VwGH vom 27.06.1997, 97/05/0179

VwGH vom 27.06.1997, 97/05/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR-B IX - 2/97, betreffend Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom , eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am , beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Gittertüre auf dem Gang des Hauses Wien IX, W-Straße N2.

Mit Verfahrensanordnung vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Grundbuchsabschrift für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sowie Baupläne gemäß den §§ 63, 64 und 65 der Bauordnung für Wien (BO) nachzureichen. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist wurde unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG die Zurückweisung des Bauansuchens angekündigt. Aufgrund dieser Aufforderung vom überreichte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom die fehlende Grundbuchsabschrift, hinsichtlich der geforderten Nachbringung der Pläne ersuchte sie um Erstreckung der Frist bis mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin die Hauseigentümerin auf Unterfertigung der Pläne geklagt habe und diesbezüglich ein Verfahren anhängig sei. Mit Schriftsätzen vom , und wurde um weitere Erstreckung der Frist bis letztlich

ersucht.

In der Folge erließ die Baubehörde erster Instanz den Bescheid vom , mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Aus § 63 Abs. 1 lit. a der Wiener Bauordnung ergibt sich, daß der Bauwerber Baupläne in dreifacher Ausfertigung als Einreichunterlagen vorzulegen hat. Gemäß § 65 Abs. 1 leg. cit. müssen Baupläne und Baubeschreibungen unter anderem vom Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft unterfertigt sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen muß, nicht jedoch zu deren Beschaffung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/10/0065, vom , Zl. 86/05/0120, u.v.a.).

Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Eine Frist von 14 Tagen ist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichend, dazu kommt, daß im Beschwerdeverfahren die Behörde erster Instanz mit der bescheidmäßigen Erledigung noch weitere 15 Monate zugewartet hat, was der Beschwerdeführerin zugute gekommen ist, weil auch dann, wenn dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entsprochen wird, die Behörde zufolge eines ordnungsgemäß belegten Antrages nicht mehr berechtigt ist, mit einer Zurückweisung vorzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 83/05/0204, 0209). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ein ordnungsgemäß belegtes neues Ansuchen einzubringen.

Da somit schon aus der Beschwerde hervorgeht, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.