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VwGH vom 31.03.2006, 2003/12/0086

VwGH vom 31.03.2006, 2003/12/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. HS/PEV-328992/03-A02, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Dezember 1949 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Er war seit als dienstfrei gestellter Personalvertreter im Zentralausschuss der Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (AG) tätig.

Mit Erledigung des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom wurde der Beschwerdeführer mit gemäß § 3 und § 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) ab das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, gebühre. Mit Wirksamkeit dieser Ernennung sei der Beschwerdeführer berechtigt, den Amtstitel "Ministerialrat" zu führen.

Im Mai 2001 wurde eine einerseits vom Generaldirektor der Österreichischen Post AG und dessen Stellvertreter und andererseits vom Vorsitzenden des Zentralausschusses und dessen Stellvertreter unterzeichnete Vereinbarung mit dem Titel "Funktionsbewertung von dienstfrei gestellten PersonalvertreterInnen in Vertrauenspersonen-, Personal- und Zentralausschüssen sowie von dienstfrei gestellten Behindertenvertrauenspersonen der Österreichischen Post AG" (im Folgenden kurz: Vereinbarung) abgeschlossen. Darin wird ausgeführt, dass durch diese Regelung die vom Bundeskanzleramt mit Schreiben vom , GZ. 923.224/1-VII/2c/98, getroffene Beförderungsrichtlinie für dienstfrei gestellte Personalvertreter sowie die Vergleichsbeamtenregelung für den Bereich der Österreichischen Post AG ersetzt werden solle. Die Funktionsbewertung und die daraus abgeleitete Entlohnung der Mitarbeiter (Beamte und Angestellte), die auf Grund des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) als dienstfrei gestellte PersonalvertreterInnen tätig seien, leite sich von der Personalvertretungsfunktion gemäß § 67 PBVG ab, die der Betreffende wahrnehme. Diese Funktionen seien u.a. für maximal zwei Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden mit der Verwendungsgruppe PT 1/Dienstzulagengruppe S nach vier Jahren im Zentralausschuss zu bewerten. Neben anderen Punkten wird in der Vereinbarung unter Punkt 2. sowie Punkt 3. lit. a) und b) Folgendes festgelegt:

"2. a.) Für die Dauer der allgemeinen Funktionsperiode

oder im Fall der Neuwahl während einer Funktionsperiode für eine Funktionsdauer von vier Jahren bleibt dem freigestellten Personalvertretungsmitglied ein seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz in der Betriebseinheit erhalten, in der er vor seiner Dienstfreistellung zur dauernden Dienstleistung verwendet wurde.

b.) Bei organisationsbedingtem Wegfall seines ursprünglichen Arbeitsplatzes und Aufhebung der Dienstfreistellung des Personalvertreters innerhalb der unter a.) angeführten Zeiträume besteht Anspruch auf Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes, welcher seiner dienstrechtlichen Stellung vor der Dienstfreistellung entspricht.

3. a.) Geht die Dienstfreistellung eines

freigestellten Personalvertretungsmitgliedes über die in Punkt 2. a.) genannten Zeiträume hinaus, erfolgt die Arbeitsplatzzuordnung im jeweiligen Personalvertretungsorgan.

b.) Nach Ablauf von sechs Jahren als dienstfreigestellter Personalvertreter gem. § 67 PBVG ist eine Ernennung in den Funktionen als Zentralausschussvorsitzender und -Stellvertreter, Zentralausschussmitglied, Personalausschussvorsitzender und Maßgabe der Voraussetzungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) in die Verwendung, die sich aus den Funktionsbewertungen unter Punkt 1. ergibt, möglich.

Bei den übrigen freigestellten Personalvertretern ist nach Ablauf der Zeiträume gem. Punkt 2. a.) und Maßgabe der Voraussetzungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) eine Ernennung in die Verwendung, die sich aus den Funktionsbewertungen unter Punkt 1. ergibt, möglich."

Unter Punkt 3. lit. c wird ausgeführt, dass bei einem Ausscheiden als frei gestellter Personalvertreter aus der Personalvertretung nach 4 Jahren ein Anspruch auf Zuweisung eines seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Ersatzarbeitsplatzes in jenem Regionalzentrum, dem der Personalvertreter vor seiner ursprünglichen Dienstfreistellung angehört habe, bestehe. Punkt 10. bestimmt, dass diese Regelung rückwirkend mit in Kraft trete. Punkt 14. normiert, dass die vorliegende Regelung beiderseits jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden könne.

