VwGH vom 20.01.1998, 97/04/0168

VwGH vom 20.01.1998, 97/04/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der I I, Inc. in S (USA), vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom , Zl. Bm 2/95-3, AM 1689/89, betreffend Eintragung einer Wortmarke, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit festgestellt wird, daß das am zum Markenschutzgesetz angemeldete Zeichen "Quality Inn" nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MSchG registrierbar sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom wurde gemäß § 20 Abs. 3 Markenschutzgesetz 1970 festgestellt, daß das am zum Markenschutz angemeldete Zeichen "Quality Inn" nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MSchG registrierbar sei. Gleichzeitig wurde der Antrag, nach § 20 Abs. 3 MSchG zu verfahren, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Eingabe vom habe die Beschwerdeführerin die Wortmarke "Quality Inn" zum Markenschutz für das nachstehende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beantragt:

"Kl. 16: Papier, Karton, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Broschüren, Zeitschriften, Kataloge, Prospekte;

Schreibwaren;

Kl. 26: Abzeichen nicht aus Edelmetall;

Kl. 42: Hotels, Motels und Restaurants."

Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird sodann ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde sei die Überprüfung eines Beschlusses der Erstbehörde aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit eines angemeldeten Zeichens zum Schutz als Marke sei auf die Gesetzmäßigkeit der Registrierung einer anderen Marke nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin argumentiere damit, es habe sich in den beteiligten Verkehrskreisen und aufgrund einiger von der Beschwerdeführerin als vergleichbar betrachteter in Österreich registrierter Marken ("Holiday Inn", "Comfort Inn") ein Gewöhnungseffekt gebildet, der es diesen Verkehrskreisen ohne weitere Überlegung assoziativ möglich mache, in dem gegenständlichen Zeichen für die geoffenbarten Waren und Dienstleistungen einen individualisierenden Unternehmenshinweis im Sinne des Markenschutzgesetzes zu erkennen. Die Unterscheidungskraft des gegenständlichen Zeichens liege zu einem nicht geringen Teil in der Tatsache, daß Zeichen wie "Holiday Inn" und "Comfort Inn" Verkehrsbekanntheit hätten bzw. diese Zeichen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes als geschützte Marken eingetragen seien. Es sei somit nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Gesetzmäßigkeitsprüfung einer anderen Marke auf die Gesetzmäßigkeitsprüfung einer Anmeldung zu übertragen, sofern die Marke mit dem angemeldeten Zeichen in einem Naheverhältnis stünde, die dem betrachtenden Konsumenten eine Verbindung von Marke und Zeichen in irgendeiner Weise naheliegend erscheinen ließe. Dergleichen Überlegungen seien dem österreichischen Markenschutzgesetz vollkommen fremd. Die Tatsache einer Vorregistrierung habe auf die aktuell durchzuführende Gesetzmäßigkeitsprüfung vor der Rechtsabteilung B keinerlei präjudiziellen Einfluß. Von der weiteren Betrachtung der Frage der Unterscheidungskraft des gegenständlichen Zeichens müßten somit alle jene Argumente ausgeklammert bleiben, die sich ausschließlich aus der Vorregistrierung ähnlicher Zeichen herleiteten. Es sei vielmehr zu untersuchen, welchen Eindruck ein Durchschnittskonsument von dem gegenständlichen Zeichen "Quality Inn" in Anbetracht der damit zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen haben werde. Eine Miteinbeziehung von Gewohnheiten der Konsumenten im Verhältnis zu anderen Marken sei kein Instrument der Gesetzmäßigkeitsprüfung im Sinne des österreichischen Markenschutzgesetzes. Grundsätzlich seien fremdsprachige Wörter registrierbar, wenn sie im inländischen Verkehr als Phantasiewörter angesehen würden. Sie seien im allgemeinen zu behandeln wie die entsprechenden deutschen Bezeichnungen. Wenn ein fremdsprachiger Ausdruck eine beschreibende Angabe enthalte, so sei er von der Registrierung ebenso ausgeschlossen wie gleichartige deutsche Wörter, vor allem dann, wenn ihre Bedeutung den inländischen Verkehrskreisen bekannt sei oder einem großen Teil der beteiligten Verkehrskreise als bekannt gelten könne. Die Konsumenten würden die englischen Ausdrücke "Quality" und "Inn" ohne jedes Problem als beschreibenden Hinweis darauf übersetzen, daß die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Gasthof (Wirtshaus) von Qualität stünden bzw. sich auf ein solches bezögen. Es bedürfe bei dieser Auslegung keines lexikalischen Wissens bzw. tiefergehender sprachlicher Kenntnisse, handle es sich doch bei diesen Wörtern um gängiges englisches Standardvokabular, das den österreichischen Konsumenten durchaus geläufig sei. Entsprechend herrschender Lehre sei daher davon auszugehen, das gegenständliche Zeichen würde als "Qualtitätsgasthaus" verstanden. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin basiere einzig und allein auf Vergleichen zu Vorregistrierungen und habe daher im gegenständlichen Fall keinerlei Bedeutung. Dem Argument, Qualität sei an sich ein allgemeiner Begriff, der noch nicht Klarheit darüber schaffe, in welcher Richtung er zu interpretieren sei, nämlich ob gute oder schlechte Qualität bzw. eine Vielzahl verschiedener Qualitäten gemeint sein könnte, sei entgegenzuhalten, alle diese Auslegungsvarianten ließen noch keinen Hinweis auf das Unternehmen zu, das die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen anbiete bzw. in Verkehr bringe. Aus der Tatsache allein, daß sich ein Markenwort verschiedentlich interpretieren und verstehen lasse, könne noch keine Aussage über die unternehmensunterscheidende Kennzeichnungskraft des Zeichens gewonnen werden. Im gegenständlichen Fall könnten alle angeführten Varianten des Verständnisses des Wortes "Qualität" noch keinen phantasiehaften Unternehmenshinweis begründen. Die Kosumenten würden in dem Zeichen möglicherweise eine Vielzahl von Abstufungen der Qualität des Wirtshauses erkennen, aber immer angesichts der Waren und Dienstleistungen von einer bloßen Beschreibung der Qualität des Wirtshauses bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Waren ausgehen und niemals an das dahinterstehende Unternehmen denken. Die in Rede stehende englische Wortkombination bedürfe keinerlei Enträtselung. Den beteiligten Verkehrskreisen sei vielmehr ohne jegliche weitere Denkarbeit mühelos und zwangsläufig eine Palette von Interpretationsmöglichkeiten hinsichtlich der Art und Ausgestaltung der Qualität zugänglich; jedenfalls würden sie das Wort "Qualität" in der ihr entsprechenden Art und Weise verstehen und als Qualitätshinweis deuten und im gegenständlichen Fall keine Überlegungen anstellen, die ihrerseits geeignet sein könnten, dem Zeichen Phantasiehaftigkeit zu verleihen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, das Wort "Quality" sei entweder etwas gänzlich Unbestimmtes oder stelle marktschreierische Übertreibung dar, könne nicht gefolgt werden. Ein Begriff, von dem behauptet werde, er sei nicht klar definierbar, sei nicht geeignet, marktschreierische Übertreibung zu begründen. Sohin verbleibe lediglich die Frage zu klären, ob aus der Tatsache, daß es sich um einen unbestimmten Begriff handle, diese Unbestimmtheit allein schon genüge, einen individualisierenden Unternehmensbegriff zu begründen. Diese Frage sei zu verneinen, da die Möglichkeiten des Verständnisses des Wortes "Quality" (auf deutsch: Qualität) allesamt nicht geeignet seien, dem Konsumenten einen Hinweis auf das Unternehmen, welches hinter den Waren und Dienstleistungen stehe, zu geben. Es werde daher ein Durchschnittskonsument aufgrund seiner Lebenserfahrung die mit dem Zeichen "Quality Inn" gekennzeichneten Waren der Klasse 16 lediglich als einen Hinweis auf ein zu bewerbendes Unternehmen verstehen bzw. einen Hinweis auf die Themengebiete der so bezeichneten Zeitschriften, Kataloge, Prospekte etc. Die restlichen Waren der Klasse 16, sofern sie im gegenständlichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zur Aufzählung gelangten, würden vom Konsumenten lediglich dergestalt verstanden werden, daß es sich hiebei um Werbematerial für ein "Quality Inn" handle, welches nach wohl unbestrittener Lebenserfahrung eines Durchschnittskonsumenten im Zusammenhang mit Beherbergungsbetrieben üblich sei. Gleiches gelte für die Ware der Klasse 26. In Anbetracht der geoffenbarten Dienstleistungen der Klasse 42 erscheine es aufgrund der mangelnden Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Lebenserfahrung der Konsumenten im Zusammenhang mit Beherbergungsbetrieben und Hotels, daß die beteiligten Verkehrskreise aufgrund ihres Verständnisses des Zeichens "Quality Inn" als "Qualitätswirtshaus" bzw. "Qualitätsgasthaus" keinerlei Hinweis auf ein durch dieses Zeichen speziell individualisiertes Unternehmen sehen würden, sondern vielmehr einen beschreibenden Hinweis eines Unternehmens, das die Dienstleistungen anbiete. Der Antrag der Beschwerdeführerin, im Fall der Abweisung der Beschwerde nach § 20 Abs. 3 MSchG zu verfahren, sei als rechtsgrundlos zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen den den Antrag der Beschwerdeführerin abweisenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Zulassung der angemeldeten Marke zur Registrierung im österreichischen Markenregister verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt sie vor, es treffe zu, daß die Tatsache einer Vorregistrierung auf die aktuell durchzuführende Gesetzmäßigkeitsprüfung keinen präjudiziellen Einfluß habe. Aus der Eintragung vergleichbarer Zeichen könne daher nicht abgeleitet werden, daß auch die gegenständliche Marke auf jeden Fall eingetragen werden müsse. Andererseits müsse der belangten Behörde aber entschieden widersprochen werden, wenn sie meine, daß derartige Vorregistrierungen für die Beurteilung der nunmehrigen Markenanmeldung keinerlei Bedeutung hätten. Es möge zutreffen, daß eine Miteinbeziehung von Gewohnheiten der Konsumenten im Verhältnis zu anderen Marken kein Instrument der Gesetzmäßigkeitsprüfung im Sinne des Markenschutzgesetzes sei. Wohl aber sei es unumgänglich, diese Gewohnheit der Konsumenten im Verhältnis zu anderen Marken zu berücksichtigen, zumal im angefochtenen Bescheid selbst festgestellt werde, es sei zu untersuchen, welchen Eindruck ein Durchschnittskonsument von dem in Rede stehenden Zeichen habe. Es gehe demnach nicht um präjudizielle Instrumente der Gesetzmäßigkeitsprüfung, sondern darum, daß für Hotelketten allgemein gebräuchliche Unternehmenskennzeichen wie Holiday Inn und Comfort Inn die Anschauungen des Konsumenten prägten und damit nicht zuletzt auch den Eindruck, den er aus der Bezeichnung Quality Inn gewinne, beeinflussen könnten. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren behauptet, die Konsumenten hätten sich im Zusammenhang mit Bezeichnungen wie "Quality Inn" für Hotelketten daran gewöhnt, in solchen Zeichen einen Unternehmenshinweis zu erblicken. Es sei nicht einsichtig, warum daraus kein Argument für die Schutzfähigkeit des gegenständlichen Zeichens abgeleitet werden könne. Die irrige Beurteilung durch die belangte Behörde sei primär in deren ausschließlich theoretischer Vorgangsweise zu erblicken. Tatsächlich verhalte sich der Konsument völlig anders, als die belangte Behörde meine. Er erkenne in "Quality Inn" sofort eine der typischen Bezeichnungen für Hotels und er sei der Überzeugung, daß es sich bei den als "Quality Inn" bezeichneten Hotels um diejenigen eines bestimmten, individualisierbaren Unternehmens handle. Da die Bezeichnung somit ausschließlich im Sinne der kennzeichenrechtlichen Herkunftsfunktion verstanden werde, werde überhaupt keine Überlegung angestellt, was es denn bedeuten könne. Der Durchschnittsverbraucher sei nicht bestrebt, der Bezeichnung einen Sinngehalt beizumessen, weil der Sinngehalt von vornherein im Sinne der Bezeichnung einer bestimmten Hotelkette offenkundig sei. Nur diese und keine andere werde als "Quality Inn" bezeichnet. Kein vernünftiger Verbraucher werde annehmen, das Hotel trage die Bezeichnung Quality Inn, damit das Publikum darauf aufmerksam gemacht werde, es handle sich um einen "qualitätsvollen Gasthof (Wirtshaus)". Völlig theoretisch und von der Realität abgekoppelt werde der angefochtene Bescheid, wenn im Zusammenhang mit der Bedeutung des Wortes "Qualität" ausgeführt werde, die Konsumenten würden in dem Zeichen möglicherweise eine Vielzahl von Abstufungen der Qualität des Wirtshauses erkennen und niemals an das dahinterstehende Unternehmen denken. Demgegenüber sei es in Österreich völlig ungebräuchlich, den hohen Standard bzw. die empfehlenswerten Eigenschaften eines Hotels oder eines anderen gastgewerblichen Betriebes dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß dieser als Quality Inn bezeichnet werde. Mit der im angefochtenen Bescheid geübten Betrachtungsweise müßte einer Reihe (im einzelnen genannter) bekannter Hotelnamen der Markenschutz verweigert werden. Die Marke Quality Inn sei im Ursprungsland, also in den USA, anstandslos als Marke registriert worden. Der Umstand, daß die Marke in einem englischsprachigen Land für eintragungsfähig erachtet werde, sollte zu denken geben. Erst recht müsse die Schutzfähigkeit in einem Land bejaht werden, dessen Staatsbürger, selbst wenn sie die engliche Sprache beherrschten, die Bezeichnung Quality Inn für die beschreibende Bezeichnung von "Qualitätshotels" niemals verwendeten. Dazu komme, daß die Schutzverweigerung mit der vermeintlichen Deskriptivität begründet worden sei. Auch wenn dies der angefochtene Bescheid nicht ausdrücklich ausführe, so sei dennoch davon auszugehen, daß ihm der Schutzverweigerungsgrund des § 4 Abs. 1 Z. 2 MSchG zugrundeliege. Das Vorliegen einer bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschreibenden oder einer im allgemeinen Sprachgebrauch des jeweiligen Mitgliedsstaates üblichen Bezeichnung müßte demnach unter Heranziehung der Kriterien des Art. 6 quinquies B Z 2 PVÜ beurteilt werden. Auch wenn die österreichische Anmeldung der Marke nicht ausdrücklich auf der Grundlage der Eintragung in den USA vorgenommen worden sei, ändere dies nichts an dem Umstand, daß diese Marke in den USA Schutz genieße. Die Heranziehung der Kriterien des Art. 6 quinquies wäre schon deshalb geboten, um - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bedenkliche - unterschiedliche Beurteilungsgrundsätze für Telle-Quelle-Marken einerseits und für nationale Marken andererseits hintanzuhalten. Einer Telle-Quelle-Marke könne nach ständiger Rechtsprechung nicht bloß ein abstraktes Freihaltebedürfnis entgegengehalten werden, vielmehr komme für die Schutzverweigerung nur ein aktuelles Freihaltebedürfnis in Betracht. Voraussetzung für die Schutzverweigerung wäre demnach die Feststellung, daß die Verkehrskreise an der Marke Quality Inn ein aktuelles Freihaltebedürfnis hätten. Es sei nun freilich nicht zu erkennen, warum die in Rede stehende Marke für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Klasse 42 - und erst recht für die Waren der Klasse 16 und 26 - freizuhalten sein sollte. Irgendein Anhaltspunkt für die Gebräuchlichkeit dieser Bezeichnung für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen liege nicht vor. Da sowohl Österreich als auch die USA der Pariser Verbandsübereinkunft angehörten, wäre entsprechend Art. 6 quinquies vorzugehen gewesen. Des weiteren werde darauf verwiesen, daß die in Rede stehende Marke in den Ländern Dänemark, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Schweden und in den Benelux-Ländern anstandslos eingetragen worden sei. Auch in diesen Ländern bestehe offensichtlich die Auffassung, daß an diesem Zeichen, selbst wenn es beschreibend wäre, kein aktuelles Freihaltebedürfnis bestehe. Die Englischkenntnisse in diesen Ländern dürften nicht schlechter als die in Österreich sein. Von der Beschwerdeführerin werde nicht verkannt, daß Markenregistrierungen in anderen Ländern - ebenso wie Vorregistrierungen vergleichbarer Marken - nicht im rechtlichen Sinn präjudiziell seien und aus solchen Eintragungen ein Anspruch auf Markenregistrierungen nicht abgeleitet werden könne. Allerdings dürfe es nicht unbeachtet bleiben, daß die in Rede stehende Marke bisher in sieben EG-Mitgliedsstaaten zum Markenschutz zugelassen worden sei. Gerade in einem globalen einheitlichen Wirtschaftsraum hätten sowohl nationale Beurteilungseigenheiten als auch strenge Beurteilungsgrundsätze hintangestellt zu werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 werden unter Marken in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Abs. 2 sind bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.

Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit und Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird die Registrierung jedoch im Fall des Abs. 1 Z. 2 zugelassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt.

Gemäß § 20 Abs. 3 leg. cit. ist, wenn Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung wegen mangelnder Unterscheidungskraft (§ 1) oder aufgrund des § 4 Abs. 1 Z. 2 bestehen, auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß die Marke nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 2 registrierbar ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0036) dargelegt hat, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 2 MSchG zu verstehen ist, nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums. Deshalb braucht eine Beschaffenheitsangabe kein Wort der Umgangssprache zu sein. Auch ein von einem Hersteller oder Händler neugeprägtes Wort, das in sprachüblicher Weise gebildet ist und im allgemeinen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware verstanden wird, ist nicht eintragungsfähig (vgl. hiezu Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Auflage, S. 243, wonach es insbesondere auch in der modernen Werbung keine Besonderheit ist, zur Beschreibung neu auf den Markt gebrachter Waren neu geprägte warenbeschreibende Wörter zu wählen). Hingegen sind solche Worte, die im Verkehr als Phantasienamen aufgefaßt werden, deshalb im allgemeinen schutzfähig. Das gilt insbesondere auch für Worte und Begriffe, die erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden können. Dies bedeutet, daß einem Wort die Eignung als Marke nicht abgesprochen werden kann, wenn es mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Phantasiebezeichnung hervorruft, demgegenüber die Beschaffenheitsbedeutung, die ebenfalls dem Wort zukommt, ganz zurücktritt. Eine fremdsprachige Bezeichnung ist wegen ihrer Deskriptivität dann nicht registrierbar, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise zwangsläufig und ohne weitläufige Gedankenoperationen als beschreibend erkannt wird. Dabei genügt es für die Ablehnung der Registrierung nicht, daß eine Deutung als Beschreibung bloß denkmöglich ist.

