VwGH vom 30.03.2004, 2003/06/0056
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde
1. des HM und 2. der TM, beide in I, beide vertreten durch Mag. Dr. Hannes Hausbauer, Rechtsanwalt in 8212 Pischelsdorf, Hartberger Straße 331, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13A-12.10 I 17 - 03/47, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. HS und 2. JS, beide in I, und 3. Marktgemeinde I, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte und die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) sind Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf welcher sich bereits mehrere Gebäude befinden. Die Liegenschaft ist als Freiland gewidmet. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer im Norden angrenzenden Liegenschaft.
Mit dem am eingebrachten Antrag vom , welcher unter der Zl. 131-28/2001 protokolliert wurde (kurz: Zl. 28) kamen die Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung für "den Umbau eines historischen Bestandes in ein Betriebsgebäude mit Garage, Werkraum und den Anbau eines Gebäudes mit Geräte- und Holzlager "für den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb" auf dieser Liegenschaft ein.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen weiteren Gesuch ebenfalls vom , welches ebenfalls am eingebracht wurde und zur Zl. 131-29/2001 protokolliert wurde (kurz: Zl. 29 - zumeist ist in den Akten von einem Baugesuch vom "9. Juli" die Rede), beantragten die Bauwerber die Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung für "ein Betriebsgebäude mit Garagen, Hauswerkstätte für Tischlerarbeiten, offenen Geräteraum, Trockenanlage und Heizraum" ebenfalls auf dieser Liegenschaft (und zogen ein früheres Baugesuch vom zurück). Hiezu wurde eine Bauverhandlung für den anberaumt.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vor und mündlich in der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben: Die Projektunterlagen seien unzureichend, das Vorhaben sei mit der Flächenwidmung nicht vereinbar, aus den derzeit vorhandenen, ohne Baubewilligung errichteten Gebäuden gehe eine unzumutbare Lärm- (Schall-) und Geruchsbelästigung aus. Die in den Einreichplänen ausgewiesenen Grenzabstände seien unzutreffend. Der angenommene Grenzverlauf werde bestritten.
Der der Bauverhandlung beigezogene Amtssachverständige erachtete das Vorhaben als mit der Flächenwidmung vereinbar und empfahl im übrigen, hinsichtlich der geltend gemachten Immissionen entsprechende Fachgutachten einzuholen. Die erforderlichen Abstände zur Grenze seien eingehalten.
Mit Eingabe vom (die am selben Tag eingebracht wurde) brachten die Bauwerber unter Hinweis auf das gegenständliche Bauansuchen (Zl. 29) betreffend ein Betriebsgebäude mit Garagen, Hauswerkstätte für Tischlerarbeiten, offenem Geräteraum, Trockenanlage und Heizraum vor, sie änderten nunmehr das Projekt dahingehend, dass entlang der nördlichen Grundgrenze (Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer) eine Mauer errichtet werden solle. In der Baubeschreibung heißt es, diese Mauer solle in einem Abstand von 20 cm zur Grundgrenze errichtet werden. Die Mauer sei aus Gründen des Klimaschutzes für den Hof und aus Gründen des Lärmschutzes für das Nachbargrundstück (der Beschwerdeführer) geplant. Die Einfriedung werde mit einer Mindesthöhe von 2,0 m dem Gelände durch Abstufung angepasst und Höhen bis zu 2,65 m erhalten. Die Länge der Wand werde ca. 33,50 m betragen. (Es folgt die Beschreibung von konstruktiven Einzelheiten). Der Abstand von 20 cm gewährleiste die Möglichkeit der Errichtung ohne Inanspruchnahme von Nachbargrund. Die Abdeckung erhalte ein Gefälle zum Hof und nicht zum Nachbargrundstück.
Der von der Baubehörde beigezogene Amtssachverständige führte (außerhalb einer Bauverhandlung) in einer Niederschrift vom "" zusammengefasst aus, das Erteilen der Baubewilligung werde befürwortet.
