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VwGH vom 19.10.2005, 2003/08/0276

VwGH vom 19.10.2005, 2003/08/0276

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-G 12/2003, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Jänner bis auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG vollversicherten Beschäftigung als freiberuflicher Musiker.

Der Beschwerdeführer legte der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (dort einlangend am ) ein Formular mit Fragen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor; diesem Formular war eine "berichtigte" Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beigeschlossen. Einer ebenfalls beigeschlossenen "Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2000" war die Aufschlüsselung der "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" u.a. in der Weise zu entnehmen, dass darin neben Einnahmen aus Konzertauftritten und Studioaufnahmen im Inland und erhaltenen Spesenersätzen auch "Einnahmen aus AKM und Austro-Mechana" in der Höhe von S 44.538,24, "Lizenzen Inland 20 %" in der Höhe von S 1.202,19 und "Lizenzen Inland 10 %" über S 37.486,03 enthalten waren. Diese Beilage trug in Bezug auf diese drei Beträge den handschriftlichen Vermerk "bitte von den Einkünften abziehen, da vor dem entstanden und daher nicht sozialversicherungspflichtig".

Den Gesamteinnahmen des Beschwerdeführers in der Höhe von S 899.408,34 stehen in dieser Aufstellung Betriebsausgaben in der Gesamthöhe von S 532.986,65 gegenüber, woraus sich ein - von der Gebietskrankenkasse der Bildung der Beitragsgrundlage schließlich zugrunde gelegter - "Gewinn 2000" in der Höhe von S 366.421,69 ergab. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schrieb dem Beschwerdeführer mit Beitragsvorschreibung vom für das Jahr 2000 Beiträge in der Höhe von insgesamt EUR 6.969,61 vor.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin durch eine ihn vertretende Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH "für die Bemessung der Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung ...

die Erteilung eines Bescheides gem. § 410 Abs. 2 ASVG".

Daraufhin erließ die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den

Bescheid vom . Im Spruch dieses Bescheides

"wird festgestellt, dass für (den Beschwerdeführer) ... auf

Grund seiner Beschäftigung als selbständiger Musiker für die Zeit vom bis allgemeine Beitragsgrundlagen in Höhe von EUR 29.824,92 (ATS 410.400,00) in Betracht kommen."

