VwGH vom 17.11.1999, 94/08/0157
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Gerald Zauner und Dr. Edgar Mühlböck, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-298/1-1994-Ru/Ma, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer (einen Taxiunternehmer) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, gemäß § 58 Abs. 2 leg. cit. allgemeine Beiträge in der Höhe von S 121.937,70 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 3.400,-- vorgeschrieben. Nach der Begründung seien anlässlich der am beim Beschwerdeführer vorgenommenen Beitragsprüfung Meldeverstöße festgestellt worden, die im Einzelnen aus der angeschlossenen Beitragsrechnung ersichtlich seien. Dabei sei insbesondere Dienstnehmern während ihres Urlaubes keinerlei Entlohnung (Urlaubsentgelt) bezahlt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, seine Taxilenker erhielten als Entlohnung einen Prozentsatz der Losung. Dieser Prozentsatz werde dabei so gewählt, dass zu dem Prozentsatz für das laufende Entgelt ein weiterer Prozentsatz für das Urlaubsentgelt hinzukomme. Der daraus resultierende Gesamtprozentsatz werde auf die erzielten Losungen angewendet, womit alle Entgeltansprüche der Taxilenker abgegolten seien. Das mit den laufenden Bezügen ausbezahlte anteilige Urlaubsentgelt würde von den Dienstnehmern für die Urlaubskonsumation reserviert, so dass sie keinen Nachteil oder Entgeltausfall erlitten. Bisher sei diese Art der Entlohnung von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als zulässig angesehen worden, so dass die nunmehrige Betrachtungsweise gegen Treu und Glauben verstoße.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. In ihrer Begründung berief sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das , in dem der OGH u. a. Folgendes ausgesprochen habe:
"... Ebenso wie das Ablöseverbot des § 7 Urlaubsgesetz (UrlG) soll die gemäß § 12 UrlG zwingende Regelung des Urlaubsgesetzes sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Gemäß § 6 Abs. 1 UrlG behält der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Entgeltanspruch während des Urlaubes. Dieser Regelung lässt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden soll. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubes mit einem erhöhten laufenden Entgelt oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG, weil der Arbeitnehmer während des Urlaubes das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubes einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, der ihm vom Verbrauch des Urlaubes abhalten könnte.
Eine gegen die zwingende Regelung des § 6 UrlG verstoßende Vereinbarung über die Abgeltung des Urlaubsentgeltes ist daher unwirksam. ..."
Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich aus diesem Urteil, dass die Dienstnehmer des Beschwerdeführers, unabhängig von der Art der Entlohnung, Anspruch auf Urlaubsentgelt hätten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass bei den vorangegangenen Prüfungen die bisherige Entlohnung nicht beanstandet worden sei, habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse insofern Rechnung getragen, als sie lediglich die kürzere, dreijährige Verjährungsfrist angewendet habe. Außerdem sei für diese Differenzen kein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Aufgrund der nunmehrigen Rechtsansicht des OGH sei dem Einspruch keine Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Entlohnung der beim Beschwerdeführer beschäftigten Taxilenker erfolge dergestalt, dass der Taxilenker jedes Monat einen fix vereinbarten prozentuellen Anteil jener Losung (also jenes Bruttoumsatzes) erhalte, die er mit dem von ihm gelenkten Taxi erziele. Die Höhe des vereinbarten Prozentsatzes sei dergestalt gewählt, dass neben dem Prozentsatz für das laufende Entgelt (also das einmal monatlich bzw. zwölf mal jährlich gewährte Entgelt) ein weiterer Prozentsatz hinzukomme, welcher das Urlaubsentgelt abgelte. Für das laufende Entgelt und das Urlaubsentgelt betrage diese vereinbarte Entlohnung 40 %, womit sämtlich Ansprüche des Taxilenkers inkl. Urlaubsentgelt abgegolten seien. Würden die Taxilenker kein Urlaubsgeld erhalten, wäre der Prozentsatz entsprechend niedriger. Da die Lenker diese Art der Entlohnung vorbehaltslos akzeptierten, reservierten sie von den laufenden monatlichen Bezügen den ausbezahlten Anteil für das Urlaubsentgelt für die Zeit der Urlaubskonsumation und erlitten aus diesem Grund weder einen Entgeltausfall, noch einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil, der sie vom Verbrauch des Urlaubs abhalten könne. Nach Auffassung des Beschwerdeführers vertrete die belangte Behörde die unzutreffende Rechtsauffassung, dass die Taxifahrer unabhängig von der Art der Entlohnung (über die vom Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß vorgenommene Entlohnung hinaus) Anspruch auf Urlaubsentgelt hätten.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde haben die Dienstnehmer des Beschwerdeführers während ihres Gebührenurlaubes keinerlei Entlohnung (Urlaubsentgelt) erhalten. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubes mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, ist nach der von der belangten Behörde wiedergegebenen Rechtsprechung des OGH (vgl. SZ 66/116), welcher sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, unwirksam. Die Nachverrechnung des gemäß § 6 des Urlaubsgesetzes gebührenden Urlaubsentgeltes erfolgte daher zu Recht.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am