VwGH vom 20.09.2006, 2003/08/0274
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Mag. Karl Liebenwein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. 222.043/1-6/02, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. M, Wien, 2. sowie weitere 35 Mitbeteiligte,
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36. | Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, | |||||||||
37. | Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 38. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, und 39. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert Stifter Straße 65), zu Recht erkannt: |
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) den Aufwand in Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse den Aufwand von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit 35 Bescheiden hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, dass die (in der Anlage des hier angefochtenen Bescheides genannten) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf Grund ihrer Beschäftigung als Verkäufer bzw. kaufmännische Angestellte bei der beschwerdeführenden Partei in bestimmten (in der genannten Anlage angeführten) Zeiträumen in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis standen bzw. auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlagen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Einsprüche an den Landeshauptmann von Wien, der die Verfahren (gemäß § 39 Abs. 2 AVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die genannten Einsprüche mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen hat. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.
Die belangte Behörde stellte fest, die in der Anlage genannten Personen seien für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen und hätten mittels fahrbarer Verkaufsstände an zugewiesenen Standorten im Gebiet des Schlosses Schönbrunn oder im Stadtpark Souvenirs und Erfrischungsgetränke verkauft. Die Tätigkeit der erst-, siebent-, und 23.-mitbeteiligten Partei habe außerdem in der Personalsuche mittels Inseraten, in der Personaleinstellung und Personaleinteilung, in der Organisation der Warenbestellung sowie in der Überwachung der Verkaufstätigkeit (der anderen Verkäufer) bestanden. Nach dem Einweisen der Dienstnehmer durch die beschwerdeführende Partei und nach einer Probezeit sei jeweils eine als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarung (zum überwiegenden Teil schriftlich, aber auch mündlich) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Die monatlichen Arbeitstage seien von den Dienstnehmern im Voraus mit der beschwerdeführenden Partei vereinbart worden. Die Arbeitszeit habe (täglich) acht Stunden betragen und sich nach den Öffnungszeiten des Schlosses bzw. des Stadtparks gerichtet. Die Betriebsmittel, der Verkaufsstand und die Waren seien von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt worden. Es habe kein betriebsfremdes Material verkauft werden dürfen. Die Warenstandsliste sei zu Arbeitsbeginn und nach der Beendigung der Tätigkeit (am selben Tag) kontrolliert worden. Tätigkeitsberichte oder Arbeitsaufzeichnungen hätten nicht geführt werden müssen. Hinsichtlich der Anwesenheit und des Materialbestandes zwecks Nachlieferung sei der Arbeitsablauf von Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei fallweise kontrolliert worden. Die Arbeitsleistung sei persönlich zu erbringen gewesen, wobei eine jederzeitige oder generelle Vertretung nicht möglich gewesen sei. Von einer Verhinderung (zum Beispiel wegen Urlaubs oder Krankheit) habe die beschwerdeführende Partei in Kenntnis gesetzt werden müssen. Eine Vertretung der Dienstnehmer durch betriebsfremde Personen sei nicht gestattet gewesen. Die Vertretung sei aus dem Kreis der anderen Dienstnehmer gefunden und mit den Vertretern sei von der beschwerdeführenden Partei direkt abgerechnet worden. Die Abrechnung und Ausbezahlung des Entgelts sei täglich nach Dienstschluss erfolgt, wobei sich die Höhe des Entgelts nach dem Umsatz gerichtet habe. Die Dienstnehmer hätten jedoch ein tägliches Fixum von S 500,-- erhalten. Die Summe der ausbezahlten Entgelte sei von der beschwerdeführenden Partei am Monatsende schriftlich bestätigt worden.
Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine große Anzahl der in der Anlage (zum angefochtenen Bescheid) genannten Personen vernommen worden sei. Diese hätten deponiert, für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen zu sein. Bezüglich des unterzeichneten "Werkvertrages" und der Arbeitsbedingungen würden sich die Aussagen der einvernommenen Personen in den wesentlichen Teilen decken. Die übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben seien glaubwürdig. Sie würden einen lebensnahen Sachverhalt hinsichtlich des Ablaufs der Arbeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes, der Vertretung im Verhinderungsfalle, der zur Verfügung gestellten Verkaufsstände und Waren sowie der Abrechnung des Entgelts ergeben. Dem stünden die Aussagen der erst-, siebent- und 23.-mitbeteiligten Partei gegenüber, wonach diese berechtigt gewesen wären, sich im Krankheits- und Urlaubsfall durch eine Person ihrer Wahl vertreten zu lassen und wonach diese Vertretung nicht hätte gemeldet werden müssen. Dazu sei zu sagen, dass der Fall einer solchen Vertretung nicht eingetreten und eine schriftliche Vereinbarung dazu nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde sehe sich nicht dazu veranlasst, die von den anderen einvernommenen Personen hinsichtlich Arbeitsablauf, Bezahlung und Vertretung übereinstimmenden und lebensnah getätigten Aussagen (etwa der neuntmitbeteiligten Partei oder der 29.-mitbeteiligten Partei) in Zweifel zu ziehen. Sie gehe davon aus, dass durch die als "Werkverträge" bezeichneten Vereinbarungen der Eintritt der gesetzlich vorgesehenen Pflichtversicherung verhindert werden sollte.
Zu einem entsprechenden Einwand der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde aus, es sei zulässig, in einem Verwaltungsverfahren die Ergebnisse eines anderen Verfahrens, das damit im engen Zusammenhang stehe, zu verwerten, zumal dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit fremd sei. Es sei daher nicht nötig, sich im angefochtenen Bescheid auf jede einzelne Vernehmung zu beziehen, weil die Aussagen in den wesentlichen Teilen übereinstimmen würden und lebensnahe seien.
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die mitbeteiligten Parteien für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig geworden seien. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte generelle Vertretungsmöglichkeit sei nicht gegeben gewesen, weil die Arbeitsleistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen gewesen wären. Eine Vertretung sei nur im Verhinderungsfall zulässig gewesen, wobei betriebsfremde Personen überhaupt nicht hätten herangezogen werden dürfen. Das von den mitbeteiligten Parteien getragene Unternehmerrisiko sei nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn diesem entsprechende unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenüberstehen würden. Die Tatsache, dass sich das Entgelt der mitbeteiligten Dienstnehmer nach dem getätigten Umsatz gerichtet habe, könne nicht zur Untermauerung ihrer Selbständigkeit herangezogen werden, zumal sie auch bei einem geringen Umsatz ein Fixum von S 500,-- erhalten hätten. Unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten der mitbeteiligten Dienstnehmer hätten nicht festgestellt werden können. Diese hätten weder durch die Wahl des Standplatzes und Warenangebotes noch durch die Gestaltung der Betriebszeiten Einfluss auf die Höhe ihres Umsatzes nehmen können. Die in einigen Fällen mit den mitbeteiligten Dienstnehmern (im Rahmen des schriftlichen "Werkvertrags") vereinbarte Benützungsgebühr (für die Verwendung der Verkaufsstände) sei nach den Aussagen einiger mitbeteiligter Dienstnehmer von der beschwerdeführenden Partei nie eingehoben worden. Die Feststellung, dass die 35 in der Anlage des angefochtenen Bescheides genannten mitbeteiligten Dienstnehmer in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei standen bzw. auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, sei zu Recht erfolgt.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie insbesondere in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind. Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach dieser Bestimmung knüpft an ein "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt" im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG an und endet mit ihm. Gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG sind in der Unfallversicherung die im § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten versichert (teilversichert).
Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.325/A).
