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht nach § 4 NÖ NSchG und damit für ein Verfahren nach § 25 Abs. 1 leg. cit. vorliegen, ist für die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und für ihre Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Belang, da die Parteistellung in einem Verfahren nicht von dessen Ergebnis abhängt. Sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 NÖ Umweltschutzgesetz für die Parteistellung der Umweltanwaltschaft gegeben, dann hat diese nicht nur das Recht, in amtswegig eingeleiteten Verfahren als Partei beigezogen zu werden, sondern auch das Recht, solche Verfahren zu initiieren.

In der Sache selbst bringt die Beschwerdeführerin vor, daß die Auffassung der belangten Behörde, der Antrag der Beschwerdeführerin vom stelle eine Wiederholung ihres Antrages vom dar und sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom einer Erledigung zugeführt worden, aktenwidrig sei. Wie nämlich dem Spruch des Bescheides vom zu entnehmen sei, werde dadurch ein Antrag der NÖ UMWELTSCHUTZANSTALT abgewiesen, wobei auch in der Begründung mehrfach zum Ausdruck gebracht werde, daß es sich um ein Vorbringen der Umweltschutzanstalt des Landes Niederösterreich handle. Durch diesen Bescheid hätten daher die Anträge der NÖ UMWELTANWALTSCHAFT gar keiner Erledigung zugeführt werden können und es entfalte dieser Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin keinerlei Rechtswirkungen. Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

Aus dem Gesamtzusammenhang geht objektiv eindeutig erkennbar hervor, daß die beschwerdeführende Partei die Adressatin dieses Bescheides (der ihr laut Rückschein auch zugestellt wurde) ist. Dies ergibt sich aus der Adressierung des Bescheides ebenso wie aus der Bezugnahme auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag vom und der unbestrittenen Tatsache, daß der Bescheid der Beschwerdeführerin - und nicht der (in den §§ 4 ff NÖ Umweltschutzgesetz vorgesehenen) Umweltschutzanstalt - zugestellt wurde. Bei der im Spruch und einmal in der Begründung des Bescheides aufscheinenden Bezeichnung "Umweltschutzanstalt" handelt es sich somit um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides, die auch für die Beschwerdeführerin als solche objektiv erkennbar war. Dieses Versehen wäre einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich gewesen. Die Nichtbehebung dieser Unrichtigkeit des Bescheides im Wege des § 62 Abs. 4 AVG führt aber nicht dazu, daß der Bescheid vom wegen Unbestimmtheit des Adressaten als ein Nichtbescheid anzusehen wäre, der der Beschwerdeführerin gegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten vermöchte. Die unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten selbst im Spruch ist in einem Fall wie dem vorliegenden dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht, was insbesondere auch durch die Zustellung an den richtigen Adressaten untermauert wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. NF Nr. 8496/A).

Die Beschwerdeführerin meint weiters, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom erledige den Antrag der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze. Aus den Anträgen vom 5. und und aus dem Devolutionsantrag vom ergebe sich, daß darin auch das Begehren eingeschlossen sei, einen bescheidmäßigen Abspruch über die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der nach dem vorgenommenen Abbautätigkeit im Steinbruch der Firma H vorzunehmen. Ein solcher bescheidmäßiger Ausspruch sei niemals erfolgt.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "auf best mögliche Anpassung des Steinbruches der H-GmbH" zurückgewiesen. Diese Wendung entspricht den Formulierungen in den Anträgen vom und . Daß in der Einleitung nur der Antrag vom zitiert wird, steht der Annahme einer umfassenden Erledigung dieser beiden Anträge deshalb nicht entgegen, weil der Antrag vom lediglich eine Wiederholung bzw. Aufrechterhaltung des Antrages vom war. Ein über den Antrag auf eine den Interessen des Naturschutzes bestentsprechende Abänderung des geschaffenen Zustandes hinausgehendes Begehren, über das die Bezirkshauptmannschaft zu entscheiden gehabt hätte, ist den Anträgen der Beschwerdeführerin vom und vom nicht zu entnehmen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.