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VwGH 27.06.1997, 97/05/0158

VwGH 27.06.1997, 97/05/0158

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
VVG §4 Abs2;
RS 1
Kein RS

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der Pension S Gesellschaft m.b.H. und 2. des Manfred S, beide in K, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-B-9612/00, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit baubehördlichem Bescheid vom wurde nach Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom vom Gemeinderat in zweiter Instanz gegenüber den Beschwerdeführern als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft angeordnet, "die konsenslos errichtete Frühstückspension mit Einliegerwohnung für den Eigentümer am Grundstück Nr. 1817/6 und EZ 2532 der KG K, bestehend aus

1.)

Kellergeschoß mit Vorraum, Heizraum, Keller, 3 Duschen mit WC und 2 Zimmern;

2.)

Erdgeschoß mit Vorraum, Arbeitsraum, 3 Duschen mit WC und 3 Zimmern;

3.)

1. Obergeschoß mit Vorraum, Empfang, Frühstücksraum, Küche, 3 Duschen mit WC und 3 Zimmern;

4.)

2. Obergeschoß mit Vorraum, Wohnzimmer, Terrasse, Küche, WC, 2 Duschen mit WC und 2 Zimmern;

5.)

Dachgeschoß mit Vorrraum, Bad, Arbeitsraum, 2 Duschen mit WC und 4 Zimmern

spätestens binnen 6 Wochen ab Bescheiderhalt abzubrechen."

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme angedroht. Mit Schreiben vom ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung fünf Unternehmer um die Abgabe einer Kostenschätzung für die durchzuführenden Abbruchsarbeiten. Nur ein Unternehmer, der Baumeister K.W., gab eine Gesamtsumme von S 1,176.000,-- plus 20 % USt ohne nähere Aufschlüsselung bekannt. In der Folge detaillierte dieser Baumeister auf Ersuchen der Behörde die Kostenschätzung und kam auf S 700.000,-- netto. Diese Kostenschätzung wurde dem Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes zur Stellungnahme vorgelegt, der die angegebenen Preise als ortsüblich und angemessen befand. Der Amtssachverständige erachtete einen 20 %igen Zuschlag zur Nettosumme für unvorhersehbare Arbeiten für erforderlich.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom wurde nach vorheriger Androhung die Ersatzvornahme der mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom auferlegten Verpflichtung angeordnet. Weiters wurde der Erlag von S 1,010.000,-- "binnen Monatsfrist" bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung für die Kosten der Ersatzvornahme vorgeschrieben.

Aufgrund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurden die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert:

"Die Pension S Ges.m.b.H. und Herr Manfred S haben die ihnen mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde K vom , Zl. III/1-1587-153-9/90, abgeändert durch den Berufungsbescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde K vom , Zl. III-19920685, auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.

Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom , Zl. 2-A/95, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.

Die Ersatzvornahme umfaßt folgendes:

Die konsenslos errichtete Frühstückspension mit Einliegerwohnung für den Eigentümer am Grundstück Nr. 1817/6 in EZ 2532 der KG K, bestehend aus

1.)

Kellergeschoß mit Vorraum, Heizraum, Keller, 3 Duschen mit WC und 2 Zimmern;

2.)

Erdgeschoß mit Vorraum, Arbeitsraum, 3 Duschen mit WC und 3 Zimmern;

3.)

1. Obergeschoß mit Vorraum, Empfang, Frühstücksraum, Küche, 3 Duschen mit WC und 3 Zimmern;

4.)

2. Obergeschoß mit Vorraum, Wohnzimmer, Terrasse, Küche, WC, 2 Duschen mit WC und 2 Zimmern;

5.)

Dachgeschoß mit Vorraum, Bad, Arbeitsraum, 2 Duschen mit WC und 4 Zimmern;

ist abzubrechen.

Rechtsgrundlage hiefür ist § 10 Abs. 2 i.V. mit § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG)." (Spruchpunkt I)

"Die Pension S Ges.m.b.H. und Herr Manfred S sind zu ungeteilter Hand verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme S 840.000,-- innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu erlegen.

Rechtsgrundlage hiefür ist § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i.V. mit § 4 VVG."

(Spruchpunkt II)

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Anwendung des Schonungsprinzipes gemäß § 2 Abs. 1 VVG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.

Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, daß sie im Verfahren die Unangemessenheit der vorgeschriebenen Kosten eingewendet hätten und die Einholung nur einer Kostenschätzung nicht ausreichend sei. In diesem Zusammenhang ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, daß gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0068) den Verpflichteten die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit einer Kostenvorauszahlung trifft, er muß also konkrete Umstände angeben, die seiner Auffassung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der Kostenschätzung darzutun. Dies wurde den Beschwerdeführern von der belangten Behörde zutreffend entgegengehalten. Daß sie derart konkrete Einwendungen im Verfahren geltend gemacht hätten, wird von den Beschwrdeführern selbst nicht behauptet. Von den Beschwerdeführern unbestritten ist in diesem Zusammenhang auch, daß die vom Baumeister K.W. letztlich detailliert vorgelegte Kostenschätzung vom Amtssachverständigen überprüft wurde und die darin angeführten Preise als ortsüblich und angemessen angesehen worden sind.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, daß ein Teilabbruch des Gebäudes möglich gewesen wäre. Im Lichte des Schonungsprinzipes des § 2 Abs. 1 VVG hätte geprüft werden müssen, ob ein Teilabbruch möglich sei und wie hoch die Kosten für einen solchen Teilabbruch seien. Auch mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht, da der Titelbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom eindeutig dahin lautete, daß das Keller-, Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß und das Dachgeschoß mit sämtlichen Räumen abzubrechen sind. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer richtet sich somit gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, der im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/05/0141, und vom , Zl. 94/10/0122). Die belangte Behörde hat im übrigen zu Recht darauf verwiesen, daß im Hinblick auf den im Titelbescheid angeordneten gänzlichen Abbruch des Gebäudes kein anderes Mittel als die Ersatzvornahme in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 VVG liegt somit nicht vor.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigte sich daher auch eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zusatzinformationen


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Norm
VVG §4 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050158.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-59410