VwGH vom 21.10.1999, 99/07/0060
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der EVN AG in Maria Enzersdorf, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien I, Börseplatz-Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU4-B-027/000, betreffend Feststellung gemäß § 16 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) eingelangten Eingabe vom (?) beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, "dass das Rechenräumgut, insbesondere die im Rechen der Wasserkraftanlage PL 159, KG Wilhelmsburg, am vorgefundene PET-Flasche und der Ast nicht Abfall im Sinne des NÖ AWG sind und auch nicht der Abfallart betrieblicher Abfall zuzuordnen sind. Sollte die Behörde zur Rechtsansicht gelangen, dass EVN nicht Betroffener im Sinne des § 16 NÖ AWG ist, so möge dies ebenfalls im Bescheid ausgesprochen und der Antrag zurückgewiesen werden." Begründet wurde dieser Antrag damit, dass von der Gewässeraufsicht am im Werkskanal des EVN-Kraftwerkes eine grüne PET-Flasche und ein großer Ast vorgefunden worden sein sollen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren verantwortlichen Beauftragten eingeleitet worden. Die vorgefundenen beweglichen Sachen seien so genanntes Rechengut; hiebei handle es sich nicht um Abfall.
Mit Bescheid der BH vom wurde unter Bezugnahme auf den vorerwähnten Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt:
"Die im Rechen der Wasserkraftanlage der Postzahl 159, KG Wilhelmsburg, am als Rechenräumgut vorgefundene grüne PET-Flasche und der Ast sind Abfall im Sinne des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes.
Die PET-Flasche ist der Abfallart 'Altstoffe' gemäß § 3 Z. 2
lit. e NÖ AWG zuzuordnen, der Ast ist der Abfallart 'kompostierbare
Abfälle' gemäß § 3 Z. 2 lit. d NÖ AWG zuzuordnen."
Gestützt wurde dieser Ausspruch auf § 16 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG). Die Beschwerdeführerin sei Betroffener im Sinne dieser Gesetzesstelle, weil sie Betreiberin eines Kraftwerkes sei, dessen Rechen ein wesentlicher Bestandteil des Kraftwerkes sei und bei dem sich regelmäßig Rechenräumgut unterschiedlichster Art, u.a. auch Abfall, ansammle. Sie sei daher auch antragslegitimiert. Bezüglich der gefundenen PET-Flasche sei davon auszugehen, dass sie keiner sonstigen Verwertung zugeführt worden sei und sich deren letzter Inhaber daher derselben entledigt habe. Bei Feststellung nach § 16 NÖ AWG sei nicht darauf abzustellen, wer Verursacher des Abfalls sei, sondern ob eine Sache objektiv Abfall sei oder nicht sowie welcher Abfallart diese zuzuordnen sei. Bei der angeschwemmten PET-Flasche handle es sich um eine Kunststoffflasche, die einer Verwertung zuzuführen sei. Dies sei auch eine übliche Entsorgung solcher Flaschen. Bei dem gefundenen Ast handle es sich um organisches Material; dies sei grundsätzlich kompostierbar. Bezüglich eines in einem Flusslauf befindlichen Astes sei davon auszugehen, dass sich der letzte Inhaber dieser Sache habe entledigen wollen.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin, dass ihr Antrag nicht zur Gänze erledigt worden sei, weil die BH nicht darüber abgesprochen habe, dass die PET-Flasche und der Ast kein betrieblicher Abfall seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom wurde diese Berufung als unbegründet gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Anhand der Kriterien des § 3 Abs. 1 NÖ AWG sei zu prüfen, ob die PET-Flasche und der Ast den Abfallbegriff des NÖ AWG erfüllten. Beide bewegliche Sachen gelangten durch ihre ursprünglichen Inhaber in Entledigungsabsicht in den Fluss und hätten damit Abfalleigenschaft erlangt. Schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass in dem Zeitpunkt, in dem sich beide Gegenstände im Fluss befunden hätten, ihr letzter Inhaber sie in Entledigungsabsicht dort belassen habe. Sie erfüllten den subjektiven Abfallbegriff aber auch schon deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin selbst dieser beweglichen Sachen entledigen wolle. Die Beschwerdeführerin habe dadurch, dass sich diese Sachen im Rechen ihrer Anlage verfangen hätten, Gewahrsame über sie erlangt. In diesem