VwGH vom 30.05.1997, 97/02/0096
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/02/0098 E
97/02/0099 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des G in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-280273/8/Kon/Fb, betreffend Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G. KG am in N. den Arbeitnehmer Johann L. zu Arbeiten herangezogen, bei denen dieser der Einwirkung von Schweißrauch ausgesetzt gewesen sei, ohne daß durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt worden sei, daß sein Gesundheitszustand, vor allem hinsichtlich der spezifischen in Betracht kommenden Organe, eine derartige Beschäftigung zulasse; der Arbeitnehmer sei der Einwirkung von Schweißrauch mehr als vier Stunden täglich und nicht nur fallweise ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Z. 21 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten (BGBl. Nr. 39/1974 in der Fassung der Novelle 358/1988, im folgenden kurz: VO) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Z. 1 ASchG (BGBl. Nr. 450/1994) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 der obzitierten VO (diese Bestimmung war im Beschwerdefall infolge der Übergangsregelung des § 112 Abs. 2 Z. 1 ASchG im Range eines Bundesgesetzes anzuwenden) dürfen Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen erkranken können, zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen durch "... 21. Schweißrauch, sofern die Einwirkung mehr als vier Stunden täglich und nicht nur fallweise gegeben ist".
Zur Klarstellung sei zunächst gesagt, daß das Wort "täglich" in der soeben zitierten Ziffer 21 nicht so verstanden werden kann, daß die Einwirkung "jeden" (Arbeits-)Tag erfolgen muß, da ansonst die nachfolgende Wendung "und nicht nur fallweise" inhaltsleer wäre. Vielmehr versteht der Gerichtshof das Wort "täglich" dahin, daß damit eine Einwirkung "pro einzelnem" (Arbeits-)Tag gemeint ist.
Davon ausgehend ist zunächst dem Einwand des Beschwerdeführers - sollte sein Vorbringen dahin zu verstehen sein - der Boden entzogen, daß der ihm spruchgemäß gemachte Vorwurf in der erwähnten Norm keine Deckung finde.
Weiters verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, indem er vermeint, die belangte Behörde hätte von einem fortgesetzten Delikt auszugehen gehabt und ihn bei einem Verstoß in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer (vgl. dazu die diesbezüglichen, andere Arbeitnehmer betreffenden hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 97/02/0098 und Zl. 97/02/0099) einer strafbaren Handlung schuldig sprechen dürfen. Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10 692/A, wonach mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten, was hier zutrifft.
Daß der Beschwerdeführer die Verantwortung für einen Verstoß gegen die zitierte Vorschrift des § 3 Abs. 1 Z. 21 VO zu tragen hat, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen. Insbesondere konnte sie sich insoweit auf die Zeugenaussage des in Rede stehenden Arbeitnehmers stützen, der die Dauer der Schweißarbeiten in Verbindung mit der Einwirkung durch Schweißrauch in zeitlicher Hinsicht nicht nur für den Tattag, sondern auch im Rahmen seiner übrigen Beschäftigung dargestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die belangte Behörde habe das Beschäftigtsein mit Schweißarbeiten mit der Einwirkung von Schweißrauch "völlig gleichgesetzt", so vermag er damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil er es unterläßt, den von ihm behaupteten Unterschied in zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, einen relevanten Verfahrensmangel darzutun.
Was aber die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der "Hallenbelüftung" bzw. Abluft anlangt, so verkennt der Beschwerdeführer, daß dem in Ansehung des hier in Rede stehenden Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 21 VO keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.