VfGH 10.12.1996, G84/96
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art10 Abs1 Z6 B-VG Art15 Abs1 B-VG Art89 Abs2 B-VG Art97 Abs2 B-VG Art139 Abs3 B-VG Art140 Abs1 / Allg B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität B-VG Art140 Abs3 StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb Tir GVG 1993 Tir GVG 1993 §14 Abs1 und Abs2 VStG §31 Abs1 und Abs2 Tir LandesO 1989 Art38 Abs7 VfGG §62 Abs1 zweiter Satz |
Rechtssatz | Zwar ist zuzugestehen, daß es von vorneherein ausgeschlossen ist, daß der UVS Art38 Abs7 Tir LandesO 1989 sensu stricto "anzuwenden" hätte. Diese Bestimmung ordnet an, daß dann, wenn ein Gesetzesbeschluß (des Landtages) der Zustimmung der Bundesregierung (im Sinne des Art97 Abs2 B-VG) bedarf, dieser Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden darf, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. "Anzuwenden" in einem spezifischen Sinne hat diese Verfassungsvorschrift das zur Kundmachung berufene Organ, also der Landeshauptmann. Demgegenüber sind auch solche Regelungen im Sinne des Art89 Abs2 B-VG präjudiziell, die die (verfassungs-)gesetzliche Grundlage der im engeren Sinne "anzuwendenden" Bestimmungen bilden (vgl. VfSlg. 13.236/1992). Der antragstellende UVS geht - offenkundig denkmöglich - vom Vorliegen von Dauerdelikten aus, sodaß weiters denkmöglich davon ausgegangen werden kann, daß eine Verfolgungsverjährung auszuschließen ist. Die Frist ist nämlich in vertretbarer Weise erst von jenem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (zweiter Satz des §31 Abs2 VStG). Demgemäß vermag die seitens der Tiroler Landesregierung ins Spiel gebrachte Fristberechnung (6 Monate (im Sinne des ersten Satzes des §31 Abs2 VStG) nach Inkrafttreten der Tir GVG-Nov 1991) zumindest nicht mehr Plausibilität für sich beanspruchen als die Annahme des antragstellenden UVS. Zurückweisung der Anträge des UVS, soweit sie sich auf die Tir GVG-Nov 1991 und das Tir GVG 1993 zur Gänze beziehen. Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich gegen ein Gesetz seinem ganzen Inhalte nach wendet, muß auch Darlegungen enthalten, daß alle Regelungen im Anlaßfall anzuwenden seien, und Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes vortragen. Die Voraussetzungen des Art139 Abs3 bzw. des Art140 Abs3 B-VG jedoch sind nur von Amts wegen wahrzunehmen. Im übrigen ist hinsichtlich der ganzen Tir GVG-Nov 1991 res iudicata eingetreten (vgl. E v , G50/96 ua). Der weitere Vorwurf der Tiroler Landesregierung, die Anträge des UVS seien schon deshalb unzulässig, weil sie sich im wesentlichen mit einem Hinweis auf den Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zu B266/94 begnügten, sind nicht begründet. Denn die Bedenken gegen die zu B266/94 in Prüfung gezogenen (und als verfassungswidrig erkannten) und gegen die nunmehr bekämpften Rechtsvorschriften sind offenkundig gleichartig und können ohne weiteres zur Gänze als Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der nunmehr bekämpften Rechtsvorschriften übertragen werden. Die Vorgangsweise des UVS entspricht sohin den Kriterien, die §62 Abs1, zweiter Satz, VfGG vorgibt. Abweisung der Anträge auf Aufhebung des Art38 Abs7 Tir LandesO 1989. Wie der Verfassungsgerichtshof im E v , G50/96 ua., ausgeführt hat, regelt Art38 Abs7 Tir LandesO 1989 im Rahmen der den Ländern zukommenden relativen Verfassungsautonomie in bundesverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, daß ein Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages nicht kundgemacht werden darf, wenn eine im Sinne des Art97 Abs2, erster Satz, B-VG erforderliche Zustimmung nicht erteilt wurde. Die lediglich am historischen Sinn orientierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Grundrecht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs ist im Hinblick darauf, daß der Inhalt des Begriffes "Grundverkehr" durch die B-VG-Nov 1992, BGBl. 276, geändert wurde, nicht beizubehalten. Art6 StGG enthält zwar hinsichtlich der Freiheit des Liegenschaftsverkehrs keinen Gesetzesvorbehalt. Die Befugnis der Länder, im Rahmen ihrer Kompetenz (s Art10 Abs1 Z 6 B-VG idF der B-VG-Nov 1992 iVm der Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG) gesetzliche Regelungen zu erlassen, die in die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs eingreifen, ist aber keine unbeschränkte. Vielmehr darf ein solches Gesetz, wie schon in VfSlg. 5150/1965 dargetan, keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt der Liegenschaftsverkehrsfreiheit aushöhlt. Im Sinne der nunmehr ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu unter einem ausdrücklichen Vorbehalt stehenden Grundrechten ist dem Gesetzgeber eine Beschränkung der Liegenschaftsverkehrsfreiheit nur unter jenen Bedingungen erlaubt, wie sie für das durch Art5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gelten. Der Gesetzgeber kann danach verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist. §14 Abs1 und Abs2 Tir GVG 1993 (betreffend das Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen) bewirken einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs. Im Grunde vermag sich dieser Eingriff zwar auf wesentliche öffentliche Interessen zu stützen, er überschreitet aber die dem Gesetzgeber gesetzten Schranken, weil er bei seinen Maßnahmen nicht regional (oder in sonst geeigneter Weise) differenziert, der Eingriff mithin überschießend ist. Feststellung der Verfassungswidrigkeit des (gesamten) Tir GVG 1993, LGBl 82/1993, infolge Kundmachung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung (vgl E v , G195/96 ua). (Anlaßfall: B1522/95, E v ; Quasianlaßfälle: B2396/95, E v , B2476/95, B2495/95, B2502/95, alle E v , B2354/95, E v - Aufhebung der angefochtenen Bescheide). |
Normen | B-VG Art97 Abs2 B-VG Art140 Abs3 zweiter Satz B-VG Art140 Abs4 B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz Tir LandesO 1989 Art38 Abs7 Tir GVG-Nov 1991. LGBl 74 Tir GVG 1993 §40 |
Rechtssatz | Das Gesetz vom , mit dem das Tir GVG 1983 geändert wird, LGBl für Tirol Nr 74/1991, war verfassungswidrig. In bundesverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise regelt Art38 Abs7 Tir LandesO 1989, daß ein Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden darf, wenn eine im Sinne des Art97 Abs2 erster Satz B-VG erforderliche Zustimmung der Bundesregierung nicht erteilt wurde. Angesichts des Umstandes, daß die Tir LandesO 1989 für derartige Fälle ein anderes Verfahren der Reaktion auf die Verweigerung der Zustimmung, das die Prärogative des Landtages im Prinzip wahrt, nicht kennt, wäre im vorliegenden Fall eben der Landtag neuerlich zu befassen gewesen (und ein neuerlicher Gesetzesbeschluß des Landtages wäre dem bundes- und landesverfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren zu unterziehen gewesen). Die in Prüfung genommenen Bestimmungen, die nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung durch die Bundesregierung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag kundgemacht wurden, widersprechen daher Art38 Abs7 Tir LandesO 1989. Den Regelungen des Tir GVG 1983 und damit auch jenen Bestimmungen, die durch die Novelle 1991 geändert wurden, wurde durch Inkrafttreten des Tir GVG 1993 materiell derogiert. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, daß die GVG-Novelle 1991 verfassungswidrig war. Dies ungeachtet der Tatsache, daß angesichts der Übergangsbestimmungen der Abs3 bis 6 des §40 Tir GVG 1993 für bestimmte Fälle die Vorschriften des Tir GVG 1983 idF der als verfassungswidrig erkannten Novelle 1991 weiterhin anzuwenden sind. Geltungsgrund für diese noch bestehende beschränkte Anwendbarkeit von Vorschriften des früheren Gesetzes ist §40 Tir GVG 1993. In dem durch diese Bestimmung angeordneten Ausmaß ist daher die für verfassungswidrig erkannte Novelle 1991 noch anzuwenden. Im Hinblick auf weitere bei ihm anhängige Prüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von der ihm gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlaßfallwirkung auch für die im Spruch näher bezeichneten, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof sowie beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anhängigen Verfahren herbeizuführen. Eine weitere Behandlung der Anträge dieser Gerichtshöfe bzw des unabhängigen Verwaltungssenates erübrigt sich folglich insoweit, als sich die Anträge auf die mit dieser Entscheidung als verfassungswidrig erkannte GVG-Novelle 1991 beziehen (nicht jedoch auf die das Tir GVG 1993 betreffenden Anträge in den zu G84/96, G104/96 und G145/96 protokollierten Verfahren). (Anlaßfall B266/94, E v , Quasianlaßfälle B201/95 ua, E v , Aufhebung der angefochtenen Bescheide). |
Entscheidungstext
Leitsatz
Verletzung des Rechts auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs durch das generelle Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen in ganz Tirol nach dem Tir GVG 1993 ohne Rücksicht auf regionale Differenzen; Zulässigkeit der Beschränkung der Liegenschaftsverkehrsfreiheit durch den Gesetzgeber nur unter gewissen Bedingungen; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des gesamten Tir GVG 1993 infolge Kundmachung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung; Zurückweisung der Anträge des UVS hinsichtlich der Tir GVG-Nov 1991 und des Tir GVG 1993 zur Gänze mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; Verfassungskonformität der die (verfassungs-)gesetzliche Grundlage der anzuwendenden Bestimmungen bildenden Regelung der Tir LandesO 1989
Spruch
I. Die zu G174,175/96, G214/96 und G276/96 gestellten Anträge werden insoweit zurückgewiesen, als sie sich
a) gegen das Gesetz vom über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Tirol Nr. 82/1993, zur Gänze und
b) gegen das Gesetz vom , mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl. für Tirol Nr. 74/1991, zur Gänze sowie
c) gegen einzelne Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol Nr. 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol Nr. 44/1984 und 45/1988 sowie des Landesgesetzes LGBl. für Tirol Nr. 74/1991, richten.
II. Die zu G174,175/96 und G214/96 protokollierten Anträge auf Aufhebung des Art38 Abs7 der Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung 1989), LGBl. für Tirol Nr. 61/1988, werden abgewiesen.
III. Das Gesetz vom über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Tirol Nr. 82/1993, war verfassungswidrig.
Das verfassungswidrige Gesetz ist auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 95/02/0366 (A76/96), 96/02/0446 (A77/96), 96/02/0487 (A78/96) und 96/02/0523 (A98/96) und in den beim Obersten Gerichtshof zu den Zlen. 3 Ob 2068/96f, 7 Ob 2369/96z und 10 Ob 503/96 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1522/95 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung anhängig, mit dem die von zwei österreichischen Staatsbürgern beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Eigentumserwerbs an einem bebauten Grundstück in Tirol gemäß §14 Abs1 und 2 des Gesetzes vom über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Tirol 82/1993 (im folgenden: TGVG 1993), versagt wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden sollte; außerdem sei das Kaufobjekt für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend und begehren die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides. Das TGVG 1993 wird insgesamt für verfassungswidrig erachtet, weil es trotz Versagung der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art97 Abs2 B-VG zur ursprünglich in seinem §38 vorgesehenen Mitwirkung der Finanzämter an der Vollziehung des Gesetzes ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Tiroler Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht worden sei.
1.2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs1 und 2 samt Überschrift, der Wortfolge ", hinsichtlich der Baugrundstücke die Bezirksverwaltungsbehörde" in §26 Abs1, des §26 Abs2 sowie der lita des §28 Abs1 des TGVG 1993 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen. Er stellte in Aussicht, im Gesetzesprüfungsverfahren zu erwägen, ob im Falle des Zutreffens der Bedenken nach Art140 Abs3, zweiter Satz, B-VG vorzugehen wäre. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren wird zu G194/96 geführt.
2. Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (im folgenden: UVS) anhängig, die jeweils auf den am zu B266/94 von Amts wegen gefaßten Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes hinweisen. Darin waren Bedenken dahingehend aufgeworfen worden, daß ein vom Tiroler Landtag beschlossenes Gesetz (dort: Gesetz vom , mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl. für Tirol 74/1991), das nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung des Gesetzes ohne neuerliche Befassung des Landtages vom Landeshauptmann kundgemacht worden ist, im Widerspruch zu Art95 Abs1, erster Satz, B-VG sowie Art15 und 38 Abs7 der Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung 1989), LGBl. für Tirol 61/1988 (im folgenden: TLO 1989), stehe. Teils wird auch auf den Prüfungsbeschluß zu B1522/95 (G194/96) verwiesen. Begründend führen der Verwaltungsgerichtshof und der UVS aus, daß die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes geteilt werden; es bestehe das Bedenken, auch das TGVG 1993 leide an einer solchen Verfassungswidrigkeit.
2.1. Zu G84/96, G104/96, G145/96 und G276/96 beantragt der UVS aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. 17/156-1/1995, 1/23-1/1995 und 1/24-1/1995 (G84/96), Zl. 3/14-4/1995 (G104/96), Zl. 3/41-1/1995 (G145/96) und Zl. 3/60-1/1995 (G276/96) anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, näher bezeichnete Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 44/1984 und 45/1988 sowie des Landesgesetzes LGBl. für Tirol 74/1991 (im folgenden: TGVG 1983) sowie des TGVG 1993 als verfassungswidrig aufzuheben.
Die zu G84/96, G104/96 und G145/96 protokollierten Verfahren wurden, soweit sie sich gegen die Novelle LGBl. für Tirol 74/1991 (im folgenden: TGVG-Novelle 1991) richten, bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G50/96 ua., behandelt (Erstreckung der Anlaßfallwirkung gemäß Art140 Abs7, zweiter Satz, B-VG), sodaß hier nur noch auf die zu den Übergangsbestimmungen des §40 Abs4 und 5 bzw. zu den §§23 Abs1 und 36 Abs1 lita TGVG 1993 geäußerten Bedenken einzugehen ist.
2.2. Weiters beantragt der UVS aus Anlaß der bei ihm zu Zl. 3/4-1/1996 (G174,175/96) bzw. zu den Zlen. 4/11-1/1996, 4/12-1/1996 (G214/96) anhängigen Verfahren, der Verfassungsgerichtshof möge Art38 Abs7 TLO 1989 als (bundes-)verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, daß die TGVG-Novelle 1991 verfassungswidrig gewesen sei, und das TGVG 1993 als verfassungswidrig aufheben, in eventu feststellen, daß die §§3 Abs1 litf und g und 19 Abs1 lita TGVG 1983 verfassungswidrig waren, und §4 litd und e, §12 Abs1 lita, §23 Abs1, §36 Abs1 lita und §40 Abs4 und 5 TGVG 1993 als verfassungswidrig aufheben.
2.3. Schließlich begehrt der UVS zu Zl. 3/60-1/1995 (G276/96), die Bestimmungen der §§3 Abs1 lith, 15 Abs1 und 19 Abs1 lita TGVG 1983 idF der TGVG-Novelle 1991 sowie §40 Abs4 und 5 TGVG 1993 und die §§9 Abs1 lita, 12 Abs1 lita, 23 Abs1, sowie 36 Abs1 lita TGVG 1993 als verfassungswidrig aufzuheben.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt in den zu G279/96 bis G283/96 gestellten Anträgen aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. 95/02/0466 (A56/96), 95/02/0478 (A57/96), 95/02/0502 (A58/96), 95/02/0339 (A59/96) und 95/02/0369 (A60/96) anhängigen Beschwerden, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß näher bezeichnete Bestimmungen des TGVG 1993 verfassungswidrig waren.
3. Die Tiroler Landesregierung erstattete in den zu G84/96, G104/96, G145/96, G174,175/96, G194/96 und G214/96 protokollierten Verfahren jeweils im wesentlichen in der Sache gleichlautende Äußerungen, in denen sie den Bedenken entgegentritt und beantragt, das TGVG 1993 nicht als verfassungswidrig aufzuheben, für den Fall der Aufhebung aber, für das Außerkrafttreten die nach Art140 Abs5, letzter Satz, B-VG, höchstzulässige Frist festzusetzen. Zu G276/96 und G279/96 bis G283/96 sah sie im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G50/96 ua., von einer Äußerung zu den Bedenken ab.