Zeitpunkt sei auch festgestanden, dass sich die Beschwerdeführerin dieser zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Wehranlage entledigen wolle; dies erfolge regelmäßig durch dazu bestimmte Anlagenteile in der Form, dass das gesamte Rechenräumgut nach der Kraftwerksanlage wieder in das Gewässer eingebracht werde. Mit der Entledigungsabsicht gegenüber dem Rechenräumgut erlange dieses Abfalleigenschaft gemäß § 3 Z. 1 NÖ AWG. Beide Gegenstände erfüllten jedoch auch den Abfallbegriff in objektiver Hinsicht. Die Erfassung und Behandlung der PET-Flasche als Abfall sei aufgrund der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648/1996, geboten. Diese sei gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 dieser Verordnung von deren Regelungsbereich erfasst. Durch die Verpackungsverordnung 1996 werde die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten geregelt und die Errichtung von Sammel- und Verwertungssystemen bestimmt. Verpackungsabfälle außerhalb des Sammel- und Verwertungssystems unterliefen diesen Zweck, und es stünden dem öffentliche Interessen entgegen. Ebenfalls verunreinige die Flasche das Gewässer in vermeidbarer Weise, weshalb auch im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 2 NÖ AWG eine Erfassung im öffentlichen Interesse geboten sei. Der Ast zähle zum biogenen Abfall im Sinne des § 1 Z. 1 der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, für welche die getrennte Sammlung im Sinne dieser Verordnung vorgeschrieben sei. Da eine Verwertung des Astes unterblieben sei, wäre dieser für eine getrennte Sammlung bereitzustellen gewesen. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung verletze öffentliche Interessen. Im Übrigen verunreinige der Ast auch die Umwelt, nämlich das Gewässer über das vermeidbare Maß hinaus.
Polyethylenterephthalat (PET) zähle zu den Kunststoffen, weshalb die hier zu beurteilende PET-Flasche als Abfall der Abfallart "Altstoff" anzusehen sei. Der Ast sei Abfall überwiegend pflanzlichen Ursprungs, der einer Kompostierung zugeführt werden könne. Die Einordnung in die Abfallart des § 3 Z. 2 lit. d NÖ AWG durch die BH sei daher ohne Rechtsirrtum erfolgt. Sowohl kompostierbare Abfälle als auch Altstoffe könnten der Abfallart betriebliche Abfälle im Sinne des § 3 Z. 2 lit. b NÖ AWG zugeordnet werden. Gemäß § 16 NÖ AWG käme jedoch eine Feststellung, dass eine bewegliche Sache nicht einer bestimmten Abfallart zuzurechnen sei, nicht in Betracht. Eine über § 16 NÖ AWG hinausgehende Feststellung sei nicht zulässig. Die beantragte Feststellung der Beschwerdeführerin, bei den hier zu beurteilenden Gegenständen handle es sich nicht um betriebliche Abfälle im Sinne des NÖ AWG, sei daher zu Recht unterblieben. Die Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin sei unzweifelhaft eine "sonstige Einrichtung" im Sinne des § 3 NÖ AWG. Abfälle, die sich im Rechen dieser Wasserkraftanlage ansammelten, seien daher Abfälle, die beim Betrieb einer solchen Anlage typischerweise anfielen und daher der Abfallart "betrieblicher Abfall" im Sinne des NÖ AWG zuzuordnen seien. Betriebliche Abfälle seien gemäß § 13 Abs. 1 NÖ AWG vom Betriebsinhaber rechtzeitig auf eigene Kosten zu erfassen und zu behandeln.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid
in ihrem Recht auf Unterbleiben der Feststellung, dass die im Rechen der Wasserkraftanlage Postzahl 159, KG Wilhelmsburg, vorgefundene PET-Flasche und der vorgefundene Ast Abfälle im Sinne des NÖ AWG 1992 sind,
in ihrem Recht auf Feststellung, dass dieser nicht der Abfallart 'betrieblicher Abfall' im Sinne des NÖ AWG zuzuordnen sind,
in eventu in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Feststellung nach § 16 NÖ AWG 1992 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen PET-Flasche sowie
in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 des NÖ AWG 1992, LGBl. 1992/8240-0, umschreibt seinen
Geltungsbereich wie folgt:
"Dieses Gesetz gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 25 Abs. 2 - nicht
für gefährliche Abfälle und
für andere Abfälle, soweit einheitliche bundesrechtliche
Vorschriften bestehen."
