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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 176

Das Anwartschaftsrecht auf Wohnungseigentum fällt unter die ehelichen Ersparnisse

iFamZ 2020/103

§§ 81 ff EheG

Das gemeinsam während aufrechter Ehe erworbene Anwartschaftsrecht fällt als eheliche Ersparnis grundsätzlich in das aufzuteilende Vermögen. Zu beachten ist dabei, dass bei einer auf § 830 ABGB gestützten Teilungsklage die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen ist, wohingegen die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens gem § 81 ff EheG nach Billigkeit erfolgt. Es ist daher auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben.

(…) Die Streiteile haben den Kaufvertrag über eine „reihenhausartige“ Wohnung (…) nach ihrer Eheschließung unterfertigt und zur Finanzierung des Kaufpreises (…) Ersparnisse (...) sowie Geldmittel, die ihnen zur Hochzeit geschenkt worden waren, aufgewendet und zur Finanzierung des Restkaufpreises gemeinsam einen Kredit aufgenommen (…).

S. 177(…) Das obligatorische Titelgeschäft über die Liegenschaftsanteile, mit denen in weiterer Folge Wohnungseigentum verbunden werden soll, wurde nach Eingehen der Ehe abgeschlossen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das gemeinsam während aufrechter Ehe erworbene Anwartschaftsrecht falle als...

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