Die Umsetzung der auf dieser Vereinbarung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen wurde kurz darauf (im August 2001) ausgesetzt. Schließlich wurde die Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des seitens der Österreichischen Post AG gekündigt.

Unmittelbar nach Abschluss der genannten Vereinbarung erging am ein Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes an den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden Sie mit zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft versetzt."

Abgesehen von einer Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Bescheid keinen weiteren Inhalt.

Der Beschwerdeführer legte seine Personalvertretungsfunktion mit Ende Juni 2002 aus eigenem zurück. Dies wurde mit Schreiben des Vorsitzenden des Zentralausschusses vom (gerichtet an die Generaldirektor der Österreichischen Post AG) dem Unternehmen mitgeteilt.

Mit Schreiben vom suchte der Beschwerdeführer um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen an. In Entsprechung dieses Antrages wurde er unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes mit Ablauf des gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Personalamtes Wien bei der Österreichischen Post AG vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 4, 5, 6 und 7 iVm § 62b Pensionsgesetz 1965 (PG), BGBl. Nr. 340, ab ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 3.206,26 und gemäß § 5 iVm § 18e Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 136,06 zuerkannt. Bei der Ermittlung des Ruhegenusses legte die Behörde erster Instanz ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, in der Gehaltsstufe 17 ihren Berechnungen zu Grunde. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde gemäß § 4 Abs. 5 PG mit 62 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges angesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Berufung. Begründend führte er aus, dass er mit einstimmig zum Vorsitzenden-Stellvertreter des Zentralausschusses Post gewählt worden sei. In dieser Funktion sei er bis zu seinem Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vom dauernd verwendet worden. Mit Wirksamkeit vom sei eine Vereinbarung zwischen dem Generaldirektor der Post AG und dessen Stellvertreter einerseits sowie andererseits dem Zentralausschuss Post abgeschlossen worden, auf deren Grundlage ihm in seiner Verwendung als Stellvertreter des Zentralausschussvorsitzenden die Entlohnung nach PT 1/S zustehe. Die Dienstzulage S sei ihm "erstmalig" im August 2001 mit seinem Gehalt in PT 1 ausbezahlt und mit Schreiben vom wieder ausgesetzt worden. Da er seit Abschluss der genannten Vereinbarung dauernd die Verwendung als Vorsitzender-Stellvertreter im Zentralausschuss Post ausgeübt habe, stelle er den Antrag, die ihm laut Vereinbarung zustehende Dienstzulage in Höhe der Dienstzulagengruppe S ab August 2001 nachzuzahlen und die Neubemessung seines Ruhegenusses nach Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S, Gehaltsstufe 17, vorzunehmen.

Nach Einräumung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom ergänzend aus, dass die oben dargestellte Vereinbarung vom Mai 2001 rechtsverbindlich sei, weil einerseits der Vorsitzende des Vorstandes der Post AG in seiner Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde gemäß § 17a Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (PTSG) (Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden sei und außerdem nach § 17a Abs. 7 dieses Gesetzes die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organs bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten entfalle. Die Kündigung der Vereinbarung mit könne nur für zukünftige Personalvertreter rechtsgültig werden, aber nicht rückwirkend. Damit sei diese Kündigung für die Person des Beschwerdeführers nicht anzuwenden.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, womit die Berufung des Beschwerdeführers vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 4, 5 und 62j des PG in der zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung geltenden Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass dieser mit Wirksamkeit ab in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2 (in der Folge kurz: PT 1/2), überstellt worden sei. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des habe seine besoldungsrechtliche Stellung der dienstrechtlichen Stellung (PT 1/2) entsprochen, wobei er die Gehaltsstufe 17 erreicht habe. Hinsichtlich der Vereinbarung vom Mai 2001 führte die belangte Behörde aus, dass laut Schreiben vom die auf dieser Vereinbarung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen auf Grund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Post AG mit sofortiger Wirkung ausgesetzt worden seien. Die in diesem Zusammenhang ausgezahlten Geldbeträge seien zurückgefordert worden, da ein Verbrauch im guten Glauben ausgeschlossen gewesen sei. Da durch öffentliche Äußerungen von Mitgliedern der Personalvertretung deutlich gemacht worden sei, dass eine Umsetzung der gegenständlichen Vereinbarung nicht mehr angestrebt werde, sei mit Schreiben des Generaldirektors und dessen Stellvertreters vom an den Vorsitzenden des Zentralausschusses der Bediensteten der Österreichischen Post AG das unter Punkt 14. der Vereinbarung festgesetzte Kündigungsrecht in Anspruch genommen und die Vereinbarung unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per gekündigt worden.

