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VwGH vom 18.12.1998, 97/02/0496

VwGH vom 18.12.1998, 97/02/0496

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ. 18 Cg 164/97h, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom , Zl. GV-56/1995 Eben a.A., betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (weitere Parteien des Verfahrens gemäß § 64 VwGG : 1. W, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 27, 2.. Bezirkshauptmannschaft Schwaz, 3. Land Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 67 VwGG wird festgestellt, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom , Zl. GV-56/1995 Eben a.A., rechtswidrig war.

Begründung

Mit Schreiben vom hat das Landesgericht Innsbruck gemäß § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) und §§ 64 f VwGG den Antrag gestellt, die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom , Zl. GV-56/1995 Eben a.A., festzustellen. Diesem Antrag liegt die auf das AHG gestützte Klage des als weitere Partei gemäß § 64 VwGG Erstangeführten (im folgenden kurz: Kläger), der deutscher Staatsangehöriger ist, gegen das Land Tirol zugrunde. Mit dem dieser Klage machte der Kläger die Mehraufwendungen in Höhe von S 86.245,50 (samt 8% Zinsen seit ) für die Erstattung von Schriftsätzen und Anträgen geltend, die ihm dadurch entstanden seien, daß die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Grundverkehrsbehörde erster Instanz dem zwischen ihm als Käufer und A. R. als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend eine näher angeführte, bebaute Liegenschaft des Grundbuches Eben die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt habe. Erst auf Grund seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Tiroler Landes-Grundverkehrskommission die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.

Das Landesgericht Innsbruck unterbrach das Verfahren und stellte unter gleichzeitiger Vorlage der Verwaltungsakten den eingangs angeführten, auf § 64 VwGG gestützten Antrag an den Verwaltungsgerichtshof. Diesen Antrag begründete das Gericht dahingehend, daß seiner Ansicht nach bereits die Behörde erster Instanz bei Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens die grundverkehrsbehördliche Genehmigung hätte erteilen müssen.

Gemäß § 64 VwGG sind Parteien im Verfahren nach dem zweiten Unterabschnitt dieses Gesetzes das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.

Gemäß § 65 Abs. 1 VwGG hat das Gericht, sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens rechtskräftig geworden ist, den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.

Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 VwGG nicht anderes ergibt, gelten gemäß § 70 VwGG die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß.

Da auf Grund der vorliegenden Akten nicht zweifelsfrei beurteilt werden konnte, ob außer dem beklagten Land Tirol und dem Kläger gemäß § 65 Abs. 1 letzter Satz VwGG den übrigen Parteien des Verfahrens der Unterbrechungsbeschluß zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde diesen Parteien entsprechend § 70 VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 8 VwGG unter Fristsetzung die Möglichkeit zu schriftlichen Äußerungen eingeräumt. Hievon machte allein der Kläger Gebrauch, der hiebei seinen bereits im Amtshaftungsverfahren vertretenen Standpunkt bekräftigte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG abzuweisen ist, das Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 20/1949, zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nach Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung des AHG nicht, wenn der Bescheid in einer Angelegenheit erlassen wurde, die nach Art. 133 des Bundes-Verfassungsgesetzes von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Gemäß § 67 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides lediglich feststellende Bedeutung. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind nach § 68 VwGG Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom , Zl. H 1/66) ist der Antrag des Zivilgerichtes gemäß § 11 AHG als Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde hat der Gerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen, die für Bescheidbeschwerden gegeben sein müssen, nämlich insbesondere, daß es sich um letztinstanzliche, noch dem Rechtsbestand angehörige Bescheide handeln muß, bei Beschwerden nach dem 2. Unterabschnitt des VwGG "Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen" nicht zwingend notwendig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0032, mit weiteren Verweisen).

Im vorliegenden Fall gehört der Bescheid, dessen Überprüfung beantragt worden ist, dem Rechtsbestand nicht mehr an; er ist von der Tiroler Landes-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom im Wege der Stattgebung der gegen ihn erhobenen Berufung und Erteilung der begehrten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aus dem Rechtsbestand entfernt worden. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs. 1 AHG feststellender Art ist, kann eine solche Feststellung aber auch noch dann Bedeutung haben, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung im Verwaltungswege nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der vorliegende Antrag ist demnach zulässig.

Ausgehend von der Zulässigkeit des Antrages hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß dem in § 11 AHG verankerten gesetzlichen Auftrag den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom , und zwar ohne Bindung an die im Bescheid der Tiroler Landes-Grundverkehrskommission vom vertretene Auffassung zu überprüfen. Wohl hat der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des für die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz maßgebenden und von ihr dem zu überprüfenden Bescheid auch zugrunde gelegten Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1993 (Grundverkehrsgesetz), mit Erkenntnis vom , G 84/96 (Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom , LGBl. Nr. 4/1997) festgestellt, daß dieses Gesetz verfassungswidrig war, doch ist dieses Gesetz - bei der gegenständlichen Angelegenheit handelt es sich nicht um einen "Anlaßfall" - zufolge der Regelung des gemäß § 70 VwGG sinngemäß heranzuziehenden § 41 Abs. 1 VwGG für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz weiterhin Prüfungsmaßstab.