Insbesondere in ihrer zu G194/96 erstatteten Äußerung vom ging die Tiroler Landesregierung auf die vom Verfassungsgerichtshof gegen die Freizeitwohnsitze regelnden Bestimmungen des TGVG 1993 aufgeworfenen, inhaltlichen Bedenken ausführlich ein.
4. In den Verfahren G104/96 und G174,175/96 erstattete je eine Partei des dem jeweiligen Prüfungsantrag zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens eine Äußerung, in der, zusammengefaßt, den Anträgen hinsichtlich der Bedenken zum TGVG 1993 beigetreten, dem Antrag auf Aufhebung des Art38 Abs7 TLO 1989 jedoch entgegentreten (G174,175/96) wird.
5. Beim Verfassungsgerichtshof sind ferner einige Gesetzesprüfungsanträge anhängig, mit denen begehrt wird, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß einzelne Bestimmungen des TGVG 1993 verfassungswidrig waren. Diese Anträge konnten jedoch wegen des fortgeschrittenen Prozeßgeschehens nicht mehr in das vorliegende Verfahren einbezogen werden (vgl. aber die Ausdehnung der Anlaßfallwirkung im Spruch laut III., zweiter Absatz). Im einzelnen handelt es sich um die zu G361/96, G362/96, G363/96 und G381/96 protokollierten, aus Anlaß der bei ihm zu Zlen. 95/02/0366 (A76/96), 96/02/0446 (A77/96), 96/02/0487 (A78/96) und 96/02/0523 (A98/96) anhängigen Verfahren gestellten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie um die zu G365/96 bis G367/96 protokollierten, aus Anlaß der bei ihm zu Zlen. 7 Ob 2369/96z, 3 Ob 2068/96f und 10 Ob 503/96 anhängigen Verfahren gestellten Anträge des Obersten Gerichtshofes.
Die antragstellenden Gerichte erachten die von ihnen angefochtenen Bestimmungen aus jenen Gründen für verfassungswidrig, die den Verfassungsgerichtshof zu seinem Prüfungsbeschluß vom , B1522/95, bzw. zu seinem Erkenntnis vom , G50/96 ua., bewogen haben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat in den - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm.
§35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
Gemäß Art140 Abs1 iVm. Art129a Abs3 und 89 Abs2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen ua. auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, wenn er gegen die Anwendung solcher Normen aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Der Verfassungsgerichtshof hat hiebei die ihm unterbreitete Auffassung zur Präjudizialitätsfrage nach ständiger Rechtsprechung auf ihre Denkmöglichkeit hin zu untersuchen (VfSlg. 13424/1993 uvam.). Nur wenn dabei die Unrichtigkeit des Standpunktes des unabhängigen Verwaltungssenates offen zutage tritt, ist der Antrag unzulässig.
1. Art38 Abs7 TLO 1989:
In den zu G174,175/96 und G214/96 protokollierten Verfahren bestreitet die Tiroler Landesregierung die Präjudizialität des Art38 Abs7 TLO 1989 mit der Begründung, ein gehörig kundgemachtes Gesetz wie das TGVG 1993 dürfe ausschließlich vom Verfassungsgerichtshof in bezug auf einen "verfassungsrelevanten Kundmachungsmangel" geprüft werden. Das bloße Aufwerfen von Bedenken über die Kundmachung stelle jedoch kein "Anwenden" der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Kundmachung von Landesgesetzen dar.
Diesem Einwand vermag der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht zu folgen.
Zwar ist zuzugestehen, daß es von vorneherein ausgeschlossen ist, daß der UVS Art38 Abs7 TLO 1989 sensu stricto "anzuwenden" hätte. Diese Bestimmung ordnet an, daß dann, wenn ein Gesetzesbeschluß (des Landtages) der Zustimmung der Bundesregierung (im Sinne des Art97 Abs2 B-VG) bedarf, dieser Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden darf, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. "Anzuwenden" in einem spezifischen Sinne hat diese Verfassungsvorschrift das zur Kundmachung berufene Organ, also der Landeshauptmann.
Demgegenüber sind auch solche Regelungen im Sinne des Art89 Abs2 B-VG präjudiziell, die die (verfassungs-)gesetzliche Grundlage der im engeren Sinne "anzuwendenden" Bestimmungen bilden (vgl. VfSlg. 13236/1992).
Im Hinblick darauf kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Art38 Abs7 TLO 1989 auch für den antragstellenden UVS präjudiziell ist.
2. TGVG 1983 und (bzw. idF der) Novelle LGBl. für Tirol 74/1991:
2.1. Zunächst ist daran zu erinnern, daß die zu G84/96, G104/96 und G145/96 protokollierten, gegen die TGVG-Novelle 1991 gerichteten Anträge durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G50/96 ua., als gegenstandslos zu betrachten sind.
2.2. In den Verfahren zu G174,175/96, G214/96 und G276/96 verneint die Tiroler Landesregierung die Präjudizialität der vom UVS bekämpften Bestimmungen des TGVG 1983 idF der Novelle 1991 deshalb, weil in den diesen Anträgen zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren bereits Verfolgungsverjährung nach §31 Abs1 und 2 VStG eingetreten sein dürfte (die Akten lagen der Tiroler Landesregierung nicht vor; sie vermeinte, daß eine Akteneinsicht nicht mehr möglich gewesen sei, weil "sämtliche Akten bereits dem Verfassungsgerichtshof mit der Einbringung des Antrages durch den UVS vorgelegt" worden seien, obgleich auch diesfalls Akteneinsicht möglich gewesen wäre). Deshalb hätte der UVS die bei ihm bekämpften Straferkenntnisse lediglich aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren nach §45 Abs1 Z3 leg.cit. einzustellen.
Abgesehen davon, daß insoferne ein anderer Zurückweisungsgrund vorliegt (s. sogleich im folgenden II.A.2.3.) ist diesem Einwand entgegenzuhalten, daß der antragstellende UVS - offenkundig denkmöglich - vom Vorliegen von Dauerdelikten ausgeht, sodaß weiters denkmöglich davon ausgegangen werden kann, daß eine solche Verjährung auszuschließen ist. Die Frist ist nämlich in vertretbarer Weise erst von jenem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (zweiter Satz des §31 Abs2 VStG). Demgemäß vermag die seitens der Tiroler Landesregierung ins Spiel gebrachte Fristberechnung (6 Monate (im Sinne des ersten Satzes des §31 Abs2 VStG) nach Inkrafttreten der TGVG-Novelle 1991) zumindest nicht mehr Plausibilität für sich beanspruchen als die Annahme des antragstellenden UVS.
2.3. Dennoch waren die zu G174,175/96, G214/96 und G276/96 protokollierten (Eventual-)Anträge, soweit sie sich auf das TGVG 1983 idF der TGVG-Novelle 1991 bzw. auf diese beziehen, zurückzuweisen:
2.3.1. Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich gegen ein Gesetz seinem ganzen Inhalte nach wendet, muß auch Darlegungen enthalten, daß alle Regelungen im Anlaßfall anzuwenden seien, und Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes vortragen. Die Voraussetzungen des Art139 Abs3 bzw. des Art140 Abs3 B-VG jedoch sind nur von Amts wegen wahrzunehmen (VfSlg. 9260/1981, 10429/1985, , V22/96).
Da in den genannten Anträgen nicht einmal behauptet wird, daß alle Bestimmungen der TGVG-Novelle 1991 in den Anlaßverfahren präjudiziell wären und solches offenkundig auch nicht der Fall ist, waren diese Anträge insoweit (s. allerdings auch den weiteren Zurückweisungsgrund im folgenden) zurückzuweisen.
2.3.2. Im übrigen ist aber hinsichtlich der ganzen TGVG-Novelle 1991 und somit auch hinsichtlich der für den UVS präjudiziellen Bestimmungen dieser Novelle res iudicata eingetreten (vgl. VfSlg. 12661/1991, 13537/1993, 13678/1994):
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom , G50/96 ua., über die Verfassungsmäßigkeit dieser Novelle befunden und festgestellt, daß die TGVG-Novelle 1991 zur Gänze verfassungswidrig war. Die vorliegenden (Eventual-)Anträge sind zwar teilweise bereits im Juli bzw. im August 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt, konnten jedoch aus prozessualen Gründen nicht mehr mit dem Verfahren zu G50/96 ua. verbunden werden.
Der zu G276/96 protokollierte Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof erst im Oktober 1996, also nach Beschlußfassung über die TGVG-Novelle 1991, eingelangt.
2.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß alle auf das TGVG 1983 idF der TGVG-Novelle 1991 bzw. die auf diese Novelle bezogenen Gesetzesprüfungsanträge einer (abermaligen) Behandlung in der Sache nicht zuzuführen sind.
3. TGVG 1993:
3.1. Die Tiroler Landesregierung befindet sich im Recht, wenn sie die Zulässigkeit der zu G174,175/96 und G214/96 protokollierten (Eventual-)Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge das TGVG 1993 zur Gänze aufheben, bestreitet. Hiezu genügt es, auf die unter II.A.2.3.1. wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.
Diese (Eventual-)Anträge waren sohin zurückzuweisen.
3.2. Hingegen ist der weitere Vorwurf der Tiroler Landesregierung, die Anträge seien schon deshalb unzulässig, weil sie sich im wesentlichen mit einem Hinweis auf den Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zu B266/94 begnügten, nicht begründet. Denn die Bedenken gegen die zu B266/94 in Prüfung gezogenen (und als verfassungswidrig erkannten) und gegen die nunmehr bekämpften Rechtsvorschriften sind offenkundig gleichartig und können ohne weiteres zur Gänze als Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der nunmehr bekämpften Rechtsvorschriften übertragen werden. Die Vorgangsweise des UVS entspricht sohin den Kriterien, die §62 Abs1, zweiter Satz, VerfGG 1953 vorgibt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa VfSlg. 8308/1978, 12648/1991).
3.3. Die Tiroler Landesregierung bestreitet auch die Präjudizialität des §40 Abs4 und 5 des TGVG 1993. Hinsichtlich des Abs5 wird dies mit der möglicherweise eingetretenen Verfolgungsverjährung, hinsichtlich des Abs4 damit begründet, es könne kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, daß die Frage zu prüfen wäre, ob auf Rechtsgeschäfte oder Rechtsvorgänge das TGVG 1983 oder 1993 anzuwenden wäre.
Daß die Annahme einer allfälligen Verfolgungsverjährung nicht zwingend ist, wurde schon oben (zum TGVG 1983 - s. II.A.2.2.) dargetan; der Präjudizialitätsannahme des UVS hinsichtlich des §40 Abs5 TGVG 1993 kann sohin nicht entgegengetreten werden.
Gleiches gilt in bezug auf den Abs4 leg.cit. Die Annahme des UVS, bei Beurteilung der Frage, ob ein, gegebenenfalls welches strafbare(s) Verhalten vorliege, sei auch maßgeblich, ob auf Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsvorgänge das TGVG 1983 oder 1993 anzuwenden ist, ist nicht offenbar verfehlt.
4. Zum amtswegig eingeleiteten Prüfungsverfahren und zu den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Verfahren nichts vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit der Anlaßbeschwerde und der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sprechen würde bzw. was daran zweifeln ließe, daß der Verfassungsgerichtshof bei Beurteilung der Anlaßbeschwerde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen anzuwenden hätte.
5. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Gesetzesprüfungsverfahren im verbleibenden Umfang zulässig.
B. Insoweit die Anträge zulässig sind, hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
1. Nicht begründet sind die Anträge des UVS, Art38 Abs7 TLO 1989 als (bundes-)verfassungswidrig aufzuheben (G174,175/96, G 214/96).
1.1. Der UVS begründet diese Anträge damit, daß Art38 Abs7 TLO 1989 viel weiter gehe als die Bestimmung des Art97 Abs2, erster Satz, B-VG, weil er "ein 'Veto' der Bundesregierung zu einem ganzen Gesetz bzw. Gesetzesbeschluß und nicht zu Teilen, wie es der Artikel 97 Abs2 B-VG" vorsehe, und somit die Gesetzgebungsbefugnis des Landtages durch die Bundesregierung, also durch ein Vollzugsorgan, stärker einschränke.
1.2. Diese Überlegungen übergehen jedoch das der Bundesverfassung immanente Konzept der relativen Verfassungsautonomie der Länder. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem schon erwähnten Erkenntnis vom , G50/96 ua., ausgeführt hat, regelt Art38 Abs7 TLO 1989 im Rahmen der den Ländern zukommenden relativen Verfassungsautonomie in bundesverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, daß ein Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages nicht kundgemacht werden darf, wenn eine im Sinne des Art97 Abs2, erster Satz, B-VG erforderliche Zustimmung nicht erteilt wurde.
1.3. Die Anträge waren daher insoweit abzuweisen.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof sowie der UVS begründen ihre Bedenken damit, daß das vom Tiroler Landtag beschlossene Tiroler Grundverkehrsgesetz ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages kundgemacht worden und dies verfassungswidrig sei. Die auch hier maßgeblichen Erwägungen des am zu B266/94 gefaßten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes betreffend die amtswegige Prüfung der TGVG-Novelle 1991 bestünden gegen das TGVG 1993 umso mehr, als sich aus dem im Landesgesetzblatt kundgemachten Text keinerlei Hinweis darauf ergebe, daß die erwähnten Teile des Gesetzesbeschlusses des Landtages im Hinblick auf die Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung an der Vollziehung des Gesetzes der Kundmachung nicht zugeführt worden seien. Vielmehr bedürfe es eines ins Detail gehenden Vergleiches des Wortlautes des Gesetzesbeschlusses des Landtages mit jenem im Landesgesetzblatt, um den Unterschied zwischen beschlossenem und kundgemachtem Gesetzestext erkennen zu können.
2.2. Der Tiroler Landtag hat am einen Gesetzesbeschluß betreffend ein Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz) gefaßt. Dessen §38 hat - neben jener der Gemeinden - die Mitwirkung der Finanzämter an der Vollziehung des Gesetzes derart vorgesehen, daß diese verpflichtet sein sollten, den Grundverkehrsbehörden und dem Landesgrundverkehrsreferenten auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt.
Die Bundesregierung hat jedoch in ihrer Sitzung vom beschlossen, ihre Zustimmung zur vorgesehenen Mitwirkung der Finanzämter an der Vollziehung des Landesgesetzes gemäß Art97 Abs2 B-VG zu verweigern. Dennoch ist in der Folge der Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages vom in dem am herausgegebenen und versendeten
26. Stück des Landesgesetzblattes für Tirol Nr. 82 in der Weise kundgemacht worden, daß in der Überschrift des §38 sowie in §38 Abs1 die Nennung der Finanzämter unterblieb und in §38 Abs3 die vom Landtag beschlossene litb weggelassen wurde.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem - aufgrund des erwähnten Prüfungsbeschlusses vom , B266/94, ergangenen - Erkenntnis vom , G50/96 ua., ausgesprochen, daß das Gesetz vom , mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl. für Tirol 74/1991, deshalb verfassungswidrig war, weil es nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht worden war und sohin Art38 Abs7 TLO 1989 widersprach.
Auch das TGVG 1993 wurde nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht. Es sind deshalb die gleichen Überlegungen maßgeblich, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G50/96 ua., zur Feststellung gezwungen haben, die TGVG-Novelle 1991 sei insgesamt wegen Verstoßes gegen Art38 Abs7 der TLO 1989 verfassungswidrig gewesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im einzelnen auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Für die vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren resultiert daraus die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung genommenen Regelungen (zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen - zumal im Hinblick auf die Neuerlassung eines neuen TGVG, LGBl. für Tirol 61/1996 - vgl. unten II.B.4.1.).
3. Der Verfassungsgerichtshof nahm im Rahmen seiner Beurteilung im führenden Verfahren zu G194/96 weiters vorläufig an, daß das in §14 TGVG 1993 vorgesehene Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen, das in Zusammenhalt mit den §§15 und 16 TROG 1994 zu sehen sei, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Niederlassung und des Aufenthaltes sowie des Liegenschaftserwerbs, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletze. Die vom Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Niederlassung und des Aufenthaltes entwickelten Bedenken decken sich mit jenen, die im Beschluß vom , B1952/95, betreffend die Verfassungsmäßigkeit der §§15 und 16 sowie einer Wortfolge in §118 TROG 1994 näher dargelegt wurden. Eine gesetzliche Beschränkung der Möglichkeiten des Rechtserwerbes an Freizeitwohnsitzen sei verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn es gemäß dem zweiten Absatz des Art1 des (Ersten) Zusatzprotokolls zur EMRK "in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse ... erforderlich" sei. Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig an, daß dieses Allgemeininteresse nicht bzw. nicht ausreichend vorliegen dürfte, um die durch die in Prüfung genommene Bestimmung bewirkten Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen. Überdies verletze ein derart rigoroses Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen das Gleichheitsgebot. Sollte die Regelung nämlich mit allfälligen Interessen des Tourismus gerechtfertigt werden, erschiene sie im Hinblick auf das dem Gleichheitssatz immanente Sachlichkeitsgebot bedenklich; auch dürfte sie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen.
