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VwGH vom 28.01.1999, 96/19/2015

VwGH vom 28.01.1999, 96/19/2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1963 geborenen AN, vertreten durch Dr. W und Dr. P, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 101.381/6-III/11/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom bis verfügte, beantragte am die Verlängerung dieser Bewilligung. Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag mit Bescheid vom mangels einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt; der erste Tag der Abholfrist war der . Nach ungenütztem Ablauf der Abholfrist wurde die zur Abholung bereitgehaltene Sendung an die Behörde erster Instanz rückgemittelt. Wie aus einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Bestätigung der Magistratsabteilung 62 vom , hervorgeht, wurde der "Original-Ablehnungsbescheid" vom Beschwerdeführer persönlich an diesem Tag übernommen (vgl. Aktenseite 32a verso).

Der Beschwerdeführer erstattete einen mit datierten und als Berufung gewerteten Schriftsatz, welchen er am persönlich bei der Behörde erster Instanz einbrachte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei rechtswirksam am erfolgt, die Berufung sei erst am und daher verspätet eingebracht worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen solchen handelt, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, sondern um die Zurückweisung einer verspäteten Berufung. Deshalb liegt kein Anwendungsfall des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 vor (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/19/3194).

Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterläßt sie dies, so kann der Berufungswerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot den Zustellmangel in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dartun. Geht die Behörde von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Berufungswerber vorgehalten zu haben, so hat sie das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0010, m.w.N.).

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt jedoch nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel im zu prüfenden Fall von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein konnte. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerde (gegebenenfalls unter Anführung von Beweisen) darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften (im besonderen des Rechtes auf Parteiengehör) zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zur Feststellung der belangten Behörde, ihm sei der Bescheid am zugestellt worden, aus, dies sei nicht zutreffend. Obwohl er an diesem Tag zu Hause anwesend gewesen sei, habe er keinesfalls einen derartigen Bescheid erhalten. Er habe auch keinerlei Benachrichtigung erhalten, daß ein Bescheid für ihn hinterlegt worden wäre. Da er auch seine sonstige Post immer ordnungsgemäß erhalten habe, könne er nicht verstehen und auch nicht nachvollziehen, wieso ihm der für ihn so wesentliche Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Sobald er von der nicht ordnungsgemäßen Zustellung bzw. von der Erlassung des Bescheides in Kenntnis gewesen sei, habe er sofort eine Berufung dagegen erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom vor, daß dieser - entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde, wonach er an diesem Tag das Haus nicht verlassen habe - den Bescheid der Behörde erster Instanz am persönlich übernommen habe. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Vorhalt nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer tatsächlich am bei der Behörde erster Instanz den erstinstanzlichen Bescheid übernommen hat. Daß der Beschwerdeführer - entgegen seiner Beschwerdeausführungen - auch tatsächlich im Besitz des Bescheides war, geht im übrigen aus der Formulierung des Berufungsschriftsatzes hervor, in dem er sowohl die Bescheidzahl des in Berufung gezogenen Bescheides korrekt zitiert als auch von dem "mir zugegangenen Bescheid" spricht.

Angesichts dessen erweist sich die gegenständliche Berufung jedenfalls als verspätet. Entweder erfolgte die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 17 Abs. 3 ZustG bereits durch die am erfolgte Hinterlegung dieses Bescheides oder es wäre - im Falle des Vorliegens eines Zustellmangels, für den allerdings Hinweise in den vorgelegten Akten fehlen - gemäß § 7 des ZustellG durch das Zukommen des Schriftstückes an die Person, für die es bestimmt war (am durch persönliche Übergabe durch den Beschwerdeführer) die Heilung eines allfälligen Zustellmangels bewirkt worden. Diesfalls wäre der als Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides anzusehen. In beiden Fällen erweist sich aber die erst am persönlich eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers als verspätet.

Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde konnten somit nicht dartun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die - geradezu mutwillig erhobene - Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-56730