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VwGH vom 22.04.2004, 2003/07/0173

VwGH vom 22.04.2004, 2003/07/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des K in F, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, Brockmanngasse 91, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA 13 A-

30.40 504-02/7, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft F (BH) über Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Altlastensanierungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 299 (ALSAG) fest, dass die auf dem Grundstück Nr. 383/3 der KG F im Jahr 1997 aufgebrachten Materialien kein Abfall sind und nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen.

In der Begründung heißt es, die beschwerdeführende Partei habe mit Eingabe vom bei der BH den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Die BH habe nach eingehender Prüfung des Akteninhaltes und nach Einholung eines Gutachtens der Fachabteilung 1A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die im Spruch des Bescheides angeführte Feststellung in Anlehnung an das Amtssachverständigengutachten getroffen. Die beschwerdeführende Partei habe die Materialien, welche aus vorsortiertem mineralischen Bauschutt sowie Erdaushub und Mischmaterial näher bezeichneter Unternehmen stammten, auf dem Grundstück 383/3 der KG F aufgebracht und dort eine LKW-Abstellfläche und eine Lagerhalle errichtet. Nach Auffassung der BH habe die beschwerdeführende Partei diese Materialien einer stofflichen Verwertung insofern zugeführt, als damit eine übergeordnete Baumaßnahme (Unterbau für eine LKW-Abstellfläche und Hallenerrichtung) verbunden gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe zwar verabsäumt, zeitgerecht um eine baubehördliche Bewilligung einzukommen, diese aber nachträglich erwirkt. Es könne daher nicht von einer bloßen Geländeauffüllung oder Geländeanpassung, welche nach dem ALSAG beitragspflichtig sei, ausgegangen werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei nur im Hinblick darauf zu prüfen gewesen, ob das Gebäude im Sinne des § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Hochwasserabflussbereich gelegen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, sodass eine weitere wasserrechtliche Beurteilung habe unterbleiben können. Der Amtssachverständige habe sich eingehend mit den Materialien, der Kubatur, der Einbaustärke, der Verwertung und der prozentuellen Anteile der Baurestmassen und der sonstigen Materialen für den Unterbau der Verkehrsfläche auseinander gesetzt. Die Behörde habe sich seinen Schlussfolgerungen angeschlossen und spruchgemäß entscheiden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, dass sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 ALSAG feststellte, dass die auf dem Grundstück Nr. 383/3 der KG F im Jahr 1997 aufgebrachten Materialien Abfall sind und dass die abgelagerten Abfälle gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG der Kategorie "Baurestmassen" entsprechen und im festgestellten Ausmaß von 2.000 t beitragspflichtig sind.

In der Begründung wird ausgeführt, im Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft heiße es zu § 3 Abs. 1 ALSAG erläuternd, von einer konkreten bautechnischen Funktion könne insbesondere dann gesprochen werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Ablagerung durch einschlägige behördliche Genehmigungen oder Nichtuntersagungen ausreichend konkretisiert sei. Aus dem Akteninhalt gehe eindeutig hervor, dass zum Zeitpunkt der Ablagerungen der durchgeführten Maßnahmen, also Frühjahr 1997 bis Herbst 1997, weder eine baurechtliche Genehmigung noch eine baurechtliche Anzeige oder eine wasserrechtliche Genehmigung oder Nichtuntersagung vorgelegen sei. Die von der beschwerdeführenden Partei im Nachhinein, nämlich im Jahr 2000 erwirkten Genehmigungen durch die Baubehörde bzw. die Feststellung der Wasserrechtsbehörde, es sei keine Genehmigungspflicht gegeben, könnten diesen Mangel nach erlasskonformer Auslegung des ALSAG nicht sanieren. Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen eine übergeordnete bautechnische Funktion objektiv nicht durch entsprechende Genehmigungen oder Nichtuntersagungen habe nachgewiesen werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 679/02-9 ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom , B 679/02-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die beschwerdeführende Partei vor, die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es müsse bereits im Zeitpunkt der Verfüllung eine entsprechende behördliche Bewilligung vorliegen, sei unzutreffend. Es sei auch nicht ersichtlich, wie im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei diese Bewilligung hätte erhalten sollen, sei doch eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gar nicht gegeben. In gleicher Weise verhalte es sich mit dem Baurecht. Ursprünglich habe die beschwerdeführende Partei die Verfüllung zur Gewinnung einer ebenen Asphaltfläche als Parkplatz vorgenommen, möge sie auch erwogen haben, später eine Lagerhalle zu errichten. Bei der Errichtung eines Parkplatzes handle es sich um kein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes; maximal wäre eine Anzeigepflicht zu bejahen. Erst die Errichtung einer Lagerhalle stelle einen unzweifelhaft baurechtlich bewilligungspflichtigen Sachverhalt dar.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 1 ALSAG lautet:

"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."
In einem Verfahren nach § 10 ALSAG trifft die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/07/0025).
Im Beschwerdefall kommt als die Beitragspflicht auslösender Sachverhalt eine von der beschwerdeführenden Partei im Jahr 1997 gesetzte Maßnahme in Betracht. Das ALSAG ist daher in der im Jahr 1997 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
Im Jahr 1997 stand das ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 und ab 1. Juli dieses Jahres in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 in Geltung.
§ 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautete:

"§ 2. (1) .........

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

...

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
das langfristige Ablagern von Abfällen;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
..."
Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 im § 2 Abs. 5 Z. 1 vorgenommenen Änderungen sind für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung.
Die BH vertrat die Meinung, die von der beschwerdeführenden Partei auf dem Grundstück 383/3 aufgebrachten Materialien seien kein Abfall, weil sie einer stofflichen Verwertung zugeführt worden seien.
Diese Auffassung trifft nicht zu.
Nach § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG gelten zwar die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, allerdings mit der Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. sind, wie sich aus § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen etc. zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/07/0025 u.a.). Gleiches gilt auch für Unterbauten für Parkplätze. Die vom angefochtenen Bescheid erfassten Materialien sind daher Abfälle und haben diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur Verfüllung/Anpassung nicht verloren.
Die Feststellung im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, dass es sich bei den auf Grundstück Nr. 383/3 aufgebrachten Materialien um Abfall handelt, erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Möglich wäre aber eine Befreiung vom Altlastenbeitrag, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG erfüllt wären.
Die belangte Behörde hat dies unter Berufung auf einen Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Begründung verneint, zum Zeitpunkt der Ablagerungen seien weder eine baurechtliche Genehmigung noch eine baurechtliche Anzeige oder eine wasserrechtliche Genehmigung oder Nichtuntersagung vorgelegen. Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen eine übergeordnete bautechnische Funktion objektiv nicht durch entsprechende Genehmigungen oder Nichtuntersagungen habe nachgewiesen werden können.
Die belangte Behörde vertritt demnach die Meinung, eine Beitragsbefreiung komme nur in Betracht, wenn für die übergeordnete Baumaßnahme eine Bewilligung, eine Anzeige oder Nichtuntersagung vorliege, weil nur dadurch der Nachweis des Vorliegens einer übergeordneten Baumaßnahme möglich sei.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Weder dem § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG noch einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes ist zu entnehmen, dass als übergeordnete Baumaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 ALSAG nur eine solche in Betracht kommt, für die eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich ist.
Der von der belangten Behörde herangezogene Erlass ist keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle. Abgesehen davon ist in diesem Erlass nicht die Rede davon, dass eine behördliche Bewilligung für eine Maßnahme vorliegen müsse, um sie unter den Beitragsbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG subsumieren zu können; vielmehr heißt es dort nur, die konkrete bautechnische Funktion werde insbesondere dann gegeben sein, wenn eine solche Bewilligung vorliege.
Das bedeutet aber nicht, dass dem Fehlen einer Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung keine Bedeutung zukommt.
Der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nämlich nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Eine Unzulässigkeit der Verwertung oder Verwendung der Materialien liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/07/0074).
Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.
In diese Richtung geht auch bereits die bisherige Rechtsprechung.
So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2002/07/0132, eine Verfüllung mit unsortiertem Bauschutt, die im Widerspruch zu den Anordnungen über die Behandlung des Bauschutts in einem Abbruchbescheid stand, als unzulässige Verwendung eingestuft.
In seinem Erkenntnis vom , 93/04/0241, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, ob eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen zulässig im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 1990 sei, bemesse sich auch nach den Bestimmungen des AWG 1990, die für bestimmte Anlagen der Abfallverwertung eine Genehmigung vorsehen. Soweit daher eine nach § 29 Abs. 1 AWG 1990 erforderliche Genehmigung nicht vorliege, könne eine entsprechende Verwertung nicht als zulässig angesehen werden.
Das Erfordernis einer Übereinstimmung mit der Rechtsordnung und dabei insbesondere die Notwendigkeit des Vorliegens allenfalls erforderlicher Bewilligungen u.dgl. besteht aber nicht nur für die Vornahme der Verfüllung oder Anpassung selbst, sondern auch für die übergeordnete Baumaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG.
Verfüllung/Anpassung und übergeordnete Baumaßnahme sind insofern untrennbar miteinander verknüpft, als die Verfüllung/Anpassung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme dienen muss.
Daraus ergeben sich zwei Folgerungen:
Zum einen kann von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.
Zum anderen ergibt sich aus dem engen Zusammenhang, den der Gesetzgeber zwischen Verfüllung/Anpassung und übergeordneter Baumaßnahme hergestellt hat, das die übergeordnete Baumaßnahme zur Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört. Für sie gilt daher auch, dass sie eine "zulässige" Verwendung/Verwertung sein muss. Es muss daher auch die übergeordnete Baumaßnahme mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, wozu auch das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. gehört. Ebenso wie bei der Verfüllung/Anpassung selbst kann dem Gesetzgeber auch bei der von ihm für die Beitragsbefreiung geforderten Einbettung der Verfüllung/Anpassung in eine übergeordnete Baumaßnahme nicht unterstellt werden, er habe die Verwendung oder Verwertung von Abfall für eine nicht der Rechtsordnung entsprechende übergeordnete Baumaßnahme durch Beitragsbefreiung privilegieren wollen.
Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung vorliegen mussten, ergibt sich im Beschwerdefall aus § 7 Abs. 1 Z. 2 ALSAG. Diese Bestimmung lautet (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996):