Die Tiroler Landesregierung hält den Bedenken ob der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Niederlassung und des Aufenthalts und auf Unversehrtheit des Eigentums im wesentlichen das Gleiche entgegen wie in ihrer Äußerung vom zu G195/96 zu den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes betreffend die §§15 und 16 TROG 1994, nämlich daß seitens des Landes Tirol ein umfassendes Raumordnungsinteresse an der Hintanhaltung und Reduzierung von Freizeitwohnsitzen bestünde.
3.1.1. Durch das TGVG 1993 sollte in Zusammenhalt mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. für Tirol 81/1993, nunmehr idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 6/1995 und 68/1995 - also vor der Novelle LGBl. für Tirol 4/1996 - (im folgenden: TROG 1994), die Schaffung, Erweiterung und Benützung von und der Verkehr mit Freizeitwohnsitzen stark eingeschränkt werden.
Erwähnt sei schon hier, daß der Verfassungsgerichtshof mit - beiliegendem - Erkenntnis vom , G195/96 ua., ausgesprochen hat, daß das TROG 1994 teils verfassungswidrig war, teils mit Wirkung vom aufgehoben wird.
Durch §15 Abs1 TROG 1994 wird die Errichtung von Gebäuden, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, ausgeschlossen. Gleiches galt bis zur Aufhebung der betreffenden Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof (s. die Kundmachung LGBl. für Tirol 6/1995) für Zubauten und gilt für Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen oder bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen. Infolgedessen ist - anders als nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. für Tirol 4/1984, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Tirol 76/1990 - keine eigene Widmungskategorie für solche Einrichtungen mehr vorgesehen. Bestehende Freizeitwohnsitze unterliegen einer Anmeldungspflicht gemäß §16 TROG 1994 und Wohnsitze dürfen in nur sehr eingeschränkter Weise als Freizeitwohnsitze benützt werden (vgl. §15 Abs3 leg.cit.). Rechtserwerbe an Freizeitwohnsitzen sind dem Regime des TGVG 1993 unterstellt. Eine Begriffsbestimmung des "Freizeitwohnsitzes" enthält sowohl §15 Abs2 TROG 1994 als auch in gleicher Weise §2 Abs6 TGVG 1993. Dabei ist hervorzuheben, daß das TROG 1994 wie auch das TGVG 1993 auch "Zweitwohnsitze" kennt, deren Begründung bzw. Benützung das Gesetz als zulässig erachtet. (§15 TROG 1994 und §2 Abs6 TGVG 1993 wurden durch die bereits erwähnte 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 4/1996, neu gefaßt). Die Umsetzung der raumordnungspolitischen Zielsetzung der Einschränkung der Schaffung bzw. Benützung von Freizeitwohnsitzen erfolgt insbesondere durch §14 TGVG 1993. Bei allen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterworfenen Rechtserwerben sowohl an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, vor allem aber an Baugrundstücken ist neben den sonstigen Voraussetzungen nach dem zweiten bzw. dritten Abschnitt des Gesetzes auch zu prüfen, ob durch den beabsichtigten Rechtserwerb nicht etwa ein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Die Prüfung dieser Frage entfällt bei jenen Rechtserwerben, die nach den §§5, 10 und 12 Abs2 TGVG 1993 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
Wurde bzw. wird ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TROG 1994 (das war der - s. §119 Abs1 leg.cit.) bestehender, den Tiroler Raumordnungsvorschriften nicht widersprechender Freizeitwohnsitz ordnungsgemäß nach §16 leg.cit. angemeldet, kann dieser zur Verwendung als Freizeitwohnsitz erworben werden, wenn der Rechtserwerb im Sinne der zitierten Regelungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Besteht aber eine grundverkehrsrechtliche Genehmigungspflicht, so ist zu unterscheiden, ob die Freizeitwohnsitze für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind oder nicht. Sind sie hiefür nicht geeignet, können sie von jedermann erworben werden, der einen mindestens fünfjährigen ordentlichen Wohnsitz in Österreich nachweisen kann (§14 Abs2 TGVG 1993). Bei ganzjährig zur Wohnnutzung geeigneten Freizeitwohnsitzen liegt ein grundverkehrsbehördlicher Versagungsgrund vor, wenn der Rechtserwerber nicht glaubhaft macht, daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Bei Verletzung des gesetzlichen Verbotes der Schaffung von Freizeitwohnsitzen droht nicht nur die Verhängung einer Verwaltungsstrafe (§36 Abs1 litd TGVG 1993; Geldstrafe bis zu S 500.000,--), sondern ist letztlich auch die Zwangsversteigerung des betreffenden Freizeitwohnsitzes möglich (§14 Abs4 leg.cit.).
3.1.2. Die Erläuternden Bemerkungen (Beilagen zu den Stenographischen Berichten des Tiroler Landtages XI. Periode,
5. Sitzung der 9. Tagung am 6., 7. und , S 55ff.) führen dazu aus:
"Nach dem im Entwurf vorliegenden neuen Tiroler Raumordnungsgesetz sollen neue Freizeitwohnsitze nicht mehr geschaffen werden dürfen. Jene Freizeitwohnsitze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tiroler Raumordnungsgesetzes nach den bisherigen Raumordnungsvorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze benützt und bei der Gemeinde als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind, sollen weiterhin als solche verwendet werden dürfen.
Auf Grund der Anmeldung bestehender Freizeitwohnsitze hat der Bürgermeister mit Bescheid festzustellen, ob ein Freizeitwohnsitz nach den bisherigen Raumordnungsvorschriften rechtmäßig benützt worden ist und ob der Freizeitwohnsitz für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist.
Diese raumordnungspolitische Zielsetzung der Einschränkung von Freizeitwohnsitzen soll durch die Bestimmungen des §14 auch im Bereich des Grundverkehrs umgesetzt werden. Nach Abs1 ist bei allen der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht unterworfenen Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und vorallem an Baugrundstücken neben den jeweiligen Voraussetzungen nach dem 2. bzw. 3. Abschnitt auch zu prüfen, ob nicht durch den beabsichtigten Rechtserwerb ein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Es ist Sache des Rechtserwerbers, in der Anzeige über den zu genehmigenden Rechtserwerb durch entsprechende Angaben und Unterlagen glaubhaft zu machen, daß kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll (vgl. §23 Abs2 litf).
Man könnte nun die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf das im neuen Tiroler Raumordnungsgesetz normierte umfassende Verbot, neue Freizeitwohnsitze zu schaffen, und die schweren Strafen, mit denen Verletzungen dieses Verbotes geahndet werden, zusätzliche grundverkehrsrechtliche Vorschriften zur Hintanhaltung von unzulässigen Freizeitwohnsitzen entbehrlich wären. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Überwachung der Einhaltung des raumordnungsrechtlichen Verbotes von Freizeitwohnsitzen in der Praxis doch mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Es ist daher notwendig, bereits im vorhinein aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft (insbesondere durch Ausländer ohne Wohnsitz in Tirol) zu prüfen, ob nicht ein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
Andererseits ist darauf hinzuweisen, daß vom Standpunkt des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Freizeitwohnsitzen nichts verloren ist, wenn es einem Rechtserwerber zunächst gelingt, gegenüber der Grundverkehrsbehörde glaubhaft zu machen, daß kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll, er in der Folge aber dennoch einen solchen errichtet. In diesem Fall wird dann eben das raumordnungsrechtliche Verbot von Freizeitwohnsitzen zum Tragen kommen.
Wie bereits erwähnt, soll die Frage, ob durch einen Rechtserwerb nicht ein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll, nur bei jenen Rechtserwerben geprüft werden, die nach den §§4 und 9 der Genehmigungspflicht unterliegen. Die Prüfung dieser Frage entfällt hingegen bei jenen Rechtserwerben, die nach den §§5 und 10 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Ein nach dem neuen Tiroler Raumordnungsgesetz ordnungsgemäß angemeldeter bestehender Freizeitwohnsitz kann somit im Wege eines von der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommenen Rechtserwerbes auch weiterhin zur Verwendung als Freizeitwohnsitz erworben werden. Hinsichtlich jener Rechtserwerbe, die der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, muß aber zwischen folgenden Arten von Freizeitwohnsitzen unterschieden werden:
1. Freizeitwohnsitze, die auf Grund ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung u.dgl. für eine ganzjährige Wohnnutzung nicht geeignet sind (dies ist im Bescheid über die Feststellung, daß ein bestehender und bei der Gemeinde angemeldeter Freizeitwohnsitz bisher rechtmäßig als solcher benützt worden ist, festzustellen), dürfen an jedermann zur Verwendung als Freizeitwohnsitz weitergegeben werden, sofern der Rechtserwerber einen mindestens fünfjährigen ordentlichen Wohnsitz in Österreich nachweist (Abs2).
2. Freizeitwohnsitze, die für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind, dürfen hingegen nur an Rechtserwerber weitergegeben werden, die einen ganzjährigen Wohnbedarf nachweisen können.
Die in der Z. 2 genannten Freizeitwohnsitze sind somit künftig nur mehr beschränkt verkehrsfähig.
Als Sanktion für die Verletzung des grundverkehrsrechtlichen Verbotes der Schaffung von Freizeitwohnsitzen ist neben der Strafbestimmung nach §36 Abs1 litd letztlich die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes vorgesehen (Abs4)."
Im Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen (S 27ff.) wird als Regelungsziel angeführt, "Zweitwohnsitze möglichst einzudämmen, um dadurch das gerade in Tirol so knappe Bauland für diejenigen zu sichern, die einen ganzjährigen Wohnbedarf haben, und um die Nachfrage, die die Preise für Baugrundstücke in unerschwingliche Höhen getrieben hat, zurückzudrängen." Davon sollten nicht "die Wechselfälle des Lebens, die sich aus besonderen beruflichen und familiären Änderungen ergeben" könnten, betroffen sein, die Behörde wolle bei Überwachung des Zweitwohnsitzverbotes auch nicht "spitzelmäßig" Lebensgewohnheiten prüfen, sodaß die Intimsphäre der (Zweit-)Wohnsitzwerber gewahrt bleibe.
3.2. Die für die Beurteilung der mit Bezug auf einzelne Grundrechte geäußerten Bedenken vornehmlich maßgeblichen Rechtsvorschriften des TGVG 1993 - idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 4/1996 - haben folgenden Wortlaut (die insoweit zu G194/96 in Prüfung genommenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
...
§2
Begriffsbestimmungen
...
(6) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Teile von Gebäuden oder Wohnungen, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden, sowie Wohnräume, die im Rahmen der Privatzimmervermietung verwendet werden, gelten nicht als Freizeitwohnsitze.
...
3. A b s c h n i t t
Verkehr mit Baugrundstücken
§9
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben:
den Erwerb des Eigentums;
den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
d) die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach §23 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 827/1992;
e) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll oder wenn die Bestanddauer unbefristet ist oder mehr als zehn Jahre beträgt, wobei für die Berechnung der Bestanddauer die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen denselben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen sind;
f) die sonstige Überlassung der Benutzung von Grundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie auf Grund eines Rechtserwerbes nach lita bis e;
g) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat.
(2) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters:
jede Schenkung von Baugrundstücken auf den Todesfall;
jeder originäre Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken;
der Erbschaftskauf (§1278 ABGB), wenn zur Verlassenschaft Baugrundstücke oder Rechte an solchen Grundstücken gehören.
§10
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) ...
(2) Der Genehmigung nach §9 bedarf es weiters nicht, wenn bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Grundstück der Rechtserwerber gegenüber der Grundverkehrsbehörde schriftlich erklärt, daß er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und daß durch den Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Die Grundverkehrsbehörde hat dem Rechtserwerber die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Erklärung sowie über die der Erklärung anzuschließenden Unterlagen zu erlassen. Die Grundverkehrsbehörde hat eine Ausfertigung der bestätigten Erklärung dem Landesgrundverkehrsreferenten (§30) zuzustellen.
...
5. A b s c h n i t t
Freizeitwohnsitze
§14
Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen,
Ausnahmen
(1) Die Genehmigung nach §4 oder §9 ist insbesondere auch zu versagen, wenn der Rechtserwerber nicht glaubhaft macht, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2) Abs1 gilt nicht für Rechtserwerbe an Gebäuden, Teilen von Gebäuden oder Wohnungen, die nach §16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81, in der jeweils geltenden Fassung als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind und für die festgestellt wurde, daß sie auf Grund ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind, wenn der Rechtserwerber seit mindestens fünf Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat oder früher mindestens fünf Jahre seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte.
(3) Wird ein Gebäude, ein Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung, ausgenommen jene im Sinne des Abs2, an dem (an der) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum erworben wurde, als Freizeitwohnsitz verwendet oder wird auf einem Grundstück, an dem nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum erworben wurde, ein Freizeitwohnsitz geschaffen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber mit Bescheid die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt nicht für Gebäude, Teile von Gebäuden oder Wohnungen, die auf Grund einer Bewilligung nach §15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen.
(4) Wird einem Auftrag nach Abs3 nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde bei Gericht die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes zu beantragen.
..."
3.3.1. Zum Grundrecht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs im allgemeinen, des Liegenschaftserwerbes im besonderen, führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß begründend aus, Art6 StGG sei beginnend mit VfSlg. 21/1919 in ständiger Rechtsprechung dahingehend verstanden worden, daß sich dieses Recht nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen richte, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allerdings verbiete es Art6 StGG, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch zu schaffen, daß ihnen - ohne Rücksicht darauf, ob es die nach dem Gesetz zu schützenden Grundverkehrsinteressen erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise oder gar ausschließliche Recht eingeräumt wird, landwirtschaftlichen Grundbesitz zu erwerben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, würden durch Art6 StGG nicht ausgeschlossen (vgl. statt vieler VfSlg. 11411/1987, 12984/1992, 13516/1993).
Diese lediglich am historischen Sinn orientierte Rechtsprechung dürfte schon im Hinblick darauf, daß der Inhalt des Begriffes "Grundverkehr" durch die B-VG-Novelle 1992, BGBl. 276, geändert wurde, nicht beizubehalten sein. Zumal die nunmehrigen Beschränkungen der Freiheit des Liegenschaftsverkehrs ungleich weitergehen dürften als die bislang bekannten, sei zu erwägen, ob im Hinblick auf Art6 StGG nicht dieselben Grenzen bestehen, die der Verfassungsgerichtshof bei anderen, gleichfalls ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als für das einfache Gesetz nicht überwindbar erkannt habe.
Die damit gezogenen Grenzen dürfte der Landesgesetzgeber durch die Bestimmung des §14 Abs1 und 2 TGVG 1993 deswegen überschritten haben, weil sie integrierender Teil eines Normensystems sein dürfte, das im Effekt dazu führe, daß im ganzen Land Tirol nicht mehr von der Liegenschaftsverkehrsfreiheit Gebrauch gemacht werden könnte. Es habe nämlich den Anschein, daß die durch die in Prüfung genommene Bestimmung angestrebten Ziele auch mit weniger weit gehenden Eingriffen erreicht werden könnten und daß das Wesen des Grundrechtes ausgehöhlt werde, weil das Verhältnis einer Regel zur Ausnahme umgedreht werde (vgl. auch Morscher, Die Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs: Art6 StGG und Art2 des 4. ZP-EMRK, in Machacek u.a. (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich, Band 2, (1992) 507ff. (527); Korinek, Grundrechte und administrative Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, ZfV 1992, 8ff. (10); Öhlinger, Zweitwohnsitze im Lichte des Verfassungsrechtes, AnwBl. 1994, 664ff. (667f.)).