Der von der Baubehörde beauftragte schalltechnische Sachverständige DI Dr. H. K. kam in seinem Gutachten vom (welches sich auf beide Bauverfahren, nämlich Zl. 28 und Zl. 29, bezog) hinsichtlich des hier gegenständlichen Verfahrens (Zl. 29) zum Ergebnis, zur Minderung des Ansauggeräusches der Trocknungsanlage sei eine Einhausung aus Holz "geplant bzw. errichtet" (Anmerkung: es geht um eine nachträgliche Baubewilligung). Es werde vorgeschlagen, die Schalldämmung der Einhausung durch näher beschriebene Maßnahmen zu verstärken. Die Öffnung für die Luftansaugung solle an der Südseite der Einhausung angebracht werden. Im Übrigen führte er aus, im Hinblick auf die Lärmbelastung aus den Projekten in beiden Verfahren (Zl. 28 und Zl. 29) werde sich die Schallbelastung - jedes Vorhaben für sich betrachtet wie auch zusammenwirkend - am nächstgelegenen Punkt der Grenze des Nachbargrundstückes (wie auch im Bereich des nächstgelegenen Wohnhauses) nicht wesentlich ändern. Die Gesamtimmissionen (Summenmaß) würden auf den sich im Freiland befindlichen Grundstücken das für die Ortsüblichkeit herangezogene Widmungsmaß (Anmerkung: zur Beurteilung wurde Dorfgebiet herangezogen) nicht überschreiten. Es seien somit keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen durch Lärm zu erwarten.
Mit Erledigung vom , welche (gesondert ua.) an den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den Beschwerdevertreter erging und im Betreff die Zahlen beider Bauverfahren (28. und 29.) sowie die Betreffe beider Bauverfahren ("Umbau des historischen Bestandes ..." bzw. "Betriebsgebäude mit Garagen, Hauswerkstätte für Tischlerarbeiten ...") nennt, teilte der Bürgermeister mit, im Zuge "der im Gegenstand genannten anhängigen Baubewilligungsverfahren" hätten die Bauwerber "das Bauansuchen dahingehend modifiziert", dass die Errichtung einer Einfriedung entlang der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer sowohl als Klimaschutz für die Hoffläche als auch als Lärmschutz für das Nachbargrundstück geplant sei. Für diese Projektänderung sei die baubehördliche Bewilligung im Zuge "der anhängigen Bauverfahren" beantragt worden. Dazu habe der bautechnische Sachverständige der Gemeinde Befund und Gutachten erstattet. Diese Projektänderung sei vom Sachverständigen DI Dr. H. K. in seinem Gutachten berücksichtigt worden. In Wahrung des Parteiengehörs übermittle die Baubehörde die Unterlagen betreffend die Projektänderung, das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen sowie das schalltechnische Gutachten zur allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen.
Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schriftsatz vom eine ablehnende Stellungnahme. Sie sprachen sich gegen die Errichtung der Mauer aus: Das Vorhaben widerspreche der Flächenwidmung, die Lage der Grenze sei strittig, und es würden sich durch das Bauvorhaben die klimatischen Verhältnisse verändern. Sie begehrten die Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung des Einflusses einer solchen Mauer auf das Klima. Das Gutachten des Sachverständigen DI Dr. H. K. sei mangelhaft und unzutreffend.
Dieser Sachverständige nahm in einer Gutachtensergänzung vom Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführer und verwies unter anderem darauf, aus seinem Gutachten gehe in keiner Weise hervor, dass die Wand an der Grundgrenze als Schallschutz nicht erforderlich sei. Diese Wand sei von ihm als Bestandteil des Einreichprojektes betrachtet worden und er habe ihre schallabschirmende Wirkung im Gutachten entsprechend berücksichtigt.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Garagen, Hauswerkstätte für Tischlerarbeiten, offenem Geräteraum, Trockenanlage und Heizraum auf ihrer Liegenschaft mit der Maßgabe erteilt, "dass die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie die mit Antrag vom zur Genehmigung eingereichte Projektsänderung bestehend aus einer Mauer entlang der nördlichen Grundgrenze (...) einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides" bildeten. Zugleich wurde eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen. Das wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorhaben im Einklang mit der Flächenwidmung stehe. Gemäß dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen DI Dr. H. K. sei keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten. Eine Entlüftungsanlage, die Immissionen verursachen könnte, sei überhaupt nicht geplant. Hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben mit der Flächenwidmung übereinstimme, stehe dem Nachbarn nur insoweit ein Mitspracherecht zu, als die Flächenwidmung einen Immissionsschutz vorsehe, was bei der gegenständlichen Flächenwidmung Freiland nicht der Fall sei. Der Grenzabstand werde eingehalten, der Verlauf der Grenze sei nicht als strittig anzusehen (wurde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer anlässlich einer Grenzverhandlung dem Grenzverlauf ohne Einwände und Vorbehalte zugestimmt hätten, und unter Hinweis auf einen auf Grund dieser Grenzverhandlung errichteten Geometerplan näher dargelegt). Dem Einwand der Beschwerdeführer, durch die Errichtung einer Schallschutzwand würden sich die klimatischen Verhältnisse auf ihrem Grundstück ändern, sei zu entgegnen, dass ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie vor allem die Auffassung vertraten, der erstinstanzliche Bescheid sei nichtig, und insbesondere ausführten, die Errichtung der Schallschutzmauer sei überhaupt nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens.
Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen DI A. H. Dieser kam in seinem Gutachten vom (welches auch auf Grund eines Ortsaugenscheines erstellt wurde) zum Ergebnis, dass der Betrieb der Trockenanlage auf Grund der gewählten Betriebsführung zu keiner Geruchsbelästigung, geschweige denn zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führen werde. Zum Betrieb der Tischlerwerkstätte sei anzumerken, dass die eingesetzten Holzbearbeitungsmaschinen jenen in einer Tischlerwerkstätte glichen. Die Maschinen verfügten über eine entsprechende Absaug- und Filteranlage. Die gefilterte Luft werde ins Freie abgeleitet. Anlässlich des durchgeführten Ortsaugenscheines habe nicht festgestellt werden können, dass es durch den Betrieb der (bereits vorhandenen) Späneabsaug- und Filteranlage zu einer unzumutbaren Staubbelästigung kommen könne; auch sei aus diesem Bereich mit keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung der Nachbarn zu rechnen. Lediglich die im Freien gelegentlich durchgeführten (Spritz-)Lackierarbeiten könnten durch die sogenannte Exposition von Lösemitteln zu einer Geruchsbelästigung führen. Sollten Lackierarbeiten durchgeführt werden, seien diese händisch und soweit es dem geringen Umfang entspreche, in geschlossenem Bereich durchzuführen. Eine Lüftungsanlage im Sinne des § 63 Abs. 1 Stmk. BauG sei nicht vorhanden.
Die Beschwerdeführer äußerten sich in einem Schriftsatz vom zum Gutachten ablehnend. Der Sachverständige erstattete eine ergänzende Stellungnahme vom .
Mit Berufungsbescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass entgegen der Annahme der Beschwerdeführer die Errichtung der Mauer Gegenstand dieses Bauverfahrens gewesen sei. Auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen DI A. H. sei eine unzumutbare Geruchs- bzw. Staubbelästigung nicht zu erwarten (wurde näher ausgeführt, wobei die Berufungsbehörde auch auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom einging). Im Übrigen teilte die Berufungsbehörde (mit näheren Ausführungen) die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich (Fragen des Grenzabstandes und des Grenzverlaufes sind nicht mehr beschwerdegegenständlich) führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es sei nicht erforderlich gewesen, auf Grund des modifizierten Bauansuchens eine Bauverhandlung durchzuführen (weil den entsprechenden Bestimmungen des Stmk. BauG über die verpflichtende Durchführung einer Bauverhandlung durch die AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 derogiert worden sei). Die Beschwerdeführer hätten Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Die Verletzung eines Nachbarrechtes machten sie diesbezüglich nicht geltend, wobei noch darauf hinzuweisen sei, dass dem Nachbarn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht auf Erhaltung von grünen Lungen bzw. eines Kleinklimas zukomme.