§ 2 NÖ AWG trägt damit der mit durch die B-VG-Novelle 1988 geschaffenen Kompetenzlage Rechnung, wonach seither gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG die "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Bei nicht gefährlichen Abfällen wird die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt, dass ein solches Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sie fällt vielmehr erst dann und insoweit weg bzw. wird verdrängt, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (vgl. hiezu Funk, Die neuen Umweltschutzkompetenzen des Bundes in Walter, Verfassungsänderungen 1988, Seite 76; Mayer, Abfallwirtschaft: Bemerkungen zur Bedarfskompetenz des Bundes in ecolex 1997, Seite 54; VfSlg. 13019). Der Begriff des Abfalls im Sinne des § 3 Z. 1 NÖ AWG stimmt mit dem des § 2 Abs. 1 (Bundes-)AWG inhaltlich überein. Insoweit der Bund von seiner Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle Gebrauch gemacht hat, gilt zufolge § 3 Abs. 2 (Bundes-)AWG, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 leg.cit. die zuständige (Bundes-)Behörde (gemeint: im funktionellen Sinn) nach dieser Gesetzesstelle festzustellen hat, ob eine Sache Abfall im Sinne des (Bundes-)AWG ist, welcher Abfallart dieses Bundesgesetzes diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff (Bundes-)AWG als notifizierungspflichtig erfasst ist. Hat also der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Bedarfsgesetzgebung nicht Gebrauch gemacht, kann für den Geltungsbereich des NÖ AWG nach dessen § 16 ein Feststellungsbescheid erlassen werden.
Insoweit die Beschwerdeführerin daher die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 16 NÖ AWG bezüglich der PET-Flasche deshalb verneint, weil diese eine der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648/1996, unterliegende Verpackung sei, ist dem entgegen zu halten, dass bezüglich solcher Abfälle der Bund nur in einem Teilbereich die Bedarfsgesetzgebung in Anspruch genommen hat, Rechtsvorschriften aber, welche den vom Bund in Anspruch genommenen Regelungsbereich nicht berühren, unberührt bleiben. Für den Geltungsbereich des NÖ AWG war daher die BH zur Feststellung gemäß § 16 NÖ AWG auch hinsichtlich der PET-Flasche zuständig.
Der vorzitierte Paragraph hat folgenden Wortlaut:
"§ 16
Feststellungsbescheid
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist, oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehandler, Verfügungsberechtigter) mit Bescheid festzustellen."
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne dieser Gesetzesstelle, weil das im Rechen ihrer Wasserkraftanlage vorgefundene Rechenräumgut (grüne PET-Flasche und Ast) die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihren verantwortlichen Beauftragten nach sich gezogen hat. Sie bezweifelt die Abfalleigenschaft dieses Rechenräumgutes und bestreitet auch die Annahme, dass es sich hiebei um betrieblichen Abfall handelt.
Schon im Hinblick auf die oben dargelegte Kompetenzlage kann im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass die Zweifel der Beschwerdeführerin, ob die beschwerdegegenständlichen beweglichen Sachen Abfall im Sinne des NÖ AWG sind, als soweit begründet anzusehen sind, dass sie ihren Antrag als zulässig erscheinen lassen. Da die Gegenstände in ihre Anlage gelangt sind und die Beschwerdeführerin damit Verfügungsmacht erlangt hat, ist sie als antragsbefugte Betroffene im Sinne des § 16 NÖ AWG anzusehen. Für die Innehabung im Sinne des § 309 Satz 1 ABGB ist nur vorausgesetzt, dass sich eine Sache im Herrschaftsbereich einer Person befindet. Bei der Frage der Gewahrsame im Sinne des § 309 ABGB geht es keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom , 90/01/0010, und vom , 94/01/0779). Dass die hier zur Beurteilung stehenden Gegenstände in den Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin gelangt sind, gesteht diese mit ihren Ausführungen, sie verfüge in bestimmter Weise über solche im Rechen ihrer Wasserkraftanlage verfangenen Sachen in bestimmter Weise, selbst zu. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin gemachten gegenteiligen Ausführungen entbehren jeder Begründung und sind mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen.
