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VwGH vom 29.06.1999, 94/08/0127

VwGH vom 29.06.1999, 94/08/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der R in E, vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 36, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-Sch 22/93, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die bescheidmäßige Feststellung der Höhe ihrer monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in den Jahren 1988 bis 1992. In dieser Zeit sei sie als geschäftsführende Gesellschafterin Dienstnehmerin mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 20.000,-- gewesen. Seit beziehe sie von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Alterspension. Hinsichtlich der Höhe dieser Pension habe sie beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage erhoben. Dieses Verfahren sei mit Beschluss vom gemäß § 74 Abs. 1 ASGG unterbrochen worden, bis über die Vorfrage der maßgebenden Beitragsgrundlage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt rechtskräftig entschieden worden sei.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 194 ASVG iVm § 410 ASVG fest, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung für

1988 gemäß § 25a Abs. 1 und 3 GSVG

in Verbindung mit § 25 Abs. 5 GSVG 7.873,-- S

1989 gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GSVG 29.762,-- S

1990 gemäß § 25 Abs. 1 und 5 GSVG 8.280,-- S

1991 gemäß § 25 Abs. 1 und 5 GSVG 8.636,-- S

1992 gemäß § 25 Abs. 1 und 5 GSVG 9.111,-- S betrage.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft seit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliege. Die Mitgliedschaft beruhe auf ihren Gewerbeberechtigungen lautend auf "Großhandel mit Wein" und "Erzeugung von Lebensmittelkonserven". Gemäß § 25a Abs. 1 GSVG sei, soweit bei Beginn und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG nicht festgestellt werden könne, als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für 1988 der Betrag von S 12.029,-- festzustellen. An Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage trete gemäß § 25a Abs. 3 GSVG die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die notwendigen Nachweise vorlägen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage seien die durchschnittlichen Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat falle, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfielen. Da im Einkommensteuerbescheid 1988 keine versicherungspflichtigen Einkünfte ausgewiesen seien, sei die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 GSVG mit S 7.873,-- festzustellen gewesen. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG seien für die Beitragsgrundlagenermittlung die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenem Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfielen. Beitragsgrundlage sei gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat fällt und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling (1989: 1,101,--). Die versicherungspflichtigen Einkünfte der Beschwerdeführerin hätten laut Einkommensteuerbescheid im Jahre 1986 S 324.380,-- betragen, weshalb für 1989 eine monatliche Beitragsgrundlage von S 29.762,-- festzustellen gewesen sei. Da die Einkommensteuerbescheide 1987, 1988 und 1989 keine versicherungspflichtigen Einkünfte ausgewiesen hätten, sei die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 GSVG für 1990 mit S 8.280,--, für 1991 mit S 8.636,-- und für 1992 mit S 9.111,-- festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in dem sie im Wesentlichen vorbrachte, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe für die Berechnung der Beitragsgrundlagen der Jahre 1990, 1991 und 1992 fälschlicherweise "nicht ihre Einkommensteuerbescheide, sondern die der Dr. Paul Schöler GmbH" (in der Folge: Dr. Paul Sch. GmbH) herangezogen.

In ihrem Vorlagebericht bemerkte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb als versicherungspflichtige Einkünfte auswiesen.

In einer schriftlichen Äußerung zum Vorlagebericht vom brachte die Beschwerdeführerin vor, zunächst im Jahre 1986 als Einzelunternehmerin bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt versichert gewesen zu sein. Im Jahre 1987 sei ihr Einzelunternehmen rückwirkend mit in die Dr. Paul Sch. GmbH eingebracht worden. Sie habe dabei die Geschäftsführer-Stellung dieser GmbH übernommen. Sie sei jedoch nicht in ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes eingetreten, sondern weisungsfrei und weiterhin selbstständig geblieben. Ihre Einkünfte als Geschäftsführerin seien daher nicht der Versicherung nach dem ASVG bei der Gebietskrankenkasse unterlegen. Da ihre Beteiligung an der Gesellschaft unter 25 % gelegen sei, seien ihre Bezüge als Geschäftsführerin nach dem Einkommensteuergesetz als "Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit" gewertet worden. Diese Wertung nach dem Einkommensteuergesetz ändere aber nichts daran, dass ein Angestelltenverhältnis nicht vorgelegen sei. Die in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" seien daher der gewerblichen Sozialversicherungspflicht zu unterziehen.

Auf dieses Vorbringen erwiderte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, die Feststellung der Versicherungspflicht und die Berechnung der Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin hätten im vorliegenden Fall lediglich auf der Basis von § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG erfolgen können, da die Beschwerdeführerin zwar bis Geschäftsführerin der Dr. Paul Sch. GmbH gewesen sei, diese Gesellschaft jedoch erst am die Kammermitgliedschaft erlangt habe. Die in § 2 Abs. 1 Z. 3 erster Satz GSVG geforderte Kammermitgliedschaft der GmbH habe daher im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden. Der Berechnung 1990 bis 1992 hätten daher nur die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach den Bestimmungen des GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen seien. Da ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege, wenn die Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, die Dr. Paul Sch. GmbH jedoch erst nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin die Kammermitgliedschaft erlangt habe, sei eine Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Zeit bis nicht gegeben, weshalb die auf Grund dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte für die Bemessung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG nicht herangezogen hätten werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insofern, als damit die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 1990, 1991 und 1992 feststellt werden. Es wird beantragt, den Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, in den Jahren 1987 bis 1989 Einkünfte bezogen zu haben. Diese seien auf jeden Fall für ihre Pension heranzuziehen: Entweder seien die Einkünfte als Einkünfte aus ihrer gewerberechtlichen Tätigkeit als Einzelunternehmerin anzusehen oder aber , wenn von der Qualifikation des Finanzamtes als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgegangen werde, als Einkünfte nach dem ASVG. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin dann aus der Versicherungspflicht nach dem GSVG "herausnehmen" und aussprechen müssen, dass sie der Versicherungspflicht nach dem ASVG zu unterziehen sei.

§ 25 Abs. 1 GSVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 21. Novelle, BGBl. Nr. 412/1996, lautete folgendermaßen:

"Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend."

Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Nach § 2 Abs. 1 Z. 3 sind ferner in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mbH pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung und dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben.

Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß § 25 GSVG bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0003). Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenem Kalenderjahr heranzuziehen sind und daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0277). Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 95/08/0118 u.a.).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (vorfragenweise) eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in den Jahren 1990 bis 1992 verneint. Die Beschwerdeführerin sei zwar in dieser Zeit geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH gewesen, diese sei jedoch nicht Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern gewesen.

Dass die Dr. Paul Sch GmbH im streitgegenständlichen Zeitpunkt Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern war, wurde von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG verneint hat. Mangels einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit waren somit auch die aus ihrer Geschäftsführertätigkeit erzielten Einkünfte nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin vielmehr erkennbar auf ihre Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG gestützt. Diese bestand nach der Aktenlage bis bzw. , da die Beschwerdeführerin erst zu diesen Zeitpunkten ihre Gewerbeberechtigungen zurückgelegt hat (vgl. OZl. 52 und 53 des Beitragsaktes). Da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einkommensteuerbescheide keine Einkünfte aus dieser die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit aufwiesen, ging die belangte Behörde zu Recht von der Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 5 GSVG aus. Die von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin bezogenen Einkünfte konnten der die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die nicht bestehende Versicherungspflicht auf Grund der Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht zu Grunde gelegt werden. Ob diese Bezüge der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, konnte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mangels einer entsprechenden Zuständigkeit nicht feststellen.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am