"§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle

...

2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,

..."

Der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld - grundsätzlich - entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/16/0271). Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (vgl. das Erkenntnis vom , 2003/16/0472).

Als beitragspflichtige Tätigkeit kommt im Beschwerdefall die Verfüllung bzw. Anpassung des Grundstückes 383/3 in Betracht. Diese Verfüllung/Anpassung löste dann keine Beitragspflicht aus, wenn sie eine konkrete bautechnische Funktion im Rahmen einer übergeordneten Baumaßnahme erfüllte. Waren für diese Verfüllung/Anpassung selbst oder für die übergeordnete Baumaßnahme Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) erforderlich, mussten diese zum Zeitpunkt der (möglichen) Entstehung der Abgabenschuld vorliegen, um die Zulässigkeit der Verwendung/Verwertung zu dokumentieren.

Die Verfüllung/Anpassung erfolgte im Jahr 1997. Nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem diese Verfüllung vorgenommen wurde, entstand die Beitragsschuld, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht vorlagen. Die einmal entstandene Abgabenschuld konnte durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Der angefochtene Bescheid verneint die Beitragsfreiheit für die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Maßnahmen mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Ablagerungen seien weder eine baurechtliche Genehmigung noch eine baurechtliche Anzeige oder eine wasserrechtliche Genehmigung oder Nichtuntersagung vorgelegen.

Dabei ist aber unklar, wofür eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich gewesen sein soll.

Die Erstbehörde hat dargelegt, dass die von der beschwerdeführenden Partei gesetzten Maßnahmen wasserrechtlich irrelevant seien. Warum trotzdem das Fehlen einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung als Grund für die Versagung der Beitragsfreiheit angeführt wird, wird nicht erläutert.