1.2. Was die von der Mehrzahl der mitbeteiligten Parteien unterschriebenen "Werkverträge" betrifft, so hat zwar bei der Abgrenzung der einzelnen Rechtsformen von Beschäftigungsverhältnissen voneinander das vertraglich Vereinbarte zunächst die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0213). Auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner (im Beschwerdefall als "Werkvertrag") kommt es jedoch grundsätzlich nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0045). Obgleich es den Parteien eines Vertrages über zu erbringende Tätigkeiten grundsätzlich freisteht, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis im Sinn des § 1151 ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG oder als (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung begründendes) anderes Rechtsverhältnis (zum Beispiel als freies Dienstverhältnis) auszugestalten, so kommt es bei dieser Ausgestaltung nicht nur auf die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen, sondern darauf an, wie das Beschäftigungsverhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird, was in erster Linie von der Art der Tätigkeit und ihrer Verwertung durch den Beschäftiger abhängen wird. Insofern steht den Vertragsparteien kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw. "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung bzw. der tatsächlichen Umsetzung ausschließen zu können (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis Zl. 92/08/0213). Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung, den festgestellten Tätigkeiten (Verkauf von Souvenirs und Erfrischungsgetränken an fahrbaren Verkaufsständen) würden "Werkverträge" zu Grunde liegen, verkennt schon im Ansatz, dass diese Tätigkeiten ihrer Natur nach Dienstleistungen sind und weder erkennbar ist, worin eine im Vorhinein individualisierte Werkleistung liegen könnte, noch nach welchem Maßstab deren mängelfreie Erbringung zu beurteilen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0066).
Eine vertiefende Auseinandersetzung mit der - hier zu verneinenden - Frage, ob den hier gegenständlichen Verkaufstätigkeiten Werkverträge zu Grunde liegen könnten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0062, sowie Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, RdA 2005, 487ff), erübrigt sich aber schon im Hinblick drauf, dass es für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG nur darauf ankommt, ob (entgeltliche) Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit verrichtet werden. Ist das Vorliegen von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu bejahen, kommt es auf eine weitere Zuordnung zivilrechtlicher Kategorien (zB das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses) nicht mehr an.
1.3. Die an fest zugewiesenen Standorten im Areal des Schlosses Schönbrunn bzw. im Stadtpark postierten Verkaufsstände der beschwerdeführenden Partei bilden gemeinsam mit deren Geschäftslokal im Schloss Schönbrunn eine organisatorische Einheit zur (fortgesetzten) Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse und sind damit als Bestandteile des Betriebs der beschwerdeführenden Partei zu betrachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0220), in den die mitbeteiligten Dienstnehmer organisatorisch eingebunden waren.
1.4. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. das die Tätigkeit eines Kraftfahrers betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0220, sowie die ähnlich gelagerten Sachverhalte, die den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 99/08/0030, vom , Zl. 2000/08/0021, vom , Zl. 98/08/0270, vom , Zl. 2001/08/0131, und vom , Zl. 2004/08/0202, zu Grunde lagen).
Bei Verkaufstätigkeiten (kaufmännischen Diensten iSd § 1 Abs. 1 AngG) ist allerdings die Einräumung eines Gestaltungsspielraums im erwähnten Sinn nicht von vornherein auszuschließen, sodass die - von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellte - organisatorische Einbindung der mitbeteiligten Dienstnehmer in den Verkaufsbetrieb der beschwerdeführenden Partei für sich allein noch nicht dazu führen muss, in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte ohne Weiteres ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG annehmen zu können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/08/0092, betreffend die Tätigkeit eines Monteurs, vom , Zl. 99/08/0054, betreffend die Tätigkeit einer Immobilienmaklerin im Innen- und Außendienst, und vom , Zl. 2002/08/0222, betreffend die Tätigkeit eines Lichttechnikers). Das Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse wäre in solchen Fällen dann zweifelhaft, wenn die besagte Möglichkeit zur (unternehmerischen) Einflussnahme auf die Ausführung und die Verwertbarkeit der Tätigkeit in hohem Ausmaß gegeben wäre. Wird jedoch - wie in den vorliegenden Fällen - die Art und Weise der Durchführung