3.3.2. Die Tiroler Landesregierung vermag der in Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs vorläufig geäußerten Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, durch die B-VG-Novelle BGBl. 276/1992 sei der Inhalt des Begriffes "Grundverkehr" geändert worden, nicht zu folgen. Wie sich insbesondere aus dem Bericht des Verfassungsausschusses (470 BlgNR XVIII. GP) ergebe, sei es Ziel dieser Novelle gewesen, den Ländern die Kompetenz zur Erlassung von Regelungen, mit denen der Grundstücksverkehr verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen werde, in jenem Umfang, wie sie den Ländern schon bisher bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs und des Ausländergrundverkehrs zugekommen sei, auch bezüglich des Verkehrs mit Baugrundstücken einzuräumen. Dieser Kompetenzübertragung sei die Ermächtigung zur Erlassung von die Liegenschaftsverkehrsfreiheit einschränkenden Regelungen immanent. Hinsichtlich der Zielsetzung solcher Regelungen seien die Länder auch nicht an den in den Materialien zu dieser B-VG-Novelle beispielhaft genannten Zweck der Hintanhaltung spekulativer Baulandhortung gebunden, vielmehr dürften alle in die Gesetzgebungsverantwortung der Länder fallenden öffentlichen Interessen mit solchen grundverkehrsrechtlichen Beschränkungen durchgesetzt werden. Im übrigen werde auf das dargestellte dringende Raumordnungsinteresse des Landes (s. dazu das zu den §§15 und 16 TROG 1994 ergangene Erkenntnis ua.) verwiesen.
3.3.3. Der Hinweis auf die Materialien zur B-VG-Novelle 1992, BGBl. 276, vermag die Annahme der Tiroler Landesregierung nicht zu stützen, der Inhalt des verfassungsrechtlichen Begriffs "Grundverkehr" habe sich durch die genannte Novelle nicht gewandelt. Jedenfalls aus kompetenzrechtlicher Sicht werden damit nicht nur - wie vordem - Vorgänge mit Bezug auf Ausländer bzw. auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, sondern auch mit Bezug auf bebaute oder zur Bebauung bestimmte Grundstücke erfaßt. Die Tiroler Landesregierung geht im übrigen implizit auch von der Annahme des Verfassungsgerichtshofes aus, indem sie einräumt, ein Eingriff in das gemäß Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht sei aus öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
Indes ist zuzugestehen, daß aus dem Umstand, daß eine bis dahin dem Bund oblegene Aufgabe aus dessen - zum Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG zählenden - Kompetenz herausgelöst wird und dadurch iVm. der Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung von den Ländern zu besorgen ist, kein (zwingender) Schluß dahingehend gezogen werden kann, daß damit der Schutzumfang bzw. -inhalt des durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs verändert - nämlich erweitert - worden sei. Die auf der Grundlage der genannten B-VG-Novelle erlassene neue Regelung gibt dem Verfassungsgerichtshof aber Anlaß, an von ihm schon früher angestellte Überlegungen zur Freiheit des Liegenschaftsverkehrs anzuknüpfen (vgl. ferner auch die Literaturhinweise weiter oben).
So hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 5150/1965 ausgeführt, ein Gesetz dürfe keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechts auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs aushöhlen würde; dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Gesetz die Behörde ermächtige, bei einer Veräußerung (von Liegenschaften) den Erwerber zu bestimmen. Das - damals in Geltung gestandene - Tiroler Grundverkehrsgesetz 1962 habe keinen solchen Sinn, es dürfe ihm auch nicht im Wege einer Auslegung ein solcher Sinn beigelegt werden. Insbesondere der Prüfungsbeschluß zu VfSlg. 9580/1982 enthielt aus dem Blickwinkel dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des Kärntner Wohnsiedlungsgesetzes 1976 (ihre Erörterung in dem die damaligen Gesetzesprüfungsverfahren erledigenden Erkenntnis ist allein deshalb unterblieben, weil die geprüften Regelungen schon aus anderen Gründen aufzuheben waren). Diese Bedenken waren dadurch ausgelöst, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen (mit geringfügigen Ausnahmen) j e d e Übertragung des Eigentums an Grund und Boden durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einer behördlichen Genehmigung unterwerfen und die Erteilung dieser Genehmigung nur unter Bedachtnahme auf eine fast unübersehbare V i e l f a l t möglicher Gesichtspunkte erlauben. Zwar sehe der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung insbesondere seit dem grundlegenden Erkenntnis VfSlg. 2546/1953 die Stoßrichtung des Art6 StGG darin, daß im Gegensatz zur früheren Ordnung jeder Staatsbürger nicht nur Liegenschaften der seinem Stande entsprechenden Kategorie, sondern jede Art von Liegenschaften erwerben könne. Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, die nicht in der Sonderung der Stände und der ihr entsprechenden Unterscheidung von Liegenschaftskategorien ihren Grund haben, verletzten also diesen Grundsatz nicht. Wäre nämlich diese Bestimmung so gemeint, "daß selbst durch Gesetz dem Liegenschaftsverkehr überhaupt keine Schranken gesetzt werden können, so wären die Worte 'jeder Art' gänzlich überflüssig". An dieser Auffassung habe der Gerichtshof in der Folge mit der Maßgabe festgehalten, daß dem Gesetzgeber auch die Schaffung bevorrechteter Klassen im Bereich des Liegenschaftserwerbes versagt sei (Hinweis auf VfSlg. 5374/1966, 5683/1968, 6029/1969, 6157/1970, 6718/1972, 7539/1975, 8174/1977, 8309/1978).
Der Gerichtshof ging damals vorläufig davon aus, daß diese Aussage nicht etwa den Schutzumfang des Art6 StGG abschließend umschreibt, sondern nur die Reichweite des darin enthaltenen vorbehaltlosen Verbotes kläre.
Der Verfassungsgerichtshof ist der abschließenden Auffassung, daß gerade im Hinblick auf die sehr weitgehenden Beschränkungen der Freiheit des Liegenschaftsverkehrs durch die in Prüfung genommene Bestimmung seine im vorliegenden Prüfungsbeschluß geäußerte Annahme zutrifft, es liege ein Eingriff in das genannte Grundrecht vor.
Der Verfassungsgerichtshof vertrat in seinem Prüfungsbeschluß weiters vorläufig die Annahme, die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs sei gleich wie andere ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (s. zur Kunstfreiheit gemäß Art17a StGG VfSlg. 10401/1985, 11567/1987, 11737/1988; zur Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre gemäß Art17 StGG zuletzt VfSlg. 13978/1994) garantiert.
Nun enthält zwar in der Tat Art6 StGG hinsichtlich der Freiheit des Liegenschaftsverkehrs keinen Gesetzesvorbehalt. Doch hat der Verfassungsgerichtshof in seinem dem Erkenntnis VfSlg. 9580/1982 zugrundeliegenden Prüfungsbeschluß schon gemeint:
"In der Tat legt die Stellung der Liegenschaftserwerbsfreiheit zwischen den Vorbehaltsgrundrechten der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5) und der Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 Abs1 letzter Halbsatz) und der innere Zusammenhang dieser Grundrechte die Annahme nahe, daß auch die Zulässigkeit von Erwerbsbeschränkungen keine unbegrenzte ist, sondern unter einem Vorbehalt steht, der im Ergebnis der Wesensgehaltssperre der verwandten Grundrechte entspricht, sodaß die Schaffung neuer bevorrechteter Klassen nur einen besonderen Fall der Überschreitung dieser Schranke darstellt. Eine Verbindung zu Art5 StGG hat der VfGH übrigens schon im Erk. VfSlg. 2546/1953 hergestellt, wenn er das in Art6 mit gewährleistete Recht, über die Liegenschaft frei zu verfügen, als Ausdruck der Gewährleistung der freien Ausübung des Eigentumsrechts gewertet hat.
Wenn die Verfassung von der Freiheit des Liegenschaftserwerbs ausgeht, so scheint jedenfalls ein Eingriff in diese Freiheit nur durch ein Gesetz zulässig und die gesetzlose (oder denkunmögliche) Verhinderung des Erwerbes daher eine Verletzung des Art6 StGG zu sein. Selbst wenn aber Art6 ein solcher Gesetzesvorbehalt im eigentlichen Sinn entgegen der Auffassung des Gerichtshofes in VfSlg. 5150/1965 nicht unterstellt werden könnte, schützt er offenbar die Freiheit des Liegenschaftserwerbes als solche doch auch gegen Beschränkungen durch Gesetz, die das Grundrecht aushöhlen würden."
Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die Kompetenzregelungen (s. Art10 Abs1 Z6 B-VG idF der zitierten Novelle BGBl. 276/1992 iVm. der Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG, aber auch VfSlg. 2658/1954 und ArtVII. der B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444) Bedacht zu nehmen. Danach sind die Länder in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig, den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr, den Grundverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Im Rahmen dieser ihrer Kompetenzen sind deshalb die Länder befugt, gesetzliche Regelungen zu erlassen, die in die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs eingreifen.
Diese Befugnis ist aber keine unbeschränkte. Vielmehr darf ein solches Gesetz, wie schon in VfSlg. 5150/1965 dargetan, keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt der Liegenschaftsverkehrsfreiheit aushöhlt. Im Sinne der nunmehr ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu unter einem ausdrücklichen Vorbehalt stehenden Grundrechten ist dem Gesetzgeber eine Beschränkung der Liegenschaftsverkehrsfreiheit nur unter jenen Bedingungen erlaubt, wie sie für das durch Art5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gelten. Der Gesetzgeber kann danach verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VfSlg. 13587/1993, 13964/1994).
Auf die hier in Prüfung genommene Regelung des §14 Abs1 und 2 TGVG 1993 angewendet, bedeutet dies:
Diese Bestimmungen bewirken, wie unter II.B.3.3.3. dargetan, einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs. Im Grunde vermag sich dieser Eingriff zwar auf wesentliche öffentliche Interessen zu stützen, er überschreitet aber die dem Gesetzgeber gesetzten Schranken, weil er bei seinen Maßnahmen nicht regional (oder in sonst geeigneter Weise) differenziert, der Eingriff mithin überschießend ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits erwähnten Erkenntnis vom , G195/96 ua., im einzelnen dargetan, warum die Kombination des Verbotes der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen mit der Anmeldungsverpflichtung für bestehende Freizeitwohnsitze sowie mit der Notwendigkeit von Ausnahmebewilligungen und Verwendungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze ohne Rücksichtnahme auf die regionalen Erfordernisse unverhältnismäßig ist. Gleicherweise konnten auch hier die im Prüfungsbeschluß aufgeworfenen Bedenken nicht zerstreut werden. Die genannten, (die Veräußerung bzw.) den Erwerb von Freizeitwohnsitzen in ganz Tirol beschränkende Regelung erweist sich deshalb als unverhältnismäßig.
3.3.4. Die gegen §14 Abs1 und 2 TGVG 1993 aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs entwickelten Bedenken haben sich sohin als zutreffend erwiesen.
3.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken.
4.1. Nach Art140 Abs3, zweiter Satz, und Art140 Abs4 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof für den Fall, daß er zur Auffassung gelangt, daß das ganze Gesetz in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde oder an einem gleichzuhaltenden Fehler (vgl. VfSlg. 8213/1977, 13707/1994) leidet, das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß das ganze Gesetz verfassungswidrig war. Da hier ein solcher, oben unter II.B.2. konstatierter, eine gehörige Kundmachung im Sinne des Art89 Abs1 B-VG nicht vereitelnder Mangel vorliegt (s. auch hiezu das Erkenntnis ua.) und ein Hindernis im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs3 B-VG nicht vorliegt, hat der Verfassungsgerichtshof von der genannten Ermächtigung Gebrauch zu machen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Regelungen des TGVG 1993 durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), LGBl. für Tirol 61/1996 (im folgenden: TGVG 1996), - im wesentlichen mit - materiell derogiert wurde. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, daß das TGVG 1993 verfassungswidrig war. Dies ungeachtet der Tatsache, daß angesichts der Übergangsbestimmungen des §40 Abs4 TGVG 1996 für bestimmte Fälle die Vorschriften des TGVG 1993 weiterhin anzuwenden sind. Geltungsgrund für diese noch bestehende beschränkte Anwendbarkeit von Vorschriften des früheren Gesetzes ist §40 TGVG 1996. In dem durch diese Bestimmung angeordneten Ausmaß ist daher das für verfassungswidrig erkannte TGVG 1993 noch anzuwenden.
4.2. Im Hinblick auf weitere bei ihm anhängige Prüfungsverfahren (vgl. oben Pkt. I.5.) hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von der ihm gemäß Art140 Abs7, zweiter Satz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlaßfallwirkung auch für die im Spruch näher bezeichneten, beim Verwaltungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren herbeizuführen. Eine weitere Behandlung dieser Anträge erübrigt sich folglich (vgl. VfSlg. 11918/1988, ua., , G50/96 ua.).
4.3. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art140 Abs5, zweiter Satz, B-VG.
III. Diese Entscheidung konnte, da
die Schriftsätze der Parteien und Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das Rechtsproblem umfassend erörtert haben, gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der (gesamten) Novelle 1991 zum Tir GVG 1983 wegen Widerspruchs zur Tir LandesO 1989 infolge Kundmachung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung durch die Bundesregierung; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung
Spruch
Das Gesetz vom , mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl. für Tirol Nr. 74/1991, war verfassungswidrig.
Das Gesetz ist auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zu Z95/02/0183, in den beim Obersten Gerichtshof zu
Zlen. 10 Ob 503/96, 3 Ob 2068/96f und 7 Ob 647/95 sowie in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu
Zlen. 17/156-1/1995, 1/23-1/1995, 1/24-1/1995, 4/18-3/1995, 3/14-4/1995 und 3/41-1/1995 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art144 B-VG gestützte, zu B266/94 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft m.b.H & Co KG mit Sitz in Österreich, deren Hafteinlage zu zwei Drittel von einem österreichischen Staatsbürger und zu einem Drittel von einer deutschen Staatsangehörigen gehalten wird; das Stammkapital der Komplementärgesellschaft m.b.H gehört jedoch zur Gänze Ausländern. Geschäftsführung und Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgen laut ihrem Gesellschaftsvertrag ausschließlich durch die Komplementärgesellschaft. Der Zustimmung der Mehrheit der (derzeit zwei Personen zählenden) Kommanditisten bedarf u.a. die Bestellung von Einzelprokuristen; für einen Auflösungsbeschluß sind "75% der Stimmen, berechnet nach Kapitalanteilen" erforderlich.
Mit Kaufvertrag vom erwarb die beschwerdeführende Gesellschaft um S 13,500.000,-- ein Grundstück in Kitzbühel im Ausmaß von 5.969 m2 samt darauf befindlichem Hotel. Dieses wird seit dem Frühjahr 1993 von einer der beiden deutschen Gesellschafterinnen der Komplementärgesellschaft geführt.
Die Grundverkehrsbehörde Kitzbühel stellte mit Bescheid vom gemäß §2 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 44/1984 und 45/1988 sowie des Landesgesetzes LGBl. für Tirol 74/1991 (im folgenden: GVG 1983), antragsgemäß fest, daß "das Grundstück betreffend den entscheidungsgegenständlichen Rechtserwerb" den Bestimmungen des GVG 1983 nicht unterliege.
Über fristgerechte Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten behob die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit und wies den "Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung" mit Bescheid vom gemäß §6 Abs1 AVG iVm. §3 Abs1 GVG 1983 zurück. Dies mit der Begründung, der Rechtserwerb sei als nichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen; mit ihm sollte den beiden deutschen Staatsangehörigen, die die Anteile an der Komplementärgesellschaft halten und von denen eine das betreffende Hotel seit dem Frühjahr 1993 führt, in einer Tiroler Gemeinde, in der Überfremdungsgefahr im Sinne des §4 Abs2 GVG 1983 bestehe, eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden. Da ein Rechtserwerb im Sinne des §3 Abs1 GVG 1983 nicht vorliege, mangle es der Grundverkehrsbehörde "an der Zuständigkeit zur Fällung jeglicher Entscheidung".
In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird neben der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Unversehrtheit des Eigentums die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Gesetzes vom , mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl. für Tirol 74/1991, (im folgenden: GVG-Novelle 1991) geltend gemacht. Denn der Landeshauptmann habe einen Text kundgemacht, der in dieser Form nicht vom Tiroler Landtag beschlossen worden sei. Der vom Landtag beschlossene Text habe die Mitwirkung der Finanzämter, also von Bundesorganen vorgesehen; dem habe die Bundesregierung gemäß Art97 Abs2 B-VG die Zustimmung verweigert; sodann habe der Landeshauptmann - ohne neuerliche Befassung des Landtages - den Gesetzesbeschluß unter Weglassung der Bestimmung, die die Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen hatte, kundgemacht.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Z28 und 32 bis 34 des ArtI der GVG-Novelle 1991 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
a) Nach §3 GVG 1983 idF der Novelle ex 1991 bedurfte der Rechtserwerb an Grundstücken durch die in §1 Abs1 Z2 näher bestimmten "ausländischen Rechtserwerber" der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Gemäß §2 Abs1 leg.cit. hatte die Grundverkehrsbehörde "im Zweifel" zu entscheiden, ob ein Grundstück, das Gegenstand eines Rechtserwerbes im Sinne des §3 Abs1 ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.
