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VwGH vom 04.07.2005, 2003/10/0144

VwGH vom 04.07.2005, 2003/10/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W K in S, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mittergasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 254.897/1-I 9/2000, betreffend Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils (mitbeteiligte Partei: E A) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer schloss am in Kairo mit Frau E A die Ehe. Diese Ehe wurde mit Scheidungsurkunde des ägyptischen Konsulates in Wien vom , Nr. 280800, Heftnummer 15, Bestätigung Nr. 2/2000, geschieden.

Der Antrag auf Anerkennung der vor dem ägyptischen Konsulat in Wien am durchgeführten und dort registrierten Scheidung gemäß § 24 Abs. 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom , dRGBl. I, S. 654, wurde mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Feststellung nach § 24 Abs. 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz eine Entscheidung zur Voraussetzung habe, durch die über die Ehe im Ausland abgesprochen worden sei. Da auch ein fremdes Konsulat im Inland österreichisches Staatsgebiet sei, könne eine in einem ausländischen Konsulat vorgenommene Scheidung nicht als "im Ausland" im Sinn des § 24 Abs. 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz angesehen werden. Es mangle daher an einem Substrat für die Entscheidung nach § 24 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz (Hinweis auf Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen in Österreich, 94 ff, Edelbacher in StAZ 1969, 239).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Anerkennung der Scheidung geltend gemacht wird.

Mit Beschluss vom , Zl. A 2001/59-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, § 24 Abs. 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom , deutsches RGBl. I, S. 654 (4. DVEheG) als verfassungswidrig aufzuheben.

Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. G 25/99 u.a. verschiedenen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des § 24 Abs. 1 der 4. DVEheG nicht Folge gegeben hatte, zog der Verwaltungsgerichtshof den (vom Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis nicht miterledigten) genannten Antrag mit Beschluss vom , Zl. A 2001/59-6, zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 4. DVEheG sind "Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe ... geschieden" wurde, in Österreich nur wirksam, wenn der Bundesminister für Justiz die Anerkennung ausgesprochen hat. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf die Auslegung, dass eine "im Ausland" ergangene Entscheidung nur vorliege, wenn die Entscheidung tatsächlich im Ausland ergangen sei und es nicht bloß darauf ankäme, dass die Entscheidung einer ausländischen Behörde zuzurechnen sei.

Diese Auffassung entspricht der österreichischen Lehre (vgl. Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen in Österreich, 94 ff, insbesondere 103, mit Hinweis auf Schwind in Klang2 I/1, 738 und 740).

Daran ändert auch nichts, dass die Scheidungsurkunde vom ägyptischen Konsulat ausgestellt wurde. Der Umstand, dass die konsularische Tätigkeit kraft Völkerrecht auch die Erlassung von Hoheitsakten außerhalb des Staatsgebiets jenes Staates, für den der Konsul tätig ist, umfasst, sodass insofern Hoheitsakte eines Organs eines anderen Staates auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich zulässig sind, bedeutet nicht, dass derartige Akte als "im Ausland" gesetzt anzusehen wären. Der Ort, an dem der Konsul oder die von ihm ermächtigten Organe in Österreich handeln, verliert durch den Umstand, dass zulässigerweise Hoheitsakte eines anderen Staates gesetzt werden, nicht die Qualifikation als österreichisches Staatsgebiet (vgl. zu den Aufgaben der Konsuln und ihrer Kompetenz, Hoheitsakte zu setzen, Art. 5 Wiener Übereinkommen vom über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, insbesondere Art. 5 lit f betreffend notarielle, standesamtliche und ähnliche Befugnisse, und etwa Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band 14, Rz 1684 und 1744). Auch die sogenannte "Exterritorialität", die sich als Bezeichnung für die Befreiung von Gerichtsbarkeit und Zwangsgewalt des Empfangsstaats eingebürgert hat (Jabloner-Fugger, Die Immunität konsularischer Funktionäre in der Wiener Konvention 1963, NJW 1964, 712), bewirkt keine Änderung der Qualifikation des Gebiets, auf dem die Konsuln handeln. Die Konsuln genießen zwar ebenfalls gewisse Vorrechte und Immunitäten und es ist die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung nach Maßgabe der näheren Regelungen des Art. 31 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vorgesehen (betreffend Wahlkonsularbeamte und die von ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen Art. 59 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen; zur Immunität bzw. zur Rechtsstellung der Konsuln allgemein Art. 40 und 41 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, und Jabloner-Fugger, a.a.O., 712, Kussbach, Grundzüge des Konsularrechts, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1977/3, 67, und Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 1975, 191 und 193). Der in Art. 31 Abs. 2 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vorgesehene Schutz der Räume der konsularischen Vertretung, die die Vertretung ausschließlich für ihre dienstlichen Zwecke benützt, vor dem Betreten durch Organe des Empfangsstaates und der Enteignungsschutz gemäß Art. 31 Abs. 4 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ändert aber nichts an der Zugehörigkeit der entsprechenden Räumlichkeiten zum österreichischen Hoheitsgebiet.

Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass es sich beim ägyptischen Konsulat in Wien um eine ausländische Behörde handle, führt somit nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Auch der Umstand, dass gegebenenfalls in anderen Rechtsgrundlagen, wie dem in der Beschwerde genannten Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978, oder im Bundesgesetz zur Durchführung dieses Übereinkommens, BGBl. Nr. 44/1978, auf Entscheidungen der Behörden eines Vertragsstaates abgestellt wird, ändert daran nichts (vgl. demgegenüber auch § 79 EO, der die "Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden" als "ausländische Exekutionstitel" bezeichnet).

Im Übrigen ist auf die nunmehrige Rechtslage gemäß §§ 97 ff Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, hinzuweisen, der zur Folge eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung ohne besonderes Verfahren anerkannt werden kann und über die Anerkennung vorfragenweise von den Behörden zu entscheiden ist. Im Hinblick auf § 200 Abs. 2 AußStrG gilt diese Rechtslage mangels einer Sonderregelung in den §§ 201 ff AußStrG für die Anerkennung von Scheidungsurteilen auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, bereits ein Verfahren zu Anerkennung anhängig war.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am