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VwGH 16.09.1997, 97/05/0177

VwGH 16.09.1997, 97/05/0177

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO OÖ 1976 §64 Abs1;
BauO OÖ 1994 §53 Abs1;
RS 1
Kein RS.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Elfriede Streitfeld in Linz, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-010957/4-1997/GR/Lg, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom wurde u.a. der M.B., die zu 31/96-Anteilen sowie 31/192-Anteilen Miteigentümerin des Gebäudes "Hopfengasse 15" auf dem Grundstück Nr. 1719/1, KG Linz, war, gemäß § 61 OÖ Bauordnung 1976 aufgetragen, eine im Spruch näher beschriebene Feuermauerbemalung binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Einer von den Verpflichteten dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid lediglich dahingehend konkretisiert bzw. eingeschränkt, daß sich der baupolizeiliche Auftrag auf die Feuermauerbemalung an der nördlichen Giebelmauer bezogen habe. Der dagegen erhobenen Vorstellung der M.B. wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben.

Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens stellte sich heraus, daß M.B. am verstorben sei. Wie sich aus einem im Akt aufliegenden Grundbuchsauszug vom ergebe, habe die Beschwerdeführerin die Miteigentumsanteile von M.B. erworben. In der Folge trug die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin "als Rechtsnachfolgerin von M.B. mit Bescheid vom gemäß § 49 Oö Bauordnung 1994 auf, die bereits den Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages vom bildende Feuermauerbemalung an der nordseitigen Giebelmauer des angeführten Gebäudes binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sowie die Feststellung, "daß die auf einem Teil des Hauses Hopfengasse 15 ... angebrachte Reklamebemalung nicht zu entfernen ist", beantragt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom wurde der Berufung Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gemäß § 64 Abs. 1

Oö Bauordnung 1976 komme allen Bescheiden nach diesem Gesetz dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerkes geltend gemacht werden könnten und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen seien. Eine inhaltsgleiche Regelung enthalte nunmehr § 53 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994. Nach der eindeutigen Aktenlage sei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Entfernung der den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildenden Feuermauerbemalung rechtskräftig aufgetragen worden. Sei ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar, so entfalte er die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne. Diese aus § 68 Abs. 1 AVG resultierende Wirkung bedeute, daß auch die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen in einer "entschiedenen Sache" unzulässig sei. Da der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom durch das Inkrafttreten der Oö Bauordnung 1994 in seinem Rechtsbestand nicht berührt worden sei und es sich bei einem baupolizeilichen Auftrag um einen dinglichen Bescheid handle, der auch gegen den jeweiligen Rechtsnachfolger des aus dem Bescheid Verpflichteten vollstreckt werden könne, erweise sich die Erlassung eines neuerlichen Beseitigungsauftrages im Hinblick auf die Unwiederholbarkeit des Bescheides vom als nicht zulässig. Der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid sei somit zu beheben gewesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Nach Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurde die Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der bekämpfte Berufungsbescheid der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben habe und den in erster Instanz erlassenen baupolizeilichen Auftrag vom ersatzlos behoben habe. Diese Bescheidaufhebung sei einerseits mit der dinglichen Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen begründet, zum anderen sei bereits der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Entfernung der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Feuermauerbemalung rechtskräftig aufgetragen worden. Ein unanfechtbarer und unwiderrufbar gewordener Bescheid entfalte die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne und auch die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen in einer entschiedenen Sache unzulässig sei. Die Erlassung eines neuerlichen Beseitigungsauftrages an die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bescheidadressatin sei - im Hinblick auf die "Unwiederholbarkeit" des nach wie vor vollstreckbaren Bescheides vom - nicht zulässig. Folgerichtig sei der neuerliche baupolizeiliche Auftrag in derselben Sache mit dem bekämpften Berufungsbescheid vom ersatzlos behoben worden. Es sei daher nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt sein könne. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung, "daß die auf einem Teil des Hauses Hopfengasse 15 (nicht an der Straßenfassade) angebrachte Reklamebemalung nicht zu entfernen ist", sei entsprechend der Aktenlage erstmals in der Berufung gegen den baupolizeilichen Auftrag vom begehrt worden. Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG sei für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet habe und nicht der erst in einer Berufung gestellte Feststellungsantrag. Da der angeführte Feststellungsantrag nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei, sei er von der Berufungsbehörde zu Recht keiner näheren Behandlung unterzogen worden und sei das diesbezügliche Vorbringen, daß dem erstinstanzlichen Bescheid ein derartiger Antrag zugrundeliege, unzutreffend.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht verletzt, daß ein nicht gegen sie selbst, sondern eine Miteigentumsgemeinschaft, der sie damals noch gar nicht angehört habe, erlassener Bescheid gegen sie allein nicht vollstreckt werden dürfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Schon aus der Sicht des geltend gemachten Beschwerdepunktes kann der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, daß der angefochtene Bescheid nicht die Vollstreckung eines rechtskräftigen Titelbescheides betrifft, sondern vielmehr die Unzulässigkeit der Erlassung eines Titelbescheides in bezug auf die Beseitigung der angeführten Feuermauerbemalung gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kann somit durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, daß ein gegen eine Miteigentumsgemeinschaft ergangener Bescheid, der sie noch gar nicht angehört habe, gegen sie allein nicht vollstreckt werden dürfe, nicht verletzt sein.