Über die Organisation der Grundverkehrsbehörde, die gegen ihre Entscheidungen mögliche Berufung und die Organisation der zur Entscheidung über derartige Berufungen zuständigen Landesgrundverkehrsbehörde bestimmt sodann §13 GVG 1983 (idF der Druckfehlerberichtigung LGBl. für Tirol 44/1984 und der Novelle LGBl. für Tirol 74/1991):
"(1) Grundverkehrsbehörde I. Instanz ist
a) ...
b) bei Grundstücken nach §1 Abs1 Z. 2 eine bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtende Kommission; diese besteht aus einem rechtskundigen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Für je ein weiteres Mitglied steht dem Gemeinderat der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und der Bezirkslandwirtschaftskammer das Vorschlagsrecht zu. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Ausübung des Vorschlagsrechtes durch den Gemeinderat fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) ...
(3) Gegen die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde können die Parteien, der Landesgrundverkehrsreferent, bei Grundstücken nach §1 Abs1 Z. 1 auch die Bezirkslandwirtschaftskammer, bei Grundstücken nach §1 Abs1 Z. 2 auch die Gemeinde die Berufung einbringen.
(4) In zweiter und oberster Instanz entscheidet die Landesgrundverkehrsbehörde. Diese wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Ihr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. bei Grundstücken nach §1 Abs1 Z. 1:
eine mit den Angelegenheiten des Grundverkehrs vertraute Persönlichkeit als Vorsitzender,
ein Mitglied aus dem Richterstand,
ein in den Angelegenheiten des Grundverkehrs geschulter rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter,
ein Beamter des höheren technischen Agrardienstes des Amtes der Landesregierung,
ein Beamter des höheren forsttechnischen Dienstes,
ein Rechtsanwalt oder ein Notar,
drei weitere Mitglieder;
2. bei Grundstücken nach §1 Abs1 Z. 2:
das Mitglied nach Z. 1 lita als Vorsitzender,
die Mitglieder nach Z. 1 litb, c, f und g.
(5) Die Mitglieder der Landesgrundverkehrsbehörde sind von der Landesregierung zu bestellen. Für je ein Mitglied nach Abs4 Z. 1 litg steht der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und der Landeslandwirtschaftskammer das Vorschlagsrecht zu. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.
(6) ...
(7) Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) auszuüben.
(8) Die Landesgrundverkehrsbehörde ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, das Mitglied aus dem Richterstand, der Berichterstatter und mindestens zwei weitere Mitglieder, bei Grundstücken nach §1 Abs1 Z. 1 überdies der Beamte des höheren technischen Agrardienstes und der Beamte des höheren forsttechnischen Dienstes anwesend sind. Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(9) Die Mitglieder der Landesgrundverkehrsbehörde sind bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
..."
Der wiedergegebene Wortlaut des §13 Abs1 litb geht auf ArtI Z28, der des §13 Abs4 Z2 auf ArtI Z32, der des §13 Abs5 auf ArtI Z33 und der des §13 Abs8 erster Satz auf ArtI Z34 der GVG-Novelle 1991 zurück.
b) Der Verfassungsgerichtshof ging bei Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens davon aus, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet worden seien und daß diese auch er bei der Entscheidung über die an ihn gerichtete Beschwerde anzuwenden habe.
c) Die in Rede stehende GVG-Novelle 1991 hat folgende Entstehungsgeschichte:
Der Tiroler Landtag hat am einen Gesetzesbeschluß über eine Novelle zum GVG 1983 gefaßt; mit diesem Gesetz sollte das GVG 1983 umfassend novelliert werden. Dabei sollte durch Z37 der Novelle u.a. dem GVG 1983 auch ein §14a eingefügt werden, durch den die Finanzämter verpflichtet werden sollten, den Grundverkehrsbehörden und dem Landesgrundverkehrsreferenten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt.
Die Bundesregierung beschloß in ihrer Sitzung vom , "die in ArtI Z37 (§14a) des Gesetzesbeschlusses vorgesehene Mitwirkung der Finanzämter bei der Vollziehung des Gesetzes gemäß Art97 Abs2 B-VG zu verweigern".
Im Gefolge dessen wurde der Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages vom in dem am herausgegebenen 27. Stück des Landesgesetzblattes für Tirol als Nr. 74 in der Weise kundgemacht, daß der Text des Gesetzesbeschlusses mit Ausnahme der Z37 des ArtI kundgemacht wurde; an Stelle der vom Landtag beschlossenen Z37 wurde in Kleindruck folgender Satz in das Landesgesetzblatt aufgenommen:
"(Diese Bestimmung darf nicht kundgemacht werden, weil der Bund die Zustimmung hiezu verweigert hat.)".
d) Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung genommenen Bestimmungen der GVG-Novelle 1991 das Bedenken, daß sie (wie die Novelle insgesamt) nach der Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung der Finanzämter an der Vollziehung ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages kundgemacht worden sei. Es müsse Sache des Gesetzgebungsorgans sein, auf die Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zu der im Gesetzesbeschluß des Landtages vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des Landesgesetzes zu reagieren, um zu entscheiden, ob der Gesetzesbeschluß auch ohne die geplante, aber durch die Verweigerung der Zustimmung nicht mögliche Mitwirkung der Bundesorgane Gesetz werden solle oder nicht, oder ob er eine entsprechende Ergänzung des verbleibenden Teiles des Gesetzesbeschlusses für sinnvoll erachte. Ohne neuerliche Beschlußfassung des Landtages scheine dessen Gesetzesprärogative unterlaufen zu werden.
Dem möglichen Einwand, daß eine Kundmachung dann ohne neuerliche Befassung des Landtages zulässig sein müsse, wenn die Vorschriften, denen die Zustimmung versagt wurde, vom übrigen Inhalt des Gesetzesbeschlusses trennbar sind und der Gesetzesbeschluß auch ohne die strittige Bestimmung als Gesetz wirksam und vollziehbar werden kann (so der Sache nach Z4 Ob 535/95), hielt der Verfassungsgerichtshof folgendes entgegen: Die Frage, ob ein Gesetzesbeschluß auch ohne eine einzelne Vorschrift Gesetz werden soll oder nicht, scheine eine politische, nicht ausschließlich nach logischen Kriterien eines erkennbaren Sachzusammenhanges (so der OGH in der genannten Entscheidung) lösbare Frage zu sein. Derartige Fragen im Gesetzgebungsverfahren zu entscheiden, dürfte aber dem Landtag vorbehalten sein. Wollte man dem zur Kundmachung befugten Verwaltungsorgan diese Entscheidung übertragen, könnte es seine politische Intention an die Stelle der politischen Willensbildung im Landtag setzen. Das aber dürfte dem Art95 Abs1 erster Satz B-VG und dem Art15 der Tiroler Landesordnung 1989 (im folgenden: TLO 1989) widersprechen. Damit scheine auch Art38 Abs7 der TLO 1989 übereinzustimmen, dessen Formulierung "Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt" ersichtlich von der Einheit des Gesetzesbeschlusses ausgehe.
Der Verfassungsgerichtshof teilte daher vorläufig die Auffassung von Jabloner (Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, 1989, S 234 ff.), und hielt dessen Ausführungen auf S 237 für berechtigt:
"Der Umfang der Mitwirkung ergibt sich nicht allein aus jener Vorschrift - bzw. aus jenem Teil einer Vorschrift - in dem die Bundesorgane zur Vollziehung berufen werden, sondern auch aus jenen Vorschriften - bzw. Teilen von Vorschriften - in denen die Sachaufgaben umschrieben sind. Wenn man im Sinne der Praxis die Verweigerung der Zustimmung bloß auf jene Vorschriften(fragmente) bezieht, in denen die Bundesorgane 'vorkommen', so ist die Veränderung des normativen Gehaltes des Gesetzesbeschlusses des Landtags nicht ausgeschlossen. Zumindest werden bestimmte vom Landtag beschlossene Bestimmungen unanwendbar, in vielen Fällen könnte sich aber auch der Gehalt der Vorschriften völlig verändern, indem etwa auf Grund der gegebenen Textierung nunmehr eine andere Behörde für jene Akte zuständig wird, die nach dem Willen des Landtags von Bundesorganen gesetzt werden sollten. Dies ist im Hinblick auf Art95 Abs1 B-VG ('Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt') verfassungswidrig."
Auch hielt es der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht für gerechtfertigt, die Vorgangsweise, die der Landeshauptmann von Tirol gewählt habe, als durch das Erkenntnis VfSlg. 2598/1953 gedeckt anzusehen. Denn die häufig zitierte Formulierung:
"Versagt aber die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung eines Landesgesetzes, so erscheinen alle Bestimmungen des Gesetzes, die die Mitwirkung von Bundesorganen zur Voraussetzung haben - aber auch nur diese Bestimmungen - verfassungswidrig und dürfen nicht kundgemacht werden" spreche nur aus, daß eine Kundmachung dieser Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses unzulässig wäre, beschäftige sich aber überhaupt nicht mit der Frage, ob vor der Kundmachung neuerlich der Landtag zu befassen sei. (Das Problem habe sich im Falle dieses Erkenntnisses auch gar nicht gestellt, da die Bundesregierung überdies auch Einspruch nach Art98 Abs2 B-VG erhoben hatte und der Landtag daher ohnedies neuerlich zu befassen war.)
Angesichts dieser Überlegungen hatte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß die Kundmachung der GVG-Novelle 1991 dem Art15 und 38 Abs7 TLO 1989 und dem Art95 Abs1 erster Satz B-VG widersprochen habe. Aus Präjudizialitätsgründen wurden zwar nur die Z28 und 32 bis 34 des ArtI des Gesetzes LGBl. für Tirol 74/1991 in Prüfung genommen, doch werde - so der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß - im Gesetzesprüfungsverfahren zu erwägen sein, ob im Fall des Zutreffens der Bedenken nach Art140 Abs3 zweiter Satz B-VG vorzugehen wäre.
3. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Präjudizialität der in Prüfung genommenen Bestimmungen ausdrücklich nicht entgegentritt und die Verfassungsmäßigkeit der Kundmachung der GVG-Novelle 1991 verteidigt.
Sie führt dazu eingangs aus, daß das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in das Begutachtungsverfahren zur betreffenden GVG-Novelle 1991 einbezogen worden sei. Dieses habe zu der im versendeten Entwurf bereits vorgesehenen Auskunftspflicht der Finanzämter nichts vorgebracht, sodaß auch die Regierungsvorlage zur gegenständlichen Novelle die Bestimmung über die Auskunftspflicht der Finanzämter enthalten habe. In den Erläuternden Bemerkungen sei ebenso ausdrücklich auf das Zustimmungserfordernis der Bundesregierung nach Art97 Abs2 B-VG hingewiesen worden wie in der Landtagssitzung vom .
Sodann bemüht sich die Tiroler Landesregierung um eine Darstellung des Gehalts des Art97 Abs2 B-VG und des Art38 TLO 1989: Diese Vorschrift wiederhole zum größten Teil nur die bundesverfassungsgesetzlichen Bedingungen für das Zustandekommen eines Landesgesetzes und ergänze sie lediglich in einem geringen Ausmaße; so werde in diesem Artikel ergänzend bestimmt, daß der Landtagspräsident das verfassungsgemäße Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses zu beurkunden und den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Landeshauptmann zu übersenden und daß der Landeshauptmann die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen habe. Weiters werde der Landeshauptmann verpflichtet, im Falle einer in einem Gesetzesbeschluß vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung die Zustimmung der Bundesregierung zugleich mit der Bekanntgabe des Gesetzesbeschlusses einzuholen. Aus den Materialien gehe "klar hervor, daß den in Art38 wiedergegebenen bundesverfassungsrechtlichen Regelungen für das Zustandekommen von Landesgesetzen nur deklarative Bedeutung zukomme". (Aus dem Zusammenhang geht hervor, daß sich die Landesregierung dabei in der Formulierung vergriffen hat und der Sache nach meint, daß die bundesverfassungsrechtlichen Regelungen normative, die landesverfassungsrechtlichen Regelungen hingegen bloß deklaratorische Bedeutung hätten.) Zur Bestimmung des Art38 Abs7 TLO 1989 werde in den Erläuterungen bemerkt, daß er nur die Regelung des Art97 Abs2 B-VG berücksichtige.
Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG und der TLO 1989 legten klar fest, welche Aufgaben im Verfahren der Landesgesetzgebung welchen Landesorganen zukämen:
"Liegt ein Gesetzesbeschluß des Landtages vor, so hat der Landtagspräsident dessen - bis dahin - verfassungsgemäßes Zustandekommen (insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art27 TLO 1989) zu beurkunden und den Gesetzesbeschluß dem Landeshauptmann zu übersenden. Alle weiteren Schritte des Gesetzgebungsverfahrens im Landesbereich hat sodann der Landeshauptmann eigenständig vorzunehmen. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten bundes- und landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen ist nur im Falle eines Einspruches der Bundesregierung nach Art98 Abs2 B-VG der Landtag bezüglich der Frage eines Wiederholungsbeschlusses neuerlich zu befassen. Der Landeshauptmann hat also die ihm über den Landtagspräsidenten zugekommenen und von ihm gegengezeichneten Gesetzesbeschlüsse dem Bundeskanzleramt zur Befassung der Bundesregierung im Sinne des Art98 Abs2 B-VG oder allenfalls auch im Sinne des Art97 Abs2 B-VG zuzuleiten. Es liegt dann im freien politischen Ermessen der Bundesregierung, ob sie - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art98 Abs2 B-VG - einen Einspruch gegen den Gesetzesbeschluß erhebt oder nicht bzw. ob sie die nach Art97 Abs2 B-VG erforderliche Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des betreffenden Landesgesetzes erteilt oder nicht.
Erhebt die Bundesregierung einen Einspruch, so hat der Landeshauptmann die an ihn gerichtete Mitteilung darüber an den Landtag weiterzuleiten. Diesem obliegt dann die politische Willensbildung darüber, ob man sich über den Einspruch hinwegsetzt und einen Wiederholungsbeschluß faßt oder ob man dem Einspruch Rechnung trägt, indem man einen entsprechend geänderten Gesetzesbeschluß faßt oder überhaupt auf einen diesbezüglichen Gesetzesbeschluß verzichtet. Faßt der Landtag einen Wiederholungsbeschluß, dann ist dieser ohne neuerliche Befassung der Bundesregierung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen. Erhebt die Bundesregierung innerhalb der achtwöchigen Frist keinen Einspruch oder stimmt sie vorher der Kundmachung ausdrücklich zu, so hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Bedarf ein Gesetzesbeschluß wegen der darin vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung der Zustimmung der Bundesregierung, so darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses durch den Landeshauptmann nur erfolgen, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb der achtwöchigen Frist mitgeteilt hat, daß sie die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert, oder wenn sie vorher der Kundmachung ausdrücklich zugestimmt hat.
Bei allen diesen Szenarien sind die Bedingungen für das Handeln des Landeshauptmannes klar vorgegeben. Der Landeshauptmann hat die betreffenden Handlungen zwingend vorzunehmen."
Diesem für die bisherige Staatspraxis bestimmenden Verständnis setze der Verfassungsgerichtshof seine vorläufige Ansicht entgegen, daß auch im Falle der Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung nach Art97 Abs2 B-VG eine Vorgangsweise eingehalten werden müsse, wie sie sowohl in der Bundesverfassung als auch in der Landesverfassung nur im Falle eines Einspruches nach Art98 Abs2 B-VG ausdrücklich vorgeschrieben sei. Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses nach Mitteilung der Zustimmungsverweigerung ohne die die Mitwirkung normierenden Bestimmungen im Landesgesetzblatt sei nicht das Ergebnis einer politischen Überlegung und Entscheidung des Landeshauptmannes, sondern bloß eine Maßnahme redaktionstechnischer Natur, bei der der Landeshauptmann keinerlei eigenständige politische Gestaltungsmacht habe:
"Wenn der Landtag in einem Gesetzesbeschluß die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, dann kommt die Entscheidung darüber, ob diese Mitwirkung auch wirksam wird, ausschließlich der Bundesregierung zu, die in dieser Frage nach völlig freiem politischen Ermessen entscheiden kann. Nach dem der bisherigen Staatspraxis zugrundeliegenden Verständnis hat der Landeshauptmann die Entscheidung der Bundesregierung, die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen zu verweigern, einfach nur zu realisieren, indem er bei der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses die betreffende Bestimmung wegläßt. ... Der Landeshauptmann hat der Zustimmungsverweigerung der Bundesregierung nur durch eine entsprechende redaktionstechnische Maßnahme Rechnung zu tragen."