Nach Zitierung der angewendeten Rechtsgrundlagen führte die mitbeteiligte Partei in diesem Bescheid nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass die Kasse unter Berücksichtigung der Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Jahres 2000 eine Nachverrechnung der Beiträge in der oben erwähnten Höhe durchgeführt habe. Die Höhe der Gesamtsumme der allgemeinen Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres 2000 ergebe sich aus der vorgelegten Einkommensteuererklärung für 2000, welche für den Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 26.628,90 (S 366.421,69) ausweise. Diese Einkünfte seien um die bereits für das Kalenderjahr 2000 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 2.962,09 zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Summe von EUR 29.590,99 falle in die Lohnstufe 57, deren monatlicher Mittelwert S 34.200,-- (EUR 2.485,41) betrage. Demzufolge betrage die allgemeine Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2000 EUR 29.824,92 (2.485,41 x 12). Die Beiträge für das Kalenderjahr 2000 errechneten sich mit EUR 9.931,70 (29.824,92 x 0,333). Festzustellen sei, dass bereits ein Betrag von EUR 2.962,09 an Beiträgen für das Kalenderjahr 2000 entrichtet worden sei. Was die Einkünfte aus Tantiemen anlange, werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 13.749 A/1992 verwiesen. Demzufolge würde es dem Wortsinn des Begriffes Musiker widersprechen, Komponisten nicht als Musiker im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG anzusehen. Tantiemen seien daher jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG in Verbindung mit §§ 572 Abs. 4 ASVG, 581 Abs. 1a ASVG und 44 Abs. 1 Z. 3 ASVG als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen aus der selbständigen Musikertätigkeit anzusehen. Unrichtig sei, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Tantiemen als beitragsfrei behandeln würde. Die am nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversicherten selbständigen Musiker seien gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG in Verbindung mit §§ 572 Abs. 4 ASVG und 581 Abs. 1a ASVG seit in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des GSVG pflichtversichert. Demzufolge behandelt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Tantiemen für Werke, die ab dem entstanden sind und somit in die Zeit der Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des GSVG fallen, als beitragspflichtig. Es seien daher von der Kasse dieselben Grundsätze wie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwenden.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. In der Begründung dieses Einspruches wies er darauf hin, dass Grundlage für die Bemessung der Beiträge der den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3 ASVG gleichgestellten Personen nach § 44 Abs. 1 Z. 3 ASVG das Erwerbseinkommen sei, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bezögen. Als Erwerbseinkommen gelte bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gehe dabei ebenso wie der Begriff der Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht konform mit dem Begriff der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG. Der Begriff der Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit umfasse weiters "nach ständiger Rechtsprechung" nicht die Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten, wobei unter Verwertung von Urheberrechten die entgeltliche Einräumung von Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen und die Geltendmachung gesetzlicher Vergütungsansprüche, im Sprachgebrauch üblicherweise als "Tantiemen" bezeichnet, zu verstehen sei. Die Schaffung eines Werkes könne zwar dann Erwerbstätigkeit sein, wenn das Entgelt für die Schaffung des Werkes selbst bezahlt werde (wie das Honorar eines Komponisten für eine Auftragskomposition), hingegen seien Tantiemen (auch wenn vom Urheber selbst bezogen) keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern Einkommen aus der Nutzung eigenen Vermögens, nämlich des Urheberrechtes. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Erzielung des Einkommens von der Nutzung eines Vermögens "Urheberrecht" nicht von den Einkünften aus der Schaffung dieses Vermögens zu trennen sei. Es sei unbestritten, dass Zinseinkünfte aus einem z.B. durch unselbständige Erwerbstätigkeit geschaffenen, aus Erwerbseinkommen stammenden Vermögen selbst dann kein Erwerbseinkommen mehr darstellen würden. Ebenso seien die Tätigkeit und das Erwerbseinkommen eines Musikers und Komponisten zu beurteilen, der gegen Entgelt ein Musikstück schafft und später aus der Einräumung von Senderechten Tantiemen beziehe, weil diverse Radioanstalten das Produkt senden würden. Tantiemen seien jedenfalls kein Entgelt für die Schaffung eines Werkes, sondern für die wirtschaftliche Nutzung durch Dritte, was sich an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zeige. Die Grundsätze, die der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit der Freistellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie zur Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Ruhensbestimmung geäußert habe, müssten ebenso für die Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten gelten und würden dazu führen, dass diese keinesfalls als Erwerbseinkommen gelten würden. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , ZAS 1966, 148, ausgeführt, dass Einkünfte dieser Art von vornherein ohne Bedeutung für die Sozialversicherung seien, sie würden sie nicht begründen und sie auch nicht ausschließen. Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Verwertung von Urheberrechten seien daher ungeachtet des Zeitraumes der Schaffung der Werke aus der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Beiträge nach dem ASVG auszunehmen. Die Vorgangsweise der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Tantiemen aus Werken, welche vor dem geschaffen worden seien, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, sei "stringente Folge der Nichterfassung von Tantiemen als Erwerbseinkommen", dies deshalb, da die Sozialversicherungsanstalt hiemit der geänderten Bemessungsgrundlage durch Einbeziehung der Künstler in die Versicherungspflicht als neue Selbständige (Bemessungsgrundlage sind nach § 25 GSVG die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und nicht das Erwerbseinkommen) Rechnung trage.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte diesen Einspruch mit einer Äußerung, in der sie auf ihre eigene Rechtsauffassung verwies, der belangten Behörde vor. Diese erließ - ohne weiteres Ermittlungsverfahren - den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, mit welchem der Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/08/0475, zum Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 44 Abs. 1 Z. 3 ASVG und schloss sich der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer war am als freiberuflich tätiger Musiker gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG pflichtversichert. Diese Bestimmung wurde mit der 54. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 139/1997 (Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts - Änderungsgesetzes 1997), mit Ablauf des (§ 572 Abs. 2 Z. 4 ASVG) aufgehoben. Gemäß § 572 Abs. 4 ASVG in der Fassung dieser Novelle blieben die im § 4 Abs. 3 ASVG genannten Personen, die am nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren, aber weiterhin

"nach den zu diesem Zeitpunkt auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung pflichtversichert",

und zwar so lange, als die selbständige Erwerbstätigkeit, die diese Pflichtversicherung begründet hat, ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

§ 581 Abs. 1a ASVG in der Fassung der 57. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 173/1999, lautet:

"Die im § 4 Abs. 3 Z 3 in der am geltenden Fassung genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten sowie die im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a in der am geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind jedenfalls bis zum Ablauf des nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert. § 572 Abs. 4 ist auf die im § 4 Abs. 3 Z 3 genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des der tritt."

