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Internationale Zuständigkeit bei Zwangskonvertierung griechischer Staatsanleihen
2704. https://doi.org/10.47782/oeba202011081601
Art 1 EuGVVO 2012
Die inländische Gerichtsbarkeit ist für die Klage gegen einen ausländischen Staat nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen Hoheitsakt dieses Staats bezieht. Dies gilt auch dann, wenn der beklagte Staat durch nachträgliche Implementierung von Collective Action Clauses (CAC) in das Anleiheschuldverhältnis eingegriffen und den Schuldenschnitt umgesetzt hat („Zwangskonvertierung“).
Aus der Begründung:
Der Kl erwarb Staatsanleihen der Hellenischen Republik im Nominale von € 61.000. Er begehrte nach Verkauf der Anleihen Schadenersatz mit der Begründung, der bekl Staat habe eine eigenmächtige Zwangskonvertierung der Staatsanleihen durchgeführt und damit den in den ursprünglichen Staatsanleihen wurzelnden Anspruch rechtswidriger Weise nicht erfüllt.
1.1 Die inländische Gerichtsbarkeit ist für die Klage gegen einen ausländischen Staat nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen Hoheitsakt dieses Staats bezieht (RS0032107).
1.2 Unter Bezugnahme auf C-226/13 Fahnenbrock vertrat der OGH iZm griechischen Staatsanleihen zunächst die Ansicht, dass die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse (nur) dann vorliegt, wenn...