Der 4. Abschnitt des Grundverkehrsgesetzes trägt die Überschrift "Rechtserwerb durch Ausländer" und lautet:

"§ 12 Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben:


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a)
den Erwerb von Rechten nach § 4 und § 9;
b)
die Begründung von Pfandrechten an Baugrundstücken zugunsten von Personen, denen Nutzungsrechte an solchen Grundstücken zustehen.

(2) In den folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs. 1:


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a)
in den Fällen nach § 5 lit. a und § 10 Abs. 1 lit. b und d;
b)
beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten, wenn einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
c) bei Mietverträgen, wenn der Mietgegenstand einem ganzjährigen Wohnbedürfnis des Rechtserwerbers dient, das mit einer von ihm in Tirol ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist;
d) bei Mietverträgen mit Personen, die die Universität Innsbruck oder eine Schule oder eine andere Bildungseinrichtung in Tirol besuchen.
§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf unbeschadet der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein wirtschaftliches, kulturelles oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen."

§ 9 des Grundverkehrsgesetzes trägt die Überschrift "Genehmigungspflicht" (betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken);

Abs. 1 dieses Paragraphen lautet:

"(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an

Baugrundstücken zum Gegenstand haben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
den Erwerb des Eigentums;
b)
den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
c) den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB), eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB) oder einer Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB);
d) die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach § 23 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 827/1992;
e) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll oder wenn die Bestanddauer unbefristet ist oder mehr als zehn Jahre beträgt, wobei für die Berechnung der Bestanddauer die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen denselben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen sind;
f) die sonstige Überlassung der Benutzung von Grundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie auf Grund eines Rechtserwerbes nach lit. a bis e;
g) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat."
§ 3 Grundverkehrsgesetz trägt die Überschrift "Gleichbehandlung auf Grund des EWR-Abkommens" und lautet:

"(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer gelten nicht, wenn solche Rechte erworben werden durch

a) Personen im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 28 des EWR-Abkommens,

b) Personen und Gesellschaften im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach den Art. 31 und 34 des EWR-Abkommens,

c) Personen und Gesellschaften im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 36 des EWR-Abkommens,

d) Personen und Gesellschaften im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 40 des EWR-Abkommens.

(2) Das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat der Rechtserwerber nachzuweisen."

Der Kläger hat im Verfahren vor der Behörde erster Instanz mit Eingabe vom zusätzlich zu seinem bis dahin erstatteten Vorbringen unter Vorlage seines die Kaufliegenschaft als seinen ordentlichen Wohnsitz (nunmehr Hauptwohnsitz) ausweisenden Meldezettels ausdrücklich bekanntgegeben, daß er seit Februar 1992 auf der Basis eines gleichzeitig vorgelegten, von der Behörde erster Instanz ausgestellten Gewerbescheines vom am Standort des Kaufobjektes ein Handelsagenturgewerbe betreibe, wobei er aus den durch diese Tätigkeit erzielten Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreite. Weiters hat er sich auf die durch den EU-Vertrag garantierte Gleichstellung "von Staatsbürgern" berufen und auf die garantierte Niederlassungsfreiheit hingewiesen.

Der die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagende Bescheid der Behörde erster Instanz vom wurde zunächst damit begründet, daß der Kläger nicht dargelegt habe, ob er die von ihm ins Treffen geführte Niederlassungsfreiheit im Rahmen seiner Berufsausübung oder im Rahmen seines privaten Aufenthaltes geltend mache. Darüber hinaus habe es der Kläger unterlassen darzulegen, inwieweit für seinen Handelsbetrieb ein Liegenschaftsbesitz erforderlich sei. Da davon auszugehen sei, daß ein solcher Besitz weder für den persönlichen Aufenthalt noch für die berufliche Tätigkeit des Klägers notwendig sei, könne die Freiheit seiner Niederlassung nicht beeinträchtigt sein. Daraus folge, daß eine Genehmigung seines Ansuchens das Vorliegen der in § 13 Grundverkehrsgesetz angeführten Erfordernisse (Bestehen eines wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Interesses, kein Widerspruch zu staatspolitischen Interessen) voraussetze. Keines dieser Interessen sei aber geltend gemacht worden oder habe sich aus Sicht der Behörde ergeben.

Das Grundverkehrsgesetz verweist in § 3 Abs. 1 lit. b hinsichtlich des Begriffs der Niederlassungsfreiheit, in deren Rahmen der Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer nicht den für solche Erwerbe geltenden Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Gesetzes unterliegt, auf die Art. 31 und 34 des EWR-Abkommens. Seit dem EU-Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands zum besteht das EWR-Abkommen (EWRA) zwar weiter, regelt aber nunmehr lediglich Wirtschaftsbeziehungen zwischen den 15 EG-Staaten einerseits und Island, Norwegen und Liechtenstein andererseits. Demnach - der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger - liegt kein unter das EWRA fallender, sondern ein gemeinschaftsinterner Sachverhalt vor.