Die Beitragsgrundlagen der ehedem gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG pflichtversichert gewesenen Personen wurden nach der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Z. 3 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1967 gebildet.

Diese lautete:

"(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:


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1.
...
2.
...
3.
bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3 gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 6), bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern und bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4 in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten bildenden Künstlern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
(...)."
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0475, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Auslegung des Begriffs des "Erwerbseinkommens" beschäftigt und dazu - soweit für den vorliegenden Fall bedeutsam - auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Für den vorliegenden Fall geht der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon aus, dass der in § 44 Abs. 1 Z 3 ASVG nicht definierte und ohne nähere Bezugnahme auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts verwendete Begriff des Erwerbseinkommens nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen ist (vgl. zum Begriff des Einkommens, wie er im Arbeitslosenversicherungsgesetz verwendet wird, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0628).
Soweit daher - wie im vorliegenden Fall - nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw. systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes gebieten, ist zunächst von der Bedeutung dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch, da es sich um einen Begriff der Nationalökonomie handelt, auch unter Bedachtnahme auf den entsprechenden fachlichen Sprachgebrauch auszugehen. Danach sind Einkommen die einer Wirtschaftseinheit in einer Zeitperiode als Gegenleistung für ihre Beteiligung am volkswirtschaftlichen Produktionsprozess zufließenden Geldbeträge, Güter oder Nutzungen, die ohne Schmälerung des Vermögens zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwendet werden können (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 7, 'Einkommen' 520). Selbst der umfassende fiskalische Einkommensbegriff umfasst grundsätzlich nur solche Einkünfte als Einkommen, welche die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit erhöhen (vgl. Meyers Enzykl. Lex., aaO, 521); eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit liegt aber insoweit nicht vor, als dem Geldzufluss etwa ein wertgleicher Sachabfluss gegenübersteht. Auch das Einkommensteuergesetz geht im Sinne dieser Überlegungen von einem Wertzuwachs als Gegenstand der Besteuerung aus (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz , Rdz 2 zu § 2).
...
Der 'Arbeitsverdienst' (das 'Erwerbseinkommen') und damit die allgemeine Beitragsgrundlage nach dem § 44 Abs. 1 ASVG ist nach den oben dargestellten grundsätzlichen Überlegungen im Falle des Beschwerdeführers in der Weise zu errechnen, dass jeweils für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Musiker (§ 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 ASVG) in dem Kalenderjahr, in dem der Beitragszeitraum (gemäß § 44 Abs. 2 ASVG der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist) liegt, der auf den Beitragszeitraum entfallende, auf volle Schilling gerundete Durchschnitt des Einkommens zu ermitteln ist. Bei der danach vorzunehmenden Festsetzung der Beiträge ist zu beachten, dass nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG die Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs. 2 ASVG auch für den einem Dienstnehmer gleichgestellten Beschwerdeführer mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass es statt auf das 'Entgelt' auf das 'Erwerbseinkommen' im oben genannten Sinn ankommt."
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzugehen: § 44 Abs. 1 Z. 3 ASVG bezieht sich in der am in Kraft getretenen Fassung der 54. ASVG-Novelle (§ 572 Abs. 1 Z. 3 ASVG) zwar nicht mehr auf die Beitragsgrundlagen für selbständige Musiker, die Bestimmung zählte jedoch in ihrer bis geltenden Fassung zu den auf die selbständigen Musiker "anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung" (§ 572 Abs. 4 ASVG) sowie zu den "für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" (§ 581 Abs. 1a ASVG).
2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die von der belangten Behörde festgestellte Beitragsgrundlage nur insoweit, als die belangte Behörde Einkünfte des Beschwerdeführers aus "Tantiemen" in diese Bemessungsgrundlage einbezogen hat.