Zutreffend hat die belangte Behörde für die PET-Flasche angenommen, dass es sich hiebei um Abfall im objektiven Sinn handelt. Ein solcher ist gemäß § 3 Z. 1 NÖ AWG für bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist, anzunehmen. Eine Erfassung und Behandlung ist im öffentlichen Interesse solange nicht geboten, als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist, in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird. Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Bereiches einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Die vorgenannten Ausnahmen von der Erfassung und Behandlung von Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 NÖ AWG trifft auf die herrenlose PET-Flasche nach Auffangen im Rechen des Wasserkraftwerkes der Beschwerdeführerin nicht zu.
Entgegen den Beschwerdeausführungen geht es bei Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 16 NÖ AWG nicht darum, ob "Rechengut" einer Wasserkraftanlage Abfall ist, sondern ob die im Rechen dieser Anlage festgehaltenen Sachen Abfall im Sinne des § 3 Z. 1 leg. cit. sind. Das öffentliche Interesse an der Erfassung und Behandlung der PET-Flasche wird von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und ist offenkundig:
Ein in einem fließenden Gewässer schwimmender Ast, der sich im Rechen eines Kraftwerkes verfängt, ist als herrenlose Sache (siehe §§ 382 und 386 ABGB) anzusehen. Es ist diesbezüglich davon auszugehen, dass ihn der bisherige Eigentümer aufgegeben (derelinquiert) hat (vgl. hiezu Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II10, S. 10f). Ein solcher Ast ist daher wie eine Sache zu behandeln, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigt hat und somit Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 3 Abs. 1 erster Fall NÖ AWG.
Steht aber fest, dass sowohl die PET-Flasche als auch der Ast Abfall sind, bedarf es keiner weiteren Erörterung, seit wann sie Abfall sind.
Gegen die Feststellung, dass der Ast kompostierbarer Abfall im Sinne des § 3 Z. 2 lit. b NÖ AWG und die PET-Flasche Altstoff im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. e NÖ AWG ist, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hegt aus den im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Begründungsdarlegungen keine Bedenken gegen die Qualifizierung der Abfallarten durch die Behörden.
Zutreffend führt jedoch die Beschwerdeführerin aus, dass die BH über ihren Antrag, die beiden beschwerdegegenständlichen Gegenstände seien nicht der Abfallart betrieblicher Abfall zuzuordnen, nicht abgesprochen hat. Es bestanden nicht nur begründete Zweifel, ob die vorgenannten Sachen Abfall im Sinne des NÖ AWG sind, sondern auch darüber, welcher Abfallart diese Gegenstände zuzuordnen sind. Über den Antrag der Beschwerdeführerin festzustellen, die hier zu beurteilenden Gegenstände seien kein betrieblicher Abfall, wurde von der BH nicht abgesprochen. Obwohl die belangte Behörde der Rechtsansicht ist, es handle sich im vorliegenden Fall um betriebliche Abfälle, hat sie die Vorgangsweise der BH nicht für rechtswidrig angesehen, weil sie die Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides hinsichtlich der Abfallart für nicht zulässig erachtet.
Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel, welcher Abfallart ein Abfall im Sinne des NÖ AWG zuzuordnen ist, so hat dies die Behörde unter Berücksichtigung der im § 3 Z. 2 NÖ AWG angeführten Abfallarten - soweit dies durch die Sachverhaltsgrundlagen und die begründeten Zweifel geboten ist - vollständig (abschließend) festzustellen. An die Abfalleigenschaft eines Gegenstandes und die jeweilige Abfallart knüpfen bestimmte Rechtsfolgen. Sinn und Zweck eines Feststellungsverfahrens ist eine rechtsverbindliche Klärung der strittigen Frage, ob eine Sache Abfall ist oder nicht und welcher Abfallart sie zuzuordnen ist. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn über sämtliche mittels Feststellungsbescheid nach § 16 NÖ AWG einer Klärung zuzuführenden Fragen abgesprochen wird. Bestehen daher begründete Zweifel, welcher Abfallart ein Abfall im Sinne des § 3 Z. 1 NÖ AWG zuzuordnen ist, ist es zur Erreichung des durch den Feststellungsbescheid nach § 16 NÖ AWG verfolgten Zweckes geboten, auch darüber abzusprechen, ob ein Abfall im Sinne des NÖ AWG Müll oder betrieblicher Abfall ist. Die Frage, ob ein negativer Feststellungsbescheid darüber, dass ein Abfall nicht betrieblicher Abfall ist, zulässig ist, bedarf keiner Erörterung und wurde von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage problematisiert, weil nicht betrieblicher Abfall der Abfallart Müll zuzuordnen ist und umgekehrt. Eine abschließende Feststellung nach § 16 NÖ AWG erfordert bezüglich der Abfallart jedenfalls die (mangels eines entsprechenden Antrages von Amts wegen zu treffende) positive Feststellung, dass der Abfall Müll oder betrieblicher Abfall ist. Ein Antrag, eine als Abfall festgestellte Sache sei kein betrieblicher Abfall, ist daher dahin zu verstehen, dass diese Sache Müll (allenfalls: Sperrmüll) ist. Diese hier vertretene Rechtsauffassung wird aus den Begriffsbestimmungen über die Abfallarten gemäß § 3 Z. 2 NÖ AWG abgeleitet. Demnach ist
"a) Müll:
Vorwiegend feste Abfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen, sowie die im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen anfallenden Abfälle, wenn das Abfallaufkommen in Menge und Zusammensetzung mit einem privaten Haushalt vergleichbar ist.
b) Betriebliche Abfälle:
Abfälle aus landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben sowie aus Anstalten und sonstigen Einrichtungen, soweit sie nicht Müll oder Sperrmüll sind.
c) Sperrmüll:
Müll, der wegen seiner äußeren Beschaffenheit (Größe oder Masse) nicht durch ein ortsübliches Müllerfassungssystem erfasst werden kann (z.B. Möbel, Öfen, Fahrräder, Vorhangkarnischen, große Gartenwerkzeuge, großes Kinderspielzeug, Reisekoffer).
d) Kompostierbare Abfälle:
Abfälle überwiegend pflanzlichen Ursprungs, die einer Kompostierung (z.B. methodische Umwandlung in Komposterde, Verrottung, Vergärung) zugeführt werden können.
e) Altstoffe:
Abfälle, die einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden oder zuzuführen sind (z.B. Papier, Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Textilien).
f) Restmüll:
Jener Anteil des Mülls, der weder Altstoff noch kompostierbarer Abfall ist."
Aus diesen Begriffen der Abfallarten lässt sich somit folgern, dass Abfall im Sinne des NÖ AWG entweder Müll (Sperrmüll) oder betrieblicher Anfall ist und unter Müll auch die Abfallarten Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe dann fallen, wenn sie üblicherweise in privaten Haushalten, sowie im Rahmen von Betrieben, Anstalten und Einrichtungen anfallen, wenn das Abfallaufkommen in Menge und Zusammensetzung mit einem privaten Haushalt vergleichbar ist.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Eine zulässige Trennbarkeit im Sinnes des zweiten Satzes des § 59 Abs. 1 AVG kann nicht mehr angenommen werden, wenn - wie im Beschwerdefall - auf Grund des Zweckes eines gesetzlich vorgesehenen Feststellungsverfahrens eine rechtsverbindliche Klärung der strittigen Frage, ob eine Sache Abfall ist oder nicht, und im Falle der Bejahung die damit im inneren Zusammenhang stehende Beurteilung, welcher Art im Sinne des § 3 Z. 2 NÖ AWG dieser Abfall zuzuordnen ist, bescheidmäßig zu erfolgen hat. Die BH wäre daher verpflichtet gewesen, in ihrem Bescheid vom auch festzustellen, ob die PET-Flasche und der Ast Müll oder betrieblicher Abfall im Sinne des NÖ AWG sind. Da diese Gegenstände bereits Abfall zum Zeitpunkt des Beginns der Gewahrsame durch die Beschwerdeführerin daran waren, ist im Beschwerdefall bei Beurteilung der Abfallart nicht davon auszugehen, dass es Abfall "aus" dem Kraftwerk der Beschwerdeführerin ist.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am