Aber auch den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, daß, solange nicht gegen alle (tatsächlichen) Miteigentümer vollstreckbare Beseitigungstitel vorlägen, die Durchführung der Vollstreckung nicht feststehe und daß auch gegen diejenigen Miteigentümer, gegen die ein vollstreckbarer Beseitigungstitel bestehe, weder ein Kostenvorauszahlungsauftrag erlassen noch die Ersatzvornahme angeordnet werden dürfe, ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand des von der vorliegenden Beschwerde betroffenen Verwaltungsverfahrens nicht die Durchführung der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gegenüber der Rechtsnachfolgerin der ursprünglich mit baupolizeilichem Auftrag verpflichteten M.B. ist. Die Auffassung der belangten Behörde, dem gegen die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin M.B. erlassenen Beseitigungsauftrag komme dingliche Wirkung zu, wird von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Die Beschwerdeführerin führt aus, daß das ABGB regle, wer als Rechtsnachfolger Verpflichtungen seines Vorgängers zu erfüllen habe, sofern nicht eine anderslautende rechtskräftige Entscheidung einer zuständigen Behörde vorliege. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom könne sich daher nur auf jene Parteien beziehen, die am vorausgegangenen Verfahren beteiligt gewesen seien. Dieser Bescheid könne daher grundsätzlich nur gegen jene Miteigentumsgemeinschaft vollstreckt werden, gegen die er erlassen worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die Frage der Rechtsnachfolge in den angeführten Grundstücksanteil aufgrund einer entsprechenden Eintragung im Grundbuch, der von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen wird, beantwortet hat. Kommt einem Bescheid dingliche Wirkung zu, dann liegt im Falle des Todes einer Partei entschiedene Sache vor, wenn eine Angelegenheit eines später Verstorbenen gegenüber diesem noch zu Lebzeiten rechtskräftig erledigt worden ist.

Weiters berührt die Frage der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides vom (nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur gegen die Miteigentumsgemeinschaft) die Frage der neuerlichen Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gegen die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin nicht. Die maßgebliche Überlegung des angefochtenen Bescheides, daß die Erlassung eines neuerlichen baupolizeilichen Auftrages gegen die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, daß entschiedene Sache vorliege, nicht zulässig ist, wird hingegen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der vorliegende Bescheid sagt auch nichts darüber aus, ob die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages gegen einzelne Miteigentümer allein zulässig ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
BauO OÖ 1976 §64 Abs1;
BauO OÖ 1994 §53 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050177.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-59460