Im übrigen bleibe es dem Landtag unbenommen, allenfalls durch eine sofortige Novellierung des betreffenden Gesetzes darauf zu reagieren, daß man bei der Vollziehung des betreffenden Gesetzes ohne die angestrebte Mitwirkung von Bundesorganen auskommen müsse.
Auch müsse dem Landtag stets bewußt sein - so wie es im vorliegenden Fall auch gewesen sei - daß man in der Frage der Mitwirkung von Bundesorganen immer vom politischen Willen der Bundesregierung abhängig sei.
Ferner könne weder im vorliegenden Fall noch "in sonstigen Fällen, in denen üblicherweise eine Mitwirkung von Bundesorganen vorgesehen wird" im Sinne der im Prüfungsbeschluß angesprochenen Lehrmeinung Jabloners davon ausgegangen werden, daß sich der normative Gehalt des Gesetzesbeschlusses durch das Weglassen der die Mitwirkung von Bundesorganen normierenden Bestimmungen verändert habe, etwa daß gewisse verbleibende Bestimmungen unanwendbar geworden seien oder der Gehalt von Bestimmungen völlig verändert worden sei. Bisher habe die Verweigerung der Mitwirkung von Bundesorganen noch in keinem Fall dazu geführt, daß der Landtag die betreffenden Bestimmungen in der Folge aufgehoben, eingeschränkt oder sonst wie geändert hätte.
"Dies bedeutet im Ergebnis, daß der Landtag bei der - nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen - neuerlichen Befassung mit dem Gesetzesbeschluß, zu dem die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen verweigert hat, praktisch nur einen Wiederholungsbeschluß unter Weglassung der die Mitwirkung begründenden Bestimmungen fassen würde. Der neue Gesetzesbeschluß wäre aber wieder dem weiteren Gesetzgebungsverfahren, insbesondere auch wieder dem Verfahren nach Art98 Abs2 B-VG, zu unterziehen. Abgesehen davon, daß dies also nur zu einer doppelten Durchführung eines großen Teiles des Gesetzgebungsverfahrens und damit auch zu einer erheblichen Verzögerung des Wirksamwerdens des (zweimal gefaßten) Gesetzesbeschlusses führen würde, was dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie völlig zuwiderlaufen würde, ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Vorgangsweise auch in verfassungspolitischer Hinsicht problematisch wäre. Wenn etwa in einer politisch sehr umstrittenen Angelegenheit ein Gesetzesbeschluß nur unter großen Mühen zustandekommt, dann würde die Verweigerung der Zustimmung nach Art97 Abs2 B-VG dazu führen, daß dieser Gesetzesbeschluß hinfällig wird und daß die betreffende Angelegenheit im Landtag wieder gänzlich neu zur Diskussion steht. Unter Umständen könnte es bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der politischen Verhältnisse zu keiner neuen Beschlußfassung mehr kommen. Das Erfordernis der neuerlichen Befassung des Landtages im Falle einer Zustimmungsverweigerung nach Art97 Abs2 B-VG würde somit auch unter diesem Aspekt unverhältnismäßige Auswirkungen nach sich ziehen."
Die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes würde - zusammengefaßt dargestellt - folgende Nachteile bewirken:
"a) Obwohl die Zustimmungsverweigerung nur einzelne Bestimmungen betrifft, würde das Wirksamwerden des gesamten Gesetzesbeschlusses für längere Zeit aufgeschoben. Diese Auswirkung kann in manchen Fällen dem rechtspolitisch erwünschten ehestmöglichen Inkrafttreten eines Gesetzes entgegenstehen, sie kann aber auch zu schwerwiegenderen (insbesondere finanziellen) Nachteilen für das Land führen, wenn dadurch etwa die rechtzeitige Umsetzung einer EU-Vorschrift vereitelt wird.
b) In verwaltungsökonomischer Hinsicht scheint es unvertretbar, einen großen Teil des Gesetzgebungsverfahrens ohne zureichende sachliche Rechtfertigung zweimal durchzuführen.
c) Die Notwendigkeit der neuerlichen Befassung des Landtages kann unter Umständen auch zu politischen Schwierigkeiten bei der erneuten politischen Willensbildung über die betreffende Angelegenheit führen.
Diesen gravierenden Nachteilen steht das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegenüber, durch die sofortige Kundmachung des Gesetzesbeschlusses durch den Landeshauptmann (ohne neuerliche Befassung des Landtages) würde die Gesetzesprärogative des Landtages unterlaufen. Diese Befürchtung scheint nach Ansicht der Tiroler Landesregierung jedoch unbegründet, denn die Gesetzgebungshoheit des Landtages bleibt ja unberührt. Es steht ihm frei, das betreffende Gesetz sofort wieder zu novellieren, sofern er dies für notwendig erachtet. Wie die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, ist es dazu aber noch nie gekommen, weil sich das Land in der Regel einfach damit abfinden muß, daß der Bund die erwünschte Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung eines Landesgesetzes ablehnt. Es sei nur am Rande erwähnt, daß dieser Zustand aus föderalistischer Sicht untragbar ist und daß daher im Rahmen der Bundestaatsreform versucht wurde, einen Weg zu finden, der den Ländern unter bestimmten Voraussetzungen die notwendige Mitwirkung von Bundesorganen (besonders der Exekutivorgane) sichert. Bei diesem Gesamtergebnis scheint es dem Tiroler Landesverfassungsgesetzgeber nicht zusinnbar, daß er durch die Formulierung des Art38 Abs7 TLO 1989 dieser Verfassungsbestimmung die Bedeutung geben wollte, es sei von der Einheit des Gesetzesbeschlusses auszugehen. Wie bereits erwähnt, geben die Erläuternden Bemerkungen des Ausschußantrages zur TLO 1989 keinen Anhaltspunkt hiefür. Sie legen vielmehr die Auslegung nahe, daß hier nur eine Wiederholung der bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorgenommen werden sollte."
Abschließend tritt die Tiroler Landesregierung der Interpretation des Erkenntnisses VfSlg. 2598/1953 durch den Verfassungsgerichtshof entgegen. Dieses Erkenntnis sage an sich klar aus: "Versagt aber die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung eines Landesgesetzes, so erscheinen alle Bestimmungen des Gesetzes, die die Mitwirkung von Bundesorganen zur Voraussetzung haben - aber auch nur diese Bestimmungen -, verfassungswidrig und dürfen nicht kundgemacht werden." Diese Formulierung sage nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nur aus, daß eine Kundmachung dieser Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses unzulässig wäre, beschäftige sich aber überhaupt nicht mit der Frage, ob vor der Kundmachung neuerlich der Landtag zu befassen sei. Dieser Deutung des zitierten Erkenntnisses könne die Tiroler Landesregierung nicht folgen. Wenn der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausspricht, daß nur die die Mitwirkung von Bundesorganen normierende Bestimmung des Gesetzesbeschlusses nicht kundgemacht werden dürfe, dann müsse daraus der Schluß gezogen werden, daß die übrigen Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses sehr wohl kundgemacht werden dürfe. Diese Aussage im zitierten Erkenntnis gäbe nämlich keinen Sinn mehr, wenn man davon ausginge, daß der Landtag mit dem Gesetzesbeschluß neuerlich zu befassen wäre. Auf Grund der neuerlichen Befassung könne der Landtag nämlich - sofern man nicht annimmt, daß er in verfassungswidriger Weise einen völlig identen Wiederholungsbeschluß fasse - nur einen neuen Gesetzesbeschluß fassen. Der neue Gesetzesbeschluß würde wiederum dem Verfahren nach Art98 Abs2 B-VG und allenfalls auch nach Art97 Abs2 B-VG, wenn etwa die Mitwirkung von Bundesorganen in geänderter Weise vorgesehen wird, unterliegen. Es könne also logischerweise gar nicht mehr zur Kundmachung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses kommen. Gegenstand der Kundmachung wäre nur mehr der neue Gesetzesbeschluß.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat wegen der allgemeinen Bedeutung der Sache auch den übrigen Landesregierungen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Hievon haben alle Landesregierungen mit Ausnahme jener des Landes Oberösterreich sowie des Landes Salzburg Gebrauch gemacht. Die Landesregierungen von Kärnten, Niederösterreich, Vorarlberg und Wien unterstützen dabei die Argumentation der Tiroler Landesregierung; die Landesregierungen von Burgenland und Steiermark hängen einer "vermittelnden Lösung" an, derzufolge eine neuerliche Befassung des Landtages nur dann erforderlich sei, wenn es durch Weglassung der Bestimmungen zu einer Veränderung bzw. "entscheidenden Veränderung" (so die Steiermärkische Landesregierung) des normativen Gehalts des Gesetzesbeschlusses kommen würde.
Im einzelnen wird folgendes vorgebracht:
a) Die Burgenländische Landesregierung folgt der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß wiedergegebenen Auffassung von Jabloner insoweit, als dann eine neuerliche Befassung des Landtages gemäß Art95 Abs1 B-VG geboten sei, wenn es durch die Weglassung derjenigen Bestimmungen, die Gegenstand der Zustimmungsverweigerung durch die Bundesregierung waren, tatsächlich zu einer Veränderung des normativen Gehalts des Gesetzesbeschlusses kommen würde. Es sei jedoch mit Art95 Abs1 B-VG durchaus vereinbar, einen solchen Gesetzesbeschluß dann nicht neuerlich dem Landtag zuzuleiten, wenn durch die Kundmachung unter Auslassung der Vorschriften, denen die Zustimmung verweigert wurde, keine Änderung des normativen Gehalts dieses Gesetzesbeschlusses bewirkt werde. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche Änderung vorliege, sei jedoch nicht anders zu sehen, als die der Frage nach dem Aufhebungsumfang im Rahmen einer Normenprüfung. Der Verfassungsgerichtshof setze hiebei auch nicht sein rechtspolitisches Ermessen an die Stelle jenes des Gesetzgebers.
Abgesehen davon, daß aus dem Prüfungsbeschluß nicht klar hervorgehe, was unter einer neuerlichen "Befassung" des Landtages zu verstehen sei, obliege die Regelung der Art und Weise, wie der Landtag im Falle einer gemäß Art97 Abs2 B-VG erfolgten Verweigerung der Zustimmung vom Landeshauptmann zu befassen sei, dem Landes(verfassungs)gesetzgeber. Im Burgenland regle dies §20 Abs1 Z12 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. für das Burgenland 47/1981 idgF, wonach der Landeshauptmann sämtliche Mitteilungen der Bundesregierung dem Landtag - im Wege seines Präsidenten - zur Kenntnis zu bringen habe.
b) Die Kärntner Landesregierung pflichtet hingegen im Ergebnis der Auffassung der Tiroler Landesregierung bei:
Die Kernaussage des Erkenntnisses VfSlg. 2598/1953 besage nach Ansicht der Kärntner Landesregierung, daß "jene Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses, 'die die Mitwirkung von Bundesorganen zur Voraussetzung haben - aber auch nur diese Bestimmungen -' im Falle der Verweigerung der Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung durch die Bundesregierung nicht kundgemacht werden dürfen". Die dagegen vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß vertretene Ansicht, wonach bei Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung durch die Bundesregierung gemäß Art97 Abs2 B-VG der Landtag vor Kundmachung des Gesetzesbeschlusses in jedem Fall neuerlich "zu befassen" sei, würde bewirken, daß das Inkrafttreten des gesamten Gesetzesbeschlusses vereitelt würde und das konkrete Gesetzgebungsverfahren mit Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung im Sinne des Art97 Abs2 B-VG beendet sei.
Sodann wird ausgeführt:
"Der Verfassungsgerichtshof legt im Einleitungsbeschluß zwar nicht näher dar, was unter der von ihm geforderten 'neuerlichen Befassung des Landtages' vor Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zu verstehen ist. Dies wohl im Hinblick darauf, daß die Regelung der Art und Weise der 'Befassung' eines Landtages mit Verhandlungsgegenständen oder sonstigen Anbringen im Rahmen der durch Art99 Abs1 B-VG bundesverfassungsgesetzlich garantierten Verfassungsautonomie der Bundesländer durch den Landes(verfassungs)gesetzgeber zu erfolgen hat. Dennoch schließt der Verfassungsgerichtshof aus der 'Gesetzesprärogative des Landtages', daß dieser aufgrund der 'neuerlichen Befassung' - in Reaktion auf die Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zu der in seinem bereits gefaßten Gesetzesbeschluß vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung - eine 'Entscheidung' dahingehend zu treffen hätte, ob dieser Gesetzesbeschluß ohne die geplante Mitwirkung der Bundesorgane Gesetz werden soll, ob er überhaupt nicht Gesetz werden soll, oder ob 'eine entsprechende Ergänzung des verbleibenden Teiles' des Gesetzesbeschlusses stattfinden soll. Daß eine unveränderte Wiederholung des Gesetzesbeschlusses im Sinne eines 'Beharrungsbeschlusses' durch den Landtag ausgeschlossen ist, ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Bundesverfassung und wurde auch in VfSlg. 2598/1953 durch den Verfassungsgerichtshof bereits klargestellt.
Aus den wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Unterbrechungsbeschluß ist nach Ansicht der Kärntner Landesregierung zu schließen, daß eine 'neuerliche Befassung' des Landtages etwa in Form eines bloßen 'Zurkenntnisbringens' der Mitteilung der Bundesregierung an den Landeshauptmann, daß die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des Landesgesetzes verweigert wird, im Sinne einer Berichterstattung vor Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nicht hinreichend wäre. Vielmehr hätte der Landtag aufgrund seiner 'Gesetzesprärogative' eine Entscheidung über das Schicksal des Gesetzesbeschlusses zu treffen. Jede derartige Entscheidung läuft aber nach Ansicht der Kärntner Landesregierung auf die Alternative: Ende des Gesetzgebungsverfahrens oder Fassung eines anderen und damit neuen Gesetzesbeschlusses (zumindest unter Weglassung der Bestimmungen, die im ursprünglichen Gesetzesbeschluß die Mitwirkung von Bundesorganen zur Voraussetzung haben, oder etwa unter Einfügung einer entsprechenden Ergänzung des verbleibenden Teiles des Gesetzesbeschlusses) hinaus. Dieser neue Gesetzesbeschluß wäre nach dem klaren Wortlaut der Verfassung gemäß Art98 Abs1 B-VG neuerlich dem Verfahren gemäß Art97 und 98 B-VG zu unterziehen. Eine 'Aufhebung' des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses, der in dieser Form schon von Bundesverfassungs wegen nicht kundgemacht werden darf, ist weder vorgesehen noch erforderlich (vgl. auch Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung (1989), 110, Anm. 74, und 140, Anm. 171; Widder, Volksabstimmung und parlamentarische Gesetzgebung (1987), 23).
Eine 'neuerliche Befassung' des Landtages kann somit nach Ansicht der Kärntner Landesregierung nur entweder zur Beendigung des konkreten Gesetzgebungsverfahrens oder zur Fassung eines neuen Gesetzesbeschlusses führen, der neuerlich dem Verfahren der Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung (Art97 und 98 B-VG) unterliegt. Eine 'modifizierte Kundmachung' des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses durch den Landeshauptmann aufgrund einer 'Zustimmung' des Landtages hiezu ist in den streng nach ihrem Wortlaut auszulegenden Regeln des B-VG und der Landesverfassung für das Land Kärnten über das Gesetzgebungsverfahren (vgl. zB Widder, Volksabstimmung und parlamentarische Gesetzgebung (1987), 21ff) nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig.