der kaufmännischen Tätigkeit (also das eigentliche "Wie" der "unternehmerischen" Tätigkeit) so detailliert vorgeschrieben, dass sich die Verkaufstätigkeit auf die von dem Dienstgeber festgelegten Produkte beschränkt, deren Vertrieb keines eigenen Mitteleinsatzes und keiner Beratung oder Information bedarf und die auch sonst keiner Veränderung zugänglich sind, dann kommt dem Mitarbeiter praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung der Verkaufstätigkeiten zu. Daran ändert nichts, dass die Ausschaltung einer inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeit der Verkaufstätigkeiten sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des Verkäufers auf möglichst gute Arbeitserfolge (Umsätze) abzielt (vgl. zum Ganzen das zu Zeitungskolporteuren ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 92/08/0213). Die mitbeteiligten Dienstnehmer waren unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, unternehmerische Chancen wahrzunehmen. Aus dem Umstand, dass die Höhe des Entgelts von den erzielten Verkaufsumsätzen abhing, ergibt sich vielleicht ein Ansporn, gute Verkaufsergebnisse zu erzielen, nicht aber eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Gestaltungsmöglichkeit bzw. ein berücksichtigungswürdiges Merkmal selbständiger Ausübung einer Verkaufstätigkeit. Daran ändert nichts, dass einzelne der mitbeteiligten Parteien (nämlich die erst-, siebent- und 23.-mitbeteiligte Partei) - zusätzlich oder später ausschließlich - organisatorische Aufgaben, wie das Suchen weiterer Verkaufskräfte mittels Inseraten, deren Einschulung und Überwachung sowie die Ausstattung der Verkaufsstände mit Waren - übernommen und die Verkaufstätigkeiten überwacht haben, da auch deren Tätigkeiten im Wesentlichen nur in dem vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei vorgegebenen unternehmerischen Rahmen in einem Betrieb entfaltet werden konnten.
2.1. Wenn die beschwerdeführende Partei einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass die Feststellungen über die Tätigkeiten auf Grund von Aussagen einiger (und nicht aller) Dienstnehmer in verschiedenen Verfahren getroffen worden seien, so ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Verbindung der - vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse noch getrennt geführten - Verfahren durch die Einspruchsbehörde um eine Verfahrensanordnung gemäß § 39 Abs. 2 AVG handelte, die angesichts des den Verfahrensvorschriften innewohnenden Grundsatzes der Verwaltungsökonomie im vorliegenden Fall jedenfalls zweckmäßig und damit zulässig war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/08/0029, und vom , Zl. 2002/08/0094). Es ist kein Verfahrensmangel darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde die Aussagen der in den verbundenen Verfahren vernommener Personen - die der beschwerdeführenden Partei bekannt waren - ihren Feststellungen insgesamt zu Grunde legte, zumal die beschwerdeführende Partei nicht behauptet hat, dass sich die Tätigkeiten der mitbeteiligten Dienstnehmer voneinander in irgendeinem wesentlichen Punkt unterscheiden würden. Die Beweisergebnisse decken die getroffenen Feststellungen vollkommen, auch wenn einige der betroffenen Dienstnehmer, die unstreitig in den angegebenen Zeiträumen und zu den gleichen Bedingungen wie alle anderen für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen sind, selbst dazu nicht vernommen werden konnten.
2.2. Die beschwerdeführende Partei bemängelt, es gäbe keinerlei Beweisergebnisse, die belegen würden, dass der betreffende Dienstnehmer "in seiner Diensteinteilung nicht frei war, ihm nicht eine generelle Vertretungsmöglichkeit eingeräumt war und er das unternehmerische Risiko nicht getragen hat". Sie verkennt, dass es nach der oben dargestellten Rechtslage nicht auf die Feststellung des Fehlens solcher Umstände ankommt. Es wäre an ihr gelegen, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die - trotz Einbindung der mitbeteiligten Dienstnehmer in den Betrieb - Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Fehlen der persönlichen Abhängigkeit oder der persönlichen Arbeitspflicht bieten könnten. Inwieweit die von der beschwerdeführenden Partei ventilierte "Frage der Möglichkeit der Beiziehung von Hilfskräften durch die jeweiligen Vertragspartner" ohne nähere Konkretisierung das bei den dargestellten Tätigkeiten zu vermutende Vorliegen der persönlichen Arbeitspflicht der mitbeteiligten Dienstnehmer (als weitere Voraussetzung für das Vorliegen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen) beeinträchtigen könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich (vgl. zu den strengen Voraussetzungen des Fehlens der persönlichen Arbeitspflicht durch eine generelle Befugnis, die übernommene Arbeit durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/08/0113, und vom , Zl. 2001/08/0131).