Dies mit der Begründung, die Verwertung von Urheberrechten (in Form einer entgeltlichen Einräumung von Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen und der Geltendmachung gesetzlicher Vergütungsansprüche) falle nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens. Es handle sich nicht um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit, sondern um Einkommen aus der Nutzung eigenen Vermögens, vergleichbar den Zinsen aus einem durch eine Erwerbstätigkeit angesammelten (Bar)Vermögen. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , ZAS 1966,148, in dem zum Ausdruck gebracht worden sei, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung von vornherein ohne Bedeutung für die Sozialversicherung seien, weil sie diese nicht begründen, aber auch nicht ausschließen würden.
Der Beschwerdeführer ist im Ergebnis nicht im Recht:
Zunächst wäre es verfehlt, aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine verfassungsrechtliche Schranke ableiten zu wollen, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Bemessung von Erwerbseinkünften zum Zwecke der Beitragsbemessung nicht einbezogen werden dürften. Der Verfassungsgerichtshof wendete sich mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ausführungen (ZAS 1966, 151 lSp = VfSlg. 5241/1966, Slg. S 175f), mit denen er lediglich die damals geltende Rechtslage beschrieben hat, gegen die Argumentation der antragstellenden Landesregierung, es sei gleichheitswidrig, wenn Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zum Ruhen der Pension führten, nicht aber Einkünfte aus Kapitalerträgen. Aus diesem Erkenntnis lassen sich daher für die hier zu beantwortende Rechtsfrage keine Schlussfolgerungen ziehen.
Ebenso wenig lässt sich dies aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen sonstigen Rechtsprechung zu den Ruhensbestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ableiten: Das OLG Wien (vgl. zuletzt SSV 18/71) hat nicht etwa entschieden, dass "Tantiemen" an sich nicht zu den Einkünften aus Erwerbstätigkeit zu zählen seien; es hat nur ausgesprochen, dass solche Einkünfte dann nicht zum Ruhen der Pension führen, wenn die künstlerische Tätigkeit bereits beendet wurde und nur mehr Tantiemen aus früherer künstlerischer Tätigkeit bezogen werden, es also an der für das Ruhen der Pension nach § 94 ASVG damals erforderlichen "gleichzeitigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit" fehlt.
Letztlich überzeugt auch der Vergleich mit den Erben von Verwertungsrechten nicht: Auch wenn man Einkünfte aus geerbten Verwertungsrechten im Sinne des Beschwerdevorbringens in wirtschaftlicher Hinsicht Einkünften aus Kapitalvermögen gleichzuhalten hätte, ließen sich auch daraus keine Schlüsse ziehen, wie solche Einkünfte bei jenem, der das von ihm verwertete Werk selbst geschaffen hat, zu bewerten sind.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2000 als selbständiger Musiker erwerbstätig. Für die Qualifikation einer solchen Tätigkeit als versichert im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG ist es nach dem Gesetz ganz offensichtlich gleichgültig, ob der Beschwerdeführer, soweit er schöpferisch tätig gewesen ist, Werke gegen Auftragshonorar oder ohne solchen Auftrag in der Hoffnung auf künftige Aufführungen oder andere Verwertungsformen hergestellt hat. Soweit er daher im fraglichen Jahr Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt hat, stammen diese ebenso aus einer nach § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit, und zwar gleichgültig, ob das konkrete Werk von ihm im Jahre 2000 oder schon früher geschaffen wurde. Es handelt sich im vorliegenden Fall in jedem Fall um Einkünfte, die ursächlich mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, die er auch im Jahre 2000 noch ausgeübt hat.
Die Richtigkeit der Auffassung der belangten Behörde erweist sich auch mit Blick auf Regelungen des Einkommensteuerrechtes, soweit dieses - insoweit durchaus in vergleichbarer Weise an wirtschaftliche Gegebenheiten anknüpfend - z.B. Einkünfte der hier strittigen Art nur dann den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG zuordnet, als sie nicht "zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 5" gehören, wozu insbesondere auch Einkünfte aus einer freiberuflich ausgeübten, künstlerischen Tätigkeit zählen (§ 2 Abs. 3 Z. 2 bzw. § 22 Z. 1 lit. b EStG 1988).
Schließlich zeigen gerade die in der Beschwerde erwähnten Beispiele, wie z.B. § 1 Z. 4 lit. b des Teilpensionsgesetzes (gemeint: nur in der bis in Geltung gestandenen Stammfassung BGBl. I Nr. 138/1997), dass der Gesetzgeber dadurch, dass er mitunter Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten aus dem Begriff "Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit" ausdrücklich ausnimmt, zum Ausdruck bringt, dass diese Einkünfte ohne diese ausdrückliche gesetzliche Ausnahme von einem allgemeinen Begriff des "Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit" ohne Weiteres erfasst wären.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Verwertung von Urheberrechten unter den Begriff der Erwerbseinkünfte im Sinne des § 44 Abs. 1 Z. 3 ASVG fallen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am