Aus den dargelegten Gründen teilt die Kärntner Landesregierung die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, daß im Falle der Verweigerung der Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung durch die Bundesregierung gemäß Art97 Abs2 B-VG vor Kundmachung des Gesetzesbeschlusses in jeden Fall eine neuerliche Befassung des Landtages im Sinne einer Beschlußfassung über das weitere Schicksal des Gesetzesbeschlusses zu erfolgen hat, nicht. Vielmehr enthält nach Ansicht der Kärntner Landesregierung Art97 Abs2 B-VG eine Ermächtigung des Bundesverfassungsgesetzgebers an den Landeshauptmnann zur (verfassungskonformen) textlich veränderten Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen des Landtages, soweit es sich um die Eliminierung von Bestimmungen handelt, die eine zustimmungspflichtige, jedoch nicht konsentierte Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des Landesgesetzes zur Voraussetzung haben. Diese Ermächtigung kann nur durch Weglassung von Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses des Landtages, nicht auch durch Hinzufügen von Text (vgl. VfSlg. 5996/1969) genützt werden. Ist es nicht möglich, durch bloßes Weglassen eine Textfassung herzustellen, bei der alle zustimmungspflichtigen, jedoch nicht konsentierten Mitwirkungsfälle eliminiert werden, darf der Gesetzesbeschluß überhaupt nicht kundgemacht werden (vgl. zB VfSlg. 1312/1930). In diesem Fall müßte ein geänderter Text neuerlich parlamentarisch beschlossen werden.
Die Kärntner Landesregierung verkennt nicht, daß die von ihr vertretene Rechtsansicht auf eine Änderung des parlamentarisch beschlossenen Gesetzestextes durch ein Organ der Vollziehung hinausläuft, weil die kundgemachte Fassung des Gesetzes im Falle der Zustimmungsverweigerung nach Art97 Abs2 B-VG keinesfalls mit der durch den Landtag beschlossenen Textfassung völlig übereinstimmen kann. (Daß jede Eliminierung von Textbestandteilen - abgesehen von bloßen 'Druckfehlern' im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 3719/1960 - zu einer mehr oder weniger weitreichenden Veränderung des normativen Gehaltes des Gesetzesbeschlusses führt, belegt auch die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Umfages der aufzuhebenden Bestimmungen im Gesetzesprüfungsverfahren nach Art140 B-VG - vlg. statt vieler VfSlg. 13140/1992.) Nach Ansicht der Kärntner Landesregierung ist dieses spezielle Verhältnis von Legislative und Exekutive im Verfahren der Landesgesetzgebung aber schon durch Art97 Abs2 B-VG bundesverfassungsgesetzlich vorgegeben."
Abschließend heißt es in der Äußerung der Kärntner Landesregierung:
"Angesichts der Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Eliminierung zustimmungspflichtiger, jedoch nicht konsentierter Bestimmungen eines Gesetzesbeschlusses des Landtages durch Art97 Abs2 B-VG anläßlich der Kundmachung bedient sich der Landtag von Kärnten bei der Formulierung von Gesetzestexten von vornherein einer Rechtstechnik, die auch im Falle der Eliminierung all jener Bestimmungen, die die Mitwirkung von Bundesorganen zur Voraussetzung haben, ein Inkrafttreten des verbleibenden Teiles des Gesetzesbeschlusses ermöglicht. Diese Vorgangsweise läßt im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Einleitungsbeschluß zum gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren die 'Gesetzesprärogative des Landtages' insoferne unberührt, als die nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls 'politische' Entscheidung, ob das Gesetz auch ohne die zustimmungspflichtigen Bestimmungen in Kraft treten soll, bereits bei Fassung des Gesetzesbeschlusses durch den Landtag vorweggenommen wird. Hierauf wird auch regelmäßig sowohl in den Erläuterungen zur jeweiligen Regierungsvorlage als auch in den Beratungen der Ausschüsse und des Plenums des Kärntner Landtages hingewiesen. Sofern aber für einen Gesetzesbeschluß in seiner Gesamtheit die Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art97 Abs2 B-VG erforderlich ist, darf dieser im Falle der Zustimmungsverweigerung ohnedies überhaupt nicht kundgemacht werden, woran auch eine 'neuerliche Befassung' des Landtages nichts ändern könnte."
c) Auch nach Ansicht der Niederösterreichischen Landesregierung beziehe sich die Zustimmung der Bundesregierung im Verfahren nach Art97 Abs2 B-VG (arg.: "insoweit" in Verbindung mit dem Wort "hiezu") nur auf jene Bestimmung(en) eines Gesetzesbeschlusses, die die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehe(n). Ansätze für eine weitere Vorgangsweise im Falle einer Verweigerung dieser Zustimmung enthalte das B-VG nicht, sodaß aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Art97 Abs2 B-VG keine Verpflichtung zur neuerlichen Befassung des jeweiligen Landtages erfließe. Bei Interpretation dieser Bestimmung müsse auch das bundesstaatliche Baugesetz beachtet werden. Die im vorliegenden Prüfungsbeschluß enthaltene Annahme des Verfassungsgerichtshofes eröffne jedoch eine mit diesem Prinzip nicht mehr im Einklang stehende Einflußnahme der Bundesregierung auf die Landesgesetzgebung, indem über das nach Art98 B-VG der Bundesregierung zukommende aufschiebende Vetorecht hinaus im Falle einer vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen die Bundesregierung die Kundmachung eines gesamten Landesgesetzes durch die Verweigerung der Zustimmung zu einer einzigen darin enthaltenen Bestimmung verhindern könne. Eine Wiederholung des Gesetzesbeschlusses durch den Landtag komme nicht in Frage, es müßte ein neuer Gesetzesbeschluß gefaßt und dem Verfahren nach Art98 Abs2 B-VG unterzogen werden. Ebensowenig wäre ein Beharrungsbeschluß bei Verweigerung der Zustimmung nach Art97 Abs2 B-VG und gleichzeitiger Erhebung eines Einspruches nach Art98 Abs2 B-VG möglich. Gleiches gelte für die nur teilweise Versagung der Zustimmung der Bundesregierung.
Jedenfalls sei davon auszugehen, daß dem Landtag das Erfordernis der Zustimmung nach Art97 Abs2 B-VG bekannt sei und daß der Landtag dieses Erfordernis bei der inhaltlichen Fassung des betreffenden Gesetzesbeschlusses auch zu berücksichtigen habe. Dazu wird ausgeführt:
"Die Entscheidung, ob ein Gesetzesbeschluß eventuell auch in der reduzierten Form ohne die einer Zustimmung nach Art97 Abs2 B-VG unterliegenden einzelnen Bestimmungen Gesetz werden soll, wird daher bereits mit dem Gesetzesbeschluß vom Landtag getroffen, sodaß es keiner weiteren Befassung des Gesetzgebers mehr bedarf.
Eine derartige Entscheidung wird daher nicht vom Landeshauptmann als Kundmachungsorgan, sondern immer nur vom Gesetzgeber selbst mit seinem, in diesem Fall bedingten, Gesetzesbeschluß getroffen."
Abschließend verweist die Niederösterreichische Landesregierung auf Art23 Abs2 NÖ LV 1979, der eine bloße Mitteilungspflicht zur Information des Landtages über den Ausgang des Verfahrens nach Art97 Abs2 B-VG vorsehe.
d) Die Steiermärkische Landesregierung meint ähnlich wie die des Burgenlandes, eine Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen dürfe nur dann nicht erfolgen, wenn durch das Weglassen der Teile, in denen eine Zustimmung von Bundesorganen vorgesehen war, der Sinn des Gesetzesbeschlusses entscheidend verändert werde. Dies sei in der Steiermark etwa bei Erlassung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes vom berücksichtigt worden, von dessen Kundmachung abgesehen worden sei.
Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung sei es zulässig, einen Gesetzesbeschluß allenfalls auch als ein Gefüge aus Bausteinen zu verstehen, die zwar jeweils von der politischen Intention des Landtages umfaßt seien, aber nicht notwendigerweise insgesamt von einer einheitlichen, auf alle Bestandteile dieses Gesetzesbeschlusses als unlösbare Einheit bezogenen politischen Intention umfaßt sein müßten. Dies werde in der Praxis auch seitens der Bundesregierung in dieser Weise gehandhabt. Dazu heißt es weiter:
"Es kann davon ausgegangen werden, daß dieser Umstand allen an einem Gesetzgebungsverfahren maßgeblich Beteiligten bekannt ist und in Rechnung gestellt wird. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Landtage eine Verlautbarungspraxis, die darin besteht, im Falle einer Zustimmungsverweigerung Gesetzesbeschlüsse unter Weglassung der Stellen, hinsichtlich derer die Zustimmung verweigert worden ist, dann kundzumachen, wenn dadurch der rechtliche und politische Sinngehalt des Gesetzesbeschlusses nicht verfälscht wird, kennen und billigen. Ein Landtag hätte die Möglichkeit, in dem Fall, daß die kundgemachte Fassung eines Gesetzesbeschlusses nicht seine Zustimmung findet, alle Instrumente der politischen Kontrolle zu nutzen und den Gesetzesbeschluß aufzuheben. Dies ist nie geschehen."
e) Die Vorarlberger Landesregierung äußerte sich nach eingehender Darstellung der in Vorarlberg gehandhabten Praxis in Fällen der Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung von Landesgesetzen dahingehend, daß das Verhältnis Gesetzgebung - Vollziehung nicht ausschließlich nach dem demokratischen Prinzip, sondern auch im Zusammenhang mit dem bundesstaatlichen Prinzip und den Bestimmungen der Bundesverfassung über die Gesetzgebung der Länder zu sehen sei. Nach dem bundesstaatlichen Prinzip seien die - massiven - Eingriffsrechte der Bundesregierung in Gesetzesbeschlüsse der Landtage einschränkend auszulegen. Der vom Art98 B-VG unterschiedliche Art97 Abs2 B-VG dürfe nur so verstanden werden (arg.: "insoweit"), daß der Bundesregierung nur hinsichtlich jener Teile eines Gesetzesbeschlusses des Landtages, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, ein Zustimmungsrecht zustehe, hinsichtlich der übrigen Teile jedoch der Landeshauptmann gemäß Art97 Abs1 B-VG zur Kundmachung verpflichtet sei.
Eine "neuerliche Befassung" des Landtages nach Mitteilung der Zustimmungsverweigerung der Bundesregierung gemäß Art97 Abs2 B-VG könne nur dazu führen, daß der Landtag "einen identen Beschluß unter Weglassung der die Mitwirkung begründenden Bestimmungen" fasse, der einem neuerlichen Verfahren nach Art98 Abs2 B-VG zu unterziehen wäre. Dies führe zu einer erheblichen Verzögerung des Wirksamwerdens des Gesetzesbeschlusses, die im Hinblick darauf, daß der Landtag auch Gesetze erlassen müsse, die in zeitlicher Hinsicht dringend seien, eine stärkere Einschränkung der Gesetzgebungshoheit des Landtages bewirkte als die Auslegung, der Landeshauptmann sei zur Kundmachung der von der Zustimmungsverweigerung nicht erfaßten Teile eines Gesetzesbeschlusses verpflichtet.
f) Die Wiener Landesregierung vertritt die Ansicht, aus Art97 Abs1 B-VG ergebe sich zunächst einmal die Verpflichtung des Landeshauptmannes, jeden Gesetzesbeschluß des Landtages nach seiner Beurkundung und Gegenzeichnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Würde er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, läge ein Fall des Art142 Abs2 litd B-VG vor. Auch würde die Nichtkundmachung von Gesetzesbeschlüssen des Landtages im Landesgesetzblatt das Gesetzgebungsmonopol des Landtages - dessen Tätigkeit mit Fassung des Gesetzesbeschlusses, von der einzigen im B-VG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme eines Wiederholungsbeschlusses nach Art98 Abs2 B-VG abgesehen, beendet sei - praktisch zu Fall bringen. Nur in jenen Fällen, in denen nach den Bestimmungen des B-VG eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht erfolgen dürfe, sei der Landeshauptmann von dieser Verpflichtung befreit.
Jedenfalls sei Art97 Abs2 B-VG im Wege der Wortinterpretation (arg.: vor allem "insoweit" und "hiezu"), nach der "föderalistischen Interpretationsmaxime und dem aus Art97 Abs2 und 98 Abs2 B-VG ableitbaren, dem Bundesverfassungsrecht inhärenten Gebot einer geringstmöglichen Behinderung der (autonomen) Gesetzgebung der Länder durch den Bund" auszulegen, woraus sich ergebe, daß nur "in dem Umfang, in dem ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden" müsse. Vom Kundmachungsverbot könnten sohin nur jene Bestimmungen betroffen sein, welche im Zusammenhang mit der Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung eines Landesgesetzes stünden. Dies werde auch durch die Gegenüberstellung der ausdrücklich im B-VG angeordneten Rechtsfolgen von Art97 und 98 B-VG erhärtet und werde im vorliegenden Anlaßfall augenscheinlich, in dem neben der Versagung der Zustimmung gemäß Art97 Abs2 B-VG die Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art98 Abs2 B-VG (stillschweigend) erteilt worden sei, sodaß der Gesetzesbeschluß der letztgenannten Bestimmung zufolge an sich kundgemacht werden dürfte.
Das Erkenntnis VfSlg. 2598/1953 untermauere dieses Ergebnis; noch deutlicher werde dies, wenn man bedenke, daß im Falle des Zusammentreffens eines Einspruches nach Art98 Abs2 B-VG und der Verweigerung einer Zustimmung nach Art97 Abs2 B-VG der Landtag nicht seiner Möglichkeit beraubt sei, einen Wiederholungsbeschluß zu fassen, bei dem es allerdings zu dem angesprochenen Kundmachungshindernis für jene Bestimmungen komme, welche die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen. Dies sei aber nach der vorläufig vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß geäußerten Ansicht nicht mehr möglich.
Jedem Landtag müßten die für das Gesetzgebungsverfahren einschlägigen Bestimmungen des B-VG bekannt sein, so auch jene, die normieren, daß die Teile eines von ihm gefaßten Gesetzesbeschlusses, welche die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, der Zustimmung der Bundesregierung bedürften, und daß diese Zustimmung von Verfassungs wegen erst nach Fassung des Gesetzesbeschlusses durch den Landtag erteilt werden könne, und ebenso, daß im Verweigerungsfall ein Kundmachungshindernis bestehe, das jedoch bei Fassung des Gesetzesbeschlusses von den Landtagen in Kauf genommen werde. Vermeine nun der Landtag, daß der von ihm gefaßte Gesetzesbeschluß ohne die Bestimmungen betreffend die Mitwirkung von Bundesorganen seinen politischen Intentionen doch nicht entspreche, so stehe es ihm jederzeit frei, das ohne die Bestimmungen durch die Mitwirkung von Bundesorganen zustandegekommene Landesgesetz einer Abänderung zuzuführen. Abschließend erwähnt die Wiener Landesregierung, daß die vom Landeshauptmann von Tirol nicht kundgemachte Bestimmung der GVG-Novelle 1991 gar nicht der Zustimmung der Bundesregierung bedurft hätte, hätte es sich doch bei der darin vorgesehenen Pflicht zur Auskunftserteilung bloß um einen Akt der Amtshilfe im Sinne des Art22 B-VG gehandelt.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat auch dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Verfassungsdienst teilt die im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck kommende Auffassung und meint unter Berufung auf VfSlg. 5996/1969, daß im Falle der Verweigerung der Mitwirkung von Bundesorganen durch die Bundesregierung die Kundmachung des betreffenden Gesetzesbeschlusses jedenfalls unzulässig sei.
Das ergebe sich schon aus einer Wortinterpretation und der systematischen Interpretation:
"Art97 Abs1 B-VG, der den 'Weg der Landesgesetzgebung' allgemein regelt, spricht einleitend vom 'Beschluß des Landtages'. Dieser ist lege non distinguente in seiner Gesamtheit Gegenstand der Beurkundung, Gegenzeichnung und Kundmachung. Art97 Abs2 B-VG enthält Sonderbestimmungen nur für bestimmte Landesgesetze und ist insoweit lex specialis zu Abs1.
Jabloner (Mitwirkung, 239 f) weist zurecht darauf hin, daß auch unter 'Landesgesetz' im Sinne des Art97 Abs2 erster Satz B-VG der 'Gesetzesbeschluß eines Landtages' zu verstehen ist. Demgemäß ist auch im zweiten und dritten Satz der Bestimmung von 'Gesetzesbeschluß' die Rede. In den drei Sätzen ist also jeweils dasselbe gemeint.
Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses, der die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, ist demnach - ausschließlich - in Art97 Abs2 dritter Satz B-VG geregelt.
Ausdrücklich geregelt wird in Art97 Abs2 dritter Satz B-VG lediglich der Fall der Erteilung der Zustimmung: in diesem Fall darf und muß der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß kundmachen und ist der Gesetzesbeschluß in seiner Gesamtheit Gegenstand der Kundmachung. Die Bestimmung enthält aber auch eine erschließbare Regelung für den Fall der Nichtäußerung: da die Zustimmung diesfalls nach dem zweiten Satz der Bestimmung als gegeben gilt, kann der (ganze) Gesetzesbeschluß kundgemacht werden.
Ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt wird der Fall der Verweigerung der Zustimmung. Wenn allerdings normiert wird, daß 'die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses' vor Ablauf der achtwöchigen Frist nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Bundesregierung zulässig ist, ohne daß zugleich eine Regelung für den Fall der Zustimmungsverweigerung getroffen wird, dann legt dies den Umkehrschluß nahe, daß bei Verweigerung der Zustimmung die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses unzulässig sein soll:
denn für die Annahme, daß diesfalls eine Kundmachung des Gesetzesbeschlusses unter Weglassung der Bestimmungen, in denen die Mitwirkung vorgesehen ist, erfolgen kann, findet sich im Wortlaut des maßgebenden dritten Satzes des Art97 Abs2 B-VG kein Anhaltspunkt."
Die Richtigkeit der Annahme, daß bei Verweigerung der Zustimmung die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses "jedenfalls unzulässig" sei, werde, durch die historische Interpretation bestätigt.
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zeichnet dazu in minutiöser Darstellung der einzelnen relevanten Rechtsquellen zur Staatsorganisation aus der ersten Phase der Republik wie auch der Protokolle über die Länderkonferenzen in den Jahren 1919 und 1920 sowie von Akten der deutsch-österreichischen Staatskanzlei aus dem Jahre 1919 und einschlägiger (divergierender) Literatur aus dieser Zeit die Entstehungsgeschichte nach und zieht daraus den Schluß, daß das B-VG in diesem Punkt Antwortcharakter auf die zuvor bestandene, nach Zusammenbruch der Monarchie unklare Rechtslage besitze. Vor diesem Hintergrund, vor allem auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Entwürfe zum B-VG und den parlamentarischen Beratungen hiezu sei die Annahme gerechtfertigt, daß Art97 Abs2 B-VG im wesentlichen die gleiche Funktion beizumessen sei wie der ursprünglich durch das Gesetz vom über die Volksvertretung, StGBl. 179, im Art14 Abs4 angeordneten Gegenzeichnung des zuständigen Staatssekretärs, deren Verweigerung die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses des Landtages insgesamt unzulässig gemacht habe. Dieser Befund werde auch durch die B-VG-Novelle 1925 nicht verändert, die eine Neufassung des Art97 Abs2 B-VG mit sich gebracht habe, die erst im Zuge der Beratungen im Unterausschuß und ausweislich des Protokolles vom über die Beratung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses sowie des Ausschußberichtes (327 BlgNR 2.GP) nur eine Frist einführen sollte, innerhalb deren die Zustimmung der Bundesregierung oder deren Verweigerung zu erfolgen hatte. Ebensowenig ergebe sich durch die B-VG-Novelle 1974, mit der Art97 Abs2 B-VG seine geltende Fassung erhalten habe, eine Änderung. Denn es sei neben der bloß sprachlichen Änderung der Wortfolge "zu dieser Mitwirkung" in "hiezu" lediglich eingefügt worden, daß der vom Landeshauptmann zu übersendende Gesetzesbeschluß nicht mehr dem zuständigen Bundesminister, sondern dem Bundeskanzleramt als "Clearing-Stelle" zu übermitteln sei (RV 182 BlgNR 13.GP).
Nach Ansicht des Verfassungsdienstes vermag auch die im Verfahren nach Art97 Abs2 B-VG geübte Praxis der Bundesregierung an diesem Befund nicht zu rütteln. Zwar würden in der jeweiligen Mitteilung an den Landeshauptmann die Vorschriften oder bestimmte Wörter, zu denen die Zustimmung nicht erteilt werde, im einzelnen bezeichnet, doch sei es durch den Wortlaut des B-VG sowie seiner Entstehungsgeschichte nicht gedeckt, daraus den Schluß zu ziehen, daß dadurch der Umfang der vom Landeshauptmann kundzumachenden Bestimmungen festgelegt werde.
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes kommt daher insgesamt zu folgendem Ergebnis:
"Die Annahme, Art97 Abs2 B-VG ermögliche, wenn die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung verweigert, unter bestimmten Voraussetzungen eine Kundmachung des Gesetzesbeschlusses in bestimmtem (reduziertem) Umfang, bestätigt sich nicht. Sowohl die wörtliche und systematische Interpretation als auch die historische Interpretation des Art97 Abs2 B-VG 1920 führen zum Ergebnis, daß im Fall der Verweigerung der Mitwirkung von Bundesorganen durch die Bundesregierung die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses jedenfalls unzulässig ist.
Eine Kundmachung unter Weglassung jener Bestimmungen, in denen die Mitwirkung vorgesehen ist, widerspricht (als lex specialis) Art97 Abs2 B-VG sowie Art95 Abs1 B-VG."
6. Beim Verfassungsgerichtshof sind ferner einige Gesetzesprüfungsanträge anhängig, mit denen teilweise die Aufhebung verschiedener Bestimmungen der hinsichtlich der Z28 und 32 bis 34 ihres ArtI in Prüfung genommenen GVG-Novelle 1991, teilweise der Ausspruch begehrt wird, daß Bestimmungen dieser Novelle verfassungswidrig waren. Im einzelnen handelt es sich um den zu G222/96 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, aus Anlaß des bei ihm zu Zl. 95/02/0183 anhängigen Verfahrens §19 Abs1 lita, §3 Abs1 lith und §15 Abs1 GVG 1983 idF der GVG-Novelle 1991 als verfassungswidrig aufzuheben, um die zu G122/96, G123/96 und G138/96 protokollierten Anträge des Obersten Gerichtshofes, aus Anlaß der bei ihm zu Zlen. 10 Ob 503/96, 3 Ob 2068/96f und 7 Ob 647/95 anhängigen Verfahren §16a GVG 1983 idF der GVG-Novelle 1991 (ArtI Z41 dieser Novelle) sowie ArtII Abs4 der GVG-Novelle 1991 als verfassungswidrig aufzuheben, sowie um die zu G84/96, G101/96, G104/96 und G145/96 protokollierten Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, aus Anlaß der bei ihm zu Zlen. 1/23-1/1995, 1/24-1/1995 und 17/156-1/1995 (G84/96), 4/18-3/1995 (G101/96), 3/14-4/1995 (G104/96) sowie 3/41-1/1995 (G145/96) anhängigen Verfahren verschiedene Bestimmungen des GVG 1983 idF der GVG-Novelle 1991 bzw. dieser Novelle als verfassungswidrig aufzuheben. (In den zu G84/96, G104/96 und G145/96 protokollierten Anträgen wird überdies die Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993, LGBl. für Tirol 82/1993, begehrt.) Die antragstellenden Gerichte bzw. der antragstellende unabhängigen Verwaltungssenat erachten die jeweils angefochtenen Bestimmungen aus jenen Gründen für verfassungswidrig, die den Verfassungsgerichtshof zu dem oben unter Pkt. I.2.d.) wiedergegebenen Prüfungsbeschluß bewogen haben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und Aber die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen unzutreffend wären.
Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
2. a) Gemäß Art15 TLO 1989 übt die Gesetzgebung für das Land Tirol der Tiroler Landtag aus. Diese Bestimmung entspricht der Vorgabe des Art95 Abs1 B-VG. Ungeachtet der absoluten Formulierung dieser verfassungsrechtlichen Bestimmungen enthält das Tiroler Landesverfassungsrecht Regelungen, die andere Landesorgane zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung berufen. Dabei ist insbesondere Art38 TLO 1989 von Bedeutung, der folgendermaßen lautet:
"Artikel 38
Gesetzesbeschlüsse
(1) Zu einem Landesgesetz ist ein Beschluß des Landtages erforderlich.
(2) ... (Abstimmungsquoren und Bezeichnungspflicht bei landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen)
(3) Der Landtagspräsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses zu beurkunden und den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Landeshauptmann zu übersenden.
(4) Der Landeshauptmann hat die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen und sodann den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Bedarf die in einem Gesetzesbeschluß vorgesehene Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung der Zustimmung der Bundesregierung, so hat der Landeshauptmann zugleich mit der Bekanntgabe des Gesetzesbeschlusses den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu stellen.
(5) Der Landeshauptmann hat den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt kundzumachen. Das Nähere über die Kundmachung und über das Landesgesetzblatt wird durch Landesgesetz geregelt.
(6) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß Einspruch erhoben, so darf der Gesetzesbeschluß - unbeschadet der Bestimmungen des §9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 - nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt. Vor dem Ablauf der Einspruchsfrist (Art98 Abs2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) darf ein Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(7) Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt."
Die korrespondierende Bestimmung des Bundesverfassungsrechts enthält Art97 B-VG; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 97. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
..."
b) Die zuletzt zitierte bundesverfassungsrechtliche Bestimmung enthält in Abs1 die Mindestvoraussetzungen für das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Landesgesetzes und normiert - auch in Verbindung mit Art95 Abs1 erster Satz B-VG -, daß die materielle Entscheidung über den Gesetzesinhalt dem Landtag obliegt. In Abs2 regelt Art97 B-VG den Fall der Zustimmungspflichtigkeit (Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung), die Art, in der die Zustimmung erteilt werden kann (explizit oder durch Zeitablauf), und enthält zudem eine - eingeschränkte - Kundmachungsvorschrift: Der Gesetzesbeschluß darf vor Ablauf der achtwöchigen Frist, die der Bundesregierung zur Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des beabsichtigten Gesetzes eingeräumt ist, nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat. Im übrigen überlassen die bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften - dem Konzept der relativen Verfassungsautonomie der Länder (vgl. dazu insbesondere VfSlg. 11669/1988 (mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) sowie aus der Literatur insbesondere Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2, 1988,
S 17 ff.) folgend - die Regelung dem Landesverfassungsgesetzgeber.
Dieses System des Zusammenspiels von Bundes- und Landesverfassungsrecht verkennt die Tiroler Landesregierung, wenn sie der Auffassung anhängt, die TLO 1989 habe in dem zu entscheidenden Fall keine eigenständige Bedeutung und erschöpfe sich weitgehend in einer Wiederholung bundesverfassungsrechtlicher Vorgaben.
c) Im Rahmen der Verfassungsautonomie des Landes hat die TLO 1989 in ihrem Art38 nicht nur - wie die Landesregierung zugesteht - Regelungen über die Kompetenzen und Rechtspflichten des Landtagspräsidenten und des Landeshauptmannes im Gesetzwerdungsverfahren (Abs3 bis 5), sondern in Abs7 auch eine explizite Kundmachungsvorschrift für Fälle aufgestellt, in denen eine Zustimmung der Bundesregierung (im Sinne des Art97 Abs2 erster Satz B-VG) erforderlich ist. Sie ordnet darin an, daß in solchen Fällen ein Gesetzesbeschluß "nur kundgemacht werden (darf), wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt". Wird die Zustimmung versagt, darf der Gesetzesbeschluß nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg. "nur") also nicht kundgemacht werden.
Von diesem durch den Worlaut nahegelegten Interpretationsergebnis abzugehen, geben auch weitere Überlegungen keinen Anlaß. Diese Interpretation vermeidet nämlich die von Jabloner (Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, 1989, S 234 ff., insbesondere S 237) und vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß im Rahmen seiner vorläufigen Beurteilung als verfassungswidrig qualifizierte Konsequenz, daß durch die Verlagerung der Entscheidung an den Landeshauptmann darüber, ob ein Gesetzesbeschluß auch ohne die geplante, aber durch die Verweigerung der Zustimmung nicht mögliche Mitwirkung von Bundesorganen Gesetz werden soll oder nicht, die - wie es der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß formuliert hat - Gesetzesprärogative des Landtages unterlaufen wird. Denn die Publikation eines mit dem beschlossenen Gesetzestext nicht übereinstimmenden Textes ohne entsprechende Ermächtigung durch den Landtag widerspricht dem oben referierten Kerngehalt des Art97 Abs2 B-VG.
In bundesverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise regelt somit Art38 Abs7 TLO 1989, daß ein Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden darf, wenn eine im Sinne des Art97 Abs2 erster Satz B-VG erforderliche Zustimmung der Bundesregierung nicht erteilt wurde. Angesichts des Umstandes, daß die TLO 1989 für derartige Fälle ein anderes Verfahren der Reaktion auf die Verweigerung der Zustimmung, das die Prärogative des Landtages im Prinzip wahrt, nicht kennt, wäre im vorliegenden Fall eben der Landtag neuerlich zu befassen gewesen (und ein neuerlicher Gesetzesbeschluß des Landtages wäre dem bundes- und landesverfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren zu unterziehen gewesen).
d) Die in Prüfung genommenen Bestimmungen, die - wie oben unter Pkt. I.2.c) dargelegt - nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung durch die Bundesregierung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag kundgemacht wurden, widersprechen daher Art38 Abs7 TLO 1989 und waren verfassungswidrig. Da sich die - im Verfahren erörterte und unterschiedlich beurteilte - Vorjudikatur mit dieser Vorschrift überhaupt nicht beschäftigt, war auf sie nicht weiter einzugehen.
3. a) Nach Art140 Abs3 zweiter Satz und Art140 Abs4 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof für den Fall, daß er zur Auffassung gelangt, daß das ganze Gesetz in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde oder an einem gleichzuhaltenden Fehler (vgl. VfSlg. 8213/1977, 13707/1994) leidet, das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß das ganze Gesetz verfassungswidrig war. Da ein Hindernis im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs3 B-VG nicht vorliegt, hat der Verfassungsgerichtshof von der genannten Ermächtigung Gebrauch zu machen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Regelungen des GVG 1983 und damit auch jenen Bestimmungen, die durch die Novelle 1991 geändert wurden, durch Inkrafttreten des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993, LGBl. für Tirol 82/1993 (im folgenden: GVG 1993), das im wesentlichen mit in Kraft getreten ist, materiell derogiert wurde. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, daß die GVG-Novelle 1991 verfassungswidrig war. Dies ungeachtet der Tatsache, daß angesichts der Übergangsbestimmungen der Abs3 bis 6 des §40 GVG 1993 für bestimmte Fälle die Vorschriften des GVG 1983 idF der als verfassungswidrig erkannten Novelle 1991 weiterhin anzuwenden sind. Geltungsgrund für diese noch bestehende beschränkte Anwendbarkeit von Vorschriften des früheren Gesetzes ist §40 GVG 1993. In dem durch diese Bestimmung angeordneten Ausmaß ist daher die für verfassungswidrig erkannte Novelle 1991 noch anzuwenden (wobei freilich auf das hg. zu G194/96 protokollierte Verfahren hinzuweisen ist, in dem über (den in dieser Entscheidung behandelten gleichartigen) Bedenken gegen Regelungen des GVG 1993 zu befinden sein wird).
b) Im Hinblick auf weitere bei ihm anhängige Prüfungsverfahren (vgl. oben Pkt. I.6.) hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von der ihm gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlaßfallwirkung auch für die im Spruch näher bezeichneten, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof sowie beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anhängigen Verfahren herbeizuführen. Eine weitere Behandlung der Anträge dieser Gerichtshöfe bzw. des unabhängigen Verwaltungssenates erübrigt sich folglich insoweit, als sich die Anträge auf die mit dieser Entscheidung als verfassungswidrig erkannte GVG-Novelle 1991 beziehen (nicht jedoch auf die das GVG 1993 betreffenden Anträge in den zu G84/96, G104/96 und G145/96 protokollierten Verfahren) (vgl. VfSlg. 11918/1988, ua.).
c) Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art140 Abs5 zweiter Satz B-VG.
III. Die Entscheidung konnte, da
die Schriftsätze der Parteien und Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das Rechtsproblem umfassend erörtert haben, gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art10 Abs1 Z6 B-VG Art15 Abs1 B-VG Art89 Abs2 B-VG Art97 Abs2 B-VG Art139 Abs3 B-VG Art140 Abs1 / Allg B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität B-VG Art140 Abs3 StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb Tir GVG 1993 Tir GVG 1993 §14 Abs1 und Abs2 VStG §31 Abs1 und Abs2 Tir LandesO 1989 Art38 Abs7 VfGG §62 Abs1 zweiter Satz |
Sammlungsnummer | 14701 |
Schlagworte | VfGH / Präjudizialität, Verwaltungsstrafrecht, Verjährung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Bedenken, Liegenschaftserwerbsfreiheit, Grundrechte, Gesetzesvorbehalt, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz Freizeit-, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Rechtskraft |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1996:G84.1996 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-28167