Abgesehen von der Behauptung der beschwerdeführenden Partei liegt keinerlei Beweisergebnis dahin vor, dass die mitbeteiligten Dienstnehmer berechtigt gewesen wären, jederzeit und nach Gutdünken (das heißt ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Vielmehr konnten sich die mitbeteiligten Dienstnehmer lediglich im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubs wechselseitig vertreten. Eine solche Befugnis stellt keine generelle Vertretungsberechtigung dar. Dazu kommt, dass es tatsächlich - was auch die beschwerdeführende Partei nicht bestritten hat - noch nie zur Ausübung einer derartigen Befugnis gekommen ist (vgl. zur Aussagekraft der "wahren Verhältnisse" das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0166). In schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung hat die belangte Behörde der Stellungnahme des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei vom weniger Glaubwürdigkeit bzw. Plausibilität zugemessen als den im Wesentlichen miteinander übereinstimmenden Angaben der Dienstnehmer. Wenn der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei unter anderem deponierte, es sei "dem Werkvertragsnehmer" überlassen gewesen, "sich seine Arbeitszeit frei einzuteilen und zu koordinieren", er sei "selbständig zur Regelung oder Änderung des Ablaufes der zu erbringenden Leistungen berechtigt" gewesen, es sei ihm überlassen gewesen, "sich bei der Tätigkeit vertreten zu lassen, das heißt selbst Vertreter einzustellen bzw. fachlich befähigte Zusatzpersonen (Hilfskräfte) zu beschäftigen", er habe selbst entschieden, "ob er ihm übertragene Leistungen ablehnte oder ob er überhaupt tätig wurde" und ihm sei ausschließlich die "Urlaubseinteilung" oblegen, so lassen sich diese Angaben mit jenen der für glaubwürdig gehaltenen Dienstnehmer nur insoweit in Übereinstimmung bringen, als die Einsatzzeiten, an denen die mitbeteiligten Parteien an den Verkaufsständen tätig wurden, für einen Monat im Voraus festgelegt worden sind und insoweit eine Berechtigung der mitbeteiligten Parteien bestanden hat, vorgeschlagene Arbeitstage anzunehmen oder abzulehnen ("Arbeit auf Abruf"). Gerade die Festlegung der Einsatzzeiten der mitbeteiligten Dienstnehmer im Voraus führt aber dazu, dass es sich nicht nur um abhängige Tätigkeiten in einer tageweisen Beschäftigung, sondern um ein - im betreffenden Monat - durchgehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0215, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13.267/A). Nach dem oben Gesagten verschlägt es auch nichts, dass einige mitbeteiligte Parteien die Meinung geäußert haben, sie wären zur beschwerdeführenden Partei in einem Werkvertragsverhältnis gestanden.
2.3. Die beschwerdeführende Partei erblickt schließlich im Unterlassen der von ihr beantragten Vernehmung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei als Partei einen Verfahrensmangel, führt jedoch nicht aus, welche (über seine ohnehin berücksichtigten schriftlichen Angaben hinausgehenden) Angaben er deponiert hätte und inwiefern die von ihr vermisste Vernehmung ein anderes, für die beschwerdeführende Partei günstiges Ergebnis zur Folge gehabt hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommen soll.
3. Im vorliegenden Fall ist die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am