Der Zentralausschuss habe in seiner Sitzung vom die Kündigung der Vereinbarung per zur Kenntnis genommen. Dies habe der Vorsitzende des Zentralausschusses der Bediensteten der Österreichischen Post AG dem Generaldirektor und dessen Stellvertreter per Mail gleichen Datums bestätigt. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Berechnung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers auf der Basis einer besoldungsrechtlichen Einstufung in der Verwendungsgruppe PT 1/S nicht gegeben gewesen seien. Dem Einwand des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom sei entgegen zu halten, dass die gegenständliche Vereinbarung (aus welchen Gründen auch immer) durch den Vorstand (ohne Mitwirkung eines obersten Organs) unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt und dessen Umsetzung sistiert worden sei, sodass es zu keinen rechtswirksamen Dauerverwendungen auf Grund der gekündigten Vereinbarung gekommen sei. Die Kündigung sei jedenfalls mit Ablauf des für alle Mitglieder von Personalvertretungsorganen wirksam geworden. Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom folge, dass die Kündigung der Vereinbarung nur für zukünftige Personalvertreter rechtsgültig wäre, stehe jedenfalls außer Zweifel, dass die Vereinbarung nur auf dienstfrei gestellte Mitglieder von Personalvertretungsorganen anzuwenden und an die Ausübung der Personalvertretungsfunktion gekoppelt sei. Der Beschwerdeführer aber habe alle seine Funktionen in der Personalvertretung mit Ablauf des zurückgelegt. Ab (und somit auch zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des ) sei er nicht mehr Mitglied eines Personalvertretungsorgans und daher ab diesem Zeitpunkt die Vereinbarung jedenfalls nicht mehr auf ihn anzuwenden gewesen. Seine diesbezügliche Argumentation in seiner Stellungnahme vom gehe daher ins Leere. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Ruhegenussbemessung mit dem angefochtenen Bescheid der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand entsprechend richtig und zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Im Beschwerdefall ist die zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand () geltende Rechtslage maßgebend.

Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 (PG), BGBl. Nr. 340, in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers noch in Geltung stehenden Stammfassung, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Nach § 5 Abs. 1 PG in der Fassung des Artikel V Z. 2 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug 1. aus dem Gehalt und 2. aus den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

Gemäß § 105 Abs. 1 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), (die Paragraphenbezeichnung in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, der erste Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997) gebührt dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.

Durch Art. I Z. 5 des BGBl. I Nr. 161/1999 wurde das Poststrukturgesetz (PTSG), Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, geändert und nach § 17 die Bestimmung des § 17a samt Überschrift eingefügt.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 PTSG hat der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der

Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen

ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

Gemäß § 17a Abs. 7 leg. cit. entfällt die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organs bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung.

Gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz PTSG in der Fassung des Art. I Z. 33 der Poststrukturgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 31, ist die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria AG oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria AG hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

Das 3. Hauptstück des Post-Betriebsverfassungsgesetzes - PBVG, BGBl. Nr. 326/1996, enthält solche Regelungen betreffend die Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane.

Nach § 65 Abs. 3 PBVG dürfen die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Gesetzliche Bestimmungen über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

Nach § 66 PBVG ist den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane unbeschadet einer Bildungsfreistellung gemäß § 68 die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.

Gemäß § 67 Abs. 1 Z. 1 lit. a PBVG sind in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, mindestens ein Personalausschuss und ein Zentralausschuss errichtet sind, auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts die Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse freizustellen.

