VwGH vom 24.08.1999, 99/11/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der M K in B, vertreten durch Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Batloggstraße 97, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IVa-341-83-97, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom wurde die Beschwerdeführerin als Ehegattin des hilfsbedürftigten R. K. gemäß § 10 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes (SHG) LGBl. Nr. 26/1971, in Verbindung mit § 94 ABGB verpflichtet, zur teilweisen Deckung der für R. K. anfallenden Sozialhilfekosten ab Kostenersatzzahlungen zu leisten, und zwar einen monatlichen Kostenbeitrag von S 4.332,-- und eine Kostenbeitrags-Nachzahlung ( bis ) in der Höhe von S 25.992,--. Die bereits fällig gewordenen Beträge seien bis spätestens und die künftig fällig werdenden monatlichen Kostenbeiträge bis jeweils 5. eines jeden Monats im Nachhinein zu entrichten.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Erstbescheid über Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 SHG, LGBl. Nr. 1/1998, insoferne ab, als der monatliche Kostenersatz ab auf S 2.000,-- herabgesetzt wurde. Die monatlichen Kostenbeiträge würden jeweils am 5. eines jeden Monats im Nachhinein zur Zahlung fällig und seien an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz zu entrichten. Die bereits fällig gewordenen Beiträge seien bis spätestens an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz zu entrichten.
Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, R. K., geboren am , sei seit im Seniorenheim S. wohnhaft. Im Wege des Sozialamtes der Stadt Bludenz habe er am die Übernahme der anfallenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Seniorenheim S. ab , soweit diese Kosten nicht durch eigenes Einkommen abgedeckt werden könnten, beantragt. Im Jahr 1996 habe der monatliche Tagsatz im Seniorenheim S. S 680,-- plus 10 % Mehrwertsteuer betragen. R. K. habe im Jahr 1996 von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine monatliche Nettopension in der Höhe von S 9.342,-- bezogen. Im Jahr 1997 habe er monatlich S 9.420,-- bezogen. Seit beziehe er ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in der Höhe von S 2.000,-- monatlich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom sei die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Seniorenheim S. ab bis auf weiteres zum jeweils geltenden Verpflegskostensatz gegen Inanspruchnahme von je 80 % der monatlichen Pension und des zu beantragenden Pflegegeldes bewilligt worden. Dieser Bescheid sei auch der Beschwerdeführerin mit der gleichzeitigen Übergangsanzeige nach § 12 SHG zugestellt worden. Am hätten die Beschwerdeführerin und R. K. vor dem Standesamtsverband Bludenz die Ehe geschlossen. Diese Ehe sei nicht geschieden, aufgehoben oder nichtig erklärt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem bei der Firma H. beschäftigt und beziehe aus dieser Tätigkeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 14.434,-- (inkl. Sonderzahlungen). Bei R. K. bestehe eine Alkoholkrankheit mit daraus resultierenden Organschädigungen und Folgekrankheiten, wie Epi-Anfällen, alkoholtoxische Hepatopathie und Polyneuropathie und psychoorganisches Syndrom. Zusätzlich liege eine vertebrobasiläre Insuffizienz mit chronischen Drehschwindelzuständen vor. Eine entsprechende Führung und Unterstützung des R. K. sei hinsichtlich einer Gefährdung durch vermehrten Alkoholkonsum dringend angezeigt. Auch zum Verrichten der für das alltägliche Leben notwendigen Tätigkeiten sei er nur eingeschränkt in der Lage (Kochen, Wäsche waschen, etc.). Aufgrund des körperlichen und psychischen Befindens des R. K. sei eine Unterbringung im Seniorenheim S. aus medizinischer Sicht angebracht. Dies ergebe sich insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom . Es stehe weiters fest, dass die Beschwerdeführerin seit an der Adresse ihres geschiedenen Ehegatten St. polizeilich gemeldet gewesen sei und auch dort gemeinsam mit diesem und den beiden gemeinsamen Kindern gelebt habe.
Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung, ausgehend von § 10 SHG und § 94 ABGB weiters aus, bei R.K. habe in der Zeit ab durch die Unterbringung im Seniorenheim S. ein nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen abgedeckter Lebensbedarf bestanden. Die Sozialhilfe sei zur Abdeckung dieses Bedarfes in Vorlage getreten und seien in der Folge die unterhaltspflichtigen Angehörigen des R. K. durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz hinsichtlich der Möglichkeit der Leistung eines Kostenersatzes überprüft worden. R. K. könne den Lebensunterhalt und die aus seinem festgestellten Gesundheitszustand bestehenden Sonderbedarfe (hier: Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Seniorenheim S.) nicht aus eigenem Einkommen abdecken; dies auch unter Berücksichtigung des ab zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 1. Voraussetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach § 94 ABGB sei die Existenz von "Ehegatten", mithin der Bestand einer (zivilrechtlichen) Ehe zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem; dies sei solange der Fall, als die Ehe unter Lebenden nicht durch Scheidungsausspruch, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsurteil rechtskräftig aufgelöst worden sei. Die zwischen den Eheleuten K. am geschlossene Ehe sei nach wie vor aufrecht, ein Scheidungsausspruch, ein Aufhebungs- und Nichtigkeitsurteil lägen nicht vor. Die Grundvoraussetzung für einen gesetzlichen Unterhalt nach § 94 ABGB sei damit vorhanden. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens habe sich ergeben, dass wegen des körperlichen und psychischen Befindens eine Unterbringung im Seniorenheim S. aus medizinischer Sicht angebracht wäre. Dies sei dem Einwand einer möglichen Pflege zu Hause entgegenzuhalten, überdies sei die Beschwerdeführerin einerseits beschäftigt und andererseits lebe sie bereits seit mehr als vier Jahren wiederum mit ihrem geschiedenen Ehegatten zusammen. Aufgrund der (ehelichen) Lebensverhältnisse würde eine häusliche Pflege des R. K. auch nicht zumutbar sein. Zum Einwand, R. K. habe einen Unterhaltsverwirkungstatbestand gesetzt, führte die belangte Behörde aus, bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles und bei der festgestellten Art und Weise der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse könne von einer schuldhaften Eheablehnung oder einer krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlung nicht gesprochen werden, zumal nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung bzw. Gewichtung eines Verhaltens der unterhaltsberechtigten Ehegatten das Verhalten des anderen (Ehe-)Teiles nicht vernachlässigt werden dürfe.
Zur Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin der Höhe nach wies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung zu § 94 ABGB hin; demnach könne der berechtigte Gatte nicht mehr als den angemessenen Unterhalt beanspruchen und der verpflichtete Gatte habe nicht mehr zu leisten, als seiner Leistungsfähigkeit entspreche. Bei durchschnittlichem Einkommen und Fehlen besonderer Umstände orientiere sich die Gerichtspraxis im Zweifel an richtlinienartigen Prozentwerten, die für den Einzelfall nicht bindend seien. So könne bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten davon ausgegangen werden, dass dem wirtschaftlich Schwächeren, einschließlich seines eigenen Einkommens, ein Anteil von etwa 40 % des zur Verfügung stehenden Familieneinkommens zukommen müsse. Im gegenständlichen Fall würde sich daher bei Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes, welches nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, vor dem Hintergrund dieser Berechnungsart, kein ergänzender Unterhaltsanspruch des R. K. gegenüber der Beschwerdeführerin ergeben. Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten lägen Umstände vor, die dafür sprächen, bei der Prüfung des Unterhaltes und damit des Kostenersatzes von der Betrachtung des Regelfalles abzugehen. Bei ihm liege ein außergewöhnlicher Sonderbedarf zur Deckung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Seniorenheim S. vor. Insbesondere Alter und Gesundheitszustand machten ein Abgehen von einer Durchschnittsbetrachtung möglich und notwendig. Eine stärkere Anspannung der Kräfte der unterhaltspflichtigen Beschwerdeführerin, die ein monatliches Nettoeinkommen von S 14.434,--, inkl. Sonderzahlungen, habe, sei angebracht. Es könne daher von einem Unterhaltsbedarf in der Höhe von 50 % des Familieneinkommens ausgegangen werden, sodass sich nach Abzug des Nettoeinkommens des R. K. (1996 S 9.342,-- monatlich, 1997 S 9.420,-- monatlich) beim festgestellten Familieneinkommen die Höhe des Unterhaltsbeitrages der unterhaltspflichtigen Ehegattin mit "ca. S. 1.770,-- (aufgerundet)" monatlich ergeben würde. Unter besonderer Betonung der Zumutbarkeit, werde daher der von der Erstbehörde rechnerisch ermittelte Kostenersatzbeitrag um ca. die Hälfte reduziert und mit S 2.000,-- monatlich festgesetzt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Nachverrechnung eines Gesamtbetrages von S 25.992,-- sei ihr gänzlich unzumutbar, gehe jedoch ins Leere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Vorarlberger Sozialhilfegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 1/1998 (SHG) haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.Gemäß § 11 Abs. 3 SHG ist über den Kostenersatz nach § 10 im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Nach Lage der Verwaltungsakten ist die Beschwerdeführerin seit mit R K. verheiratet. Diese Ehe ist nicht rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt.
In der Beschwerde wird in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen für einen Kostenersatz gemäß § 10 SHG gegeben seien.
