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VwGH vom 18.04.2002, 99/09/0157

VwGH vom 18.04.2002, 99/09/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des S K in Sch, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/13117/941477-707/1999, betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der (am geborene) Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte beim Arbeitsmarktservice Schwaz am mit dem amtlich aufgelegten Formular den Antrag auf "Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes". In diesem Antrag stützte sich der Beschwerdeführer auf seinen (seit 1977 in Österreich aufhältigen und "derzeit bei M in V beschäftigten") Vater M K als Familienangehörigen; Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers enthält sein Antrag nicht.

Mit Bescheid vom lehnte das Arbeitsmarkservice Schwaz den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 7 zweiter Unterabsatz des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/1980) ab.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er ersuche um Berücksichtigung der (schon dem Antrag angeschlossenen) Ausführungen seiner Bewährungshelferin, in der die Unterbrechung des Aufenthaltes bei seinem Vater in der Zeit von bis aus den näher dargelegten Gründen als pädagogische Maßnahme erfolgt sei.

In der zur Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme (vom ) erstatteten Stellungnahme seines Rechtsfreundes vom verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er mehr als 5 Jahre mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt verbracht habe und ihm eine "kurzfristige Unterbrechung wegen der notwendigen Nachreifung nicht schadet".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4c Abs. 2 AuslBG und Artikel 7 zweiter Untersatz des ARB Nr. 1/1980 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom bestätigt.

Diese Entscheidung wurde - hinsichtlich der Voraussetzungen nach Art. 7 des ARB Nr. 1/1980 - von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater von bis in häuslicher Gemeinschaft tatsächlich zusammengelebt. Nach etwa drei Jahren und 11 Monaten habe "der Beschwerdeführer" diese häusliche Gemeinschaft "aufgehoben" und sei in die Türkei zurückgereist. Als Gründe für die Aufhebung seien von der Bewährungshelferin angegeben worden, dass dies als Maßnahme zur Durchbrechung des "Kreislaufes der Straffälligkeit und als pädagogische Maßnahme" zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer habe die Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft als Zeit "der notwendigen Nachreife" bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes in der Türkei geheiratet und sei Vater eines Sohnes, der in der Türkei lebe. Nach etwa einem Jahr, nämlich am sei der Beschwerdeführer aus der Türkei wieder nach Österreich zurückgekehrt und habe mit seinem Vater "neuerlich eine häusliche Lebensgemeinschaft begründet". In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, eine kurzzeitige Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft sei bei einem nahezu einjährigen Aufenthalt in der Türkei nicht vorgelegen und diese Unterbrechung sei durch "Gegebenheiten, die der Beschwerdeführer durch seine Verhalten zu verantworten hat" verursacht worden. Objektive Gründe, die die Unterbrechung rechtfertigen könnten "vermag die belangte Behörde in den ermittelten Fakten - strafbares Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Ausreise in die Türkei sowie dessen Eheschließung in der Türkei - nicht zu erblicken". Das geforderte Ausmaß einer ununterbrochen andauernden Lebensgemeinschaft mit seinem Vater in der Dauer von 5 Jahren habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG in Verbindung mit Art. 7 des ARB Nr. 1/1980 verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der § 4c AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 lautet:

"(1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

Der Beschwerdeführer hat sich im gesamten Verwaltungsverfahren nicht darauf berufen, dass er selbst Beschäftigungszeiten in der Dauer von vier Jahren aufzuweisen habe. Die Ausstellung des begehrten Befreiungsscheines wurde demnach nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen nach der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Beschlusses des Assoziationsrates vom , Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80) gestützt. Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich das Vorliegen der - für die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG in Betracht kommenden anderen - Tatbestandsvoraussetzung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80.

Art. 7 Satz 1 (Abs. 1) ARB Nr. 1/80 lautet:

"Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,


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-
haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
-
haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben."
Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar und räumt subjektive Rechte ein. Den Betroffenen, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist gemäß § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) von Amts wegen ein Befreiungsschein durch das Arbeitsmarktservice auszustellen.
Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 hat den Zweck, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird; durch die Bestimmung sollen somit günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , in der Rechtssache C-351/95 (Selma Kadiman), Slg. 1997, I-2133, Rand Nr. 34 und 36).
Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines ausschließlich deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer mit seinem Vater nicht in einer ununterbrochen andauernden Lebensgemeinschaft im Ausmaß von 5 Jahren gelebt habe.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei vom bis nicht bewirkte, dass deshalb die vor diesem Zeitraum liegende Lebensgemeinschaft mit seinem Vater in der Dauer von drei Jahren und 11 Monaten für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in Österreich im Sinn des Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich mindestens fünf Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte, unbeachtlich wäre. Anders als gemäß Art. 6 Abs. 2 ARB Nr. 1/80, der einen türkischen Arbeitnehmer nur bei den darin näher umschriebenen Zeiten der Lösung seiner (unmittelbaren) Bindung an den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates davor bewahrt, gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erworbene Rechte zu verlieren, stellt Art. 7 ARB Nr. 1/80 generell auf den Zweck der Familienzusammenführung ab (vgl. das vorgenannte Urteil des EuGH in der Rechtssache Selma Kadiman, sowie die hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0334, und vom , Zl. 98/09/0305).
Die belangte Behörde hat daher die Sach- und Rechtslage schon derart verkannt, dass sie bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt ließ, dass der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft mit seinem Vater am nicht neu begründete sondern (die bis Oktober 1996 andauernde) fortsetzte. Die vom Beschwerdeführer ab zurückgelegten Wohnsitzzeiten mit seinem Vater waren daher den bis zurückgelegten Zeiten (in der Dauer von drei Jahren und 11 Monaten) hinzuzurechnen. Dass die ab zurückgelegten Wohnsitzzeiten das (auf fünf Jahre fehlende) Ausmaß von 1 Jahr und 1 Monat bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides () nicht erreichten, ist den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat des weiteren nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer 1996 (anlässlich der von seinem Vater veranlassten Rückkehr in die Türkei) die Absicht gefehlt habe, wieder zu seinem Vater zurückzukehren, um mit diesem (wie dies dann im Oktober 1997 tatsächlich geschehen ist) den gemeinsamen Wohnsitz fortzusetzen (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0228), wird doch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei von seinem Vater als "pädagogische Maßnahme" gesetzt wurde.
Die belangte Behörde hat des weiteren den festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft keine kurzzeitige sei, und dass objektive Gründe, die die Unterbrechung rechtfertigen könnten, nicht "zu erblicken" seien.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom in der Rechtssache C-351/95, Selma Kadiman gegen Freistaat Bayern und vom in der Rechtssache C-65/98 Safet Eyüp gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg) wie folgt ausgeführt:
"Daraus hat der Gerichtshof hergeleitet, dass Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 voraussetzt, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedsstaat war, während einer bestimmten Zeit in tatsächlichem Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert, und daß dieses Zusammenleben so lange andauern muss, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt.
In den Randnummern 47 bis 50 und 54 des Urteils Kadiman hat der Gerichtshof zudem entschieden, dass der Familienangehörige nach dem Geist und dem Regelungszweck des Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 zwar grundsätzlich seinen Wohnsitz während dieser drei Jahre ununterbrochen bei dem türkischen Arbeitnehmer haben muss, dass aber für die Zwecke der Berechnung des dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Sinne dieser Vorschrift kurzfristige Unterbrechungen der tatsächlichen Lebensgemeinsacht ohne die Absicht, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat aufzugeben, wie eine Abwesenheit aus berechtigten Gründen vom gemeinsamen Wohnsitz für einen angemessenen Zeitraum oder ein weniger als sechs Monate währender unfreiwilliger Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland, zu berücksichtigen sind (Urteil Eyüp Randnummern 28 und 30).
Wie die Kommission überzeugend vorgetragen hat, würde etwas anderes nur dann gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedsstaat nicht zusammen leben. Dies wäre u.a. der Fall, wenn der Familienangehörige auf Grund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstellung oder einer von ihm besuchten Berufsausbildungsstätte gezwungen wäre, eine gesonderte Wohnung zu nehmen.
In einem Fall wie dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist es Sache des für die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes des bei ihm anhängigen Rechtsstreits allein zuständigen nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob solche objektiven Gegebenheiten vorliegen, die es rechtfertigen können, dass der Familienangehörige und der türkische Wanderarbeitnehmer getrennt voneinander leben (Urteil Kadiman Randnummern 42 und 43)."
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der (den nationalen Behörden obliegenden) Würdigung des Sachverhaltes hinsichtlich der Berücksichtigung bestimmter Unterbrechungen des Zusammenlebens bei Berechnung der Wohnsitzzeiten (vgl. Urteil Eyüp Randnummer 37), wie sie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargetan wurde, nicht zu folgen.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit von bis (sohin etwas mehr als 11 Monate) in der Türkei. Dieser Aufenthalt in seinem Heimatland erfolgte allerdings nicht "freiwillig" sondern war eine "pädagogische Maßnahme" seines Vaters. Dass der (damals 17 Jahre alte) Beschwerdeführer die Absicht hatte, den gemeinsamen Wohnsitz in Österreich aufzugeben und in der Türkei zu bleiben, wurde nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass dieser Aufenthalt unangemessen lang dauerte, oder dabei das zur "Nachreife" des Beschwerdeführers notwendige Ausmaß überschritten worden wäre. Entgegen der im angefochtenen Bescheid dargelegten Ansicht der belangten Behörde liegt eine kurzfristige Unterbrechung, die zu berücksichtigen ist, nicht allein dann vor, wenn diese weniger als sechs Monate dauerte, sondern ebenso auch dann, wenn der Zeitraum der Unterbrechung - wie vorliegend im Beschwerdefall - angemessen war. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zunächst straffällig geworden war und ihm daraufhin von seinem Vater der vorübergehende Aufenthalt in seinem Heimatland aufgetragen wurde, steht der Beurteilung nicht entgegen, dass für den vom Vater des Beschwerdeführers veranlassten Aufenthalt in der Türkei eine hinreichende "Rechtfertigung" bestanden hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde haben im Beschwerdefall demnach objektive Gründe vorgelegen, die es rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer (für einen angemessenen Zeitraum) von seinem Vater (dem türkischen Wanderarbeitnehmer) getrennt lebte. Die belangte Behörde ist daher auch in dieser Hinsicht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Satz (Abs. 1) zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 und damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG nicht erfüllt.
Da die belangte Behörde die Rechtslage im dargelegten Sinn verkannte war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Der zuerkannte Betrag setzt sich aus dem Schriftsatzaufwand (908 EUR) und der Pauschalgebühr in der tatsächlich entrichteten Höhe von S 2.500,-- (das sind 181,68 EUR) zusammen.
Wien, am