Den Gesetzesmaterialien ist in der Begründung des Initiativantrages betreffend das PBVG, 182/A der Beilagen zur XX. GP, unter der Überschrift "Organisationsrecht" u.a. Folgendes zu entnehmen:

"Die Betriebsverfassung erfasst grundsätzlich alle in der jeweiligen organisatorischen Einheit Beschäftigten, d.h. sie gilt nicht nur für die Arbeitnehmer der vom PBVG erfassten Unternehmen, sondern auch für die diesen - nicht nur vorübergehend für eine kurze Zeit - zugewiesenen Beamten. Dies entspricht auch der Anforderung des § 19 Abs. 2 Poststrukturgesetz.

Wie bereits ... erwähnt, soll im Organisationsrecht die

bisherige dreigliedrige Struktur der betrieblichen Interessenvertretung beibehalten werden. Im Übrigen werden aber auch hier die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes weitgehend übernommen. Abweichungen finden sich unter anderem im Wahlrecht (Kandidatur bzw. Mandatserwerb nur auf allen drei Ebenen), in der für alle Organe gleichlaufenden Funktionsperiode, bei der Kostentragungsregelung und bei der Freistellung."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug in gesetzlicher Höhe gemäß den Bestimmungen des PG (insbesondere dessen § 3), des BDG 1979 und des GehG 1956, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er auch noch im letzten Monat seines Aktivstandes, im Juli 2002, Anspruch auf die Bezüge entsprechend der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S gehabt habe. Die belangte Behörde habe keine ausreichend konkreten Feststellungen über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, vor allem im Hinblick auf die Vereinbarung vom Mai 2001 getroffen. Entscheidend sei außerdem der im Anschluss daran ihm gegenüber erlassene Bescheid vom , mit dem er zum Zentralausschuss der Österreichischen Post AG versetzt worden sei. Dieser Bescheid habe als dienstrechtlicher Gestaltungsakt der Herstellung der entsprechenden dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in PT 1/S gedient. Er habe dementsprechend ab dem die Bezüge entsprechend der Einstufung in PT 1/S erhalten. Essenziell sei daher, welchen Arbeitsplatz er zufolge dieses Bescheides inne gehabt habe; dies vor allem deshalb, da bis zu seiner Pensionierung nie mehr eine abändernde oder abweichende Entscheidung getroffen worden sei. Auch durch die Zurücklegung seiner Personalvertretungsfunktion mit Ende Juni 2002 oder durch die Sistierung bzw. Kündigung der Personalvertretungsvereinbarung sei keine Änderung in dieser Beziehung eingetreten. Die Bestimmung des § 65 Abs. 3 PBVG gehe deutlich weiter als jene anderer einschlägiger Gesetze, etwa des § 25 PVG. Wer die Qualifikation habe, an die Spitze der Personalvertretung zu gelangen, von dem sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er auch die Fähigkeit hätte, im eigentlichen dienstlichen Bereich entsprechend überdurchschnittlich "aufzusteigen". Verweise man daher Personalvertreter auf Durchschnittslaufbahnen oder gar auf die Weiterinnehabung einer vor der Dienstfreistellung innegehabten Position, so sei dies eindeutig als gesetzwidrig zu qualifizieren.

Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Gehaltsanspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0234).

Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ist die Gebührlichkeit der Dienstzulage - auch für freigestellte Personalvertreter - nach § 105 Abs. 1 GehG zu beurteilen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Dekret vom mit auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2 ernannt worden ist.

Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch primär aus einem dienstrechtlichen Akt, nämlich seiner mit Wirkung vom bescheidförmig verfügten "Versetzung" nach § 38 BDG 1979 "zum Zentralausschuss der Österreichischen Post AG" ab. In Verbindung mit der (zu diesem Zeitpunkt aufrechten) Personalvertretungsvereinbarung vom Mai 2001 geht er davon aus, dass ihm der Dienstgeber durch diese Personalmaßnahme einen der genannten Personalvertretungsvereinbarung entsprechenden Arbeitsplatz (PT 1, Dienstzulagengruppe S) auf Dauer der Geltung dieser Personalmaßnahme zugewiesen habe. Damit habe der Dienstgeber nach seinem Verständnis Punkt 3. a dieser Vereinbarung umgesetzt, in der sich der Dienstgeber verpflichtet habe, parallel zu bestimmten Personalvertretungsfunktionen Arbeitsplätze bestimmter Funktionswertigkeiten einzurichten, die ihre Wertigkeit aus der Personalvertretungsfunktion ableiten. Weder die Sistierung und spätere Kündigung der Personalvertretungsvereinbarung 2001 (zum ) noch sein Ausscheiden aus der Personalvertretungsfunktion noch im Aktivstand (mit Ablauf des - vor seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des ) berührten die Geltung und Wirksamkeit der Personalmaßnahme. Vielmehr sei der Versetzungsbescheid - mangels Setzung eines gegenteiligen Aktes - bis zum Ablauf des wirksam gewesen, weshalb er (im Sinn des § 105 Abs. 1 GehG) im maßgebenden Zeitpunkt (Juli 2002) einen Anspruch auf eine Dienstzulage entsprechend der Dienstzulagengruppe S gehabt hätte, die daher zum ruhegenussfähigen Monatsbezug im Sinn des § 5 Abs. 1 PG gezählt habe.

Diese Argumentation vermag der Beschwerde aus Folgenden Überlegungen nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die dargestellte Personalmaßnahme schon auf Grund des Fehlens einer Dienststelleneigenschaft des Zentralausschusses der Österreichischen Post AG überhaupt als "Versetzung" im Sinn des § 38 Abs. 1 BDG 1979 gewertet werden kann. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer durch diese "Versetzung" kein bestimmter (konkreter) Arbeitsplatz (auf Dauer) zugewiesen, der seinem Dienstgeber nach dem Gesetz zuzurechnen ist (der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vereinbarung vom Mai 2001 kommt mangels einer gesetzlichen Bestimmung für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, die diesbezüglich eine andere Betrachtung rechtfertigt); es war daher auch nicht dessen Wertigkeit zu bestimmen. Auch liegt ein Anwendungsfall der Zuteilung von Personal im Sinn des § 47 PBVG (Tragung der Kosten u.a. des Kanzleiaufwandes) nicht vor. Die "Versetzung" änderte daher nichts an der durch die Ernennung des Beschwerdeführers begründeten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (PT 1/2), die auch im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung aufrecht war. Es war daher im Beschwerdefall für die Ruhegenussbemessung ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bereits einen Monat vor Wirksamwerden seiner Ruhestandsversetzung seine Personalvertretungsfunktion zurücklegte.

Auch soweit die Beschwerde im Sinn einer Argumentation des Beschwerdeführers mit seiner besonderen Funktion im Rahmen der Personalvertretung zu verstehen ist, ist sie nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Dienstzulage entsprechend der Dienstzulagengruppe S zu begründen:

Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten zwar keine besoldungsrechtliche Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung entstehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 25 Abs. 4 PVG ausgesprochen, dass sich die Höhe der Fortzahlung für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach richtet, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0073, mwN).

Der Oberste Gerichtshof legt die (dem § 65 Abs. 3 des PBVG entsprechende) Bestimmung des § 115 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes - wonach Mitglieder des Betriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, dass Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten können. Vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. das ).

Auch aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmung des § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG ergibt sich kein Rechtsanspruch des Personalvertreters selbst auf Setzung von Rechtsakten, die seine Laufbahn nicht benachteiligen würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0145; ebenso Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 9 zur vergleichbaren Bestimmung des § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG), auch wenn diese Bestimmung den Personalvertreter vor Nachteilen wegen der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn schützen soll. Ebenso wenig sieht das PBVG einen Anspruch auf Fortzahlung all jener Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor. § 67 Abs. 1 Z. 1 lit. a PBVG sichert nur dem aktiven Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen.

Soweit die Beschwerde versucht, aus der Bestimmung des § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG einen Anspruch eines an der Spitze der Personalvertretung tätigen Personalvertreters auf einen entsprechend überdurchschnittlichen Aufstieg abzuleiten, würde dies auf eine Bevorzugung des Personalvertreters abzielen, die im Gesetz jedoch keine Deckung findet (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0145).

Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerde auch nicht mit der Rüge, dass der Bescheid keine konkreten Feststellungen über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers in den Monaten vor seiner Ruhestandsversetzung enthalte, eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am