Aus der im Akt erliegenden Baubewilligung geht hervor, dass diese für die Errichtung von Stahlhallen erteilt wurde.

Nun führt aber nicht schon das Fehlen irgendeiner Bewilligung zum Verlust der Beitragsfreiheit, sondern nur das Fehlen einer Bewilligung, die entweder für die Verfüllung/Anpassung selbst oder für die übergeordnete Baumaßnahme erforderlich war.

Dem angefochtenen Bescheid wie auch dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, ob die Notwendigkeit einer Baubewilligung nur für die Hallen oder auch für die Verfüllung/Anpassung selbst erforderlich war.

War die Baubewilligung nur für die Hallenerrichtung erforderlich, dann konnte das Fehlen der Baubewilligung nur dann den Verlust der Beitragsfreiheit zur Folge haben, wenn die Hallenerrichtung die übergeordnete Baumaßnahme war, der die Verfüllung/Anpassung dienen sollte oder wenn eine Baubewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) auch für die Errichtung einer Abstellfläche allein erforderlich gewesen wäre. Beides ist ungeklärt.

Die beschwerdeführende Partei hat in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vorgebracht, sie habe bereits gegenüber den Erhebungsorganen des Hauptzollamtes als übergeordnete Baumaßnahme, der die Verfüllung/Anpassung diente, die Schaffung eines LKW-Abstellplatzes, eventuell später die Errichtung einer Halle angegeben.

Demnach war ursprünglich als übergeordnete Baumaßnahme eine Abstellfläche geplant, auf der allenfalls später Hallen errichtet werden konnten, aber nicht mussten. Bei dieser Lesart käme die Abstellfläche allein, also unabhängig von der Errichtung von Hallen, als übergeordnete Baumaßnahme in Betracht.

In anderen im Verwaltungsakt erliegenden Schriftstücken, so auch im erstinstanzlichen Bescheid, ist davon die Rede, die Verfüllung/Anpassung diene der Errichtung eines Abstellplatzes für LKW und der Errichtung von Hallen. Hier scheint eine Teilung der übergeordneten Baumaßnahme in eine Abstellplatzherstellung und eine Hallenerrichtung angesprochen zu sein.

War allein die Abstellfläche zu dem für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt (Entstehen der Abgabenschuld im Sinne des § 7 ALSAG) als übergeordnete Baumaßnahme anzusehen, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen sollte, dann entfiel die Beitragsfreiheit nur, wenn für die Errichtung dieser Abstellfläche eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich war, die nicht vorlag. Die Baubewilligungspflicht für die Hallen wäre in diesem Fall ohne Bedeutung.

Ob die Abstellfläche zum maßgeblichen Zeitpunkt als die für die Beitragsfreiheit erforderliche übergeordnete Baumaßnahme anzusehen war, hängt nicht zuletzt davon ab, ob sie so beschaffen ist, dass sie auch ohne die Halle bestehen und ihre Funktion erfüllen konnte, ob also bei einer Entfernung der Halle die Fläche ohne Vornahme von Änderungen oder Anpassungen selbständig eine sinnvolle Funktion erfüllen könnte. Dafür spricht das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Halle sei mobil und könne jederzeit wieder abmontiert werden.

Aber auch dann, wenn Verfüllung/Anpassung und Hallenerrichtung untrennbar zusammenhängen und daher die Hallenerrichtung als die übergeordnete Baumaßnahme anzusehen sein sollte, wäre zu prüfen, ob dies für die ganze Fläche der Verfüllung/Anpassung gilt oder nur für den zur Hallenerrichtung verwendeten Teil und ob nicht für die restliche Fläche die Abstellplatzfunktion die übergeordnete Baumaßnahme ist.

Ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung, eine übergeordnete Baumaßnahme könne nur eine solche sein, für die eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich sei, und wenn keine Bewilligung, Nichtuntersagung oder Anzeige vorliege, könne auch keine übergeordnete Baumaßnahme gegeben sein, hat es die belangte Behörde unterlassen, ausreichende Feststellungen zu den angesprochenen Fragen zu treffen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er in diesem Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am