Von dieser Rechtslage ausgehend vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der belangten Behörde, die beteiligten Verkehrskreise würden überwiegend die in Rede stehende Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf einen Gasthof von Qualität verstehen, nicht anzuschließen. Zwar scheint es nicht denkunmöglich, "Quality Inn", wie es die belangte Behörde sieht, als beschreibende Bezeichnung eines "Qaulitätswirtshauses" aufzufassen. Naheliegend - geschweige denn zwangsläufig - ist ein solches Verständnis nach der maßgebenden Betrachtungsweise der inländischen Verkehrskreise gewiß nicht. Weit näher liegt es, die strittige Bezeichnung nach ihrem Gesamteindruck - auch im Hinblick auf die Verwendung des Bestandteiles "-Inn" bei bekannten Marken von Hotelketten - als Phantasiebezeichnung aufzufassen. Daß ein ins Gewicht fallender Teil der inländischen Verkehrskreise die Bezeichnung wegen des Wortsinnes des Elementes "Quality" als unmittelbare Bezeichnung einer bestimmten Eigenschaft in sprach- oder verkehrsüblicher Form verstehen werde, kann nicht gesagt werden.

Ist aber solcherart davon auszugehen, daß die in Rede stehende Wortkombination in den beteiligten Verkehrskreisen mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Phantasiebezeichnung hervorruft, kann ihr entsprechend der oben dargestellten Rechtslage die Eignung als Marke nicht abgesprochen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.