Das Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0199). Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen (Abs. 1). Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet gemäß § 94 Abs. 2 leg. cit. dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu Gunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es im gegebenen Zusammenhang auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung an. Auch aus einem anhängigen Verfahren im Sinne des § 23 EheG bzw. einer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Nichtigerklärung der Ehe der Beschwerdeführerin mit R. K. wäre für die Beschwerdeführerin somit im Hinblick auf § 27 EheG nichts gewonnen.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Voraussetzung für eine Kostenersatzpflicht nach § 10 SHG, nämlich die Grundvoraussetzung des Bestehens einer Ehe für einen gesetzlichen Unterhalt nach § 94 ABGB vorliegt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die "Notwendigkeit der Sozialhilfekosten" und damit die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Sozialhilfe durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , da eine häusliche Pflegemöglichkeit vorhanden gewesen sei. Auch dieser Rüge kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Der Gesundheitszustand von R. K. machte in der Vergangenheit längerfristige stationäre Aufenthalte im Krankenhaus notwendig. Das amtsärztliche Gutachten vom kam zu dem Schluss, dass aufgrund des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes von R. K. eine Unterbringung im Seniorenheim S. aus medizinischer Sicht angebracht ist. Es kann daher der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht mit Recht entgegengetreten werden, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass die häusliche Pflege einerseits aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten und andererseits auch praktisch nicht möglich sei, zumal die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann zusammenlebt.
Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zum Verwirkungstatbestand des § 94 ABGB trifft den unterhaltspflichtigen Ehegatten die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen. Es geht daher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, wenn wesentliche Elemente des geltend gemachten Verwirkungstatbestandes ungeklärt bleiben (vgl. etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , Zl. 5 Ob 569/93).
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erscheine, wobei das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, die besondere Schwere der Eheverfehlungen und die besondere Krassheit des Einzelfalles darin zu suchen ist, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu (vgl. etwa das Zl. 6 Ob 353/81).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die R. K. nach der Aktenlage zu einem Zeitpunkt ehelichte, als bei ihm bereits eine Alkoholkrankheit bestand, sind im vorliegenden Fall Gründe, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen, der Unterhaltsanspruch sei wegen verschuldeter schwerer Eheverfehlungen des R. K. als grob unbillig anzusehen, nicht erkennbar.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Kostenbeitrag von S 2.000,-- unrichtig bestimmt worden. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen (ein durchschnittliches monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin von S 14.434,-- und ein durchschnittliches monatliches Einkommen von R. K. von S 10.899,--) sei die Berechnung des Betrages nicht nachvollziehbar. Das Pflegegeld sei bei der Ermittlung des Familieneinkommens zu berücksichtigen. Überdies entspreche die doppelte Berücksichtigung des erhöhten Unterhaltsbedarfs bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung nicht der zivilrechtlichen Rechtsprechung.
Auch dieser Rüge kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Bei der Unterhaltsbemessung hat das Pflegegeld nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (vgl. etwa das Urteil vom , Zl. 7 Ob 316/98s) zur Gänze außer Betracht zu bleiben. Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes stellen bloß eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine "generalisierende Regel" zur Verfügung zu haben. Das aus den Berechnungsformeln (Prozentsätzen) resultierende Ergebnis ist dann nicht bindend, wenn besondere, vom Durchschnitt abweichende Umstände des Einzelfalles für einen höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch sprechen. Eine derartige Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt u.a. der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf Seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. Als derartiger Sonderbedarf sind die Kosten der durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim anzusehen (vgl. das Zl. 8 Ob 503/94).
Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Leistung durch die Beschwerdeführerin - angenommene Unterhaltsanspruch des R. K. (50 % des Familieneinkommens) infolge eines krankheitsbedingten Sonderbedarfes zur Deckung der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Seniorenheim S. begegnet aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage keinen Bedenken. Auszugehen ist daher vom Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von S 14.434,-- monatlich und des R. K. von S 9.420,-- (1997) bzw. S 9.342,-- (1996) monatlich. Das Familieneinkommen beträgt daher S 23.854,-- (1997; 1996: S 23.776,--) monatlich. Von der Hälfte dieses Betrages ist das Einkommen des R. K. abzuziehen, sodass sich ein restlicher Unterhaltsanspruch des R. K. von S 2.507,-- (1997; 1996:
S 2.546,--) ergibt. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu einem Betrag von "ca. S 1.770,-- (aufgerundet)" kam, so ist dies rechnerisch nicht nachvollziehbar. Ausgehend vom festgestellten Einkommen der Beschwerdeführerin und des R. K. und unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Unterhaltsanspruch des R. K. (50 % des Familieneinkommens) wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihr die belangte Behörde - ohne die zulässige Höhe voll auszuschöpfen - eine Kostenersatzverpflichtung von monatlich
S 2.000,-- auferlegt hat, nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am