Gemäß Art. 2 der Beitrittsakte (BGBl. Nr. 45/1995) sind die Gründungsverträge der Gemeinschaft sowie die Sekundärakte der Gemeinschaftsorgane für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Beitritt verbindlich.

Gemäß Art. 52 EG-Vertrag (EGV) ist die Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verboten. Hiebei umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 48 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen. Art. 48 dieses Abkommens regelt die Gleichstellung von physischen und juristischen Personen in Bezug auf diese Freiheit.

Da in der Beitrittsakte mit Ausnahme der Zweitwohnsitze keine Übergangsfrist für die Umsetzung der Niederlassungsfreiheit vorgesehen ist, wäre der Tiroler Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, mit diese Niederlassungsfreiheit gewährleistende, dem Art. 52 EGV entsprechende Ausnahmeregelungen für EG-Bürger in das Grundverkehrsgesetz aufzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kommt bei einem Verstoß eines einfachen Gesetzes gegen unmittelbar geltendes primäres Gemeinschaftsrecht letzterem Anwendungsvorrang zu

(vgl. insbesondere das Urteil vom , Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, S. 1141). Da es sich bei Art. 52 EGV um eine solche unmittelbar anwendbare Vorschrift handelt (vgl. das , Reyners, Slg. 1974, S. 631), wäre die Bezirkshauptmannschaft Schwaz verpflichtet gewesen, die auf das EU-Recht nicht Bedacht nehmende Regelung des Grundverkehrsgesetzes nicht anzuwenden und den Sachverhalt nach den Anforderungen des Art. 52 EGV in der für Österreich verbindlichen Fassung zu prüfen.

Das Diskriminierungsverbot des Art. 52 betrifft nicht nur Normen, die spezifisch die Berufsausübung regeln, sondern auch Vorschriften, bei denen es sich um die verschiedenen, für die Ausübung dieser Tätigkeiten "allgemeinen" Befugnisse handelt (vgl. das , Kommission gegen Griechenland, Slg. 1989, 1461 ff, RZ 21). Aus Art. 54 Abs. 3 lit. e EGV ergibt sich insbesondere, daß die Niederlassungsfreiheit des Art. 52 EGV auch das Recht umfaßt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen. Dieses Recht ist als "notwendige Ergänzung" des Diskriminierungsverbotes zu sehen (vgl. Robert Fearon & Co gegen Irish Land Commission, Rs. 182, S. 3677 ff, RZ 6, sowie abermals das angeführte S 1461 ff, RZ 22).

Das Nichtdiskriminierungsgebot des Art. 53 EGV gilt auch für sogenannte "sekundäre Niederlassungen". Darunter ist eine Niederlassung zu verstehen, die nicht unmittelbar der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient, aber vom selbständig Erwerbstätigen zum Wohnen benötigt wird (vgl. , Kommission gegen Italien, Slg. 1988, S. 29 ff). Soweit Angehörige der Europäischen Union daher nachweisen können, daß der Erwerb von Liegenschaften in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Ursprungsland entweder für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit von dieser Liegenschaft aus oder für die Befriedigung von Wohnbedürfnissen notwendig ist, muß ihnen der Erwerb von Grundstücken auf Grund Art. 52 EGV gleich Inländern ermöglicht werden.

Demgemäß konnte eine Verpflichtung, das Vorliegen von Voraussetzungen nach Art. 52 EGV nachzuweisen, nur im Umfang des Nachweises einer dort genannten Erwerbstätigkeit bzw. der Leitung oder Gründung eines Unternehmens treffen. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer aber bereits im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende, das Vorliegen der in Art. 52 EGV angeführten Tätigkeiten belegende Umstände dargelegt, sodaß der Vorwurf, er habe es unterlassen, darüber hinaus das Erfordernis des Liegenschaftsbesitzes für die Ausübung seiner Tätigkeit nachzuweisen, durch die im Gesetz festgelegten Anforderungen nicht gedeckt ist. Ohne auf entsprechende Ermittlungen gestützte, den Angaben des Klägers entgegenstehende Feststellungen hätte die Behörde erster Instanz daher nicht davon ausgehen dürfen, daß der gegenständliche Rechtserwerb den Bestimmungen des vierten Abschnittes des Grundverkehrsgesetzes unterliege. Damit erweist sich aber die auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 13 leg. cit. gestützte Abweisung des Ansuchens als nicht dem Gesetz entsprechend.

Es erweist sich somit, daß die Behörde erster Instanz in Verkennung der Rechtslage das Ansuchen des Klägers abgewiesen hat, weshalb der - nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende - Bescheid dieser Behörde vom rechtswidrig war. Dies war gemäß § 67 VwGG in Verbindung mit § 11 AHG festzustellen.

Wien, am