Die von den Gemeindebehörden eingeholten Gutachten seien tauglich und schlüssig. Die Beschwerdeführer seien diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit der Flächenwidmung komme dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur insoweit zu, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden sei, was bei der Flächenwidmung "Freiland" nicht der Fall sei. Bei dieser Flächenwidmung sei nur auf die allgemeine Immissionsbestimmung gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG in Bezug auf die Vorschreibung ausreichender Abstände Bedacht zu nehmen. Eine ortsübliche Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung im Sinne dieser Bestimmung habe sich aber nicht ergeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
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2. | die Abstände (§ 13); | |||||||||
3. | den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5); | |||||||||
4. | die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1); | |||||||||
5. | die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1); | |||||||||
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)." | ||||||||||
Die in der Beschwerde neuerlich bekräftigte Auffassung der Beschwerdeführer, die Mauer sei gar nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens, trifft nicht zu. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, bezog sich der diesbezügliche ergänzende Antrag der Bauwerber ausdrücklich auf das hier gegenständliche Bauverfahren (Zl. 29). Die Verständigung der Baubehörde vom hat auch entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht den Inhalt, dass die Bauwerber im Verfahren Zl. 28 eine entsprechende Modifikation vorgenommen hätten, weil in dieser Verständigung (mit der im Übrigen auch das schalltechnische Gutachten zu beiden Verfahren zur Kenntnis übermittelt wurde) auf beide Bauverfahren (Zlen. 28 und 29) verwiesen wird. Aber auch die Anführung beider Bauverfahren in dieser Verständigung vom vermag daran nichts zu ändern, dass die Modifikation (Bewilligung auch der Mauer) im hier gegenständlichen Bauverfahren Zl. 29 vorgenommen wurde. Sollte es zutreffen, wie die Beschwerdeführer in ihrer Berufung und in ihrer Vorstellung ausgeführt haben, dass die Berufungsbehörde gemeint habe, die Mauer sei nicht Gegenstand des Verfahrens Zl. 28, ist dies somit richtig. | ||||||||||
Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes einräumt. Er hat vielmehr nur ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmung der zu bebauenden Grundfläche auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Da mit der hier für die zu bebauenden Grundstücke festgesetzten Widmung Freiland gemäß § 25 Stmk. ROG kein Immissionsschutz verbunden ist, kommt dem Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zu (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/06/0131, und vom , Zl. 98/06/0051). Ein Mitspracherecht des Nachbarn dahin, dass sich das Kleinklima nicht verändere, ist im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG nicht vorgesehen und somit nicht gegeben. | ||||||||||
Die Beschwerdeführer bekämpften im Zusammenhang mit ihren Einwendungen betreffend Staub und Geruch weiters das Gutachten des Sachverständigen DI A. H. Soweit sie ausführen, dass die "Baubehörde" (gemeint kann demnach nur die Berufungsbehörde sein, weil diese das Gutachten eingeholt hat; die belangte Behörde hingegen ist Aufsichtsbehörde und nicht Baubehörde) den Argumenten der Beschwerdeführer betreffend die Unschlüssigkeit dieses Gutachtens "nie entgegengetreten" sei, ist das unzutreffend, weil sich die Berufungsbehörde damit befasst hat (siehe Seite 13 des Berufungsbescheides). Davon ganz abgesehen, käme den Beschwerdeführern hinsichtlich einer möglichen unzumutbaren Staub- und Geruchsbelästigung angesichts des Umstandes, dass die Flächenwidmung keinen Immissionsschutz vorsieht, ein Mitspracherecht nur aus dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu (Festsetzung größerer Abstände, wenn, soweit hier erheblich, der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt), worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat. Die Festsetzung größerer Abstände haben die Beschwerdeführer aber im Bauverfahren nicht begehrt. Darüber hinaus überzeugt die Argumentation der Beschwerde, weshalb das Gutachten des Sachverständigen DI A. H. unschlüssig sein soll, nicht: Der Umstand, dass der Sachverständige in diesem Gutachten auch auf eine Verhandlungsschrift vom Bezug nimmt (aus einem früheren Bauverfahren) macht das Gutachten nicht unschlüssig, weil auch eine Verhandlungsschrift aus einem früheren Verfahren als Erkenntnisquelle dienen kann. Unschlüssig soll das Gutachten weiters sein, weil der Sachverständige auf die schalltechnische Begutachtung des DI Dr. H. K. vom Bezug nehme, worin (so sind die Beschwerdeausführungen zu verstehen) auf die Einfriedungsmauer nicht Bedacht genommen werde. Diese wurde aber, wie der letztgenannte Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom ausgeführt hat, in die Beurteilung einbezogen. Vor allem zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, welche Relevanz diesen behaupteten Mängeln zukommen soll, übergehen sie doch weiters, dass der Sachverständige einen Ortsaugenschein vorgenommen hat und auch die bestehenden Anlagen bzw. aufgestellten Maschinen besichtigen konnte. Weshalb vor diesem Hintergrund Schlussfolgerungen des Sachverständigen und inwiefern unrichtig sein sollen, sagen die Beschwerdeführer nicht. | ||||||||||
Das Beschwerdevorbringen streift auch die Begutachtung durch den schalltechnischen Sachverständigen DI Dr. H. K., den Beschwerdeausführungen ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Begutachtung in Zweifel gezogen würde. | ||||||||||
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | ||||||||||
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. | ||||||||||
Wien, am |